(8) Mit neuen, im Allgemeinen als Text_und_Data_Mining bekannten Verfahren können in digitaler Form vorliegende Informationen wie Texte, Töne, Bilder oder Daten mit Computern automatisch ausgewertet werden.
Mittels Text_und_Data_Mining lassen sich große Informationsmengen verarbeiten, um neue Erkenntnisse zu gewinnen und neue Trends zu erkennen.
Das Text_und_Data_Mining ist die vorherrschende Technik in der Digitalwirtschaft, doch besteht weitgehend Einvernehmen darüber, dass diese Technik vor allem für die Forschung von besonderem Nutzen ist und damit auch Innovationen gefördert werden.
Von Nutzen ist diese Technik zudem für Hochschulen und andere Forschungsorganisationen sowie für Einrichtungen des Kulturerbes, da diese möglicherweise ebenfalls Forschung im Zusammenhang mit ihrer hauptsächlichen Tätigkeit betreiben könnten.
In der Union sehen sich derartige Organisationen und Einrichtungen allerdings damit konfrontiert, dass hinsichtlich des möglichen Umfangs des Text_und_Data_Mining von Inhalten Rechtsunsicherheit herrscht.
Mitunter kann das Text_und_Data_Mining Handlungen umfassen, die durch das Urheberrecht, das Sui-generis-Recht an Datenbanken oder beides geschützt sind, vor allem wenn es um die Vervielfältigung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, die Entnahme von Inhalten aus einer Datenbank oder beides geht, also Handlungen, die beispielsweise erfolgen, wenn die Daten während des Vorgangs des Text_und_Data_Mining normalisiert werden.
Können keine Ausnahmen oder Beschränkungen geltend gemacht werden, so ist für solche Handlungen die Erlaubnis des Rechteinhabers erforderlich.
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(10) Das Unionsrecht sieht bestimmte Ausnahmen und Beschränkungen für die Nutzung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung vor, die auf Handlungen des Text_und_Data_Mining angewandt werden können.
Diese Ausnahmen und Beschränkungen sind jedoch fakultativ und noch nicht vollständig an die Techniken in der wissenschaftlichen Forschung angepasst.
Zudem könnten die Lizenzbedingungen in den Fällen, in denen Forscher rechtmäßig Zugang zu Inhalten haben, etwa durch das Abonnieren von Veröffentlichungen oder durch Lizenzen für den offenen Zugang, einen Ausschluss von des Text_und_Data_Mining vorsehen.
Da die Unterstützung durch die Digitaltechnik in der Forschung immer wichtiger wird, besteht die Gefahr, dass die Wettbewerbsposition der Union in der Forschung hiervon beeinträchtigt wird, wenn die Rechtsunsicherheit im Hinblick auf Text_und_Data_Mining nicht beseitigt wird.
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(12) In der Union gibt es eine Vielzahl von Forschungsorganisationen, deren vorrangiges Ziel die wissenschaftliche Forschung oder die Forschung und Lehre ist.
Im Sinne dieser Richtlinie bezieht sich der Ausdruck „wissenschaftliche Forschung“ sowohl auf die Naturwissenschaften als auch auf die Geisteswissenschaften.
Angesichts der Vielfalt dieser Einrichtungen sollte Einvernehmen darüber erzielt werden, was als Forschungsorganisation gilt.
Beispielsweise sollten zusätzlich zu Universitäten und anderen Hochschuleinrichtungen und ihren Bibliotheken auch Einrichtungen wie Forschungsinstitute und Forschungskliniken darunter fallen.
Trotz unterschiedlicher Rechtsformen und Strukturen ist den Forschungsorganisationen in den Mitgliedstaaten in der Regel gemein, dass sie entweder nicht gewinnorientiert sind oder in staatlich anerkanntem Auftrag im öffentlichen Interesse handeln.
Kennzeichnend für einen solchen Auftrag im öffentlichen Interesse könnten beispielsweise die Finanzierung durch die öffentliche Hand oder Bestimmungen im nationalen Recht oder öffentlichen Verträgen sein.
Hingegen sollten für die Zwecke dieser Richtlinie Organisationen nicht als Forschungsorganisationen gelten, wenn solche Organisationen dem bestimmenden Einfluss gewerblicher Unternehmen unterliegen, die aufgrund der strukturellen Gegebenheiten beispielsweise in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner oder Mitglieder Kontrolle ausüben können und dadurch einen bevorzugten Zugang zu den Forschungsergebnissen erhalten könnten.
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(18) Verfahren des Text_und_Data_Mining haben nicht nur im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Forschung hohe Bedeutung, sondern sie werden auch in großem Umfang sowohl von privaten als auch öffentlichen Einrichtungen eingesetzt, um große Datenmengen in verschiedenen Lebensbereichen und zu unterschiedlichen Zwecken zu analysieren, auch für staatliche Dienste, komplexe unternehmerische Entscheidungen und die Entwicklung neuer Anwendungen oder Technologien.
Die Rechteinhaber sollten auch künftig Lizenzen für die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände erteilen können, die weder unter die in dieser Richtlinie vorgesehene verbindliche Ausnahme für Text_und_Data_Mining zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung noch unter die gemäß der Richtlinie 2001/29/EG geltenden Ausnahmen und Beschränkungen fallen.
Gleichzeitig sollte berücksichtigt werden, dass die Nutzer des Text_und_Data_Mining mit Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage konfrontiert sein könnten, ob Vervielfältigungen und Entnahmen zum Zwecke des Text_und_Data_Mining bei rechtmäßigem Zugang zu Werken oder sonstigen Schutzgegenständen vorgenommen werden dürfen, insbesondere wenn bei den zum Zwecke der Durchführung des technischen Vorgangs vorgenommenen Vervielfältigungen und Entnahmen möglicherweise nicht alle Bedingungen der für vorübergehende Vervielfältigungshandlungen in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahme erfüllt sind.
Um in diesen Fällen für mehr Rechtssicherheit zu sorgen und auch in der Privatwirtschaft zu Innovationen anzuregen, sollte diese Richtlinie unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahme oder Beschränkung für Vervielfältigungen und Entnahmen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen für die Zwecke des Text_und_Data_Mining vorsehen und es ermöglichen, dass die angefertigten Kopien so lange wie zum Zwecke dieses Text_und_Data_Mining erforderlich aufbewahrt werden.
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(23) Hinsichtlich der Umsetzung der in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Ausnahme oder Beschränkung oder der Lizenzvereinbarungen über weitere Nutzungen bestehen in einigen Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen, um die Verwendung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Bildungszwecke zu vereinfachen.
Diese Regelungen orientieren sich meist an den Bedürfnissen der Bildungseinrichtungen und der verschiedenen Bildungsebenen.
Es ist zwar von großer Bedeutung, den Umfang der neuen verbindlichen Ausnahme oder Beschränkung für digitale Nutzungen und grenzüberschreitende Lehrtätigkeiten zu harmonisieren, doch die Regelungen zur Umsetzung können von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat abweichen, solange sie die wirksame Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung oder grenzüberschreitende Nutzungen nicht behindern.
Die Mitgliedstaaten sollten beispielsweise auch künftig vorschreiben dürfen, dass bei der Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen die Persönlichkeitsrechte von Urhebern und ausübenden Künstlern zu wahren sind.
Das dürfte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, auf den auf nationaler Ebene vereinbarten Regelungen aufzubauen.
So könnten Mitgliedstaaten insbesondere beschließen, die Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung vollständig oder teilweise von der Verfügbarkeit geeigneter Lizenzen abhängig zu machen, die mindestens dieselben Nutzungen abdecken wie die im Rahmen der Ausnahme oder Beschränkung genehmigten.
Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass in dem Fall, dass Lizenzen die im Rahmen der Ausnahme oder Beschränkung zulässigen Nutzungen nur zum Teil abdecken, alle übrigen Nutzungen auch künftig unter die Ausnahme oder Beschränkung fallen.
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(28) Einrichtungen des Kulturerbes verfügen nicht unbedingt über die technischen Mittel oder Fachkenntnisse, die erforderlich sind, um ihre Sammlungen insbesondere im digitalen Umfeld selbst zu erhalten, und könnten deshalb zu diesem Zweck auf die Unterstützung anderer Kultureinrichtungen und Dritter zurückgreifen.
Im Rahmen der Ausnahme für Erhaltungszwecke gemäß dieser Richtlinie sollten Einrichtungen des Kulturerbes die Möglichkeit haben, Dritte — einschließlich in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Dritter — in ihrem Namen und unter ihrer Verantwortung Kopien anfertigen zu lassen.
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(32) Die durch diese Richtlinie eingeführten Bestimmungen über die kollektive Lizenzierung von vergriffenen Werken oder anderen Schutzgegenständen könnten möglicherweise keine Lösung für alle Fälle bieten, in denen es Einrichtungen des Kulturerbes schwerfällt, von Rechteinhabern alle erforderlichen Erlaubnisse für die Nutzung solcher vergriffenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu erhalten.
Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn für eine bestimmte Art von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen die kollektive Rechtewahrnehmung keine gängige Praxis ist oder wenn die maßgebliche Verwertungsgesellschaft für die Kategorie der Rechteinhaber und die jeweiligen Rechte nicht hinreichend repräsentativ ist.
In solchen Fällen sollte es Einrichtungen des Kulturerbes möglich sein, vergriffene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die sich dauerhaft in ihrer Sammlung befinden, im Rahmen einer einheitlichen Ausnahme vom Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten oder einer entsprechenden Beschränkung dieser Rechte in allen Mitgliedstaaten online zugänglich zu machen.
Wichtig ist dabei, dass Nutzungen nur dann unter eine solche Ausnahme oder Beschränkung fallen dürfen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, insbesondere bei der Verfügbarkeit von lizenzgestützten Lösungen.
Liegt keine Vereinbarung über die Bedingungen der Lizenzvergabe vor, so sollte das nicht so ausgelegt werden, dass keine lizenzgestützten Lösungen verfügbar sind.
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(51) Bei der Verbreitung audiovisueller Werke in der Union werden Videoabrufdienste voraussichtlich eine entscheidende Rolle spielen.
Die Verfügbarkeit dieser Werke, und insbesondere von europäischen Werken, über Videoabrufdienste ist jedoch weiterhin verhältnismäßig gering.
Der Abschluss von Vereinbarungen zur Online-Verwertung derartiger Werke kann aufgrund von Problemen bei der Lizenzierung von Rechten auf Probleme stoßen.
Derartige Probleme könnten sich beispielsweise dann stellen, wenn der Rechteinhaber für ein bestimmtes Gebiet nur einen geringen wirtschaftlichen Anreiz dafür hat, sein Werk online verwerten zu lassen, und keine Lizenz für die Online-Rechte vergibt oder diese zurückhält, was dazu führen kann, dass audiovisuelle Werke über Videoabrufdienste nicht verfügbar sind.
Andere Probleme könnten sich auf das Auswertungsfenster beziehen.
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(68) Diensteanbieter_für_das_Teilen_von_Online-Inhalten verhalten sich gegenüber den Rechteinhabern bezüglich der Maßnahmen, die sie im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit ergreifen, transparent.
Da Diensteanbieter_für_das_Teilen_von_Online-Inhalten verschiedene Maßnahmen ergreifen könnten, sollten sie den Rechteinhabern auf deren Ersuchen angemessene Informationen über die Art der ergriffenen Maßnahmen und darüber, wie sie umgesetzt werden, bereitstellen.
Diese Informationen sollten ausführlich genug sein, um den Rechteinhabern ausreichende Transparenz zu bieten, ohne sich dabei auf Geschäftsgeheimnisse von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten auszuwirken.
Allerdings sollten Diensteanbieter nicht verpflichtet sein, Rechteinhabern detaillierte und individuelle Informationen zu jedem einzelnen festgelegten Werk oder sonstigen Schutzgegenstand bereitzustellen.
Im Fall des Abschlusses von Verträgen zwischen Diensteanbietern und Rechteinhabern getroffene Vertragsvereinbarungen, die detailliertere Bestimmungen über die bereitzustellenden Informationen umfassen könnten, sollten hiervon unbeschadet bleiben.
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(73) Die Vergütung der Urheber und ausübenden Künstler sollte angemessen sein und in einem ausgewogenen Verhältnis zum tatsächlichen oder potenziellen wirtschaftlichen Wert der Rechte, die erteilt oder übertragen wurden, stehen, wobei der Beitrag des Urhebers oder des ausübenden Künstlers zum Gesamtwerk oder sonstigen Schutzgegenstand in seiner Gesamtheit und alle sonstigen Umstände des jeweiligen Falls zu berücksichtigen sind, etwa die Marktpraktiken oder die tatsächliche Verwertung des Werks. Auch eine Pauschalzahlung kann eine verhältnismäßige Vergütung sein, sollte jedoch nicht die Regel sein.
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, unter Berücksichtigung der Besonderheiten jeder Branche Sonderfälle zu bestimmen, in denen eine Pauschalzahlung geleistet werden kann.
Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, den Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung mit verschiedenen bestehenden oder neu eingerichteten Verfahren, die unter anderem Kollektivverhandlungen und andere Verfahren umfassen könnten, umzusetzen, sofern sie dem geltenden Unionsrecht entsprechen.
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(80) Wenn Urheber und ausübende Künstler Lizenzen vergeben oder ihre Rechte übertragen, erwarten sie, dass ihr Werk oder ihre Darbietung verwertet wird.
Es könnte aber auch vorkommen, dass Werke oder Darbietungen, für die Lizenzen vergeben oder Rechte übertragen wurden, überhaupt nicht verwertet werden.
Wenn dabei ausschließliche Rechte übertragen wurden, können sich die Urheber und ausübenden Künstler nicht an einen anderen Partner wenden, um ihre Werke und Darbietungen verwerten zu lassen.
In einem solchen Fall sollten die Urheber und ausübenden Künstler nach Ablauf einer angemessenen Frist ein Verfahren für den Widerruf ihrer Rechte in Anspruch nehmen können, damit sie einer anderen Person die Rechte übertragen oder eine Lizenz an eine andere Person vergeben können.
Da die Verwertung von Werken oder sonstigen Darbietungen je nach Branche voneinander abweichen kann, könnten besondere Bestimmungen auf nationaler Ebene erlassen werden, um den Besonderheiten der Branchen, etwa der Branche der audiovisuellen Medien, oder der Werke oder sonstigen Darbietungen Rechnung zu tragen, vor allem was die Festlegung von Zeitrahmen für die Ausübung des Widerrufsrechts anbelangt.
Die Urheber und ausübenden Künstler sollten erst nach Ablauf einer bestimmten Frist nach Abschluss der Lizenz- oder Übertragungsvereinbarung die Möglichkeit haben, ihr Widerrufsrecht auszuüben, und dabei an bestimmte Verfahrensvorschriften gebunden sein, damit die berechtigten Interessen der Lizenznehmer oder Rechteerwerber geschützt sind, Missbrauch verhindert wird und der Tatsache Rechnung getragen wird, dass ein bestimmter Zeitraum erforderlich ist, bis ein Werk bzw.
eine Darbietung tatsächlich verwertet werden kann.
Im Fall von Werken bzw.
Darbietungen, an denen mehrere Urheber bzw.
ausübende Künstler beteiligt sind, sollten die Mitgliedstaaten die Ausübung des Widerrufsrechts regeln dürfen, wobei der relativen Bedeutung der jeweiligen Beiträge Rechnung getragen werden sollte.
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