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2014/0910 DE cercato: 'monats' . Output generated live by software developed by IusOnDemand srl


just index monats:

    KAPITEL I
    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    KAPITEL II
    ELEKTRONISCHE IDENTIFIZIERUNG

    KAPITEL III
    VERTRAUENSDIENSTE

    ABSCHNITT 1
    Allgemeine Bestimmungen

    ABSCHNITT 2
    Aufsicht

    ABSCHNITT 3
    Qualifizierte Vertrauensdienste

    ABSCHNITT 4
    Elektronische Signaturen

    ABSCHNITT 5
    Elektronische Siegel

    ABSCHNITT 6
    Elektronische Zeitstempel

    ABSCHNITT 7
    Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben

    ABSCHNITT 8
    Website-Authentifizierung

    KAPITEL IV
    ELEKTRONISCHE DOKUMENTE

    KAPITEL V
    BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN UND DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    KAPITEL VI
    SCHLUSSBESTIMMUNGEN


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Artikel 9

Notifizierung

(1)   Der notifizierende Mitgliedstaat notifiziert der Kommission folgende Informationen und unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Informationen:

a)

eine Beschreibung des elektronischen Identifizierungssystems einschließlich seiner Sicherheitsniveaus und des Ausstellers bzw. der Aussteller elektronischer Identifizierungsmittel im Rahmen des Systems;

b)

das geltende Aufsichtssystem und Informationen über die Haftungsregelung in Bezug auf Folgendes:

i)

den das elektronische Identifizierungsmittel ausstellenden Beteiligten;

ii)

den das Authentifizierungsverfahren durchführenden Beteiligten;

c)

die für das elektronische Identifizierungssystem zuständige(n) Behörde(n);

d)

Informationen über die Einrichtung bzw. Einrichtungen, die die Registrierung der eindeutigen Personenidentifizierungsdaten verwaltet bzw. verwalten;

e)

eine Beschreibung, inwieweit die Anforderungen des in Artikel 12 Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakts erfüllt werden;

f)

eine Beschreibung der Authentifizierung gemäß Artikel 7 Buchstabe f;

g)

Regelungen für die Aussetzung oder den Widerruf des notifizierten elektronischen Identifizierungssystems oder der Authentifizierung oder von den betroffenen beeinträchtigten Teilen.

(2)   Ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 8 veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Liste der gemäß Absatz 1 dieses Artikels notifizierten elektronischen Identifizierungssysteme und die grundlegenden Informationen darüber.

(3)   Geht der Kommission nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist eine Notifizierung zu, so veröffentlicht sie die Änderungen an der in Absatz 2 genannten Liste innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Notifizierung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(4)   Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission die Streichung eines von diesem Mitgliedstaat notifizierten Identifizierungssystems aus der in Absatz 2 genannten Liste beantragen. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union die entsprechenden Änderungen der Liste innerhalb eines monats ab dem Zeitpunkt, zu dem das Ersuchen des Mitgliedstaats eingegangen ist.

(5)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelheiten, Form und Verfahren für die Notifizierung nach Absatz 1 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 31

Veröffentlichung einer Liste zertifizierter qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten

(1)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines monats nach Abschluss der Zertifizierung, Informationen über qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten, die von den in Artikel 30 Absatz 1 genannten Stellen zertifiziert worden sind. Sie notifizieren der Kommission ferner unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines monats nach Annullierung der Zertifizierung, Informationen über nicht mehr zertifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten.

(2)   Auf der Grundlage der erhaltenen Informationen sorgt die Kommission für die Aufstellung, Veröffentlichung und Führung einer Liste zertifizierter qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten.

(3)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Form und Verfahren für die Zwecke des Absatzes 1 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.


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