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Artikel 4

Ausübung der Rechte an der Weiterverbreitung durch andere Rechteinhaber als Sendeunternehmen

(1)   Jede Weiterverbreitung von Programmen bedarf der Erlaubnis der Inhaber des ausschließlichen Rechts der öffentlichen Wiedergabe.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Rechteinhaber ihr Recht zur Erteilung oder Verweigerung einer Erlaubnis für die Weiterverbreitung nur über eine Verwertungsgesellschaft geltend machen dürfen.

(2)   Hat ein Rechteinhaber die Ausübung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Rechte keiner Verwertungsgesellschaft übertragen, so gilt die Verwertungsgesellschaft, die Rechte der gleichen Art für das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats wahrnimmt, für den der Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten die Rechte für die Weiterverbreitung zu klären und zu erwerben sucht, als bevollmächtigt, die Erlaubnis der Weiterverbreitung für den Rechteinhaber zu erteilen oder zu verweigern.

Nimmt jedoch mehr als eine Verwertungsgesellschaft Rechte dieser Art für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats wahr, obliegt es dem Mitgliedstaat, für dessen Hoheitsgebiet der Betreiber eines Weiterverbreitungsdienstes die Rechte für die Weiterverbreitung zu klären sucht, zu entscheiden, welche Verwertungsgesellschaft bzw. Verwertungsgesellschaften berechtigt ist bzw. sind, die Erlaubnis der Weiterverbreitung zu erteilen oder zu verweigern.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sich für einen Rechteinhaber aus der Vereinbarung zwischen einem Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten und einer Verwertungsgesellschaft bzw. mehreren Verwertungsgesellschaften, die gemäß Absatz 2 tätig wird bzw. werden, die gleichen Rechte und Pflichten wie für Rechteinhaber ergeben, die diese Verwertungsgesellschaft bzw. Verwertungsgesellschaften bevollmächtigt haben. Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass dieser Rechteinhaber in der Lage ist, diese Rechte innerhalb eines von dem betroffenen Mitgliedstaat festzulegenden Zeitraums geltend zu machen, der — gerechnet vom Zeitpunkt der Weiterverbreitung an, die sein Werk oder sonstige Schutzgegenstände umfasst — nicht kürzer als drei Jahre sein darf.

Artikel 5

Ausübung der Rechte an der Weiterverbreitung durch Sendeunternehmen

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Artikel 4 auf die Rechte an der Weiterverbreitung, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine eigene Übertragung geltend macht, keine Anwendung findet, wobei es unerheblich ist, ob die betreffenden Rechte eigene Rechte sind oder ihm durch andere Rechteinhaber übertragen worden sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass Verhandlungen über die Erlaubnis der Weiterverbreitung gemäß dieser Richtlinie zwischen Sendeunternehmen und Betreibern von Weiterverbreitungsdiensten nach Treu und Glauben geführt werden.

Artikel 14

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 17. April 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 125 vom 21.4.2017, S. 27.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. April 2019.

(3)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).

(4)  Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28).

(5)  Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248 vom 6.10.1993, S. 15).

(6)  Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1).

(7)  Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72).

(8)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


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