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keyboard_tab Clausole e vendite online Direttiva EU 2019/2161 DE

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2019/2161 2011/83 2005/29 1998/6 1993/13

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Artikel 8b

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten können diese Sanktionen auf die Fälle beschränken, in denen die Vertragsklauseln nach nationalem Recht ausdrücklich als in jedem Fall missbräuchlich anzusehen sind oder in denen ein Gewerbetreibender Vertragsklauseln, die in einer rechtskräftigen Entscheidung gemäß Artikel 7 Absatz 2 für missbräuchlich befunden wurden, weiter verwendet.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Verhängung der Sanktionen als nicht abschließend zu verstehende und beispielhafte Kriterien, sofern zutreffend, berücksichtigt werden:

a)

die Art, die Schwere, der Umfang und die Dauer des Verstoßes;

b)

Maßnahmen des Gewerbetreibenden zur Minderung oder Beseitigung des Schadens, der Verbrauchern entstanden ist;

c)

frühere Verstöße des Gewerbetreibenden;

d)

vom Gewerbetreibenden aufgrund des Verstoßes erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste, wenn dazu die entsprechenden Daten verfügbar sind;

e)

Sanktionen, die gegen den Gewerbetreibenden für denselben Verstoß in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) errichteten Mechanismus verfügbar sind;

f)

andere erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 entweder Geldbußen im Verwaltungsverfahren verhängt werden können oder gerichtliche Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße eingeleitet werden können oder beides erfolgen kann, wobei sich der Höchstbetrag solcher Geldbußen auf mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Gewerbetreibenden in dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) beläuft.

(5)   Für den Fall, dass eine Geldbuße gemäß Absatz 4 zu verhängen ist, jedoch keine Informationen über den Jahresumsatz des Gewerbetreibenden verfügbar sind, sehen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Verhängung von Geldbußen mit einem Höchstbetrag von mindestens 2 Mio. EUR vor.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Vorschriften und Maßnahmen nach Absatz 1 bis zum 28. November 2021 mit und unterrichten sie unverzüglich über etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften und Maßnahmen.

Artikel 8

(1)   Die Mitgledstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Verhängung der Sanktionen folgende als nicht abschließend zu verstehende und beispielhafte Kriterien, sofern zutreffend, berücksichtigt werden:

a)

die Art, die Schwere, der Umfang und die Dauer des Verstoßes;

b)

Maßnahmen des Händlers zur Minderung oder Beseitigung des Schadens, der Verbrauchern entstanden ist;

c)

frühere Verstöße des Händlers;

d)

vom Händler aufgrund des Verstoßes erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste, wenn dazu die entsprechenden Daten verfügbar sind;

e)

Sanktionen, die gegen den Händler für denselben Verstoß in grenzschreitenden Fällen in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) errichteten Mechanismus verfügbar sind;

f)

andere erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Vorschriften und Maßnahmen nach Absatz 1 bis zum 28. November 2021 mit und unterrichten sie unverzüglich über etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften und Maßnahmen.

(*2)  Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1).“"

„Artikel 13

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Verhängung der Sanktionen folgende als nicht abschließend zu verstehende und beispielhafte Kriterien, sofern zutreffend, berücksichtigt werden:

a)

die Art, die Schwere, der Umfang und die Dauer des Verstoßes;

b)

Maßnahmen des Gewerbetreibenden zur Minderung oder Beseitigung des Schadens, der Verbrauchern entstanden ist;

c)

frühere Verstöße des Gewerbetreibenden;

d)

vom Gewerbetreibenden aufgrund des Verstoßes erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste, wenn dazu die entsprechenden Daten verfügbar sind;

e)

Sanktionen, die gegen den Gewerbetreibenden für denselben Verstoß in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) errichteten Mechanismus verfügbar sind;

f)

andere erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 entweder Geldbußen im Verwaltungsverfahren verhängt werden können oder gerichtliche Verfahren zur Verhängung von Geldbußen eingeleitet werden können oder beides erfolgen kann, wobei sich der Höchstbetrag solcher Geldbußen auf mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Gewerbetreibenden in dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) beläuft. Unbeschadet der genannten Verordnung können die Mitgliedstaaten die Verhängung von Geldbußen aus verfassungsrechtlichen Gründen beschränken auf:

a)

Verstöße gegen die Artikel 6, 7, 8 und 9 sowie gegen Anhang I dieser Richtlinie und

b)

die fortgesetzte Anwendung einer Geschäftspraktik durch einen Gewerbetreibenden, die von der zuständigen nationalen Behörde oder dem zuständigen nationalen Gericht als unlauter eingestuft worden ist, wenn diese Geschäftspraktik keinen Verstoß gemäß Buchstaben a darstellt.

(4)   Für den Fall, dass eine Geldbuße gemäß Absatz 3 zu verhängen ist, jedoch keine Informationen über den Jahresumsatz des Gewerbetreibenden verfügbar sind, sehen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Verhängung von Geldbußen mit einem Höchstbetrag von mindestens 2 Mio. EUR vor.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Vorschriften und Maßnahmen nach Absatz 1 bis zum 28. November 2021 mit und unterrichten sie unverzüglich über etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften und Maßnahmen.

(*4)  Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1).“"

7.

Anhang I erhält folgende Fassung:

a)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„11a.

Anzeige von Suchergebnissen aufgrund der Online-Suchanfrage eines Verbrauchers ohne dass etwaige bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen, die dazu dienen, ein höheres Ranking der jeweiligen Produkte im Rahmen der Suchergebnisse zu erreichen, eindeutig offengelegt werden.“

b)

Die folgenden Nummern werden eingefügt:

„23a.

Der Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen an Verbraucher, wenn der Gewerbetreibende diese Eintrittskarten unter Verwendung automatisierter Verfahren erworben hat, die dazu dienen, Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Eintrittskarten oder andere für den Verkauf der Eintrittskarten geltende Regeln zu umgehen.

23b.

Die Behauptung, dass Bewertungen eines Produkts von Verbrauchern stammen, die das Produkt tatsächlich verwendet oder erworben haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Schritte unternommen wurden, um zu prüfen, ob die Bewertungen wirklich von solchen Verbrauchern stammen.

23c.

Die Abgabe gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern bzw. die Erteilung des Auftrags an andere juristische oder natürliche Personen, gefälschte Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern abzugeben, sowie die falsche Darstellung von Verbraucherbewertungen oder Empfehlungen in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung.“

Artikel 4

Änderung der Richtlinie 2011/83/EU

Die Richtlinie 2011/83/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

‚Waren‘ Waren im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5);

(*5)  Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).“"

b)

Es wird folgende Nummer eingefügt:

„4a.

‚personenbezogene Daten‘ personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6);

(*6)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).“"

c)

Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„5.

‚Kaufvertrag‘ jeden Vertrag, durch den der Unternehmer das Eigentum an Waren an den Verbraucher überträgt oder die Übertragung des Eigentums an dieser Ware zusagt, einschließlich von Verträgen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben;

6.

‚Dienstleistungsvertrag‘ jeden Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung, einschließlich einer digitalen Dienstleistung, für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt.“

d)

Nummer 11 erhält folgende Fassung:

„11.

‚digitale Inhalte‘ digitale Inhalte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7);

(*7)  Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1).“"

e)

Es werden die folgenden Nummern angefügt:

„16.

‚digitale Dienstleistung‘ eine digitale Dienstleistung im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/770;

17.

‚Online-Marktplatz‘ einen Dienst, der es Verbrauchern durch die Verwendung von Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, ermöglicht, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;

18.

‚Anbieter eines Online-Marktplatzes‘ jeden Unternehmer, der einen Online-Marktplatz für Verbraucher zur Verfügung stellt;

19.

‚Kompatibilität‘ Kompatibilität im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie (EU) 2019/770;

20.

‚Funktionalität‘ Funktionalität im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2019/770;

21.

‚Interoperabilität‘ Interoperabilität im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2019/770“;

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)   Diese_Richtlinie_gilt_unter_den_Bedingungen_und_in_dem_Umfang,_wie_sie_in_ihren_Bestimmungen_festgelegt_sind,_für_alle_Verträge,_die_zwischen_einem_Unternehmer_und_einem_Verbraucher_geschlossen_werden,_bei_denen_der_Verbraucher_den_Preis_zahlt_oder_die_Zahlung_des_Preises_zusagt._Sie_gilt_für_Verträge_über_die_Lieferung_von_Wasser,_Gas,_Strom_oder_Fernwärme,_einschließlich_durch_öffentliche_Anbieter,_sofern_diese_Güter_auf_vertraglicher_Basis_geliefert_werden.

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

(1a)   Diese_Richtlinie_gilt_auch,_wenn_der_Unternehmer_dem_Verbraucher_digitale_Inhalte,_die_nicht_auf_einem_körperlichen_Datenträger_geliefert_werden,_bereitstellt_oder_deren_Bereitstellung_zusagt_oder_für_den_Verbraucher_digitale_Dienstleistungen_bereitstellt_oder_deren_Bereitstellung_zusagt_und_der_Verbraucher_dem_Unternehmer_personenbezogene_Daten_bereitstellt_oder_deren_Bereitstellung_zusagt,_außer_in_Fällen,_in_denen_die_vom_Verbraucher_bereitgestellten_personenbezogenen_Daten_durch_den_Unternehmer_ausschließlich_zur_Bereitstellung_digitaler_Inhalte,_die_nicht_auf_einem_körperlichen_Datenträger_geliefert_werden,_oder_digitaler_Dienstleistungen_im_Einklang_mit_dieser_Richtlinie_oder_zur_Erfüllung_von_vom_Unternehmer_einzuhaltenden_rechtlichen_Anforderungen_verarbeitet_werden,_und_der_Unternehmer_diese_Daten_zu_keinen_anderen_Zwecken_verarbeitet.

c)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k)

über die Beförderung von Personen mit Ausnahme des Artikels 8 Absatz 2 und der Artikel 19, 21 und 22;“

ii)

Es wird folgender Buchstabe angefügt:

„n)

über alle Waren, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden.“

3.

Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren, digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und gewerblichen Garantien;“

b)

Die Buchstaben g und h erhalten folgende Fassung:

„g)

gegebenenfalls die Funktionalität von Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen;

h)

gegebenenfalls — soweit wesentlich — die Kompatibilität und Interoperabilität von Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen, soweit diese dem Unternehmer bekannt sind oder vernünftigerweise bekannt sein müssen.“

4.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse; wenn der Unternehmer andere Online-Kommunikationsmittel bereitstellt, die gewährleisten, dass der Verbraucher etwaige schriftliche Korrespondenz mit dem Unternehmer, einschließlich des Datums und der Uhrzeit dieser Korrespondenz, auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann, so umfassen die Informationen darüber hinaus auch Angaben zu diesen anderen Kommunikationsmitteln; sämtliche dieser vom Unternehmer bereitgestellten Kommunikationsmittel stellen sicher, dass der Verbraucher schnell Kontakt zum Unternehmer aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann; gegebenenfalls gibt der Unternehmer auch die Anschrift und die Identität des Unternehmers an, in dessen Auftrag er handelt;“

ii)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„ea)

gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert worden ist;“

iii)

Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„l)

einen Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Waren, digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen;“

iv)

Die Buchstaben r und s erhalten folgende Fassung:

„r)

gegebenenfalls die Funktionalität von Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen;

s)

gegebenenfalls — soweit wesentlich — die Kompatibilität und Interoperabilität von Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen, soweit diese dem Unternehmer bekannt sind oder vernünftigerweise bekannt sein müssen;“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4)   Die_Informationen_nach_Absatz_1_Buchstaben_h,_i_und_j_dieses_Artikels_können_mittels_der_Muster-Widerrufsbelehrung_gemäß_Anhang_I_Teil_A_gegeben_werden._Die_Informationspflicht_des_Unternehmers_gemäß_Absatz_1_Buchstaben_h,_i_und_j_dieses_Artikels_ist_erfüllt,_wenn_der_Unternehmer_dieses_Informationsformular_zutreffend_ausgefüllt_dem_Verbraucher_übermittelt_hat._Der_Hinweis_auf_die_Widerrufsfrist_von_14_Tagen_in_der_in_Anhang_I_Teil_A_aufgeführten_Muster-Widerrufsbelehrung_muss_durch_Hinweise_auf_eine_Widerrufsfrist_von_30_Tagen_ersetzt_werden,_sofern_Mitgliedstaten_Bestimmungen_nach_Artikel_9_Absatz_1a_erlassen_haben.

5.

Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 24

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Verhängung der Sanktionen folgende als nicht abschließend zu verstehende und beispielhafte Kriterien, sofern zutreffend, berücksichtigt werden:

a)

die Art, die Schwere, der Umfang und die Dauer des Verstoßes;

b)

Maßnahmen des Unternehmers zur Minderung oder Beseitigung des Schadens, der Verbrauchern entstanden ist;

c)

frühere Verstöße des Unternehmers;

d)

vom Unternehmer aufgrund des Verstoßes erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste, wenn dazu die entsprechenden Daten verfügbar sind;

e)

Sanktionen, die gegen den Unternehmer für denselben Verstoß in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) errichteten Mechanismus verfügbar sind;

f)

andere erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 entweder Geldbußen im Verwaltungsverfahren verhängt werden können oder gerichtliche Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße eingeleitet werden können oder beides erfolgen kann, wobei sich der Höchstbetrag solcher Geldbußen auf mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers in dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) beläuft.

(4)   Für den Fall, dass eine Geldbuße gemäß Absatz 3 zu verhängen ist, jedoch keine Informationen über den Jahresumsatz des Unternehmers verfügbar sind, sehen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Verhängung von Geldbußen mit einem Höchstbetrag von mindestens 2 Mio. EUR vor.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Vorschriften und Maßnahmen nach Absatz 1 bis zum 28. November 2021 mit und unterrichten sie unverzüglich über etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften und Maßnahmen.

(*8)  Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1).“;"

14.

Artikel 29 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)   Macht_ein_Mitgliedstaat_von_einer_Regelungsmöglichkeit_nach_Artikel_3_Absatz_4,_Artikel_6_Absätze_7_und_8,_Artikel_7_Absatz_4,_Artikel_8_Absatz_6,_Artikel_9_Absätze_1a_und_3_sowie_Artikel_16_Absätze_2_und_3_Gebrauch,_so_setzt_er_die_Kommission_hierüber_sowie_über_etwaige_spätere_Änderungen_bis_zum_28._November_2021_in_Kenntnis.“;

15.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Teil A wird wie folgt geändert:

i)

Der dritte Absatz unter „Widerrufsrecht“ erhält folgende Fassung:

Um_Ihr_Widerrufsrecht_auszuüben,_müssen_Sie_uns_[2]_mittels_einer_eindeutigen_Erklärung_(z._B._mit_der_Post_versandter_Brief_oder_E-Mail)_über_Ihren_Entschluss,_diesen_Vertrag_zu_widerrufen,_informieren._Sie_können_dafür_das_beigefügte_Muster-Widerrufsformular_verwenden,_das_jedoch_nicht_vorgeschrieben_ist._[3]

ii)

Nummer 2 unter „Gestaltungshinweise“ erhält folgende Fassung:

[2.]_Fügen_Sie_Ihren_Namen,_Ihre_Anschrift,_Ihre_Telefonnummer_und_Ihre_E-Mail-Adresse_ein.

b)

Teil B erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

An_[hier_ist_der_Name,_die_Anschrift_und_die_E-Mail-Adresse_des_Unternehmers_durch_den_Unternehmer_einzufügen]:“.


whereas









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