(9) Um die Klärung und den Erwerb von Rechten für die grenzüberschreitende Bereitstellung eines ergänzenden Online-Dienstes zu erleichtern, sollte festgelegt werden, dass für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für Vorgänge im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines ergänzenden Online-Dienstes, dem Zugang zu diesem oder dessen Nutzung relevant sind, das Ursprungslandprinzip gilt.
dieses Prinzip sollte die Klärung aller Rechte umfassen, die erforderlich sind, damit ein Sendeunternehmen im Rahmen der Bereitstellung ergänzender_Online-Dienste seine Programme öffentlich wiedergeben oder sie öffentlich zugänglich machen kann, einschließlich der Klärung der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte an den in den Programmen verwendeten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, beispielsweise der Rechte an Tonträgern oder Darbietungen.
dieses Ursprungslandprinzip sollte ausschließlich für die Beziehungen zwischen den Rechteinhabern oder Einrichtungen, die Rechteinhaber vertreten, wie Verwertungsgesellschaften, und den Sendeunternehmen und nur im Hinblick auf die Bereitstellung eines ergänzenden Online-Dienstes, den Zugang zu diesem und dessen Nutzung gelten.
Das Ursprungslandprinzip sollte nicht für eine nachfolgende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, oder die nachfolgende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind oder für eine spätere Vervielfältigung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen gelten, die in dem ergänzenden Online-Dienst enthalten sind.
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(15) Für die Weiterverbreitung von Erstsendungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen müssen Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten eine Erlaubnis von den Inhabern des ausschließlichen Rechts der öffentlichen Wiedergabe der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände einholen.
Um den Betreibern von Weiterverbreitungsdiensten Rechtssicherheit zu gewährleisten und Unterschiede im nationalen Recht für Weiterverbreitungsdienste zu beseitigen, sollten Bestimmungen gelten, die mit den Vorschriften der Richtlinie 93/83/EWG für die Kabelweiterverbreitung vergleichbar sind.
Die Vorschriften im Rahmen der genannten Richtlinie sehen unter anderem vor, dass das Recht, dem Betreiber eines Weiterverbreitungsdienstes die Erlaubnis zur Weiterverbreitung zu erteilen oder zu verweigern, nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann.
Nach diesen Vorschriften bleibt das Recht, die Erlaubnis zu erteilen oder zu verweigern, als solches unangetastet, lediglich die Ausübung dieses Rechts wird zu einem gewissen Teil geregelt.
Die Rechteinhaber sollten eine angemessene Vergütung für die Weiterverbreitung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände erhalten.
Bei der Festlegung angemessener Lizenzbedingungen, einschließlich der Lizenzgebühr, für die Weiterverbreitung gemäß der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sollte unter anderem dem wirtschaftlichen Wert der Nutzung der Rechte Rechnung getragen werden, was auch den Wert der Mittel für die Weiterverbreitung umfasst.
Dies sollte die kollektive Wahrnehmung des Rechts auf eine einzige angemessene Vergütung für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller für die öffentliche Wiedergabe von gewerblichen Tonträgern gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2006/115/EG, sowie die Richtlinie 2014/26/EU, insbesondere deren Bestimmungen über die Rechte der Rechteinhaber in Bezug auf die Wahl einer Verwertungsgesellschaft, unberührt lassen.
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(16) Nach der vorliegenden Richtlinie sollte es zulässig sein, dass Vereinbarungen zwischen einer Verwertungsgesellschaft und Betreibern von Weiterverbreitungsdiensten in Bezug auf Rechte, die gemäß der vorliegenden Richtlinie der verbindlichen kollektiven Rechtewahrnehmung unterliegen, auf die Rechte von Rechteinhabern, die nicht von dieser Verwertungsgesellschaft vertreten werden, ausgedehnt werden, ohne dass diese Rechteinhaber ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände von der Anwendung dieses Mechanismus ausschließen können.
Nimmt mehr als eine Verwertungsgesellschaft die Rechte der betreffenden Art für ihr Hoheitsgebiet wahr, so sollte es dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Betreiber eines Weiterverbreitungsdienstes die Rechte für die Weiterverbreitung zu klären sucht, obliegen, festzulegen, welche Verwertungsgesellschaft bzw.
Verwertungsgesellschaften das Recht hat bzw.
haben, die Erlaubnis für die Weiterverbreitung zu erteilen oder zu verweigern.
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