keyboard_tab EIDAS 2014/0910 DE
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- Artikel 1 Gegenstand
- Artikel 2 Anwendungsbereich
- Artikel 3 Begriffsbestimmungen
- Artikel 4 Binnenmarktgrundsatz
- Artikel 5 Datenverarbeitung und Datenschutz
- Artikel 6 Gegenseitige Anerkennung
- Artikel 7 Voraussetzungen für die Notifizierung elektronischer Identifizierungssysteme
- Artikel 8 Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungssysteme
- Artikel 9 Notifizierung
- Artikel 10 Sicherheitsverletzung
- Artikel 11 Haftung
- Artikel 12 Zusammenarbeit und Interoperabilität
- Artikel 13 Haftung und Beweislast
- Artikel 14 Internationale Aspekte
- Artikel 15 Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen
- Artikel 16 Sanktionen
- Artikel 17 Aufsichtsstelle
- Artikel 18 Gegenseitige Amtshilfe
- Artikel 19 Sicherheitsanforderungen an Vertrauensdiensteanbieter
- Artikel 20 Beaufsichtigung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter
- Artikel 21 Beginn der Erbringung qualifizierter Vertrauensdienste
- Artikel 22 Vertrauenslisten
- Artikel 23 EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter
- Artikel 24 Anforderungen an qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter
- Artikel 25 Rechtswirkung elektronischer Signaturen
- Artikel 26 Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Signaturen
- Artikel 27 Elektronische Signaturen in öffentlichen Diensten
- Artikel 28 Qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen
- Artikel 29 Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten
- Artikel 30 Zertifizierung qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten
- Artikel 31 Veröffentlichung einer Liste zertifizierter qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten
- Artikel 32 Anforderungen an die Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen
- Artikel 33 Qualifizierter Validierungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen
- Artikel 34 Qualifizierter Bewahrungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen
- Artikel 35 Rechtswirkung elektronischer Siegel
- Artikel 36 Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Siegel
- Artikel 37 Elektronische Siegel in öffentlichen Diensten
- Artikel 38 Qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel
- Artikel 39 Qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheiten
- Artikel 40 Validierung und Bewahrung qualifizierter elektronischer Siegel
- Artikel 41 Rechtswirkung elektronischer Zeitstempel
- Artikel 42 Anforderungen an qualifizierte elektronische Zeitstempel
- Artikel 43 Rechtswirkung eines Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben
- Artikel 44 Anforderungen an qualifizierte Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben
- Artikel 45 Anforderungen an qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung
- Artikel 46 Rechtswirkung elektronischer Dokumente
- Artikel 47 Ausübung der Befugnisübertragung
- Artikel 48 Ausschussverfahren
- Artikel 49 Überprüfung
- Artikel 50 Aufhebung
- Artikel 51 Übergangsmaßnahmen
- Artikel 52 Inkrafttreten
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II
ELEKTRONISCHE IDENTIFIZIERUNG
KAPITEL III
VERTRAUENSDIENSTE
ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT 2
Aufsicht
ABSCHNITT 3
Qualifizierte Vertrauensdienste
ABSCHNITT 4
Elektronische Signaturen
ABSCHNITT 5
Elektronische Siegel
ABSCHNITT 6
Elektronische Zeitstempel
ABSCHNITT 7
Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben
ABSCHNITT 8
Website-Authentifizierung
KAPITEL IV
ELEKTRONISCHE DOKUMENTE
KAPITEL V
BEFUGNISÃœBERTRAGUNGEN UND DURCHFÃœHRUNGSBESTIMMUNGEN
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- whereas (1)
- whereas (2)
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- whereas (77)
- Elektronische Identifizierung
- Elektronisches Identifizierungsmittel
- Personenidentifizierungsdaten
- Elektronisches Identifizierungssystem
- Authentifizierung
- Vertrauender Beteiligter
- Öffentliche Stelle
- Einrichtung des öffentlichen Rechts
- Unterzeichner
- Elektronische Signatur
- Fortgeschrittene elektronische Signatur
- Qualifizierte elektronische Signatur
- Elektronische Signaturerstellungsdaten
- Zertifikat für elektronische Signaturen
- Qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen
- Vertrauensdienst
- Qualifizierter Vertrauensdienst
- Konformitätsbewertungsstelle
- Vertrauensdiensteanbieter
- Qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter
- Produkt
- Elektronische Signaturerstellungseinheit
- Qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit
- Siegelersteller
- Elektronisches Siegel
- Fortgeschrittenes elektronisches Siegel
- Qualifiziertes elektronisches Siegel
- Elektronische Siegelerstellungsdaten
- Zertifikat für elektronische Siegel
- Qualifiziertes Zertifikat für elektronische Siegel
- Elektronische Siegelerstellungseinheit
- Qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheit
- Elektronischer Zeitstempel
- Qualifizierter elektronischer Zeitstempel
- Elektronisches Dokument
- Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben
- Qualifizierter Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben
- Zertifikat für die Website-Authentifizierung
- Qualifiziertes Zertifikat für die Website-Authentifizierung
- Validierungsdaten
- Validierung
- oder 12
- über 10
- qualifizierten 10
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- gegebenenfalls 2
- gleichwertige 2
- nationalen 2
- verwenden 2
- einklang 2
Artikel 24
Anforderungen an qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter
(1)   Bei der Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats für einen Vertrauensdienst überprüft der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter anhand geeigneter Mittel und im Einklang mit dem jeweiligen nationalen Recht die Identität und gegebenenfalls die spezifischen Attribute der natürlichen oder juristischen Person, der das qualifizierte Zertifikat ausgestellt wird.
Die Informationen nach Unterabsatz 1 werden vom qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Einklang mit dem nationalen Recht entweder unmittelbar oder unter Rückgriff auf einen Dritten wie folgt überprüft:
a) | durch persönliche Anwesenheit der natürlichen Person oder eines bevollmächtigten Vertreters der juristischen Person oder |
b) | aus der Ferne mittels elektronischer Identifizierungsmittel, für die vor der Ausstellung des qualifizierten Zertifikats eine persönliche Anwesenheit der natürlichen Person oder eines bevollmächtigten Vertreters der juristischen Person gewährleistet war und die die Anforderungen gemäß Artikel 8 hinsichtlich der Sicherheitsniveaus „substanziell“ oder „hoch“ erfüllen, oder |
c) | durch ein Zertifikat einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines qualifizierten elektronischen Siegels, das gemäß Buchstabe a oder b ausgestellt wurde, oder |
d) | durch sonstige Identifizierungsmethoden, die auf nationaler Ebene anerkannt sind und gleichwertige Sicherheit hinsichtlich der Verlässlichkeit bei der persönlichen Anwesenheit bieten. Die gleichwertige Sicherheit muss von einer Konformitätsbewertungsstelle bestätigt werden. |
(2)   Für qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, die qualifizierte Vertrauensdienste erbringen, gilt Folgendes:
a) | Sie unterrichten die Aufsichtsstelle über alle Änderungen bei der Erbringung ihrer qualifizierten Vertrauensdienste und eine beabsichtigte Einstellung dieser Tätigkeiten. |
b) | Sie beschäftigen Personal und gegebenenfalls Unterauftragnehmer, das bzw. die über das erforderliche Fachwissen, die erforderliche Zuverlässigkeit, die erforderliche Erfahrung und die erforderlichen Qualifikationen verfügt bzw. verfügen, in Bezug auf die Vorschriften für die Sicherheit und den Schutz personenbezogener Daten angemessen geschult worden ist und Verwaltungs- und Managementverfahren anwendet, die den anerkannten europäischen oder internationalen Normen entsprechen. |
c) | Sie verfügen in Bezug auf das Haftungsrisiko für Schäden gemäß Artikel 13 über ausreichende Finanzmittel und/oder schließen eine angemessene Haftpflichtversicherung nach nationalem Recht ab. |
d) | Sie unterrichten Personen, die einen qualifizierten Vertrauensdienst nutzen wollen, klar und umfassend über die genauen Bedingungen für die Nutzung des Dienstes, einschließlich Nutzungsbeschränkungen, bevor sie vertragliche Beziehungen zu dieser Person eingehen. |
e) | Sie verwenden vertrauenswürdige Systeme und Produkte, die vor Veränderungen geschützt sind und die technische Sicherheit und Zuverlässigkeit der von ihnen unterstützten Prozesse sicherstellen. |
f) | Sie verwenden vertrauenswürdige Systeme für die Speicherung der ihnen übermittelten Daten in einer überprüfbaren Form, so dass
|
g) | Sie ergreifen geeignete Maßnahmen gegen Fälschung und Diebstahl von Daten. |
h) | Sie zeichnen alle einschlägigen Informationen über die von dem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgegebenen und empfangenen Daten auf und bewahren sie so auf, dass sie über einen angemessenen Zeitraum, auch über den Zeitpunkt der Einstellung der Tätigkeit des qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters hinaus, verfügbar sind, um insbesondere bei Gerichtsverfahren entsprechende Beweise liefern zu können und die Kontinuität des Dienstes sicherzustellen. Die Aufzeichnung kann in elektronischer Form erfolgen. |
i) | Sie verfügen über einen fortlaufend aktualisierten Beendigungsplan, um die Dienstleistungskontinuität nach den von der Aufsichtsstelle gemäß Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe i geprüften Vorgaben sicherzustellen. |
j) | Sie stellen eine rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG sicher. |
k) | Sie erstellen im Falle qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen, eine Zertifikatsdatenbank und halten sie auf dem neuesten Stand. |
(3)   Beschließt ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter, der qualifizierte Zertifikate ausstellt, ein Zertifikat zu widerrufen, so registriert er den Widerruf in seiner Zertifikatsdatenbank und veröffentlicht den Widerrufsstatus des Zertifikats zeitnah und in jedem Fall innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt des Ersuchens. Der Widerruf wird sofort nach seiner Veröffentlichung wirksam.
(4)   Im Zusammenhang mit Absatz 3 stellen qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen, den vertrauenden Beteiligten Informationen über den Gültigkeits- oder Widerrufsstatus der von ihnen ausgestellten qualifizierten Zertifikate zur Verfügung. Diese Informationen werden zumindest auf Zertifikatsbasis jederzeit und über die Gültigkeitsdauer des Zertifikats hinaus automatisch auf zuverlässige, kostenlose und effiziente Weise bereitgestellt.
(5)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Kennnummern für Normen für vertrauenswürdige Systeme und Produkte festlegen, die die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstaben e und f dieses Artikels erfüllen. Bei vertrauenswürdigen Systemen und Produkten, die diesen Normen entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen dieses Artikels erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
ABSCHNITT 4
Elektronische_Signaturen
whereas