(5) In den Bereichen Forschung, Innovation, Bildung und erhaltung des Kulturerbes ermöglicht die Digitaltechnik neue Nutzungen, die von den geltenden Unionsvorschriften über Ausnahmen und Beschränkungen nicht eindeutig abgedeckt sind.
Zudem könnte das Funktionieren des Binnenmarkts dadurch beeinträchtigt werden, dass die in den Richtlinien 96/9/EG, 2001/29/EG, und 2009/24/EG für diese Bereiche festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen fakultativ sind.
Das trifft vor allem auf die grenzüberschreitende Nutzung zu, die in einem digitalen Umfeld zunehmend an Bedeutung gewinnt.
Daher sollten die für die wissenschaftliche Forschung, Innovation, Unterrichtszwecke und die erhaltung des Kulturerbes im Unionsrecht bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen im Hinblick auf diese neuen Nutzungen neu bewertet werden.
So sollten für die Nutzung von Verfahren zum Text_und_Data_Mining, für die Veranschaulichung des Unterrichts in einem digitalen Umfeld und für die erhaltung des Kulturerbes verbindliche Ausnahmen und Beschränkungen eingeführt werden.
Die im Unionsrecht festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen sollten nach wie vor gelten, auch für das Text_und_Data_Mining, Bildung sowie Tätigkeiten im Bereich erhaltung, sofern dadurch der Geltungsbereich der in dieser Richtlinie vorgesehenen verbindlichen Ausnahmen und Beschränkungen, die von den Mitgliedstaaten in ihr jeweiliges nationales Recht umgesetzt werden müssen, nicht beschränkt wird.
Die Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG sollten daher geändert werden.
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(25) Einrichtungen des Kulturerbes setzen sich dafür ein, ihre Sammlungen für künftige Generationen zu erhalten.
Für die erhaltung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands in der Sammlung einer Einrichtung_des_Kulturerbes kann es notwendig sein, eine Vervielfältigung vorzunehmen, wofür wiederum die Erlaubnis des jeweiligen Rechteinhabers benötigt werden könnte.
Zwar bietet die Digitaltechnik neue Möglichkeiten, das in diesen Sammlungen bewahrte Erbe zu erhalten, doch schafft sie dabei auch neue Herausforderungen.
Angesichts dieser neuen Herausforderungen ist es notwendig, den geltenden Rechtsrahmen anzupassen, indem eine verbindliche Ausnahme von dem Vervielfältigungsrecht für solche der erhaltung dienenden Handlungen derartiger Einrichtungen eingeführt wird.
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(26) Aufgrund der Existenz unterschiedlicher Konzepte in den Mitgliedstaaten für die der erhaltung dienenden Vervielfältigungen durch Einrichtungen des Kulturerbes wird derartigen Einrichtungen im Binnenmarkt die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die gemeinsame Nutzung von Mitteln für die erhaltung und die Gründung grenzüberschreitender Netzwerke zur erhaltung des Kulturerbes erschwert, was dazu führt, dass Ressourcen ineffizient eingesetzt werden.
Dies kann sich nachteilig auf die erhaltung des Kulturerbes auswirken.
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(27) Die Mitgliedstaaten sollten daher dafür sorgen müssen, dass Einrichtungen des Kulturerbes die in ihren ständigen Sammlungen befindlichen Werke und sonstigen Schutzgegenstände im Wege einer Ausnahme (beispielsweise bei technischer Veralterung oder Schäden an den Original-Datenträgern oder zum Zweck der Versicherung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen) für erhaltungszwecke vervielfältigen dürfen.
Im Rahmen einer solchen Ausnahme sollte es möglich sein, mit für die erhaltung geeigneten Werkzeugen, Mitteln oder Techniken Kopien in jedem Format, auf jedem Medium, in der erforderlichen Anzahl, zu jedem Zeitpunkt in der Lebensdauer eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands und in dem Umfang anfertigen zu dürfen, der für erhaltungszwecke notwendig ist.
Vervielfältigungen, die von Einrichtungen des Kulturerbes zu anderen Zwecken als zur erhaltung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in ihren ständigen Sammlungen vorgenommen werden, sollten auch künftig der Erlaubnis durch die Rechteinhaber unterliegen, es sei denn, es sind nach dem Unionsrecht andere Ausnahmen oder Beschränkungen zulässig.
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(28) Einrichtungen des Kulturerbes verfügen nicht unbedingt über die technischen Mittel oder Fachkenntnisse, die erforderlich sind, um ihre Sammlungen insbesondere im digitalen Umfeld selbst zu erhalten, und könnten deshalb zu diesem Zweck auf die Unterstützung anderer Kultureinrichtungen und Dritter zurückgreifen.
Im Rahmen der Ausnahme für erhaltungszwecke gemäß dieser Richtlinie sollten Einrichtungen des Kulturerbes die Möglichkeit haben, Dritte — einschließlich in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Dritter — in ihrem Namen und unter ihrer Verantwortung Kopien anfertigen zu lassen.
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(53) Endet die Schutzdauer eines Werkes, wird dieses Werk gemeinfrei, und die Rechte, die das Urheberrecht der Union für dieses Werk gewährt, erlöschen.
Im Bereich der bildenden Kunst trägt die Verbreitung von originalgetreuen Vervielfältigungen gemeinfreier Werke zum Zugang zur Kultur und ihrer Förderung und zum Zugang zum kulturellen Erbe bei.
In einem digitalen Umfeld ist der Schutz solcher Vervielfältigungen durch das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte nicht mit dem Ablauf des urheberrechtlichen Schutzes eines Werks in Einklang zu bringen.
Zudem führen Unterschiede zwischen den nationalen Urheberrechtsgesetzen, die den Schutz solcher Vervielfältigungen regeln, zu Rechtsunsicherheit und wirken sich auf die grenzüberschreitende Verbreitung von gemeinfreien Werken der bildenden Kunst aus. Bestimmte Vervielfältigungen von gemeinfreien Werken der bildenden Kunst sollten daher nicht durch das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützt werden.
All das sollte mit der erhaltung des Kulturerbes betraute Einrichtungen nicht daran hindern, Reproduktionen wie etwa Postkarten zu verkaufen.
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