keyboard_tab EIDAS 2014/0910 DE
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- Artikel 1 Gegenstand
- Artikel 2 Anwendungsbereich
- Artikel 3 Begriffsbestimmungen
- Artikel 4 Binnenmarktgrundsatz
- Artikel 5 Datenverarbeitung und Datenschutz
- Artikel 6 Gegenseitige Anerkennung
- Artikel 7 Voraussetzungen für die Notifizierung elektronischer Identifizierungssysteme
- Artikel 8 Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungssysteme
- Artikel 9 Notifizierung
- Artikel 10 Sicherheitsverletzung
- Artikel 11 Haftung
- Artikel 12 Zusammenarbeit und Interoperabilität
- Artikel 13 Haftung und Beweislast
- Artikel 14 Internationale Aspekte
- Artikel 15 Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen
- Artikel 16 Sanktionen
- Artikel 17 Aufsichtsstelle
- Artikel 18 Gegenseitige Amtshilfe
- Artikel 19 Sicherheitsanforderungen an Vertrauensdiensteanbieter
- Artikel 20 Beaufsichtigung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter
- Artikel 21 Beginn der Erbringung qualifizierter Vertrauensdienste
- Artikel 22 Vertrauenslisten
- Artikel 23 EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter
- Artikel 24 Anforderungen an qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter
- Artikel 25 Rechtswirkung elektronischer Signaturen
- Artikel 26 Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Signaturen
- Artikel 27 Elektronische Signaturen in öffentlichen Diensten
- Artikel 28 Qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen
- Artikel 29 Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten
- Artikel 30 Zertifizierung qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten
- Artikel 31 Veröffentlichung einer Liste zertifizierter qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten
- Artikel 32 Anforderungen an die Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen
- Artikel 33 Qualifizierter Validierungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen
- Artikel 34 Qualifizierter Bewahrungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen
- Artikel 35 Rechtswirkung elektronischer Siegel
- Artikel 36 Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Siegel
- Artikel 37 Elektronische Siegel in öffentlichen Diensten
- Artikel 38 Qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel
- Artikel 39 Qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheiten
- Artikel 40 Validierung und Bewahrung qualifizierter elektronischer Siegel
- Artikel 41 Rechtswirkung elektronischer Zeitstempel
- Artikel 42 Anforderungen an qualifizierte elektronische Zeitstempel
- Artikel 43 Rechtswirkung eines Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben
- Artikel 44 Anforderungen an qualifizierte Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben
- Artikel 45 Anforderungen an qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung
- Artikel 46 Rechtswirkung elektronischer Dokumente
- Artikel 47 Ausübung der Befugnisübertragung
- Artikel 48 Ausschussverfahren
- Artikel 49 Überprüfung
- Artikel 50 Aufhebung
- Artikel 51 Übergangsmaßnahmen
- Artikel 52 Inkrafttreten
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II
ELEKTRONISCHE IDENTIFIZIERUNG
KAPITEL III
VERTRAUENSDIENSTE
ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT 2
Aufsicht
ABSCHNITT 3
Qualifizierte Vertrauensdienste
ABSCHNITT 4
Elektronische Signaturen
ABSCHNITT 5
Elektronische Siegel
ABSCHNITT 6
Elektronische Zeitstempel
ABSCHNITT 7
Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben
ABSCHNITT 8
Website-Authentifizierung
KAPITEL IV
ELEKTRONISCHE DOKUMENTE
KAPITEL V
BEFUGNISÃœBERTRAGUNGEN UND DURCHFÃœHRUNGSBESTIMMUNGEN
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- whereas (1)
- whereas (2)
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- whereas (77)
- Elektronische Identifizierung
- Elektronisches Identifizierungsmittel
- Personenidentifizierungsdaten
- Elektronisches Identifizierungssystem
- Authentifizierung
- Vertrauender Beteiligter
- Öffentliche Stelle
- Einrichtung des öffentlichen Rechts
- Unterzeichner
- Elektronische Signatur
- Fortgeschrittene elektronische Signatur
- Qualifizierte elektronische Signatur
- Elektronische Signaturerstellungsdaten
- Zertifikat für elektronische Signaturen
- Qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen
- Vertrauensdienst
- Qualifizierter Vertrauensdienst
- Konformitätsbewertungsstelle
- Vertrauensdiensteanbieter
- Qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter
- Produkt
- Elektronische Signaturerstellungseinheit
- Qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit
- Siegelersteller
- Elektronisches Siegel
- Fortgeschrittenes elektronisches Siegel
- Qualifiziertes elektronisches Siegel
- Elektronische Siegelerstellungsdaten
- Zertifikat für elektronische Siegel
- Qualifiziertes Zertifikat für elektronische Siegel
- Elektronische Siegelerstellungseinheit
- Qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheit
- Elektronischer Zeitstempel
- Qualifizierter elektronischer Zeitstempel
- Elektronisches Dokument
- Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben
- Qualifizierter Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben
- Zertifikat für die Website-Authentifizierung
- Qualifiziertes Zertifikat für die Website-Authentifizierung
- Validierungsdaten
- Validierung
- identifizierungsmittel 10
- oder 8
- elektronischen 7
- spezifikationen 6
- normen 6
- verfahren 5
- „substanziell“ 5
- identität 5
- elektronisches 4
- person 4
- sich 4
- „niedrig“ 4
- bezugnahme 4
- bezieht 4
- „hoch“ 4
- sicherheitsniveau 4
- technischer 4
- sicherheitsniveaus 4
- technischen 4
- einer 3
- vermittelt 3
- durch 3
- behauptete 3
- ausstellung 3
- diesbezüglichen 3
- für 3
- beanspruchte 3
- Überprüfungen 3
- deren 3
- zweck 3
- identitätsmissbrauchs 3
- identitätsveränderung 3
- besteht 3
- gekennzeichnet 3
- einschließlich 3
- artikel 3
- vertrauen 3
- identifizierungssystems 3
- eines 3
- rahmen 3
- maß 3
- elektronischer 3
- nach 2
- mindestanforderungen 2
- absatzes 2
- verfahrens 2
- unter 2
- diese 2
- gefahr 2
- minderung 2
Artikel 8
Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungssysteme
(1)   Ein gemäß Artikel 9 Absatz 1 notifiziertes elektronisches Identifizierungssystem gibt die Sicherheitsniveaus „niedrig“, „substanziell“ und/oder „hoch“ an, die den nach diesem System ausgestellten elektronischen Identifizierungsmitteln zuerkannt wurden.
(2)   Die Sicherheitsniveaus „niedrig“, „substanziell“ bzw. „hoch“ erfüllen folgende Kriterien:
a) | Das Sicherheitsniveau „niedrig“ bezieht sich auf ein elektronisches Identifizierungmittel im Rahmen eines elektronischen Identifizierungssystems, das ein begrenztes Maß an Vertrauen in die beanspruchte oder behauptete Identität einer Person vermittelt und durch die Bezugnahme auf die diesbezüglichen technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren einschließlich technischer Überprüfungen — deren Zweck in der Minderung der Gefahr des Identitätsmissbrauchs oder der Identitätsveränderung besteht — gekennzeichnet ist. |
b) | Das Sicherheitsniveau „substanziell“ bezieht sich auf ein elektronisches Identifizierungsmittel im Rahmen eines elektronischen Identifizierungssystems, das ein substanzielles Maß an Vertrauen in die beanspruchte oder behauptete Identität einer Person vermittelt und durch die Bezugnahme auf die diesbezüglichen technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren einschließlich entsprechender technischer Überprüfungen — deren Zweck in der substanziellen Minderung der Gefahr des Identitätsmissbrauchs oder der Identitätsveränderung besteht — gekennzeichnet ist. |
c) | Das Sicherheitsniveau „hoch“ bezieht sich auf ein elektronisches Identifizierungsmittel im Rahmen eines elektronischen Identifizierungssystems, das ein höheres Maß an Vertrauen in die beanspruchte oder behauptete Identität einer Person als ein Identifizierungsmittel mit dem Sicherheitsniveau „substanziell“ vermittelt und durch die Bezugnahme auf die diesbezüglichen technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren einschließlich technischer Überprüfungen — deren Zweck in der Verhinderung des Identitätsmissbrauchs oder der Identitätsveränderung besteht — gekennzeichnet ist. |
(3)   Bis zum 18. September 2015 legt die Kommission unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen vorbehaltlich des Absatzes 2 im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen, Normen und Verfahren mit Mindestanforderungen fest, auf die sich die Festlegung der Sicherheitsniveaus „niedrig“, „substanziell“ und „hoch“ für elektronische Identifizierungsmittel für die Zwecke des Absatzes 1 bezieht.
Diese technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren mit Mindestanforderungen werden unter Bezugnahme auf die Zuverlässigkeit und Qualität folgender Elemente festgelegt:
a) | des Verfahrens zum Nachweis und zur Überprüfung der Identität natürlicher oder juristischer Personen, die die Ausstellung elektronischer Identifizierungsmittel beantragen; |
b) | des Verfahrens zur Ausstellung der beantragten elektronischen Identifizierungsmittel; |
c) | des Authentifizierungsmechanismus, bei dem die natürliche oder juristische Person die elektronischen Identifizierungsmittel verwendet, um einem vertrauenden Beteiligten ihre Identität zu bestätigen; |
d) | der Einrichtung, die die Identifizierungsmittel ausstellt; |
e) | jeder anderen Stelle, die mit dem Antrag für die Ausstellung elektronischer Identifizierungsmittel befasst ist; |
f) | technischer und sicherheitsbezogener Spezifikationen der ausgestellten elektronischen Identifizierungsmittel. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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