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Artikel 3

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben über:

a)

die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische oder kommerzielle Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;

b)

den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, und die Bedingungen unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden;

c)

die Art, die Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wie seine Identität und sein Vermögen, seine Befähigungen und seine gewerblichen, kommerziellen oder geistigen Eigentumsrechte oder seine Auszeichnungen oder Ehrungen.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse der Gewerbetreibenden und ihrer Mitbewerber sicher, dass geeignete und wirksame Mittel zur Bekämpfung der irreführenden Werbung vorhanden sind, und gewährleisten die Einhaltung der Bestimmungen über vergleichende Werbung.

Diese Mittel umfassen Rechtsvorschriften, die es den Personen oder Organisationen, die nach dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse am Verbot irreführender Werbung oder an der Regelung vergleichender Werbung haben, gestatten,

a)

gerichtlich gegen eine solche Werbung vorzugehen

oder

b)

eine solche Werbung vor eine Verwaltungsbehörde zu bringen, die zuständig ist, über Beschwerden zu entscheiden oder geeignete gerichtliche Schritte einzuleiten.

(2)   Es obliegt jedem Mitgliedstaat zu entscheiden, welches der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Mittel gegeben sein soll und ob das Gericht oder die Verwaltungsbehörden ermächtigt werden sollen, vorab die Durchführung eines Verfahrens vor anderen bestehenden Einrichtungen zur Regelung von Beschwerden, einschließlich der in Artikel 6 genannten Einrichtungen, zu verlangen.

Es obliegt jedem Mitgliedstaat zu entscheiden,

a)

ob sich diese Rechtsbehelfe getrennt oder gemeinsam gegen mehrere Gewerbetreibende desselben Wirtschaftssektors richten können

und

b)

ob sich diese Rechtsbehelfe gegen den Urheber eines Verhaltenskodex richten können, wenn der betreffende Kodex der Nichteinhaltung rechtlicher Vorschriften Vorschub leistet.

(3)   Im Rahmen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften übertragen die Mitgliedstaaten den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Befugnisse, die sie ermächtigen, in Fällen, in denen sie diese Maßnahmen unter Berücksichtigung aller betroffenen Interessen und insbesondere des Allgemeininteresses für erforderlich halten,

a)

die Einstellung einer irreführenden oder unzulässigen vergleichenden Werbung anzuordnen oder geeignete gerichtliche Schritte zur Veranlassung der Einstellung dieser Werbung einzuleiten,

oder

b)

sofern eine irreführende oder unzulässige vergleichende Werbung noch nicht veröffentlicht ist, die Veröffentlichung aber bevorsteht, die Veröffentlichung zu verbieten oder geeignete gerichtliche Schritte einzuleiten, um das Verbot dieser Veröffentlichung anzuordnen.

Unterabsatz 1 soll auch angewandt werden, wenn kein Beweis eines tatsächlichen Verlustes oder Schadens oder der Absicht oder Fahrlässigkeit seitens des Werbenden erbracht wird.

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die in Unterabsatz 1 bezeichneten Maßnahmen nach ihrem Ermessen im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens entweder mit vorläufiger oder mit endgültiger Wirkung getroffen werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten können den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Befugnisse übertragen, die es diesen gestatten, zur Ausräumung der fortdauernden Wirkung einer irreführenden oder unzulässigen vergleichenden Werbung, deren Einstellung durch eine rechtskräftige Entscheidung angeordnet worden ist,

a)

die Veröffentlichung dieser Entscheidung ganz oder auszugsweise und in der von ihnen für angemessen erachteten Form zu verlangen;

b)

außerdem die Veröffentlichung einer berichtigenden Erklärung zu verlangen.

(5)   Die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Verwaltungsbehörden müssen

a)

so zusammengesetzt sein, dass ihre Unparteilichkeit nicht in Zweifel gezogen werden kann;

b)

ausreichende Befugnisse haben, die Einhaltung ihrer Entscheidungen wirksam zu überwachen und durchzusetzen, sofern sie über die Beschwerden entscheiden;

c)

in der Regel ihre Entscheidungen begründen.

(6)   Werden die in den Absätzen 3 und 4 genannten Befugnisse ausschließlich von einer Verwaltungsbehörde ausgeübt, sind die Entscheidungen stets zu begründen. In diesem Fall sind Verfahren vorzusehen, in denen eine fehlerhafte oder unsachgemäße Ausübung der Befugnisse durch die Verwaltungsbehörde oder eine ungerechtfertigte oder unsachgemäße Unterlassung, diese Befugnisse auszuüben, von den Gerichten überprüft werden kann.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten übertragen den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Befugnisse, die sie ermächtigen, in den in Artikel 5 genannten Verfahren vor den Zivilgerichten oder Verwaltungsbehörden

a)

vom Werbenden Beweise für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen zu verlangen, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden und anderer Verfahrensbeteiligter im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint, und bei vergleichender Werbung vom Werbenden zu verlangen, die entsprechenden Beweise kurzfristig vorzulegen,

sowie

b)

Tatsachenbehauptungen als unrichtig anzusehen, wenn der gemäß Buchstabe a verlangte Beweis nicht angetreten wird oder wenn er von dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde für unzureichend erachtet wird.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 10

Die Richtlinie 84/450/EWG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2006.

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PEKKARINEN


(1)  Stellungnahme vom 26. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. November 2006.

(3)  ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

(4)  Siehe Anhang I teil A.

(5)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(6)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1. Geändert durch den Beschluss 92/10/EWG (ABl. L 6 vom 11.1.1992, S. 35).

(7)  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.


ANHANG I

teil A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

Richtlinie 84/450/EWG des Rates

(ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17)

 

Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 290 vom 23.10.1997, S. 18)

 

Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22)

nur Artikel 14

teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und Anwendungsfristen

(gemäß Artikel 10)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Anpassungsdatum

84/450/EWG

1. Oktober 1986

97/55/EG

23. April 2000

2005/29/EG

12. Juni 2007

12. Dezember 2007


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 84/450/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 einleitende Worte

Artikel 2 einleitende Worte

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 2 Buchstabe a)

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 2 Buchstabe b)

Artikel 2 Nummer 2a

Artikel 2 Buchstabe c)

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 2 Buchstabe d)

Artikel 2 Nummer 4

Artikel 2 Buchstabe e)

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 3a Absatz 1

Artikel 4

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 letzte Worte

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitende Worte

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 letzte Worte

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 einleitende Worte

Artikel 5 Absatz 4 einleitende Worte

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 9

Artikel 12

Anhang I

Anhang II


whereas









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