keyboard_tab Diritto d'autore 2019/0790 DE
BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR GA HR HU IT LV LT MT NL PL PT RO SK SL SV print pdf
- 1 Artikel 4 Ausnahmen und Beschränkungen für das Text und Data Mining
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
TITEL II
MAẞNAHMEN ZUR ANPASSUNG VON AUSNAHMEN UND BESCHRÄNKUNGEN AN DAS DIGITALE UND GRENZÜBERSCHREITENDE UMFELD
TITEL III
MAẞNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER LIZENZIERUNGSPRAXIS UND ZUR GEWÄHRLEISTUNG EINES BREITEREN ZUGANGS ZU INHALTEN
KAPITEL 1
Vergriffene Werke und sonstige Schutzgegenstände
KAPITEL 2
Maßnahmen zur Erleichterung der kollektiven Lizenzvergabe
KAPITEL 3
Zugänglichkeit und Verfügbarkeit audiovisueller Werke über Videoabrufdienste
KAPITEL 4
Gemeinfreie Werke der bildenden Kunst
TITEL IV
MAẞNAHMEN ZUR SCHAFFUNG EINES FUNKTIONSFÄHIGEN MARKTES FÜR DEN URHEBERRECHTSSCHUTZ
KAPITEL 1
Rechte an Veröffentlichungen
KAPITEL 2
Bestimmte Nutzungen geschützter Inhalte durch Online-Dienste
KAPITEL 3
Faire Vergütung in Verwertungsverträgen mit Urhebern und ausübenden Künstlern
TITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- artikel 14
- absatz 12
- richtlinie 8
- //eg 6
- text_und_data_mining 6
- für 4
- nach 4
- anwendung 4
- sonstigen 4
- ausnahmen 4
- beschränkungen 4
- entnahmen 4
- zwecke 4
- genannten 2
- rechteinhaber 2
- schutzgegenstände 2
- nicht 2
- ausdrücklich 2
- angemessener 2
- jeweiligen 2
- werke 2
- fall 2
- weise 2
- etwa 2
- maschinenlesbaren 2
- mitteln 2
- online 2
- veröffentlichten 2
- inhalten 2
- einem 2
- nutzungsvorbehalt 2
- versehen 2
- haben 2
- dieser 2
- artikel 2
- lässt 2
- sofern 2
- dürfen 2
- finden 2
- oder 2
- für 2
- vorgenommene 2
- vervielfältigungen 2
- rechtmäßig 2
- zugänglichen 2
- werken 2
- schutzgegenständen 2
- sehen 2
- mitgliedstaaten 2
- eine 2
Artikel 4
Ausnahmen und Beschränkungen für das Text_und_Data_Mining
(1) Für zum Zwecke des Text_und_Data_Mining vorgenommene Vervielfältigungen und Entnahmen von rechtmäßig zugänglichen Werken und sonstigen Schutzgegenständen sehen die Mitgliedstaaten eine Ausnahme oder Beschränkung von den Rechten vor, die in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/24/EG und Artikel 15 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie niedergelegt sind.
(2) Vervielfältigungen und Entnahmen nach Absatz 1 dürfen so lange aufbewahrt werden, wie es für die Zwecke des Text_und_Data_Mining notwendig ist.
(3) Die Ausnahmen und Beschränkungen nach Absatz 1 finden Anwendung, sofern die jeweiligen Rechteinhaber die in Absatz 1 genannten Werke und sonstigen Schutzgegenstände nicht ausdrücklich in angemessener Weise, etwa mit maschinenlesbaren Mitteln im Fall von online veröffentlichten Inhalten, mit einem Nutzungsvorbehalt versehen haben.
(4) Dieser Artikel lässt die Anwendung von Artikel 3 unberührt.
Artikel 4
Ausnahmen und Beschränkungen für das Text_und_Data_Mining
(1) Für zum Zwecke des Text_und_Data_Mining vorgenommene Vervielfältigungen und Entnahmen von rechtmäßig zugänglichen Werken und sonstigen Schutzgegenständen sehen die Mitgliedstaaten eine Ausnahme oder Beschränkung von den Rechten vor, die in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/24/EG und Artikel 15 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie niedergelegt sind.
(2) Vervielfältigungen und Entnahmen nach Absatz 1 dürfen so lange aufbewahrt werden, wie es für die Zwecke des Text_und_Data_Mining notwendig ist.
(3) Die Ausnahmen und Beschränkungen nach Absatz 1 finden Anwendung, sofern die jeweiligen Rechteinhaber die in Absatz 1 genannten Werke und sonstigen Schutzgegenstände nicht ausdrücklich in angemessener Weise, etwa mit maschinenlesbaren Mitteln im Fall von online veröffentlichten Inhalten, mit einem Nutzungsvorbehalt versehen haben.
(4) Dieser Artikel lässt die Anwendung von Artikel 3 unberührt.
whereas