(15) Diese Richtlinie sollte für Verträge über den Verkauf von Waren gelten, einschließlich von Waren mit digitalen Elementen, bei denen das Fehlen von darin enthaltenen oder damit verbundenen digitalen Inhalten oder Dienstleistungen die Ware daran hindert, ihre Funktionen zu erfüllen und bei denen die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen gemäß dem Kaufvertrag über diese Waren mit den Waren bereitgestellt werden.
Ob die Bereitstellung enthaltener oder verbundener digitaler Inhalte oder Dienstleistungen Bestandteil des Kaufvertrags mit dem Verkäufer ist, sollte vom Inhalt dieses Kaufvertrags abhängen.
Dies sollte für enthaltene oder verbundene digitale_Inhalte oder Dienstleistungen gelten, deren Bereitstellung im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
Dies sollte zudem für Kaufverträge gelten, die dahin gehend verstanden werden können, dass sie die Bereitstellung spezifischer digitaler Inhalte oder einer spezifischen digitalen Dienstleistung abdecken, weil diese bei Waren der gleichen Art üblich sind und der Verbraucher sie — in Anbetracht der Beschaffenheit der Waren und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die im Vorfeld des Vertragsschlusses von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder anderen Personen in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette, einschließlich des Herstellers abgegeben wurden — vernünftigerweise erwarten könnte.
Würde beispielsweise in der betreffenden Werbung angegeben, dass ein Smart-TV eine bestimmte Video-Anwendung enthält, so würde diese Video-Anwendung als Bestandteil des Kaufvertrags angesehen werden.
Dies sollte unabhängig davon gelten, ob der digitale Inhalt oder die digitale_Dienstleistung auf der Ware selbst vorinstalliert ist oder anschließend auf einem anderen Gerät heruntergeladen werden muss und mit der Ware nur verbunden ist.
Beispielsweise könnten auf einem Smartphone gemäß Kaufvertrag standardisierte vorinstallierte Anwendungen zu finden sein wie beispielsweise eine Alarmfunktion oder eine Kameraanwendung.
Ein anderes mögliches Beispiel ist die intelligente Armbanduhr.
In einem solchen Fall würde die Uhr selbst als die Ware mit digitalen Elementen gelten, die ihre Funktionen nur mittels einer Anwendung erfüllen kann, die gemäß Kaufvertrag bereitgestellt wird, aber vom Verbraucher auf ein Smartphone heruntergeladen werden muss.
Die Anwendung wäre dann das verbundene digitale Element.
Dies sollte auch gelten, wenn die enthaltenen oder verbundenen digitalen Inhalte oder Dienstleistungen nicht vom Verkäufer selbst, sondern gemäß Kaufvertrag von einem Dritten bereitgestellt werden.
Bestehen Zweifel, ob die Bereitstellung von digitalen Inhalten oder Dienstleistungen Teil des Kaufvertrags ist, sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten, um Unsicherheit sowohl bei den Händlern als auch bei den Verbrauchern zu vermeiden.
Darüber hinaus sollte das Bestehen einer bilateralen Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher, zu der die Bereitstellung enthaltener oder verbundener digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen gehört, nicht allein dadurch in Frage gestellt werden, dass der Verbraucher einer Lizenzvereinbarung mit einem Dritten zustimmen muss, um digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen nutzen zu können.
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(41) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für den Verkäufer und zur Förderung des allgemeinen Vertrauens der Verbraucher in grenzüberschreitende Kaufgeschäfte muss ein Zeitraum festgelegt werden, in dem der Verbraucher Anspruch auf Abhilfen für Vertragswidrigkeiten hat, die zu dem für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt bestehen.
Da eine überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG einen Zeitraum von zwei Jahren vorgesehen hat und dieser Zeitraum von den Marktteilnehmern in der Praxis für angemessen erachtet wird, sollte daran festgehalten werden.
Derselbe Zeitraum sollte für Waren mit digitalen Elementen gelten.
Ist im Vertrag jedoch die fortlaufende Bereitstellung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren vorgesehen, so sollte der Verbraucher Anspruch auf Abhilfen für jede Vertragswidrigkeit eines digitalen Inhalts oder einer digitalen Dienstleistung haben, die innerhalb des Zeitraums eintritt oder offenbar wird, in dem der digitale Inhalt oder die digitale_Dienstleistung laut Vertrag bereitzustellen ist.
Um den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität einzuräumen, sodass sie in ihrem nationalen Recht ein höheres Verbraucherschutzniveau festlegen können, sollte es ihnen freistehen, längere Fristen für die Haftung des Verkäufers vorzuschreiben als in dieser Richtlinie vorgesehen.
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(64) Personen oder Organisationen, die nach nationalem Recht ein berechtigtes Interesse daran haben, die vertraglichen Rechte der Verbraucher zu schützen, sollten das Recht erhalten, sich an ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde, die über Beschwerden entscheiden oder geeignete gerichtliche Schritte einleiten kann, zu wenden.
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