keyboard_tab EIDAS 2014/0910 DE
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KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II
ELEKTRONISCHE IDENTIFIZIERUNG
KAPITEL III
VERTRAUENSDIENSTE
ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT 2
Aufsicht
ABSCHNITT 3
Qualifizierte Vertrauensdienste
ABSCHNITT 4
Elektronische Signaturen
ABSCHNITT 5
Elektronische Siegel
ABSCHNITT 6
Elektronische Zeitstempel
ABSCHNITT 7
Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben
ABSCHNITT 8
Website-Authentifizierung
KAPITEL IV
ELEKTRONISCHE DOKUMENTE
KAPITEL V
BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN UND DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Elektronische Identifizierung
- Elektronisches Identifizierungsmittel
- Personenidentifizierungsdaten
- Elektronisches Identifizierungssystem
- Authentifizierung
- Vertrauender Beteiligter
- Öffentliche Stelle
- Einrichtung des öffentlichen Rechts
- Unterzeichner
- Elektronische Signatur
- Fortgeschrittene elektronische Signatur
- Qualifizierte elektronische Signatur
- Elektronische Signaturerstellungsdaten
- Zertifikat für elektronische Signaturen
- Qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen
- Vertrauensdienst
- Qualifizierter Vertrauensdienst
- Konformitätsbewertungsstelle
- Vertrauensdiensteanbieter
- Qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter
- Produkt
- Elektronische Signaturerstellungseinheit
- Qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit
- Siegelersteller
- Elektronisches Siegel
- Fortgeschrittenes elektronisches Siegel
- Qualifiziertes elektronisches Siegel
- Elektronische Siegelerstellungsdaten
- Zertifikat für elektronische Siegel
- Qualifiziertes Zertifikat für elektronische Siegel
- Elektronische Siegelerstellungseinheit
- Qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheit
- Elektronischer Zeitstempel
- Qualifizierter elektronischer Zeitstempel
- Elektronisches Dokument
- Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben
- Qualifizierter Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben
- Zertifikat für die Website-Authentifizierung
- Qualifiziertes Zertifikat für die Website-Authentifizierung
- Validierungsdaten
- Validierung
- daten 10
- für 5
- qualifizierten 5
- oder 5
- anforderungen 4
- werden 3
- empfangens 3
- absendens 3
- zustellung 3
- absenden 2
- empfangen 2
- eine 2
- artikel 2
- normen 2
- einer 2
- sicher 2
- wird 2
- angezeigt 2
- veränderung 2
- durch 2
- identifizierung 2
- vertrauensdiensteanbietern 2
- einschreiben 2
- elektronischer 2
- mehreren 2
- einem 2
- dienste 2
- stellen 2
- gelten 1
- website- 1
- buchstaben 1
- prüfverfahren 1
- zwei 1
- beteiligten 1
- vertrauensdiensteanbieter 1
- die 1
- zwischen 1
- abschnitt 1
- kommission 1
- kann 1
- erlassen 1
- wege 1
- genannten 1
- durchführungsrechtsakten 1
- dass 1
- durchführungsrechtsakte 1
- diese 1
- erfüllen 1
- absatzes 1
- absatz 1
Artikel 44
Anforderungen an qualifizierte Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben
(1) Qualifizierte Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a) | Sie werden von einem oder mehreren qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern erbracht. |
b) | Sie stellen die Identifizierung des Absenders mit einem hohen Maß an Vertrauenswürdigkeit sicher. |
c) | Sie stellen die Identifizierung des Empfängers vor der Zustellung der Daten sicher. |
d) | Das Absenden und Empfangen der Daten ist durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters auf eine Weise gesichert, die die Möglichkeit einer unbemerkten Veränderung der Daten ausschließt. |
e) | Jede Veränderung der Daten, die zum Absenden oder Empfangen der Daten nötig ist, wird dem Absender und dem Empfänger der Daten deutlich angezeigt. |
f) | Das Datum und die Zeit des absendens, Empfangens oder einer Änderung der Daten werden durch einen qualifizierten elektronischen Zeitstempel angezeigt. |
Im Fall der Weiterleitung der Daten zwischen zwei oder mehreren qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern gelten die Anforderungen der Buchstaben a bis f für alle beteiligten qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter.
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Kennnummern für Normen für Prozesse des absendens und Empfangens von Daten festlegen. Bei Prozessen des absendens und Empfangens von Daten, die diesen Normen entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
ABSCHNITT 8
Website- Authentifizierung
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