keyboard_tab Digital Service Act 2022/2065 DE
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- 1 Art. 39 Zusätzliche Transparenz der Online-Werbung
- 1 Art. 47 Verhaltenskodizes in Bezug auf die Barrierefreiheit
- 1 Art. 55 Tätigkeitsberichte
- 1 Art. 62 Struktur des Gremiums
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II
HAFTUNG DER ANBIETER VON VERMITTLUNGSDIENSTEN
KAPITEL III
SORGFALTSPFLICHTEN FÜR EIN TRANSPARENTES UND SICHERES ONLINE-UMFELD
ABSCHNITT 1
Bestimmungen für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten
ABSCHNITT 2
Zusätzliche Bestimmungen für Hostingdiensteanbieter, einschließlich Online-Plattformen
ABSCHNITT 3
Zusätzliche Bestimmungen für Anbieter von Online-Plattformen
ABSCHNITT 4
Bestimmungen für Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf den Umgang mit systemischen Risiken für Anbieter von sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen
ABSCHNITT 6
Sonstige Bestimmungen über Sorgfaltspflichten
KAPITEL IV
UMSETZUNG, ZUSAMMENARBEIT, SANKTIONEN UND DURCHSETZUNG
ABSCHNITT 1
Zuständige Behörden und nationale Koordinatoren für digitale Dienste
ABSCHNITT 2
Zuständigkeit, koordinierte Untersuchungen und Kohärenzmechanismen
ABSCHNITT 3
Europäisches Gremium für digitale Dienste
ABSCHNITT 4
Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen
ABSCHNITT 5
Gemeinsame Durchsetzungsbestimmungen
ABSCHNITT 6
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Dark Patterns
- Dienst der Informationsgesellschaft
- Nutzer
- Verbraucher
- in der Union Dienstleistungen anbieten
- wesentliche Verbindung zur Union
- Unternehmer
- Vermittlungsdienst
- reine Durchleitung
- Caching
- Hosting
- rechtswidrige Inhalte
- Online-Plattform
- Online-Suchmaschine
- öffentliche Verbreitung
- Fernabsatzvertrag
- Online-Schnittstelle
- Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort
- Koordinator für digitale Dienste am Bestimmungsort
- aktiver Nutzer einer Online-Plattform
- aktiver Nutzer einer Online-Suchmaschine
- Werbung
- Empfehlungssystem
- Moderation von Inhalten
- allgemeine Geschäftsbedingungen
- Menschen mit Behinderungen
- Umsatz
- Reine Durchleitung
- Caching
- für 21
- oder 15
- werbung 14
- artikel 13
- dieser 12
- dienste 12
- kommission 12
- gemäß 12
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- einschließlich 3
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Artikel 39
Zusätzliche Transparenz der Online- Werbung
(1) Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen, die Werbung auf ihren Online-Schnittstellen anzeigen, stellen die in Absatz 2 genannten Angaben in einem spezifischen Bereich ihrer Online-Schnittstelle zusammen und machen diese über Anwendungsprogrammierschnittstellen für den gesamten Zeitraum, in dem sie eine Werbung anzeigen, und ein Jahr lang nach der letzten Anzeige der Werbung auf ihren Online-Schnittstellen mithilfe eines durchsuchbaren und verlässlichen Werkzeugs, das mit mehreren Kriterien abgefragt werden kann, öffentlich zugänglich. Sie stellen sicher, dass das Archiv keine personenbezogenen Daten der Nutzer enthält, denen die Werbung angezeigt wurde oder hätte angezeigt werden können, und angemessene Bemühungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die Informationen präzise und vollständig sind.
(2) Das Archiv enthält zumindest alle folgenden Angaben:
a) | den Inhalt der Werbung, einschließlich des Namens des Produkts, der Dienstleistung oder der Marke und des Gegenstands der Werbung; |
b) | die natürliche oder juristische Person, in deren Namen die Werbung angezeigt wird; |
c) | die natürliche oder juristische Person, die für die Werbung bezahlt hat, wenn sich diese Person von der in Buchstabe b genannten Person unterscheidet, |
d) | den Zeitraum, in dem die Werbung angezeigt wurde; |
e) | ob die Werbung gezielt einer oder mehreren bestimmten Gruppen von Nutzern angezeigt werden sollte, und falls ja, welche Hauptparameter zu diesem Zweck verwendet wurden, einschließlich der wichtigsten Parameter, die gegebenenfalls zum Ausschluss einer oder mehrerer solcher bestimmter Gruppen verwendet werden; |
f) | die auf den sehr großen Online-Plattformen gemäß Artikel 26 Absatz 2 veröffentlichte und ermittelte kommerzielle Kommunikation; |
g) | die Gesamtzahl der erreichten Nutzer und gegebenenfalls aggregierte Zahlen aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaat für die Gruppe oder Gruppen von Nutzern, an die die Werbung gezielt gerichtet war. |
(3) In Bezug auf Absatz 2 Buchstaben a, b und c darf das Archiv die in diesen Buchstaben genannten Informationen nicht enthalten, wenn ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine den Zugang zu einer bestimmten Werbung aufgrund mutmaßlicher Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen entfernt oder gesperrt hat. In diesem Fall enthält das Archiv für die in Rede stehende Werbung die Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a bis e bzw. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i.
Die Kommission kann nach Konsultation des Gremiums, der einschlägigen zugelassenen Forscher gemäß Artikel 40 und der Öffentlichkeit Leitlinien zur Struktur, Organisation und Funktionsweise der in diesem Artikel genannten Archive herausgeben.
Artikel 47
Verhaltenskodizes in Bezug auf die Barrierefreiheit
(1) Die Kommission fördert und erleichtert die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes auf Unionsebene mit Beteiligung von Anbietern von Online-Plattformen und anderen einschlägigen Diensteanbietern, Organisationen, die Nutzer vertreten, Organisationen der Zivilgesellschaft oder einschlägigen Behörden, um eine uneingeschränkte und wirksame gleichberechtigte Beteiligung zu fördern, indem der Zugang zu Online-Diensten verbessert wird, die durch ihre ursprüngliche Konzeption oder spätere Anpassung den besonderen Bedürfnissen von Menschen_mit_Behinderungen Rechnung tragen.
(2) Die Kommission setzt sich dafür ein, dass mit den Verhaltenskodizes das Ziel verfolgt wird, die Barrierefreiheit dieser Dienste im Einklang mit dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften sicherzustellen, um ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen_mit_Behinderungen zu maximieren. Die Kommission setzt sich dafür ein, dass sich die Verhaltenskodizes mindestens auf folgende Ziele beziehen:
a) | Konzeption und Anpassung von Diensten, um sie für Menschen_mit_Behinderungen zugänglich zu machen, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden; |
b) | Erläuterung, wie die Dienste die geltenden Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen, und Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit in einer Weise, dass sie für Menschen_mit_Behinderungen zugänglich sind; |
c) | Bereitstellung von Informationen, Formulare und Maßnahmen nach dieser Verordnung in einer Weise, dass sie leicht auffindbar, leicht verständlich und für Menschen_mit_Behinderungen zugänglich sind. |
(3) Die Kommission fördert die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes bis zum 18. Februar 2025 und ihre Anwendung bis zum 18. August 2025.
Artikel 55
Tätigkeitsberichte
(1) Die Koordinatoren für digitale Dienste erstellen Jahresberichte über ihre Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung, einschließlich der Zahl der eingegangenen Beschwerden gemäß Artikel 53 und einer Übersicht über entsprechende Folgemaßnahmen. Die Koordinatoren für digitale Dienste machen die Jahresberichte vorbehaltlich der geltenden Vorschriften über die Vertraulichkeit von Informationen gemäß Artikel 84 in einem maschinenlesbaren Format der Öffentlichkeit zugänglich und übermitteln sie der Kommission und dem Gremium.
(2) Der Jahresbericht enthält ferner folgende Angaben:
a) | Anzahl und Gegenstand der Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige_Inhalte und der Auskunftsanordnungen, die gemäß den Artikeln 9 und 10 von einer nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats des Koordinators für digitale Dienste erlassen wurden, |
b) | die Befolgung dieser Anordnungen, wie dem Koordinator für digitale Dienste gemäß den Artikeln 9 und 10 mitgeteilt. |
(3) Hat ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 49 mehrere zuständige Behörden benannt, so stellt er sicher, dass der Koordinator für digitale Dienste einen einzigen Bericht über die Tätigkeiten aller zuständigen Behörden erstellt und dass der Koordinator für digitale Dienste alle einschlägigen Informationen und Unterstützung von den entsprechenden anderen zuständigen Behörden erhält.
ABSCHNITT 2
Zuständigkeit, koordinierte Untersuchungen und Kohärenzmechanismen
Artikel 62
Struktur des Gremiums
(1) Das Gremium setzt sich aus den Koordinatoren für digitale Dienste zusammen, die durch hochrangige Beamte vertreten werden. Benennt ein Mitgliedstaat oder benennen mehrere Mitgliedstaaten keinen Koordinator für digitale Dienste hindert dies das Gremium nicht daran, seine Aufgaben nach dieser Verordnung wahrzunehmen. Sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist, können sich neben dem Koordinator für digitale Dienste auch andere zuständige Behörden, die mit spezifischen operativen Zuständigkeiten für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung betraut sind, an der Arbeit des Gremiums beteiligen. Weitere nationale Behörden können zu den Sitzungen eingeladen werden, wenn die erörterten Fragen für sie von Belang sind.
(2) Den Vorsitz des Gremiums führt die Kommission. Die Kommission beruft die Sitzungen ein und bereitet die Tagesordnung im Einklang mit den Aufgaben des Gremiums gemäß dieser Verordnung und im Einklang mit seiner Geschäftsordnung vor. Wird das Gremium ersucht, eine Empfehlung gemäß dieser Verordnung anzunehmen, so stellt sie dieses Ersuchen den anderen Koordinatoren für digitale Dienste unverzüglich über das Informationsaustauschsystem gemäß Artikel 85 bereit.
(3) Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine Stimme. Die Kommission hat kein Stimmrecht.
Das Gremium nimmt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit an. Bei der Annahme seiner Empfehlung an die Kommission nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1, stimmt das Gremium innerhalb von 48 Stunden ab, nachdem der Vorsitzende des Gremiums das Ersuchen gestellt hat.
(4) Die Kommission leistet administrative und analytische Unterstützung für die Tätigkeiten des Gremiums gemäß dieser Verordnung.
(5) Das Gremium kann Sachverständige und Beobachter zu seinen Sitzungen einladen und mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie Beratergruppen und gegebenenfalls mit externen Sachverständigen zusammenarbeiten. Das Gremium macht der Öffentlichkeit die Ergebnisse dieser Zusammenarbeit zugänglich.
(6) Das Gremium kann interessierte Kreise konsultieren und stellt die Ergebnisse dieser Konsultation öffentlich zur Verfügung.
(7) Das Gremium gibt sich nach Zustimmung der Kommission eine Geschäftsordnung.
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