keyboard_tab Media online 2019/0789 DE
BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR GA HR HU IT LV LT MT NL PL PT RO SK SL SV print pdf
- ergänzender Online-Dienst
- Weiterverbreitung
- geordnete Umgebung
- Direkteinspeisung
- (3) Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet ‚Kabelweiterverbreitung‘ die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer drahtlosen oder drahtgebundenen, erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen, die zum öffentlichen Empfang bestimmt sind, aus einem anderen Mitgliedstaat durch Kabel- oder Mikrowellensysteme, unabhängig davon, wie der Betreiber eines Kabelweiterverbreitungsdienstes die programmtragenden Signale von dem Sendeunternehmen für die Weiterverbreitung erlangt.
- weiterverbreitung 4
- erstsendung 4
- artikel 2
- mittels 2
- programmen 2
- Übertragung 2
- kapitel 2
- stattfindet 2
- hoheitsgebiet 2
- ihrem 2
- auch 2
- sowohl 2
- denen 2
- finden 2
- anwendung 2
- //ewg 2
- fällen 2
- richtlinie 2
- kapitels iii 2
- kapitels 2
- dieses 2
- vorschriften 2
- dass 2
- vorsehen 2
- können 2
- mitgliedstaaten 2
- mitgliedstaat 2
- demselben 2
- einer 2
- direkteinspeisung 2
Artikel 7
Weiterverbreitung einer Erstsendung aus demselben Mitgliedstaat
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Vorschriften dieses Kapitels und des Kapitels III der Richtlinie 93/83/EWG in den Fällen Anwendung finden, in denen sowohl die Erstsendung als auch die Weiterverbreitung in ihrem Hoheitsgebiet stattfindet.
KAPITEL IV
Übertragung von programmen mittels direkteinspeisung
Artikel 7
Weiterverbreitung einer Erstsendung aus demselben Mitgliedstaat
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Vorschriften dieses Kapitels und des Kapitels III der Richtlinie 93/83/EWG in den Fällen Anwendung finden, in denen sowohl die Erstsendung als auch die Weiterverbreitung in ihrem Hoheitsgebiet stattfindet.
KAPITEL IV
Übertragung von programmen mittels direkteinspeisung
whereas