keyboard_tab EIDAS 2014/0910 DE
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- Artikel 1 Gegenstand
- Artikel 2 Anwendungsbereich
- Artikel 3 Begriffsbestimmungen
- Artikel 4 Binnenmarktgrundsatz
- Artikel 5 Datenverarbeitung und Datenschutz
- Artikel 6 Gegenseitige Anerkennung
- Artikel 7 Voraussetzungen für die Notifizierung elektronischer Identifizierungssysteme
- Artikel 8 Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungssysteme
- Artikel 9 Notifizierung
- Artikel 10 Sicherheitsverletzung
- Artikel 11 Haftung
- Artikel 12 Zusammenarbeit und Interoperabilität
- Artikel 13 Haftung und Beweislast
- Artikel 14 Internationale Aspekte
- Artikel 15 Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen
- Artikel 16 Sanktionen
- Artikel 17 Aufsichtsstelle
- Artikel 18 Gegenseitige Amtshilfe
- Artikel 19 Sicherheitsanforderungen an Vertrauensdiensteanbieter
- Artikel 20 Beaufsichtigung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter
- Artikel 21 Beginn der Erbringung qualifizierter Vertrauensdienste
- Artikel 22 Vertrauenslisten
- Artikel 23 EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter
- Artikel 24 Anforderungen an qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter
- Artikel 25 Rechtswirkung elektronischer Signaturen
- Artikel 26 Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Signaturen
- Artikel 27 Elektronische Signaturen in öffentlichen Diensten
- Artikel 28 Qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen
- Artikel 29 Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten
- Artikel 30 Zertifizierung qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten
- Artikel 31 Veröffentlichung einer Liste zertifizierter qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten
- Artikel 32 Anforderungen an die Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen
- Artikel 33 Qualifizierter Validierungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen
- Artikel 34 Qualifizierter Bewahrungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen
- Artikel 35 Rechtswirkung elektronischer Siegel
- Artikel 36 Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Siegel
- Artikel 37 Elektronische Siegel in öffentlichen Diensten
- Artikel 38 Qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel
- Artikel 39 Qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheiten
- Artikel 40 Validierung und Bewahrung qualifizierter elektronischer Siegel
- Artikel 41 Rechtswirkung elektronischer Zeitstempel
- Artikel 42 Anforderungen an qualifizierte elektronische Zeitstempel
- Artikel 43 Rechtswirkung eines Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben
- Artikel 44 Anforderungen an qualifizierte Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben
- Artikel 45 Anforderungen an qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung
- Artikel 46 Rechtswirkung elektronischer Dokumente
- Artikel 47 Ausübung der Befugnisübertragung
- Artikel 48 Ausschussverfahren
- Artikel 49 Überprüfung
- Artikel 50 Aufhebung
- Artikel 51 Übergangsmaßnahmen
- Artikel 52 Inkrafttreten
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II
ELEKTRONISCHE IDENTIFIZIERUNG
KAPITEL III
VERTRAUENSDIENSTE
ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT 2
Aufsicht
ABSCHNITT 3
Qualifizierte Vertrauensdienste
ABSCHNITT 4
Elektronische Signaturen
ABSCHNITT 5
Elektronische Siegel
ABSCHNITT 6
Elektronische Zeitstempel
ABSCHNITT 7
Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben
ABSCHNITT 8
Website-Authentifizierung
KAPITEL IV
ELEKTRONISCHE DOKUMENTE
KAPITEL V
BEFUGNISÃœBERTRAGUNGEN UND DURCHFÃœHRUNGSBESTIMMUNGEN
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- whereas (1)
- whereas (2)
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- whereas (72)
- whereas (73)
- whereas (74)
- whereas (75)
- whereas (76)
- whereas (77)
- Elektronische Identifizierung
- Elektronisches Identifizierungsmittel
- Personenidentifizierungsdaten
- Elektronisches Identifizierungssystem
- Authentifizierung
- Vertrauender Beteiligter
- Öffentliche Stelle
- Einrichtung des öffentlichen Rechts
- Unterzeichner
- Elektronische Signatur
- Fortgeschrittene elektronische Signatur
- Qualifizierte elektronische Signatur
- Elektronische Signaturerstellungsdaten
- Zertifikat für elektronische Signaturen
- Qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen
- Vertrauensdienst
- Qualifizierter Vertrauensdienst
- Konformitätsbewertungsstelle
- Vertrauensdiensteanbieter
- Qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter
- Produkt
- Elektronische Signaturerstellungseinheit
- Qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit
- Siegelersteller
- Elektronisches Siegel
- Fortgeschrittenes elektronisches Siegel
- Qualifiziertes elektronisches Siegel
- Elektronische Siegelerstellungsdaten
- Zertifikat für elektronische Siegel
- Qualifiziertes Zertifikat für elektronische Siegel
- Elektronische Siegelerstellungseinheit
- Qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheit
- Elektronischer Zeitstempel
- Qualifizierter elektronischer Zeitstempel
- Elektronisches Dokument
- Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben
- Qualifizierter Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben
- Zertifikat für die Website-Authentifizierung
- Qualifiziertes Zertifikat für die Website-Authentifizierung
- Validierungsdaten
- Validierung
- absatz 11
- artikel 10
- über 8
- vertrauensdiensteanbieter 8
- aufsichtsstelle 8
- gemäß 8
- Â Â Â die 6
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- verordnung 3
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- ihnen 3
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- hoheitsgebiet 3
- mitgliedstaat 3
- benennenden 3
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- niedergelassen 2
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- vertrauensdienste 2
- nichtqualifizierten 2
- nicht 2
- insbesondere 2
- zusammenarbeit 2
- zugänglich 2
- qualifikationsstatus 2
- unterrichtung 2
- ex-post-aufsichtstätigkeiten 2
- berichterstattung 2
- haupttätigkeiten 2
- Überprüfungen 2
- vertrauensdiensteanbietern 2
- aufgaben 2
- sicherheitsverletzungen 2
Artikel 17
Aufsichtsstelle
(1)   Die Mitgliedstaaten benennen eine Aufsichtsstelle, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen ist oder die aufgrund einer gegenseitigen Vereinbarung mit einem anderen Mitgliedstaat in diesem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist. Diese Aufsichtsstelle ist für die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben im benennenden Mitgliedstaat verantwortlich.
Die Aufsichtsstellen verfügen über die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnisse und eine angemessene Ausstattung mit Ressourcen.
(2)Â Â Â Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Namen und Anschrift ihrer jeweiligen benannten Aufsichtsstellen mit.
(3)Â Â Â Die Aufsichtsstelle nimmt folgende Funktionen wahr:
a) | Ausübung der Aufsicht über die im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassenen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter mit dem Ziel, im Wege von Ex-ante- und Ex-post-Aufsichtstätigkeiten zu gewährleisten, dass diese qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen; |
b) | erforderlichenfalls Durchführung von Maßnahmen im Wege von Ex-post-Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf die im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassenen nichtqualifizierten Vertrauensdiensteanbieter, wenn sie Kenntnis davon erhalten, dass diese nichtqualifizierten Vertrauensdiensteanbieter oder die von ihnen erbrachten Vertrauensdienste die Anforderungen dieser Verordnung mutmaßlich nicht erfüllen. |
(4)   Für die Zwecke des Absatzes 3 und im Rahmen der dort vorgegebenen Beschränkungen umfassen die Aufgaben der Aufsichtsstelle insbesondere Folgendes:
a) | Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsstellen und Unterstützung dieser Stellen gemäß Artikel 18; |
b) | Analyse der Konformitätsbewertungsberichte gemäß Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1; |
c) | Unterrichtung der anderen Aufsichtsstellen und der Öffentlichkeit über Sicherheitsverletzungen oder Integritätsverluste gemäß Artikel 19 Absatz 2; |
d) | Berichterstattung an die Kommission über ihre Haupttätigkeiten gemäß Absatz 6; |
e) | Durchführung von Überprüfungen oder Beauftragung einer Konformitätsbewertungsstelle mit der Durchführung einer Konformitätsbewertung der qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter gemäß Artikel 20 Absatz 2; |
f) | Zusammenarbeit mit den Datenschutzbehörden, insbesondere indem sie diese unverzüglich über die Ergebnisse der Überprüfungen von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern unterrichtet, falls dem Anschein nach gegen Datenschutzvorschriften verstoßen wurde; |
g) | Verleihung des Qualifikationsstatus an Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen erbrachten Dienste sowie Entzug dieses Status gemäß den Artikeln 20 und 21; |
h) | Unterrichtung der in Artikel 22 Absatz 3 genannten, für die nationale Vertrauensliste verantwortlichen Stelle über ihre Entscheidung, den Qualifikationsstatus zu verleihen oder zu entziehen, soweit es sich dabei nicht um die Aufsichtsstelle selbst handelt; |
i) | Überprüfung des Vorliegens und der ordnungsgemäßen Anwendung von Vorschriften über Beendigungspläne für den Fall, dass der Vertrauensdiensteanbieter seine Tätigkeit einstellt, wobei auch die Frage, wie die Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe h weiter zugänglich gehalten werden, geprüft wird; |
j) | Verpflichtung der Vertrauensdiensteanbieter, bei jedem Fall von Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Verordnung Abhilfe zu schaffen. |
(5)   Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Aufsichtsstelle nach Maßgabe des nationalen Rechts eine Vertrauensinfrastruktur einrichtet, unterhält und aktualisiert.
(6)   Bis zum 31. März jedes Jahres legt jede Aufsichtsstelle der Kommission einen Bericht über ihre Haupttätigkeiten im abgelaufenen Kalenderjahr zusammen mit einer Zusammenfassung der von den Vertrauensdiensteanbietern gemäß Artikel 19 Absatz 2 gemeldeten Sicherheitsverletzungen vor.
(7)   Die Kommission macht den Mitgliedstaaten den in Absatz 6 genannten Jahresbericht zugänglich.
(8)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Form und Verfahren für die Berichterstattung nach Absatz 6 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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