(7) Die bestehenden Unterschiede können Unternehmen und Verbrauchern gleichermaßen schaden.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) müssen Unternehmen, die ihre Tätigkeiten auf Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten ausrichten, die zwingenden Verbrauchervertragsvorschriften des Staates erfüllen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Aufgrund der Abweichungen zwischen diesen Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten können Unternehmen zusätzliche Kosten entstehen.
Folglich könnten es viele Unternehmen vorziehen, nur im Inland tätig zu werden bzw.
Ausfuhren auf einen oder zwei Mitgliedstaaten zu beschränken.
Diese Entscheidung zur Minimierung von Kosten und Risiken im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Handel führt im Ergebnis zu entgangenen Möglichkeiten für eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit und ungenutzten Größenvorteilen.
KMU sind davon besonders stark betroffen.
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(18) Diese Richtlinie sollte nationales Recht unberührt lassen, soweit die betreffenden Angelegenheiten nicht durch diese Richtlinie geregelt sind, insbesondere die Rechtmäßigkeit der Waren, Schadensersatz und Aspekte des allgemeinen Vertragsrechts wie das Zustandekommen, die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Wirkungen von Verträgen.
Dasselbe sollte sowohl für die Folgen der Vertragsbeendigung und auch für bestimmte Aspekte der Nachbesserung und Ersatzlieferung gelten, die nicht in dieser Richtlinie geregelt werden.
Bei der Regelung der Rechte der Parteien auf Zurückhaltung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen oder von teilen davon, bis die andere Partei ihre Verpflichtungen erfüllt, sollte es den Mitgliedstaaten nach wie vor freistehen, die Bedingungen und Modalitäten zu regeln, unter denen der Verbraucher die Zahlung des Preises zurückhalten kann.
Die Mitgliedstaaten sollten außerdem die Ansprüche des Verbrauchers auf Entschädigung für Schäden, die durch Verstoß des Verkäufers gegen diese Richtlinie entstanden sind, weiterhin regeln können.
Diese Richtlinie sollte nationale Vorschriften, die nicht im Besonderen für Verbraucherverträge gelten und spezifische Abhilfen für bestimmte Arten von Mängeln vorsehen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags nicht offenbar waren, ebenfalls unberührt lassen; gemeint sind nationale Bestimmungen die mitunter besondere Vorschriften für die Haftung des Verkäufers für versteckte Mängel festlegen.
Ebenso wenig sollte diese Richtlinie nationale Vorschriften berühren, die dem Verbraucher im Fall einer Vertragswidrigkeit der Waren außervertragliche Rechtsbehelfe gegen Personen in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette, beispielsweise Herstellern oder anderen Personen, die die Pflichten solcher Personen erfüllen, ermöglichen.
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(33) Gemäß dieser Richtlinie sollte der Verkäufer verpflichtet sein, dem Verbraucher Waren zu liefern, die zum Zeitpunkt der Lieferung vertragsgemäß sind.
Falls zum Zeitpunkt der Lieferung eine Vertragswidrigkeit vorliegt, ist es möglich, dass Verkäufer Ersatzteile verwenden, um ihre Pflicht zur Nachbesserung der Waren zu erfüllen.
Diese Richtlinie sollte die Verkäufer zwar nicht — als objektive Anforderung an die Vertragsmäßigkeit — dazu verpflichten die Verfügbarkeit von Ersatzteilen während eines Zeitraums zu gewährleisten, doch sollte sie anderen Bestimmungen im nationalen Recht, die den Verkäufer, den Hersteller oder andere Personen in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette verpflichten, die Verfügbarkeit von Ersatzteilen zu gewährleisten oder Verbraucher über diese Verfügbarkeit zu unterrichten, nicht berühren.
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(69) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28.
September 2011 zu erläuternden Dokumenten (10) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.
In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.
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