(3) Die rasanten technologischen Entwicklungen führen zu einem ständigen Wandel in der Art und Weise, wie Werke und sonstige Schutzgegenstände geschaffen, erzeugt, vertrieben und verwertet werden.
Es entstehen laufend neue Geschäftsmodelle, und neue Akteure treten auf den Plan.
Die einschlägigen Rechtsvorschriften müssen zukunftstauglich sein, damit die technologische Entwicklung nicht behindert wird.
Die im Urheberrechtsrahmen der Union festgelegten Ziele und Grundsätze gelten zwar nach wie vor, doch bleibt sowohl für die Rechteinhaber als auch die Nutzer im Hinblick auf bestimmte, auch grenzüberschreitende Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in einem digitalen Umfeld die Rechtsunsicherheit bestehen.
Wie bereits in der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2015 mit dem Titel „Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht“ dargelegt, ist es in einigen Bereichen notwendig, den geltenden Urheber–rechtsrahmen der Union anzupassen und zu ergänzen und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte aufrechtzuerhalten.
Diese Richtlinie enthält Vorschriften für die Anpassung bestimmter Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte an ein digitales und grenzüberschreitendes Umfeld sowie für Maßnahmen, mit denen bestimmte Lizenzierungsverfahren vor allem, aber nicht nur im Hinblick auf die Verbreitung vergriffener Werke und sonstiger Schutzgegenstände und die Online-Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf erleichtert werden sollen, um einen größeren Zugang zu Inhalten zu ermöglichen.
Sie enthält zudem Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung gemeinfreier Inhalte.
Für einen gut funktionierenden und fairen Urheberrechtsmarkt sollten auch Vorschriften über die Rechte an Veröffentlichungen, über die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen durch Anbieter von Online-Diensten, die von Nutzern hochgeladene Inhalte speichern und zugänglich machen, über Transparenz bei Verträgen mit Urhebern und ausübenden Künstlern, über die Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern sowie ein Verfahren für den Widerruf der von Urhebern und ausübenden Künstlern übertragenen ausschließlichen Rechte festgelegt werden.
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(8) Mit neuen, im Allgemeinen als Text_und_Data_Mining bekannten Verfahren können in digitaler Form vorliegende Informationen wie Texte, Töne, Bilder oder Daten mit Computern automatisch ausgewertet werden.
Mittels Text_und_Data_Mining lassen sich große Informationsmengen verarbeiten, um neue Erkenntnisse zu gewinnen und neue Trends zu erkennen.
Das Text_und_Data_Mining ist die vorherrschende Technik in der Digitalwirtschaft, doch besteht weitgehend Einvernehmen darüber, dass diese Technik vor allem für die Forschung von besonderem Nutzen ist und damit auch Innovationen gefördert werden.
Von Nutzen ist diese Technik zudem für Hochschulen und andere Forschungsorganisationen sowie für Einrichtungen des Kulturerbes, da diese möglicherweise ebenfalls Forschung im Zusammenhang mit ihrer hauptsächlichen Tätigkeit betreiben könnten.
In der Union sehen sich derartige Organisationen und Einrichtungen allerdings damit konfrontiert, dass hinsichtlich des möglichen Umfangs des Text_und_Data_Mining von Inhalten Rechtsunsicherheit herrscht.
Mitunter kann das Text_und_Data_Mining Handlungen umfassen, die durch das Urheberrecht, das Sui-generis-Recht an Datenbanken oder beides geschützt sind, vor allem wenn es um die Vervielfältigung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, die Entnahme von Inhalten aus einer Datenbank oder beides geht, also Handlungen, die beispielsweise erfolgen, wenn die Daten während des Vorgangs des Text_und_Data_Mining normalisiert werden.
Können keine Ausnahmen oder Beschränkungen geltend gemacht werden, so ist für solche Handlungen die Erlaubnis des Rechteinhabers erforderlich.
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(10) Das Unionsrecht sieht bestimmte Ausnahmen und Beschränkungen für die Nutzung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung vor, die auf Handlungen des Text_und_Data_Mining angewandt werden können.
Diese Ausnahmen und Beschränkungen sind jedoch fakultativ und noch nicht vollständig an die Techniken in der wissenschaftlichen Forschung angepasst.
Zudem könnten die Lizenzbedingungen in den Fällen, in denen Forscher rechtmäßig Zugang zu Inhalten haben, etwa durch das Abonnieren von Veröffentlichungen oder durch Lizenzen für den offenen Zugang, einen Ausschluss von des Text_und_Data_Mining vorsehen.
Da die Unterstützung durch die Digitaltechnik in der Forschung immer wichtiger wird, besteht die Gefahr, dass die Wettbewerbsposition der Union in der Forschung hiervon beeinträchtigt wird, wenn die Rechtsunsicherheit im Hinblick auf Text_und_Data_Mining nicht beseitigt wird.
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(11) Die Rechtsunsicherheit im Hinblick auf Text_und_Data_Mining sollte beseitigt werden, indem für Hochschulen und andere Forschungsorganisationen sowie für Einrichtungen des Kulturerbes eine verbindliche Ausnahme für das ausschließliche Recht auf Vervielfältigung, aber auch auf das Recht, Entnahmen aus einer Datenbank zu untersagen, eingeführt wird.
Im Einklang mit der derzeitigen Forschungspolitik der Union, die Hochschulen und Forschungsinstitute zur Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft anhält, sollten auch Forschungsorganisationen eine solche Ausnahme nutzen dürfen, sofern ihre Forschungstätigkeit im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften durchgeführt wird.
Forschungsorganisationen und Einrichtungen des Kulturerbes sollten auch künftig zu den Begünstigten der Ausnahmeregelung zählen, sich aber bei der Durchführung des Text_und_Data_Mining auch ihrer privaten Partner bedienen können, einschließlich unter Nutzung ihrer technischen Werkzeuge.
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(16) Im Hinblick auf eine große Anzahl von Zugangs- und Download-Anfragen für ihre Werke oder sonstige Schutzgegenstände sollten die Rechteinhaber Maßnahmen treffen dürfen, wenn die sicherheit und Integrität ihrer Systeme oder Datenbanken gefährdet sein könnte.
Mit solchen Maßnahmen könnte beispielsweise sichergestellt werden, dass nur Personen mit rechtmäßigem Zugang zu den Daten der Rechteinhaber auf diese Daten zugreifen können, auch mittels Überprüfung von IP-Adressen oder Nutzerauthentifizierung.
Solche Maßnahmen sollten im Hinblick auf die diesbezüglichen Risiken verhältnismäßig bleiben und nicht über das zur Verwirklichung des Ziels — d. h.
die Wahrung der sicherheit und Integrität des Systems — notwendige Maß hinausgehen, und der wirksamen Anwendung der Ausnahme nicht entgegenstehen.
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(18) Verfahren des Text_und_Data_Mining haben nicht nur im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Forschung hohe Bedeutung, sondern sie werden auch in großem Umfang sowohl von privaten als auch öffentlichen Einrichtungen eingesetzt, um große Datenmengen in verschiedenen Lebensbereichen und zu unterschiedlichen Zwecken zu analysieren, auch für staatliche Dienste, komplexe unternehmerische Entscheidungen und die Entwicklung neuer Anwendungen oder Technologien.
Die Rechteinhaber sollten auch künftig Lizenzen für die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände erteilen können, die weder unter die in dieser Richtlinie vorgesehene verbindliche Ausnahme für Text_und_Data_Mining zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung noch unter die gemäß der Richtlinie 2001/29/EG geltenden Ausnahmen und Beschränkungen fallen.
Gleichzeitig sollte berücksichtigt werden, dass die Nutzer des Text_und_Data_Mining mit Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage konfrontiert sein könnten, ob Vervielfältigungen und Entnahmen zum Zwecke des Text_und_Data_Mining bei rechtmäßigem Zugang zu Werken oder sonstigen Schutzgegenständen vorgenommen werden dürfen, insbesondere wenn bei den zum Zwecke der Durchführung des technischen Vorgangs vorgenommenen Vervielfältigungen und Entnahmen möglicherweise nicht alle Bedingungen der für vorübergehende Vervielfältigungshandlungen in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahme erfüllt sind.
Um in diesen Fällen für mehr Rechtssicherheit zu sorgen und auch in der Privatwirtschaft zu Innovationen anzuregen, sollte diese Richtlinie unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahme oder Beschränkung für Vervielfältigungen und Entnahmen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen für die Zwecke des Text_und_Data_Mining vorsehen und es ermöglichen, dass die angefertigten Kopien so lange wie zum Zwecke dieses Text_und_Data_Mining erforderlich aufbewahrt werden.
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(19) Nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen für das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in der Weise vorsehen, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit für den ausschließlichen Zweck der Veranschaulichung des Unterrichts von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
Zudem sind nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 96/9/EG die Benutzung einer Datenbank und die Entnahme eines wesentlichen Teils ihres Inhalts für die Zwecke der Veranschaulichung des Unterrichts gestattet.
In welchem Umfang diese Ausnahmen oder Beschränkungen für die digitale Nutzung gelten, ist unklar.
Zudem ist unklar, ob diese Ausnahmen oder Beschränkungen auch dann gelten, wenn der Unterricht online und als Fernunterricht stattfindet. Überdies wird von dem geltenden Rechtsrahmen der grenzüberschreitende Aspekt nicht erfasst.
Dadurch könnte die Weiterentwicklung digital unterstützter Lehrtätigkeiten und des digital unterstützten Fernunterrichts behindert werden.
Daher ist es erforderlich, eine neue verbindliche Ausnahme oder Beschränkung einzuführen, damit Bildungseinrichtungen uneingeschränkte Rechtssicherheit erhalten, wenn sie Werke oder sonstige Schutzgegenstände bei digital unterstützten Lehrtätigkeiten — auch online oder grenzüberschreitend — verwenden.
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(42) Damit die in dieser Richtlinie festgelegten Lizenzvergabeverfahren für vergriffene Werke oder sonstige Schutzgegenstände sachdienlich sind und ordnungsgemäß funktionieren, Rechteinhaber angemessen geschützt werden, Lizenzen ordnungsgemäß veröffentlicht werden und Rechtssicherheit bei der Repräsentativität der Verwertungsgesellschaften und die Kategorisierung der Werke besteht, sollten die Mitgliedstaaten den branchenspezifischen Dialog mit den Interessenträgern fördern.
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(45) Bei einigen Nutzungen sind — zusammen mit der üblicherweise großen Anzahl an betroffenen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen — die Transaktionskosten für die Klärung der einzelnen Rechte mit jedem betroffenen Rechteinhaber exorbitant hoch.
Folglich wären ohne wirksame kollektive Lizenzvergabeverfahren alle für die Nutzung solcher Werke oder sonstigen Schutzgegenstände in den betroffenen Bereichen erforderlichen Transaktionen unwahrscheinlich.
Mithilfe der erweiterten kollektiven Lizenzvergabe durch Verwertungsgesellschaften und ähnliche Verfahren kann unter Umständen der Abschluss von Vereinbarungen in solchen Bereichen ermöglicht werden, in denen die auf der Erlaubnis der Rechteinhaber beruhende kollektive Lizenzvergabe keine umfassende Lösung für alle zu nutzenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände bietet.
Mit derartigen Verfahren wird die kollektive Rechtewahrnehmung, die auf der individuellen Erlaubnis der Rechteinhaber beruht, ergänzt, indem den Nutzern in bestimmten Fällen uneingeschränkte Rechtssicherheit geboten wird.
Zugleich bieten sie den Rechteinhabern die Möglichkeit, Vorteile aus der rechtmäßigen Nutzung ihrer Werke zu ziehen.
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(48) Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass geeignete diskriminierungsfreie Bestimmungen für den Schutz der berechtigten Interessen derjenigen Rechteinhaber gelten, die die Gesellschaft, welche die Lizenz anbietet, nicht beauftragt haben.
Damit die erweiterte Wirkung der Verfahren zur kollektiven Lizenzvergabe gerechtfertigt ist, sollte eine derartige Organisation insbesondere aufgrund der ihr von den Rechteinhabern erteilten Erlaubnisse ausreichend repräsentativ für die Art von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sowie für die Rechte sein, die Gegenstand der Lizenz sind.
Gemäß der Richtlinie 2014/26/EU sollten die Mitgliedstaaten die Anforderungen festlegen, die erfüllt werden müssen, damit diese Organisationen als ausreichend repräsentativ gelten, wobei die Kategorie der von der Organisation wahrgenommenen Rechte, die Fähigkeit der Organisation, die Rechte wirksam zu verwalten und die Kreativbranche, in der sie tätig ist, sowie die Frage zu berücksichtigen ist, ob der Organisation eine ausreichend große Zahl von Rechteinhabern im Bereich der einschlägigen Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen angehört, die ein Mandat zur Lizenzerteilung für die entsprechende Nutzungsart erteilt haben.
Damit Rechtssicherheit geboten und für Vertrauen in die Verfahren gesorgt ist, sollten die Mitgliedstaaten bestimmen dürfen, wer die Verantwortung für durch die Lizenz genehmigten Nutzungen trägt.
Die Gleichbehandlung aller Rechteinhaber, deren Werke im Rahmen der Lizenz genutzt werden, sollte gewahrt sein, insbesondere auch im Hinblick auf Informationen zur Lizenzvergabe und die Aufteilung der Vergütung.
Während der gesamten Laufzeit der Lizenz sollten Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit durchgeführt werden und dadurch sollte Nutzern, Verwertungsgesellschaften oder Rechteinhabern kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstehen, und es sollte nicht jeder Rechteinhaber einzeln informiert werden müssen.
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(53) Endet die Schutzdauer eines Werkes, wird dieses Werk gemeinfrei, und die Rechte, die das Urheberrecht der Union für dieses Werk gewährt, erlöschen.
Im Bereich der bildenden Kunst trägt die Verbreitung von originalgetreuen Vervielfältigungen gemeinfreier Werke zum Zugang zur Kultur und ihrer Förderung und zum Zugang zum kulturellen Erbe bei.
In einem digitalen Umfeld ist der Schutz solcher Vervielfältigungen durch das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte nicht mit dem Ablauf des urheberrechtlichen Schutzes eines Werks in Einklang zu bringen.
Zudem führen Unterschiede zwischen den nationalen Urheberrechtsgesetzen, die den Schutz solcher Vervielfältigungen regeln, zu Rechtsunsicherheit und wirken sich auf die grenzüberschreitende Verbreitung von gemeinfreien Werken der bildenden Kunst aus. Bestimmte Vervielfältigungen von gemeinfreien Werken der bildenden Kunst sollten daher nicht durch das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützt werden.
All das sollte mit der Erhaltung des Kulturerbes betraute Einrichtungen nicht daran hindern, Reproduktionen wie etwa Postkarten zu verkaufen.
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(60) Verlage, die unter anderem etwa Presseveröffentlichungen, Bücher, wissenschaftliche Veröffentlichungen oder Musikveröffentlichungen verlegen, arbeiten häufig auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Bestimmungen über die Übertragung von Urheberrechten.
Das stellt eine Investition der Verlage im Hinblick auf die Verwertung der in ihren Veröffentlichungen enthaltenen Werke dar, sodass ihnen unter Umständen Einnahmen entgehen können, wenn diese Werke im Rahmen von etwa für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken oder die Reprografie geltenden Ausnahmen oder Beschränkungen, genutzt werden, etwa im Rahmen der in den Mitgliedstaaten bestehenden nationalen Regelungen über die Reprographie oder im Rahmen des Verleihprogramms für öffentliche Einrichtungen.
In einigen Mitgliedstaaten wird die für diese Ausnahmen oder Beschränkungen gewährte Ausgleichsleistung auf die Urheber und Verlage aufgeteilt.
Um dieser Situation Rechnung zu tragen und um die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen, gestattet die vorliegende Richtlinie den Mitgliedstaaten, die über Regelungen zur Aufteilung der Ausgleichleistung zwischen Urhebern und Verlagen verfügen, diese beizubehalten.
Das ist für Mitgliedstaaten von besonderer Bedeutung, in denen in der Zeit vor dem 12. November 2015 Regelungen zur Aufteilung der Ausgleichleistung bestanden, auch wenn die Ausgleichleistung in anderen Mitgliedstaaten nicht aufgeteilt wird und im Einklang mit der nationalen Kulturpolitik ausschließlich dem Urheber ausgezahlt werden muss. Zwar sollte die vorliegende Richtlinie für alle Mitgliedstaaten in gleicher Weise gelten, doch sollte sie die bisher übliche Praxis in diesem Bereich wahren und jene Mitgliedstaaten, in denen derzeit keine Regelungen zur Aufteilung des Ausgleichs bestehen, nicht zu ihrer Einführung verpflichten.
Sie sollte geltende oder zukünftige Regelungen in den Mitgliedstaaten über Vergütungen im Rahmen des Verleihrechts für öffentliche Einrichtungen nicht beeinträchtigen.
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(61) In den letzten Jahren wurde der Markt für Online-Inhalte immer komplexer.
Dienste für das Teilen von Online-Inhalten, die Zugang zu einer großen Menge von urheberrechtlich geschützten Inhalten bieten, die von ihren Nutzern hochgeladen wurden, sind zu einer Hauptquelle für den Zugriff auf Online-Inhalte geworden.
Online-Dienste dienen dazu, einen breiteren Zugang zu kulturellen und kreativen Werken zu schaffen, und bieten der Kultur- und Kreativwirtschaft umfangreiche Möglichkeiten, neue Geschäftsmodelle zu entwickeln.
Dennoch, auch wenn sie Vielfältigkeit und einen leichten Zugang zu Inhalten ermöglichen, bringen sie auch Herausforderungen mit sich, wenn urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne vorherige Erlaubnis der Rechteinhaber hochgeladen werden.
Es besteht Rechtsunsicherheit bei der Frage, ob derartige Dienstleister urheberrechtlich relevante Handlungen vornehmen und für das Hochladen von Inhalten durch ihre Nutzer, die nicht Inhaber der einschlägigen Rechte an den hochgeladenen Inhalten sind, unbeschadet der Anwendung der Ausnahmen und Einschränkungen gemäß dem Unionsrecht die Erlaubnis der Rechteinhaber einholen müssen.
Diese Unsicherheit schränkt die Möglichkeit der Rechteinhaber ein, festzustellen, ob und unter welchen Umständen ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände verwendet werden, sowie ihre Möglichkeit, eine angemessene Vergütung zu für eine derartige Nutzung zu erhalten.
Daher muss die Entwicklung des Markts für die Vergabe von Lizenzen zwischen Rechteinhabern und Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten gefördert werden.
Diese Lizenzvereinbarungen sollten gerechte Lösungen und ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen beiden Parteien vorsehen.
Die Rechteinhaber sollten eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände erhalten.
Da aber die Vertragsfreiheit von den vorliegenden Bestimmungen nicht eingeschränkt werden sollte, sollten Rechteinhaber nicht verpflichtet sein, eine Erlaubnis zu erteilen oder eine Lizenzvereinbarung abzuschließen.
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