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Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet
a) | „ Werbung“ jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern; |
b) | „irreführende Werbung“ jede Werbung, die in irgendeiner Weise — einschließlich ihrer Aufmachung — die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, täuscht oder zu täuschen geeignet ist und die infolge der ihr innewohnenden Täuschung ihr wirtschaftliches Verhalten beeinflussen kann oder aus diesen Gründen einen Mitbewerber schädigt oder zu schädigen geeignet ist; |
c) | „vergleichende Werbung“ jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht; |
d) | „ Gewerbetreibender“ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt; |
e) | „ Urheber_eines_Kodex“ jede Rechtspersönlichkeit, einschließlich einzelner Gewerbetreibender oder Gruppen von Gewerbetreibenden, die für die Formulierung und Überarbeitung eines Verhaltenskodex und/oder für die Überwachung der Einhaltung dieses Kodex durch alle diejenigen, die sich darauf verpflichtet haben, zuständig ist. |
Artikel 4
Vergleichende Werbung gilt, was den Vergleich anbelangt, als zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) | Sie ist nicht irreführend im Sinne der Artikel 2 Buchstabe b, Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie oder im Sinne der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (7); |
b) | sie vergleicht Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung; |
c) | sie vergleicht objektiv eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen, zu denen auch der Preis gehören kann; |
d) | durch sie werden weder die Marken, die Handelsnamen oder andere Unterscheidungszeichen noch die Waren, die Dienstleistungen, die Tätigkeiten oder die Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft; |
e) | bei Waren mit Ursprungsbezeichnung bezieht sie sich in jedem Fall auf Waren mit der gleichen Bezeichnung; |
f) | sie nutzt den Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers oder der Ursprungsbezeichnung von Konkurrenzerzeugnissen nicht in unlauterer Weise aus; |
g) | sie stellt nicht eine Ware oder eine Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer Ware oder Dienstleistung mit geschützter Marke oder geschütztem Handelsnamen dar; |
h) | sie begründet keine Verwechslungsgefahr bei den Gewerbetreibenden, zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den Warenzeichen, Warennamen, sonstigen Kennzeichen, Waren oder Dienstleistungen des Werbenden und denen eines Mitbewerbers. |
Artikel 12
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2006.
In namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im namen des Rates
Der Präsident
M. PEKKARINEN
(1) Stellungnahme vom 26. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. November 2006.
(3) ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).
(4) Siehe Anhang I Teil A.
(5) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(6) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1. Geändert durch den Beschluss 92/10/EWG (ABl. L 6 vom 11.1.1992, S. 35).
(7) ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.
ANHANG I
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen
Richtlinie 84/450/EWG des Rates |
|
Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
|
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | nur Artikel 14 |
TEIL B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und Anwendungsfristen
(gemäß Artikel 10)
Richtlinie | Umsetzungsfrist | Anpassungsdatum |
84/450/EWG | 1. Oktober 1986 | — |
97/55/EG | 23. April 2000 | — |
2005/29/EG | 12. Juni 2007 | 12. Dezember 2007 |
ANHANG II
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Richtlinie 84/450/EWG | Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 einleitende Worte | Artikel 2 einleitende Worte |
Artikel 2 Nummer 1 | Artikel 2 Buchstabe a) |
Artikel 2 Nummer 2 | Artikel 2 Buchstabe b) |
Artikel 2 Nummer 2a | Artikel 2 Buchstabe c) |
Artikel 2 Nummer 3 | Artikel 2 Buchstabe d) |
Artikel 2 Nummer 4 | Artikel 2 Buchstabe e) |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Artikel 3a Absatz 1 | Artikel 4 |
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 | Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 | Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte | Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 einleitende Worte |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 letzte Worte | Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitende Worte | Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 letzte Worte | Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 einleitende Worte | Artikel 5 Absatz 4 einleitende Worte |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich | Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich | Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b |
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 | Artikel 5 Absatz 5 |
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 | Artikel 5 Absatz 6 |
Artikel 5 | Artikel 6 |
Artikel 6 | Artikel 7 |
Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 7 Absatz 3 | Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 4 | Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 5 | Artikel 8 Absatz 4 |
Artikel 8 Absatz 1 | — |
Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 9 |
— | Artikel 10 |
— | Artikel 11 |
Artikel 9 | Artikel 12 |
— | Anhang I |
— | Anhang II |
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