(2) Online-Vermittlungsdienste können für den geschäftlichen Erfolg von Unternehmen, die solche Dienste nutzen, um die Verbraucher zu erreichen, von entscheidender Bedeutung sein.
Um die mit der online-plattformwirtschaft verbundenen Vorteile voll auszuschöpfen, ist es daher wichtig, dass die Unternehmen den Online-Vermittlungsdiensten, mit denen sie in Geschäftsbeziehungen eintreten, vertrauen können.
Dies ist hauptsächlich deswegen von Bedeutung, weil der Anstieg bei der Vermittlung von Transaktionen über Online-Vermittlungsdienste, den starke, durch Daten ausgelöste indirekte Netzeffekte noch weiter vorantreiben, dazu führt, dass gewerbliche Nutzer, insbesondere Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die Verbraucher erreichen wollen, zunehmend von diesen Diensten abhängig werden.
Angesichts dieser wachsenden Abhängigkeit haben die Anbieter dieser Dienste häufig eine größere Verhandlungsmacht, die es ihnen gestattet, sich einseitig in einer möglicherweise unlauteren Weise zu verhalten, die den legitimen Interessen ihrer gewerblichen Nutzer und indirekt auch der Verbraucher in der Union schaden kann.
Sie könnten beispielsweise gewerblichen Nutzern einseitig Praktiken aufzwingen, die gröblich von der guten Geschäftspraktik abweichen oder gegen das Gebot von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs verstoßen.
Die vorliegende Verordnung befasst sich mit solchen potenziellen Reibungen in der online-plattformwirtschaft.
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(3) Die Verbraucher haben sich die Verwendung von Online-Vermittlungsdiensten zu Eigen gemacht.
Für das Verbraucherwohl ist darüber hinaus ein wettbewerbsfähiges, faires und transparentes Online-Ökosystem, in dem sich Unternehmen verantwortungsvoll verhalten, ausschlaggebend.
Mit der Sicherstellung von Transparenz und Vertrauen in die online-plattformwirtschaft in den Beziehungen zwischen den Unternehmen könnte indirekt dazu beigetragen werden, auch das Vertrauen der Verbraucher in die online-plattformwirtschaft zu erhöhen.
Mit den direkten Auswirkungen, die die Entwicklung der online-plattformwirtschaft auf die Verbraucher hat, befassen sich hingegen andere Rechtsvorschriften der Union, vor allem der Besitzstand für Verbraucherschutz.
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(8) Diese Vorschriften sollten auch für geeignete Anreize zur Förderung von Fairness und Transparenz sorgen, insbesondere hinsichtlich des Rankings von Nutzern mit Unternehmenswebsite in den von den Online-Suchmaschinen generierten Suchergebnissen.
Gleichzeitig sollten diese Vorschriften das in der online-plattformwirtschaft im weiteren Sinne vorhandene enorme Innovationspotenzial anerkennen und schützen und einen gesunden Wettbewerb ermöglichen, der mehr Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher schafft.
Es sollte präzisiert werden, dass diese Verordnung das nationale Zivilrecht, insbesondere das Vertragsrecht, wie etwa die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen, die Wirkungen oder die Beendigung eines Vertrags, nicht berühren sollte, soweit die Vorschriften des nationalen Zivilrechts mit dem Unionsrecht in Einklang stehen und die relevanten Aspekte nicht unter diese Verordnung fallen.
Es sollte den Mitgliedstaaten weiterhin freistehen, nationale Rechtsvorschriften anzuwenden, mit denen einseitige Handlungen oder unlautere Geschäftspraktiken untersagt oder geahndet werden, soweit die relevanten Aspekte nicht durch die Bestimmungen dieser Verordnung geregelt werden.
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(33) Die Fähigkeit, auf Daten, auch personenbezogene Daten, zuzugreifen und diese zu nutzen, kann eine erhebliche Wertschöpfung in der online-plattformwirtschaft ermöglichen, und zwar sowohl ganz allgemein als auch für die beteiligten gewerblichen Nutzer und Online-Vermittlungsdienste.
Daher ist es wichtig, dass Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten den gewerblichen Nutzern klar den Umfang, die Art und die Bedingungen ihres Zugriffs auf bestimmte Datenkategorien sowie deren Nutzung darlegen.
Die Erläuterung sollte verhältnismäßig sein und könnte eher auf allgemeine Zugriffsbedingungen verweisen anstatt eine umfassende Auflistung aktueller Daten oder Datenkategorien zu enthalten.
Die Auflistung bestimmter Arten aktueller Daten, die für gewerbliche Nutzer von großer Bedeutung sein könnten, und die spezifischen Zugriffsbedingungen können jedoch ebenfalls in die Erläuterung aufgenommen werden.
Diese Daten könnten auch Bewertungen und Rezensionen umfassen, die gewerbliche Nutzern bei den Online-Vermittlungsdiensten angesammelt haben.
Insgesamt sollten die gewerblichen Nutzer dank der Erläuterung verstehen können, ob sie die Daten zur Steigerung ihrer Wertschöpfung, auch durch die etwaige Einschaltung von Datendiensten Dritter, nutzen können.
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(44) Verschiedene Faktoren, wie fehlende finanzielle Mittel, Angst vor Vergeltung und Exklusivbestimmungen für die Wahl des geltenden Rechts und des Gerichtsstands in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, können die Wirksamkeit vorhandener Möglichkeiten des gerichtlichen Rechtsschutzes insbesondere dann einschränken, wenn von gewerblichen Nutzern oder Nutzern mit Unternehmenswebsite verlangt wird, individuell und identifizierbar tätig zu werden.
Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung dieser Verordnung sollten Organisationen oder Verbände, die gewerbliche Nutzer oder Nutzer_mit_Unternehmenswebsite vertreten, sowie bestimmte öffentliche Stellen, die in den Mitgliedstaaten eingerichtet wurden, die Möglichkeit haben, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften, einschließlich der nationalen Verfahrensvorschriften, nationale Gerichte anzurufen.
Mit der Klageeinreichung vor nationalen Gerichten sollte das Ziel verfolgt werden, dass Verstöße gegen die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen eingestellt oder verboten werden und eine künftige Schädigung, die die Tragfähigkeit der Geschäftsbeziehungen in der online-plattformwirtschaft beeinträchtigen könnte, vermieden wird.
Um sicherzustellen, dass diese Organisationen oder Verbände dieses Recht wirksam und angemessen wahrnehmen, sollten sie bestimmten Kriterien genügen.
Insbesondere müssen sie gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß gegründet worden sein, keinen Erwerbszweck verfolgen und ihre Ziele dauerhaft verfolgen.
Diese Anforderungen sollten die Ad-hoc-Gründung von Organisationen oder Verbänden zum Zweck einer bestimmten Klageeinreichung oder bestimmter Klageeinreichungen oder aus Erwerbszwecken verhindern.
Darüber hinaus sollte jeglicher unangemessener Einfluss durch Drittgeldgeber auf die Entscheidungsfindung der entsprechenden Organisationen und Verbände verhindert werden.
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(47) Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überwachen.
In diesem Zusammenhang sollte die Kommission auf die Einrichtung eines breiten Netzes für den Informationsaustausch hinwirken, indem sie einschlägige Fachgremien, Exzellenzzentren und die Beobachtungsstelle für die online-plattformwirtschaft nutzt.
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission auf Anfrage alle einschlägigen Informationen übermitteln, über die sie in diesem Zusammenhang verfügen.
Schließlich sollte dieser Maßnahme die insgesamt verbesserte Transparenz der Geschäftsbeziehungen zwischen gewerblichen Nutzern und Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten und zwischen Nutzern mit Unternehmenswebsite und Online-Suchmaschinen zugutekommen, die mit dieser Verordnung erreicht werden soll.
Damit die Kommission ihre Überwachungs- und Überprüfungsaufgaben nach dieser Verordnung wirksam erfüllen kann, sollte sie bestrebt sein, Informationen von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten einzuholen.
Die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten sollten nach Treu und Glauben mit der Kommission zusammenarbeiten, indem sie die Erhebung der entsprechenden Daten erforderlichenfalls erleichtern.
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(49) Die Kommission sollte diese Verordnung regelmäßig bewerten und ihre Auswirkungen auf die online-plattformwirtschaft genau überwachen; dabei sollte sie insbesondere feststellen, inwieweit Änderungen angesichts der einschlägigen technologischen oder geschäftlichen Entwicklungen notwendig geworden sind.
Diese Bewertung sollte auch die Auswirkungen auf die gewerblichen Nutzer umfassen, die sich aus der allgemeinen Anwendung von Exklusivbestimmungen für die Wahl des geltenden Rechts und des Gerichtsstands in den einseitig vom Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten festgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben könnten.
Um einen umfassenden Überblick über die Entwicklungen in dieser Branche zu erhalten, sollte bei der Bewertung berücksichtigt werden, welche Erfahrungen die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Interessenträger gemacht haben.
Die Expertengruppe der Beobachtungsstelle für die online-plattformwirtschaft, die im Einklang mit dem Beschluss C(2018)2393 der Kommission eingerichtet wurde, ist äußerst wichtig, wenn es darum geht, Informationen für die Bewertung dieser Verordnung durch die Kommission zur Verfügung zu stellen.
Die Kommission sollte daher die Stellungnahmen und Berichte, die ihr von der Gruppe vorgelegt werden, gebührend berücksichtigen.
Im Anschluss an die Bewertung sollte die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen.
Weitere Maßnahmen, auch legislativer Art, können angezeigt sein, falls bzw.
dort, wo sich die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen als unzureichend erweisen, um in dieser Branche fortbestehende Ungleichgewichte und unlautere Geschäftspraktiken angemessen in Angriff zu nehmen.
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