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keyboard_tab Digital Service Act 2022/2065 DE

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2022/2065 DE cercato: 'Überwachungs-' . Output generated live by software developed by IusOnDemand srl


expand index Überwachungs-:

    KAPITEL I
    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    KAPITEL II
    HAFTUNG DER ANBIETER VON VERMITTLUNGSDIENSTEN

    KAPITEL III
    SORGFALTSPFLICHTEN FÜR EIN TRANSPARENTES UND SICHERES ONLINE-UMFELD

    ABSCHNITT 1
    Bestimmungen für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten

    ABSCHNITT 2
    Zusätzliche Bestimmungen für Hostingdiensteanbieter, einschließlich Online-Plattformen

    ABSCHNITT 3
    Zusätzliche Bestimmungen für Anbieter von Online-Plattformen

    ABSCHNITT 4
    Bestimmungen für Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen

    ABSCHNITT 5
    Zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf den Umgang mit systemischen Risiken für Anbieter von sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen

    ABSCHNITT 6
    Sonstige Bestimmungen über Sorgfaltspflichten

    KAPITEL IV
    UMSETZUNG, ZUSAMMENARBEIT, SANKTIONEN UND DURCHSETZUNG

    ABSCHNITT 1
    Zuständige Behörden und nationale Koordinatoren für digitale Dienste
  • 1 Art. 50 Anforderungen an Koordinatoren für digitale Dienste

  • ABSCHNITT 2
    Zuständigkeit, koordinierte Untersuchungen und Kohärenzmechanismen

    ABSCHNITT 3
    Europäisches Gremium für digitale Dienste

    ABSCHNITT 4
    Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen

    ABSCHNITT 5
    Gemeinsame Durchsetzungsbestimmungen

    ABSCHNITT 6
    Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

    KAPITEL V
    SCHLUSSBESTIMMUNGEN
  • 1 Art. 91 Überprüfung


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Artikel 50

Anforderungen an Koordinatoren für digitale Dienste

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Koordinatoren für digitale Dienste ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung unparteiisch, transparent und zeitnah erfüllen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihren Koordinatoren für digitale Dienste alle erforderlichen Ressourcen zur Ausführung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, einschließlich ausreichender technischer, finanzieller und personeller Ressourcen für eine angemessene Beaufsichtigung aller in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Anbieter von Vermittlungsdiensten. Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass sein Koordinator für digitale Dienste seinen Haushalt innerhalb dessen Gesamtobergrenzen ausreichend autonom verwalten kann, damit die Unabhängigkeit des Koordinators für digitale Dienste nicht beeinträchtigt wird.

(2)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß dieser Verordnung handeln die Koordinatoren für digitale Dienste völlig unabhängig. Sie arbeiten frei von äußeren Einflüssen und dürfen weder direkt noch indirekt Weisungen von anderen Behörden oder privaten Stellen einholen oder entgegennehmen.

(3)   Absatz 2 dieses Artikels lässt die Aufgaben der Koordinatoren für digitale Dienste innerhalb des in dieser Verordnung vorgesehenen Überwachungs- und Durchsetzungssystems und die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden gemäß Artikel 49 Absatz 2 unberührt. Absatz 2 dieses Artikels steht der Ausübung der gerichtlichen Kontrolle nicht entgegen, und er berührt ferner nicht die angemessenen Rechenschaftspflichten in Bezug auf die allgemeinen Tätigkeiten der Koordinatoren für digitale Dienste, wie Finanzausgaben oder Berichterstattung an die nationalen Parlamente, sofern diese Pflichten die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht untergraben.

Artikel 91

Überprüfung

(1)   Bis zum 18. Februar 2027 bewertet die Kommission die potenziellen Auswirkungen dieser Verordnung auf die Entwicklung und das Wirtschaftswachstum kleiner und mittlerer Unternehmen und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss darüber Bericht.

Bis zum 17. November 2025 bewertet die Kommission Folgendes und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss darüber Bericht:

a)

die Anwendung von Artikel 33, einschließlich des Umfangs der Anbieter von Vermittlungsdiensten, die unter die Verpflichtungen nach Kapitel III Abschnitt 5 dieser Verordnung fallen,

b)

die Art und Weise wie diese Verordnung Berührungspunkte mit anderen Rechtsakten, insbesondere den in Artikel 2 Absätze 3 und 4 genannten Rechtsakten aufweist.

(2)   Bis zum 17. November 2027 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission diese Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss darüber Bericht.

In diesem Bericht wird insbesondere Folgendes behandelt:

a)

die Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b,

b)

der Beitrag dieser Verordnung zur Vertiefung und zum effizienten Funktionieren des Binnenmarkts für Vermittlungsdienste, insbesondere im Hinblick auf die grenzüberschreitende Erbringung digitaler Dienste,

c)

die Anwendung der Artikel 13, 16, 20, 21, 45 und 46,

d)

der Umfang der Verpflichtungen für Klein- und Kleinstunternehmen,

e)

die Wirksamkeit der Überwachungs- und Durchsetzungsmechanismen,

f)

die Auswirkungen auf die Achtung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und auf Auskunft.

(3)   Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichten wird bei Bedarf ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

(4)   Die Kommission bewertet in dem in Absatz 2 genannten Bericht auch die Jahresberichte über die Tätigkeiten der Koordinatoren für digitale Dienste, die der Kommission und dem Gremium gemäß Artikel 55 Absatz 1 vorzulegen sind, und erstattet darüber Bericht.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 2 übermitteln die Mitgliedstaaten und das Gremium auf Verlangen der Kommission Informationen.

(6)   Bei den in Absatz 2 genannten Bewertungen berücksichtigt die Kommission die Standpunkte und Feststellungen des Europäischen Parlaments, des Rates und anderer einschlägiger Stellen oder Quellen und widmet den kleinen und mittleren Unternehmen und der Stellung neuer Wettbewerber besondere Aufmerksamkeit.

(7)   Bis zum 18. Februar 2027 nimmt die Kommission nach Konsultation des Gremiums und unter Berücksichtigung der ersten Jahre der Anwendung der Verordnung eine Bewertung der Arbeitsweise des Gremiums und der Anwendung von Artikel 43 vor und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss darüber Bericht. Auf der Grundlage der Ergebnisse und unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums wird diesem Bericht eventuell ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung in Bezug auf die Struktur des Gremiums beigefügt.


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