(2) Durch die Weiterentwicklung digitaler Technologien und des Internets hat sich die Art und Weise der Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und des Zugangs zu diesen Programmen verändert.
Verbraucher erwarten in zunehmendem Maße, dass Fernseh- und Hörfunkprogramme sowohl live als auch auf Abruf zugänglich sind, und zwar sowohl über herkömmliche Kanäle wie Satellit oder Kabel als auch über Online-Dienste.
Daher bieten die Sendeunternehmen in zunehmendem Maße über ihre eigenen Übertragungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen hinaus Online-Dienste wie Simultansendungen und Nachholdienste an, die ihre Übertragungen ergänzen.
Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten, die Übertragungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen zu Paketen aggregieren und diese den Verbrauchern unverändert und vollständig zeitgleich mit den jeweiligen Erstsendungen anbieten, nutzen unterschiedliche Weiterverbreitungstechnologien wie Kabel, Satellit, digitale terrestrische Netze und mobile Netze oder geschlossene internetprotokollgestützte Netze sowie das offene Internet.
Darüber hinaus haben Betreiber, die Nutzern Fernseh- und Hörfunkprogramme bereitstellen, verschiedene Möglichkeiten, programmtragende Signale von Sendeunternehmen zu erlangen, z. B.
mittels Direkteinspeisung.
Seitens der Nutzer wächst die Nachfrage nach Zugang zu Übertragungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen, die ihren Ursprung nicht in ihrem Mitgliedstaat, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten haben.
Zu diesen Nutzern gehören Personen, die den sprachlichen Minderheiten in der Union angehören oder in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Herkunft wohnen.
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(12) Da die Bereitstellung eines ergänzenden Online-Dienstes, der Zugang zu diesem und dessen Nutzung im Rahmen der vorliegenden Richtlinie nur in dem Mitgliedstaat als erfolgt gelten, in dem das Sendeunternehmen seine Hauptniederlassung hat, der ergänzende Online-Dienst faktisch aber über Staatsgrenzen hinweg in anderen Mitgliedstaaten angeboten werden kann, muss sichergestellt werden, dass die Parteien bei der Festsetzung der Vergütung für die betreffenden Rechte alle Aspekte des ergänzenden Online-Dienstes, wie die Eigenschaften des Dienstes, einschließlich des Zeitraums, in dem die im Rahmen des Dienstes bereitgestellten Programme online verfügbar sind, das Publikum, sowohl in dem Mitgliedstaat, in dem das Sendeunternehmen seine Hauptniederlassung hat, als auch in anderen Mitgliedstaaten, in denen der Zugang zu dem ergänzenden Online-Dienst und dessen Nutzung erfolgt, und die bereitgestellten Sprachfassungen berücksichtigen.
Es sollte jedoch auch künftig möglich sein, besondere Methoden für die Berechnung der Höhe der Vergütung für die dem Ursprungslandprinzip unterliegenden Rechte anzuwenden, wie zum Beispiel Methoden, bei denen die Einnahmen des Sendeunternehmens aus dem Online-Dienst als Grundlage herangezogen werden, die insbesondere von Hörfunksendeunternehmen angewandt werden.
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(19) Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die in dieser Richtlinie und in der Richtlinie 93/83/EWG festgelegten Vorschriften für die Weiterverbreitung in den Fällen anzuwenden, in denen sowohl die Erstsendung als auch die Weiterverbreitung in ihrem Hoheitsgebiet stattfindet.
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(20) Damit für Rechtssicherheit gesorgt und ein hohes Maß an Schutz für die Rechteinhaber aufrechterhalten wird, sollte dann, wenn Sendeunternehmen ihre programmtragenden Signale mittels Direkteinspeisung lediglich an Signalverteiler übertragen, ohne sie zugleich selbst unmittelbar öffentlich zu übertragen, und die Signalverteiler diese programmtragenden Signale an ihre Nutzer übertragen, damit sie die Programme sehen oder hören können, gelten, dass nur eine einzige öffentliche Wiedergabe erfolgt, an der sowohl die Sendeunternehmen als auch die Signalverteiler mit ihren jeweiligen Beiträgen beteiligt sind.
Die Sendeunternehmen und die Signalverteiler sollten daher von den Rechteinhabern eine Erlaubnis für ihren jeweiligen Beitrag zu dieser einzigen öffentlichen Wiedergabe einholen.
Die Beteiligung eines Sendeunternehmens und eines Signalverteilers an dieser einzigen öffentlichen Wiedergabe sollte nicht bewirken, dass Sendeunternehmen und Signalverteiler für diese öffentliche Wiedergabe gemeinsam haftbar gemacht werden.
Auch künftig sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, die Modalitäten für die Erlaubnis einer solchen einzigen öffentlichen Wiedergabe und die jeweils den betroffenen Rechteinhabern zu zahlenden Vergütungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Verwertung der Werke und sonstigen Schutzgegenstände durch das Sendeunternehmen und den Signalverteiler im Zusammenhang mit der einzigen öffentlichen Wiedergabe auf nationaler Ebene festzulegen.
Signalverteilern entstehen, ähnlich wie Betreibern von Weiterverbreitungsdiensten, bei der Klärung von Rechten — mit Ausnahme von Rechten, deren Inhaber Sendeunternehmen sind — erhebliche Lasten.
Deshalb sollten die Mitgliedstaaten vorsehen dürfen, dass Signalverteilern im gleichen Maße und im gleichen Umfang wie Betreibern von Weiterverbreitungsdiensten in Bezug auf die Weiterverbreitung im Sinne der Richtlinie 93/83/EWG und der vorliegenden Richtlinie ein Mechanismus der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung für ihre Übertragungen zugutekommt.
Stellen die Signalverteiler den Sendeunternehmen ausschließlich technische Mittel im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Verfügung, um den Empfang der Sendung sicherzustellen oder den Empfang dieser Sendung zu verbessern, so sollten sie nicht als Mitwirkende an der öffentlichen Wiedergabe angesehen werden.
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