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keyboard_tab Contratti di vendita di beni conformi 2019/0771 DE

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Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für Kaufverträge zwischen einem Verbraucher und einem Verkäufer.

(2)   Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Verkäufer zur Bereitstellung von Waren, die noch hergestellt oder erzeugt werden müssen, gelten auch als Kaufverträge im Sinne dieser Richtlinie.

(3)   Diese Richtlinie gilt nicht für Verträge über die Bereitstellung von digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen. Sie gilt jedoch für digitale_Inhalte oder digitale_Dienstleistungen, die im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b in Waren enthalten oder mit ihnen verbunden sind und gemäß dem Kaufvertrag mit diesen Waren bereitgestellt werden, unabhängig davon, ob diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vom Verkäufer oder von einem Dritten bereitgestellt werden. Bestehen Zweifel, ob die Bereitstellung enthaltener oder verbundener digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen Bestandteil des Kaufvertrags ist, so wird vermutet, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vom Kaufvertrag umfasst sind.

(4)   Diese Richtlinie gilt nicht für

a)

körperliche Datenträger, die lediglich als Träger digitaler Inhalte dienen;

b)

Waren, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten können Verträge über den Verkauf folgender Waren vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließen:

a)

gebrauchte Waren, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, und

b)

lebende Tiere.

Im Falle des Buchstabens a müssen klare und umfassende Informationen darüber, dass die aus dieser Richtlinie herrührenden Rechte nicht gelten, für Verbraucher leicht verfügbar gemacht werden.

(6)   Diese Richtlinie berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten zur Regelung von Aspekten des allgemeinen Vertragsrechts, wie der Bestimmungen über das Zustandekommen, die Wirksamkeit, die Nichtigkeit oder die Wirkungen eines Vertrags einschließlich der Folgen der Vertragsbeendigung, soweit diese Aspekte nicht in dieser Richtlinie geregelt werden, oder zur Regelung des Rechts auf Schadensersatz.

(7)   Diese Richtlinie berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, den Verbrauchern zu gestatten, eine spezielle Abhilfemaßnahme zu wählen, wenn die Vertragswidrigkeit der Waren innerhalb eines kurzen Zeitraums nach der Lieferung, der 30 Tage nicht überschreitet, offenbar wird. Diese Richtlinie berührt darüber hinaus auch nicht nationale Vorschriften, die nicht speziell für Verbraucherverträge gelten und spezifische Abhilfen für bestimmte Arten von Mängeln vorsehen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags nicht offenbar waren.

Artikel 5

Vertragsmäßigkeit von Waren

Unbeschadet des Artikels 9 liefert der Verkäufer dem Verbraucher Waren, die — soweit anwendbar — die Anforderungen der Artikel 6, 7 und 8 erfüllen.

Artikel 6

Subjektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit

Die Waren entsprechen dem Kaufvertrag, insbesondere wenn sie, soweit dies anwendbar ist,

a)

hinsichtlich der Beschreibung, der Art, der Menge und der Qualität, der Funktionalität, der Kompatibilität, der Interoperabilität und sonstiger Merkmale den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Kaufvertrag ergeben;

b)

sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, den der Verbraucher dem Verkäufer spätestens bei Abschluss des Kaufvertrags zur Kenntnis gebracht und dem der Verkäufer zugestimmt hat,

c)

wie im Kaufvertrag bestimmt mit sämtlichem Zubehör und Anleitungen, einschließlich Montage- oder Installationsanleitungen, geliefert werden und

d)

wie im Kaufvertrag bestimmt Aktualisierungen erhalten.

Artikel 7

Objektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit

(1)   Zusätzlich zur Einhaltung der subjektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit müssen die Waren

a)

für die Zwecke geeignet sein, für die Waren der gleichen Art in der Regel gebraucht werden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des bestehenden Unionsrechts und nationalen Rechts, technischer Normen oder — in Ermangelung solcher technischer Normen — anwendbarer sektorspezifischer Verhaltenskodizes,

b)

soweit anwendbar, der Qualität und der Beschreibung einer Probe oder eines Musters entsprechen, das der Verkäufer dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat,

c)

soweit anwendbar, mit solchem Zubehör einschließlich Verpackung, Montage- oder Installationsanleitungen und anderen Anleitungen geliefert werden, deren Erhalt der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, und

d)

hinsichtlich ihrer Menge, Qualität und sonstigen Merkmale — einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit — dem entsprechen, was bei Waren der gleichen Art üblich ist und was der Verbraucher in Anbetracht der Art der Waren und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette einschließlich des Herstellers, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, vernünftigerweise erwarten kann.

(2)   Der Verkäufer ist durch die in Absatz 1 Buchstabe d genannten öffentlichen Erklärungen nicht gebunden, wenn er nachweisen kann, dass

a)

er die betreffende öffentliche Erklärung nicht kannte und vernünftigerweise nicht kennen konnte,

b)

die betreffende öffentliche Erklärung bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder einer vergleichbaren Weise wie jener, in der sie abgegeben wurde, berichtigt worden ist, oder

c)

die Kaufentscheidung nicht durch die öffentliche Erklärung beeinflusst worden sein konnte.

(3)   Im Falle von Waren mit digitalen Elementen sorgt der Verkäufer dafür, dass der Verbraucher über Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit dieser Waren erforderlich sind, informiert wird und solche erhält

a)

während des Zeitraums, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks der Waren und der digitalen Elemente und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags vernünftigerweise erwarten kann, wenn im Kaufvertrag die einmalige Bereitstellung des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung vorgesehen ist, oder

b)

während des gesamten in Artikel 10 Absatz 2 oder Absatz 5 genannten Zeitraums, wenn im Kaufvertrag die fortlaufende Bereitstellung des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung über einen Zeitraum vorgesehen ist.

(4)   Unterlässt es der Verbraucher Aktualisierungen, die er gemäß Absatz 3 erhalten hat, innerhalb einer angemessenen Frist zu installieren, haftet der Verkäufer nicht für eine etwaige Vertragswidrigkeit, die allein auf das Fehlen der entsprechenden Aktualisierung zurückzuführen ist, sofern

a)

der Verkäufer den Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und darüber, welche Folgen es hat, wenn der Verbraucher diese nicht installiert, informiert hat und

b)

die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktualisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat, nicht auf eine mangelhafte dem Verbraucher bereitgestellte Installationsanleitung zurückzuführen ist.

(5)   Es liegt keine Vertragswidrigkeit im Sinne der Absätze 1 oder 3 vor, wenn der Verbraucher zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags eigens darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Waren von den in den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit abweicht, und er bei Abschluss des Kaufvertrags dieser Abweichung ausdrücklich und gesondert zugestimmt hat.


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