(15) Diese Richtlinie sollte für Verträge über den Verkauf von Waren gelten, einschließlich von Waren mit digitalen Elementen, bei denen das Fehlen von darin enthaltenen oder damit verbundenen digitalen Inhalten oder Dienstleistungen die Ware daran hindert, ihre Funktionen zu erfüllen und bei denen die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen gemäß dem Kaufvertrag über diese Waren mit den Waren bereitgestellt werden.
Ob die Bereitstellung enthaltener oder verbundener digitaler Inhalte oder Dienstleistungen Bestandteil des Kaufvertrags mit dem Verkäufer ist, sollte vom Inhalt dieses Kaufvertrags abhängen.
Dies sollte für enthaltene oder verbundene digitale_Inhalte oder Dienstleistungen gelten, deren Bereitstellung im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
Dies sollte zudem für Kaufverträge gelten, die dahin gehend verstanden werden können, dass sie die Bereitstellung spezifischer digitaler Inhalte oder einer spezifischen digitalen Dienstleistung abdecken, weil diese bei Waren der gleichen Art üblich sind und der Verbraucher sie — in Anbetracht der Beschaffenheit der Waren und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die im Vorfeld des Vertragsschlusses von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder anderen Personen in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette, einschließlich des Herstellers abgegeben wurden — vernünftigerweise erwarten könnte.
Würde beispielsweise in der betreffenden Werbung angegeben, dass ein Smart-TV eine bestimmte Video-Anwendung enthält, so würde diese Video-Anwendung als Bestandteil des Kaufvertrags angesehen werden.
Dies sollte unabhängig davon gelten, ob der digitale Inhalt oder die digitale_Dienstleistung auf der Ware selbst vorinstalliert ist oder anschließend auf einem anderen Gerät heruntergeladen werden muss und mit der Ware nur verbunden ist.
Beispielsweise könnten auf einem Smartphone gemäß Kaufvertrag standardisierte vorinstallierte Anwendungen zu finden sein wie beispielsweise eine Alarmfunktion oder eine Kameraanwendung.
Ein anderes mögliches Beispiel ist die intelligente Armbanduhr.
In einem solchen Fall würde die Uhr selbst als die Ware mit digitalen Elementen gelten, die ihre Funktionen nur mittels einer Anwendung erfüllen kann, die gemäß Kaufvertrag bereitgestellt wird, aber vom Verbraucher auf ein Smartphone heruntergeladen werden muss.
Die Anwendung wäre dann das verbundene digitale Element.
Dies sollte auch gelten, wenn die enthaltenen oder verbundenen digitalen Inhalte oder Dienstleistungen nicht vom Verkäufer selbst, sondern gemäß Kaufvertrag von einem Dritten bereitgestellt werden.
Bestehen Zweifel, ob die Bereitstellung von digitalen Inhalten oder Dienstleistungen Teil des Kaufvertrags ist, sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten, um Unsicherheit sowohl bei den Händlern als auch bei den Verbrauchern zu vermeiden.
darüber hinaus sollte das Bestehen einer bilateralen Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher, zu der die Bereitstellung enthaltener oder verbundener digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen gehört, nicht allein dadurch in Frage gestellt werden, dass der Verbraucher einer Lizenzvereinbarung mit einem Dritten zustimmen muss, um digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen nutzen zu können.
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(25) Um Klarheit darüber zu schaffen, was Verbraucher von Waren erwarten können und welcher Haftung der Verkäufer unterliegt, wenn er nicht liefert, was erwartet wird, müssen die Vorschriften zur Bestimmung der Vertragsmäßigkeit der Waren unbedingt vollständig harmonisiert werden.
Alle Hinweise auf Vertragsmäßigkeit in dieser Richtlinie beziehen sich auf die Übereinstimmung der Waren mit dem Kaufvertrag.
Um die berechtigten Interessen beider Parteien eines Kaufvertrags zu wahren, sollte die Vertragsmäßigkeit auf Grundlage von subjektiven und objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit beurteilt werden.
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(28) Da die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, die in den Waren enthalten oder mit ihnen verbunden sind, ständig weiterentwickelt werden, könnten Verkäufer und Verbraucher vereinbaren, Aktualisierungen (Updates) für derartige Waren bereitzustellen.
Die im Kaufvertrag vereinbarten Aktualisierungen können die digitalen Inhalte oder die digitalen Dienstleistungen der Waren verbessern, ihre Funktionen erweitern, sie an die technischen Entwicklungen anpassen, sie gegen neue Sicherheitsbedrohungen schützen oder anderen Zwecken dienen.
Die Vertragsmäßigkeit von Waren mit digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen, die in den Waren enthalten oder mit ihnen verbunden sind, sollte daher auch hinsichtlich der Frage geprüft werden, ob die digitalen Inhalte oder die digitalen Dienstleistungen dieser Waren gemäß dem Kaufvertrag aktualisiert werden.
Die unterbliebene Bereitstellung von im Kaufvertrag vereinbarten Aktualisierungen sollte als Vertragswidrigkeit der Waren betrachtet werden.
darüber hinaus sollten fehlerhafte oder unvollständige Aktualisierungen ebenfalls als Vertragswidrigkeit der Waren betrachtet werden, da dies bedeuten würde, dass solche Aktualisierungen nicht so ausgeführt werden, wie im Kaufvertrag festgelegt wurde.
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(29) Damit Waren vertragsgemäß sind, sollten sie nicht nur die subjektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit, sondern darüber hinaus die objektiven Anforderungen dieser Richtlinie an die Vertragsmäßigkeit erfüllen.
Die Vertragsmäßigkeit sollte unter anderem anhand des Zwecks, für den Waren dieser Art üblicherweise verwendet werden, ob sie mit dem Zubehör und den Anleitungen geliefert werden, die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, und ob sie der Probe oder dem Muster entsprechen, das der Verkäufer dem Verbraucher zur Verfügung gestellt hat, beurteilt werden.
Die Waren sollten auch die Eigenschaften und Merkmale aufweisen, die bei Waren derselben Art normal sind und die der Verbraucher angesichts der Art der Waren und unter Berücksichtigung etwaiger öffentlicher Aussagen, die von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette gemacht wurden, vernünftigerweise erwarten kann.
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(30) Zusätzlich zu vertraglich vereinbarten Aktualisierungen sollte der Verkäufer auch Aktualisierungen einschließlich Sicherheitsaktualisierungen bereitstellen, damit die Waren mit digitalen Elementen in vertragsgemäßem Zustand bleiben.
Die Pflicht des Verkäufers sollte sich auf die Aktualisierungen beschränken, die notwendig sind, damit diese Waren den in dieser Richtlinie festgelegten objektiven und subjektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit weiterhin genügen.
Sofern die Parteien vertraglich nichts anderes vereinbart haben, sollte der Verkäufer weder verpflichtet sein, verbesserte Versionen des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung der Waren zur Verfügung zu stellen, noch die Funktionen der Waren zu verbessern oder auszuweiten, soweit dies über die Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit hinausgeht.
Wenn eine Aktualisierung seitens des Verkäufers oder eines Dritten, der gemäß Kaufvertrag den digitalen Inhalt oder die digitale_Dienstleistung bereitstellt, die Vertragswidrigkeit einer Ware mit digitalen Elementen verursacht, sollte der Verkäufer für die Wiederherstellung der Vertragsmäßigkeit der Ware haften.
Es sollte den Verbrauchern freistehen, die bereitgestellten Aktualisierungen zu installieren.
Entscheidet sich der Verbraucher dafür, die Aktualisierungen nicht zu installieren, die notwendig sind, damit die Waren mit digitalen Elementen ihre Vertragsmäßigkeit beibehalten, sollte er jedoch nicht erwarten, dass die Vertragsmäßigkeit der Waren gewahrt bleibt.
Der Verkäufer sollte den Verbraucher darüber informieren, dass sich die Entscheidung des Verbrauchers, Aktualisierungen nicht zu installieren, die für die Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit der Waren mit digitalen Elementen erforderlich sind, einschließlich der Sicherheitsaktualisierungen, auf die Haftung des Unternehmers für die Vertragsmäßigkeit dieser Merkmale der Waren mit digitalen Elementen, die durch die betreffenden Aktualisierungen gewahrt werden soll, auswirkt.
Diese Richtlinie sollte die im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegten Verpflichtungen zur Bereitstellung von Sicherheitsaktualisierungen unberührt lassen.
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(32) Die Gewährleistung einer längeren Haltbarkeit von Waren ist wichtig für die Förderung nachhaltigerer Verbrauchergewohnheiten und einer Kreislaufwirtschaft.
Zur Stärkung des Vertrauens in das Funktionieren des Binnenmarkts ist es gleichermaßen von zentraler Bedeutung, dass Produkte, die nicht den Anforderungen genügen, aus dem Unionsmarkt ausgeschlossen werden, was durch eine bessere Marktüberwachung und das Setzen der richtigen Anreize für die Wirtschaftsteilnehmer erreicht werden kann.
Vor diesem Hintergrund sind produktspezifische Rechtsvorschriften der Union das am besten geeignete Instrument, um für bestimmte Arten oder Gruppen von Produkten unter Zugrundelegung geeigneter Kriterien Anforderungen an die Haltbarkeit und andere Produkteigenschaften einzuführen.
Die Ziele dieser Richtlinie sollten daher die mit solchen produktspezifischen Rechtsvorschriften der Union verfolgten Ziele ergänzen, und die Haltbarkeit sollte als objektives Kriterium für die Beurteilung der Vertragsmäßigkeit von Waren in die Richtlinie aufgenommen werden.
Dabei sollte sich die Haltbarkeit in dieser Richtlinie auf die Fähigkeit der Waren beziehen, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten.
Damit Waren vertragsgemäß sind, sollten sie eine Haltbarkeit haben, die für Waren derselben Art üblich ist und die der Verbraucher in Anbetracht der Art der spezifischen Waren, einschließlich der möglichen Notwendigkeit einer vernünftigen Wartung der Waren, wie etwa der regelmäßigen Inspektion oder des Austausches von Filtern in einem Auto, und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette abgegeben wurden, vernünftigerweise erwarten kann.
Bei der Beurteilung sollten auch alle anderen maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden, wie beispielsweise der Preis der Ware und die Intensität oder Häufigkeit der Verwendung seitens des Verbrauchers.
darüber hinaus sollte sich der Verbraucher, soweit eine etwaige vorvertragliche Erklärung, die Bestandteil des Kaufvertrags ist, spezifische Angaben zur Haltbarkeit enthält, darauf als Bestandteil der subjektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit berufen können.
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(34) Viele Waren müssen montiert oder installiert werden, bevor sie vom Verbraucher bestimmungsgemäß verwendet werden können.
darüber hinaus ist bei Waren mit digitalen Elementen die Installierung des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung in der Regel Voraussetzung dafür, dass der Verbraucher diese Waren für den vorgesehenen Zweck verwenden kann.
Aus diesem Grund sollte eine etwaige Vertragswidrigkeit, die auf eine unsachgemäße Montage oder Installierung der Waren, auch auf die unsachgemäße Installierung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, die in den Waren enthalten oder mit ihnen verbunden sind, zurückzuführen ist, als Vertragswidrigkeit angesehen werden, wenn die Montage oder Installierung durch den Verkäufer oder unter seiner Verantwortung vorgenommen wurde.
Wenn vorgesehen ist, dass die Waren vom Verbraucher montiert oder installiert werden, ist die Vertragswidrigkeit aufgrund einer unsachgemäßen Montage oder Installierung als Vertragswidrigkeit der Waren anzusehen, unabhängig davon, ob die Montage oder Installierung vom Verbraucher oder von einem Dritten unter der Verantwortung des Verbrauchers durchgeführt wurde, sofern die unsachgemäße Montage oder Installierung auf Mängel in den Anleitungen zurückzuführen ist, etwa auf unvollständige oder unklare Anleitungen, die die Verwendung dieser Anleitungen für den Durchschnittsverbraucher erschweren.
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(38) Die Bedeutung des Begriffs „Lieferung“ sollte nicht in dieser Richtlinie, sondern weiterhin im nationalen Recht geregelt werden.
Dies gilt insbesondere für die Frage, was der Verkäufer tun muss, um seine Pflicht zur Lieferung der Waren zu erfüllen.
darüber hinaus sollten Verweise auf den Lieferzeitpunkt in dieser Richtlinie nicht die Vorschriften über den Risikoübergang berühren, die in der Richtlinie 2011/83/EU festgelegt und entsprechend in das Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
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(39) Waren mit digitalen Elementen sollten dann als an den Verbraucher geliefert gelten, wenn sowohl die körperlichen Bestandteile der Waren geliefert wurden als auch die einmalige Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen erfolgt ist oder die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum begonnen hat.
Dies bedeutet, dass der Verkäufer auch die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen so für den Verbraucher verfügbar oder zugänglich machen sollte, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen oder etwaige Mittel, mit denen sie heruntergeladen werden können oder auf sie zugegriffen werden kann, in der Sphäre des Verbrauchers sind und keine weiteren Handlungen vonseiten des Verkäufers — beispielsweise die Bereitstellung eines Links oder einer Download-Option — erforderlich sind, damit der Verbraucher die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vertragsgemäß nutzen kann.
Für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit sollte in Fällen, in denen die körperlichen Bestandteile bereits zuvor geliefert wurden, daher der Zeitpunkt maßgeblich sein, zu dem die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitgestellt werden.
Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass es einen einheitlichen Zeitpunkt des Beginns der Haftung für die körperlichen Bestandteile einerseits und die digitalen Elemente andererseits gibt.
darüber hinaus ist der Verbraucher in vielen Fällen nicht in der Lage, Mängel der körperlichen Bestandteile zu erkennen, bevor die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitgestellt sind.
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(43) Unter bestimmten Gesichtspunkten könnte es gerechtfertigt sein, gebrauchte Waren anders zu behandeln.
Auch wenn eine Gewährleistungs- oder Verjährungsfrist von zwei Jahren oder länger grundsätzlich die Interessen sowohl des Verkäufers als auch des Verbrauchers in Einklang bringt, könnte dies bei gebrauchten Waren nicht zutreffen.
Die Mitgliedstaaten sollten es daher den Parteien ermöglichen dürfen, sich auf eine kürzere Gewährleistungs- oder Verjährungsfrist für derartige Waren zu einigen.
Der Umstand, dass es den Parteien überlassen bleibt, diese Frage in einer vertraglichen Vereinbarung zu regeln, erhöht die Vertragsfreiheit und stellt sicher, dass der Verbraucher darüber informiert werden muss, dass es sich bei der Ware um eine gebrauchte Ware handelt und dass für sie eine kürzere Gewährleistungs- oder Verjährungsfrist gilt.
Eine derartige vertraglich vereinbarte Frist sollte jedoch nicht weniger als ein Jahr betragen.
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(50) Wenn eine Vertragswidrigkeit offenbar wird, sollte der Verbraucher den Verkäufer darüber informieren, um dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben, den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen.
Der Verkäufer sollte dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums tun.
Daher sollte der Verbraucher grundsätzlich nicht sofort Anspruch auf eine Preisminderung oder die Beendigung des Vertrags haben, sondern dem Verkäufer eine angemessene Frist für die Nachbesserung der vertragswidrigen Ware oder eine Ersatzlieferung einräumen.
Ist die angemessene Frist verstrichen, ohne dass der Verkäufer die Ware nachgebessert oder ersetzt hat, sollte der Verbraucher Anspruch darauf haben, ohne weiteres Warten eine Preisminderung oder die Beendigung des Vertrags zu fordern und zu erhalten.
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(56) Diese Richtlinie sollte keine Bestimmungen darüber enthalten, wo die Pflichten eines Schuldners zu erfüllen sind.
In dieser Richtlinie sollte daher weder der Ort der Lieferung festgelegt noch vorgeschrieben werden, wo die Nachbesserung oder Ersatzlieferung stattfinden sollte; diese Fragen sollten dem nationalen Recht überlassen bleiben.
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(62) Zur Gewährleistung von Transparenz sollten bestimmte Anforderungen an gewerbliche_Garantien vorgesehen werden, neben den vorvertraglichen Informationspflichten in Bezug auf das Bestehen und die Bedingungen von gewerblichen Garantien gemäß der Richtlinie 2011/83/EU.
Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und zur Vermeidung einer Irreführung der Verbraucher sollte diese Richtlinie darüber hinaus vorsehen, dass in Fällen, in denen die gewerbliche_Garantie für den Verbraucher weniger günstige Bedingungen als die einschlägige Werbung enthält, die günstigeren Bedingungen gelten sollten.
Schließlich sollte diese Richtlinie Bestimmungen über den Inhalt der Garantieerklärung und darüber, wie diese den Verbrauchern zur Verfügung gestellt wird, enthalten.
Beispielsweise sollte die Garantieerklärung die Bestimmungen der gewerblichen Garantie enthalten und darlegen, dass die gesetzliche Gewährleistung der Vertragsmäßigkeit durch die gewerbliche_Garantie nicht berührt wird, wobei deutlich hervorzuheben ist, dass die gewerbliche_Garantie eine Verpflichtung darstellt, die zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung besteht.
Es sollte den Mitgliedstaaten freigestellt sein, Bestimmungen über andere, nicht in dieser Richtlinie geregelte Aspekte von gewerblichen Garantien festzulegen, beispielsweise andere Schuldner als den Garantiegeber in die gewerbliche_Garantie einzubeziehen, soweit diese Bestimmungen den Schutz, den Verbraucher aufgrund der vollständig harmonisierten Bestimmungen dieser Richtlinie über gewerbliche_Garantien genießen, nicht beeinträchtigen.
Während es den Mitgliedstaaten freistehen sollte, festzulegen, dass gewerbliche_Garantien kostenlos sein sollten, sollten sie jedoch sicherstellen, dass alle vom Verkäufer oder Hersteller eingegangenen Verpflichtungen, die unter die in dieser Richtlinie festgelegte Definition des Begriffs „ gewerbliche_Garantie“ fallen, den harmonisierten Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
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