search


keyboard_tab Digital Service Act 2022/2065 DE

BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR GA HR HU IT LV LT MT NL PL PT RO SK SL SV print pdf

2022/2065 DE cercato: 'zusätzliche' . Output generated live by software developed by IusOnDemand srl


expand index zusätzliche:


whereas zusätzliche:


definitions:


cloud tag: and the number of total unique words without stopwords is: 1058

 

Artikel 15

Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Vermittlungsdiensten

(1)   Die Anbieter von Vermittlungsdiensten stellen mindestens einmal jährlich in einem maschinenlesbaren Format und auf leicht zugängliche Art und Weise klare, leicht verständliche Berichte über die die von ihnen in dem betreffenden Zeitraum durchgeführte Moderation_von_Inhalten öffentlich zur Verfügung. Diese Berichte enthalten – soweit zutreffend – insbesondere folgende Angaben:

a)

bei Anbietern von Vermittlungsdiensten die Anzahl der von Behörden der Mitgliedstaaten erhaltenen Anordnungen einschließlich der gemäß den Artikeln 9 und 10 erlassenen Anordnungen, aufgeschlüsselt nach der Art der betroffenen rechtswidrigen Inhalte, dem die Anordnung erlassenden Mitgliedstaat und der Medianzeit, die benötigt wurde, um die die Anordnung erlassende Behörde bzw. die anderen in der Anordnung angegebenen Behörden über den Eingang der Anordnung zu unterrichten und der Anordnung nachzukommen;

b)

bei Hostingdiensteanbietern die Anzahl der nach Artikel 16 gemachten Meldungen, aufgeschlüsselt nach der Art der betroffenen mutmaßlich rechtswidrigen Inhalte, die Anzahl der durch vertrauenswürdige Hinweisgeber übermittelten Meldungen, alle aufgrund der Meldungen ergriffenen Maßnahmen, unterschieden danach, ob dies auf gesetzlicher Grundlage oder gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters erfolgt ist, die Anzahl der ausschließlich automatisch verarbeiteten Meldungen und die Mediandauer bis zur Ergreifung der Maßnahmen;

c)

bei Anbietern von Vermittlungsdiensten aussagekräftige und verständliche Informationen über die auf Eigeninitiative des Anbieters durchgeführte Moderation_von_Inhalten einschließlich der Nutzung automatisierter Werkzeuge, der Maßnahmen zur Schulung und Unterstützung der für die Moderation_von_Inhalten zuständigen Personen, der Anzahl und Art der ergriffenen Maßnahmen, die sich auf die Verfügbarkeit, Erkennbarkeit und Zugänglichkeit der von den Nutzern bereitgestellten Informationen auswirken, und der Fähigkeit der Nutzer, solche Informationen über den Dienst bereitzustellen, und anderer entsprechender Beschränkungen des Dienstes; die gemeldeten Informationen werden nach der Art der rechtswidrigen Inhalte oder des Verstoßes gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Diensteanbieters, nach der zur Aufspürung verwendeten Methode und der Art der angewendeten Beschränkung aufgeschlüsselt;

d)

bei Anbietern von Vermittlungsdiensten die Anzahl der Beschwerden, die gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über die internen Beschwerdemanagementsysteme und darüber hinaus – bei Anbietern von Online-Plattformen – gemäß Artikel 20 eingegangen sind, die Grundlage dieser Beschwerden, die zu diesen Beschwerden getroffenen Entscheidungen, die bis zur Entscheidung benötigte Mediandauer und die Anzahl der Fälle, in denen diese Entscheidungen rückgängig gemacht wurden.

e)

die etwaige Verwendung automatisierter Mittel zur Moderation_von_Inhalten, mit einer qualitativen Beschreibung, mit Angabe der genauen Zwecke, mit Indikatoren für die Genauigkeit und mit der möglichen Fehlerquote der bei der Erfüllung dieser Zwecke verwendeten automatisierten Mittel und mit angewandten Schutzvorkehrungen.

(2)   Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Anbieter von Vermittlungsdiensten, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG handelt und die nicht als sehr große Online-Plattform im Sinne von Artikel 33 dieser Verordnung gelten.

(3)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie Vorlagen für Form, Inhalt und sonstige Einzelheiten der Berichte nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels einschließlich harmonisierter Berichtszeiträume festlegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88 genannten Beratungsverfahren erlassen.

ABSCHNITT 2

zusätzliche Bestimmungen für Hostingdiensteanbieter, einschließlich Online-Plattformen

Artikel 18

Meldung des Verdachts auf Straftaten

(1)   Erhält ein Hostingdiensteanbieter Kenntnis von Informationen, die den Verdacht begründen, dass eine Straftat, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit einer Person oder von Personen darstellt, begangen wurde, begangen wird oder begangen werden könnte, so teilt er seinen Verdacht unverzüglich den Strafverfolgungs- oder Justizbehörden des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten mit und stellt alle vorliegenden einschlägigen Informationen zur Verfügung.

(2)   Kann der Hostingdiensteanbieter den betreffenden Mitgliedstaat nicht mit hinreichender Gewissheit ermitteln, so unterrichtet er die Strafverfolgungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist oder in dem sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, oder Europol oder beide Stellen.

Für die Zwecke dieses Artikels gilt als betreffender Mitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen wurde, begangen wird oder begangen werden könnte, oder der Mitgliedstaat, in dem der Verdächtige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, oder der Mitgliedstaat, in dem das Opfer seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat.

ABSCHNITT 3

zusätzliche Bestimmungen für Anbieter von Online-Plattformen

Artikel 21

Außergerichtliche Streitbeilegung

(1)    Nutzer, einschließlich meldender Personen oder Einrichtungen, die von den in Artikel 20 Absatz 1 genannten Entscheidungen betroffen sind, haben das Recht, zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Entscheidungen sowie mit Beschwerden, die nicht mit den Mitteln des in dem Artikel genannten internen Beschwerdemanagementsystems gelöst wurden, eine gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle zu wählen.

Die Anbieter von Online-Plattformen stellen sicher, dass die Informationen über die in Unterabsatz 1 genannte Möglichkeit der Nutzer hinsichtlich des Zugangs zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung in klarer und benutzerfreundlicher Form auf ihrer Online-Schnittstelle leicht zugänglich sind.

Unterabsatz 1 lässt das Recht des betroffenen Nutzers unberührt, im Einklang mit dem anwendbaren Recht zur Beanstandung der Entscheidungen von Anbietern von Online-Plattformen jederzeit vor Gericht zu ziehen.

(2)   Beide Parteien arbeiten nach Treu und Glauben mit der ausgewählten zertifizierten außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle zusammen, um die Streitigkeit beizulegen.

Die Anbieter von Online-Plattformen können die Zusammenarbeit mit einer solchen außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle verweigern, wenn ein Streit bezüglich derselben Informationen und derselben Gründe für die mutmaßliche Rechtswidrigkeit der Inhalte oder ihre mutmaßliche Unvereinbarkeit mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits beigelegt wurde.

Die zugelassene außergerichtliche Streitbeilegungsstelle ist nicht befugt, den Parteien eine bindende Streitbeilegung aufzuerlegen.

(3)   Der Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem die außergerichtliche Streitbeilegungsstelle niedergelassen ist, lässt diese Stelle auf deren Antrag hin für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren, der verlängert werden kann, zu, nachdem die Stelle nachgewiesen hat, dass sie alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

sie ist unparteiisch und unabhängig, einschließlich finanziell unabhängig, von Anbietern von Online-Plattformen und von Nutzern der von diesen Plattformen erbrachten Dienste und auch von den meldenden Personen oder Einrichtungen;

b)

sie hat die erforderliche Sachkenntnis in Bezug auf Fragen, die sich in einem oder mehreren bestimmten Bereichen rechtswidriger Inhalte ergeben, oder in Bezug auf die Anwendung und Durchsetzung der allgemeinen Geschäftsbedingungen einer oder mehrerer Arten von Online-Plattformen, sodass die Stelle einen wirksamen Beitrag zur Beilegung einer Streitigkeit leisten kann;

c)

ihre Mitglieder werden auf eine Weise vergütet, die nicht mit dem Ergebnis des Verfahrens im Zusammenhang steht;

d)

die angebotene außergerichtliche Streitbeilegung ist über elektronische Kommunikationsmittel leicht zugänglich, und es besteht die Möglichkeit, die Streitbeilegung online einzuleiten und die erforderlichen einschlägigen Dokumente online einzureichen;

e)

sie ist in der Lage, Streitigkeiten rasch, effizient und kostengünstig in mindestens einer der Amtssprachen der Organe der Union beizulegen;

f)

die angebotene außergerichtliche Streitbeilegung erfolgt nach klaren und fairen Verfahrensregeln, die leicht und öffentlich zugänglich sind und die mit dem geltenden Recht, einschließlich dieses Artikels, vereinbar sind.

Der Koordinator für digitale Dienste gibt folgendes in der Zulassung an:

a)

die besonderen Angelegenheiten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b, in denen die Stelle Sachkenntnis besitzt, und

b)

die Amtssprache bzw. die Amtssprachen der Organe der Union, in der bzw. denen die Stelle in der Lage ist, Streitigkeiten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe e beizulegen.

(4)   Die zugelassenen außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen erstatten dem Koordinator für digitale Dienste, der sie zugelassen hat, jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und geben dabei zumindest die Zahl der bei ihnen eingegangenen Streitfälle, die Informationen über die Ergebnisse dieser Streitfälle, die durchschnittliche Dauer der Streitbeilegung und etwaige Mängel oder Schwierigkeiten an. Auf Anforderung des Koordinators für digitale Dienste erteilen sie zusätzliche Auskünfte.

Die Koordinatoren für digitale Dienste erstellen alle zwei Jahre einen Bericht über das Funktionieren der von ihnen zugelassenen außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen. Dieser Bericht umfasst insbesondere

a)

eine Liste mit der Anzahl der bei den einzelnen zugelassenen außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen pro Jahr eingegangenen Streitfälle;

b)

Angaben über die Ergebnisse der bei ihnen eingegangenen Streitfälle und über die durchschnittliche Dauer der Streitbeilegung;

c)

eine Darlegung und Erläuterung der etwaigen systematischen oder branchenbezogenen Mängel oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Arbeitsweise dieser Stellen;

d)

eine Darlegung der bewährten Verfahren in Bezug auf diese Arbeitsweise;

e)

etwaige Empfehlungen zur Verbesserung dieser Arbeitsweise.

Die zugelassenen außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen stellen den Parteien innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch 90 Kalendertage nach Eingang der Beschwerde, ihre Entscheidungen zur Verfügung. Im Fall hochkomplexer Streitfälle kann die zugelassene außergerichtliche Streitbeilegungsstelle den Zeitraum von 90 Kalendertagen nach eigenem Ermessen um einen weiteren Zeitraum verlängern, der 90 Tage nicht überschreiten darf, sodass sich die maximale Gesamtdauer auf 180 Tage beläuft.

(5)   Entscheidet die außergerichtliche Streitbeilegungsstelle die Streitigkeit zugunsten des Nutzers, einschließlich der meldenden Person oder Einrichtung, so trägt der Anbieter der Online-Plattform sämtliche von der außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle erhobenen Gebühren und erstattet dem Nutzer, einschließlich der Person oder Einrichtung, alle sonstigen angemessenen Kosten, die er bzw. sie im Zusammenhang mit der Streitbeilegung gezahlt haben. Entscheidet die außergerichtliche Streitbeilegungsstelle die Streitigkeit zugunsten des Anbieters der Online-Plattform, so ist der Nutzer, einschließlich der meldenden Person oder Einrichtung, nicht verpflichtet, Gebühren oder sonstige Kosten zu erstatten, die der Anbieter der Online-Plattform im Zusammenhang mit der Streitbeilegung gezahlt hat oder noch zahlen muss, es sei denn, die außergerichtliche Streitbeilegungsstelle gelangt zu der Erkenntnis, dass der Nutzer eindeutig böswillig gehandelt hat.

Die von der außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle von den Anbietern von Online-Plattformen erhobenen Gebühren müssen angemessen sein und dürfen in keinem Fall die der Streitbeilegungsstelle entstandenen Kosten übersteigen. Für Nutzer ist die Streitbeilegung kostenlos oder für eine Schutzgebühr verfügbar sein.

Die zugelassenen außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen geben dem Nutzer, einschließlich der meldenden Personen oder Einrichtungen, und dem Anbieter der Online-Plattform die Gebühren oder das zur Gebührenfestsetzung verwendete Verfahren vor der Einleitung der Streitbeilegung bekannt.

(6)   Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke des Absatzes 1 außergerichtliche Streitbeilegungsstellen einrichten oder die Tätigkeiten einiger oder aller außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen, die sie gemäß Absatz 3 zugelassen haben, unterstützen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nach Unterabsatz 1 unternommenen Handlungen ihre Koordinatoren für digitale Dienste nicht darin beeinträchtigen, die betreffenden Stellen gemäß Absatz 3 zuzulassen.

(7)   Ein Koordinator für digitale Dienste, der eine außergerichtliche Streitbeilegungsstelle zugelassen hat, widerruft diese Zulassung, wenn er infolge einer Untersuchung, die er auf eigene Initiative oder aufgrund von von Dritten erhaltenen Informationen durchführt, feststellt, dass die betreffende außergerichtliche Streitbeilegungsstelle die in Absatz 3 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt. Bevor er diese Zulassung widerruft, gibt der Koordinator für digitale Dienste dieser Stelle Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen seiner Untersuchung und zu dem beabsichtigten Widerruf der Zulassung der außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle zu äußern.

(8)   Die Koordinatoren für digitale Dienste teilen der Kommission die außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen mit, die sie gemäß Absatz 3 zugelassen haben, gegebenenfalls einschließlich der in Unterabsatz 2 jenes Absatzes genannten Spezifikationen, sowie die außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen, deren Zulassung sie widerrufen haben. Die Kommission veröffentlicht auf einer eigens hierfür eingerichteten und leicht zugänglichen Website eine Liste dieser Stellen, einschließlich der genannten Spezifikationen, und hält diese auf dem neuesten Stand.

(9)   Dieser Artikel lässt die Richtlinie 2013/11/EU sowie die alternativen Streitbeilegungsverfahren und -stellen für Verbraucher, die nach jener Richtlinie eingerichtet wurden, unberührt.

Artikel 24

Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Online-Plattformen

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 15 genannten Informationen nehmen die Anbieter von Online-Plattformen in die in jenem Artikel genannten Berichte folgende Informationen auf:

a)

Anzahl der Streitigkeiten, die den in Artikel 21 genannten außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen vorgelegt wurden, Ergebnisse der Streitbeilegung und Mediandauer bis zum Abschluss der Streitbeilegungsverfahren sowie Anteil der Streitigkeiten, bei denen die Anbieter von Online-Plattform die Entscheidungen der Stelle umgesetzt haben;

b)

Anzahl der Aussetzungen nach Artikel 23, wobei zwischen Aussetzungen wegen offensichtlich rechtswidriger Inhalte, wegen Übermittlung offensichtlich unbegründeter Meldungen und wegen Einreichung offensichtlich unbegründeter Beschwerden zu unterscheiden ist.

(2)   Bis zum 17. Februar 2023 und danach mindestens alle sechs Monate veröffentlichen Anbieter für jede Online-Plattform oder Online-Suchmaschine in einem öffentlich zugänglichen Bereich ihrer Online-Schnittstelle Informationen über die durchschnittliche monatliche Zahl ihrer aktiven Nutzer in der Union, berechnet als Durchschnitt der vergangenen sechs Monate und nach der Methode, die in den in Artikel 33 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wird, wenn diese delegierten Rechtsakte erlassen wurden.

(3)   Die Anbieter von Online-Plattformen oder Online-Suchmaschinen übermitteln dem Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort und der Kommission auf deren Verlangen und unverzüglich die in Absatz 2 genannten Informationen, die zum Zeitpunkt dieses Verlangens aktualisiert werden. Dieser Koordinator für digitale Dienste oder die Kommission kann vom Anbieter der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine zusätzliche Informationen über die in jenem Absatz genannte Berechnung sowie Erläuterungen und Begründungen in Bezug auf die verwendeten Daten verlangen. Diese Informationen dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

(4)   Hat der Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels erhaltenen Informationen Grund zu der Annahme, dass ein Anbieter einer Online-Plattform oder einer Online-Suchmaschine den in Artikel 33 Absatz 1 festgelegten Schwellenwert der durchschnittlichen monatlichen aktiven Nutzer in der Union erreicht, so teilt er dies der Kommission mit.

(5)   Die Anbieter von Online-Plattformen übermitteln der Kommission unverzüglich die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Entscheidungen und Begründungen für die Aufnahme in eine öffentlich zugängliche, von der Kommission verwaltete maschinenlesbare Datenbank. Die Anbieter von Online-Plattformen stellen sicher, dass die übermittelten Informationen keine personenbezogenen Daten enthalten.

(6)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie Vorlagen für Form, Inhalt und sonstige Einzelheiten der Berichte nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels festlegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 28

Online-Schutz Minderjähriger

(1)   Anbieter von Online-Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, müssen geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen innerhalb ihres Dienstes zu sorgen.

(2)   Anbieter von Online-Plattformen dürfen auf ihrer Schnittstelle keine Werbung auf der Grundlage von Profiling gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 unter Verwendung personenbezogener Daten des Nutzers darstellen, wenn sie hinreichende Gewissheit haben, dass der betreffende Nutzer minderjährig ist.

(3)   Zur Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen sind die Anbieter von Online-Plattformen nicht verpflichtet, zusätzliche personenbezogene Daten zu verarbeiten, um festzustellen, ob der Nutzer minderjährig ist.

(4)   Die Kommission kann nach Anhörung des Ausschusses Leitlinien herausgeben, um die Anbieter von Online-Plattformen bei der Anwendung von Absatz 1 zu unterstützen.

ABSCHNITT 4

Bestimmungen für Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen

Artikel 32

Recht auf Information

(1)   Erhält ein Anbieter einer Online-Plattform, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglicht, unabhängig von den verwendeten Mitteln Kenntnis, dass ein rechtswidriges Produkt oder eine rechtswidrige Dienstleistung von einem Unternehmer über seine Dienste Verbrauchern in der Union angeboten wurde, so informiert er – sofern ihm deren Kontaktdaten vorliegen – die Verbraucher, die das rechtswidrige Produkt oder die rechtswidrige Dienstleistung über seine Dienste erworben haben über Folgendes:

a)

die Tatsache, dass das Produkt oder die Dienstleistung rechtswidrig ist

b)

die Identität des Unternehmers und

c)

die einschlägigen Rechtsbehelfe.

Die Pflicht nach Unterabsatz 1 gilt nur für den Erwerb von rechtswidrigen Produkten oder Dienstleistungen in den vergangenen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anbieter von der Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangt hat.

(2)   Verfügt der Anbieter der Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, in der in Absatz 1 genannten Situation nicht über die Kontaktdaten aller betroffenen Verbraucher, so macht dieser Anbieter die Informationen über das rechtswidrige Produkt oder die rechtswidrige Dienstleistung, die Identität des Unternehmers und die einschlägigen Rechtsbehelfe auf seiner Online-Schnittstelle öffentlich und leicht zugänglich.

ABSCHNITT 5

zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf den Umgang mit systemischen Risiken für Anbieter von sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen

Artikel 33

Sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen

(1)   Dieser Abschnitt gilt für Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen, die eine durchschnittliche monatliche Zahl von mindestens 45 Millionen aktiven Nutzern in der Union haben und die gemäß Absatz 4 als sehr große Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen benannt sind.

(2)   Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87, um die in Absatz 1 genannte durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer in der Union anzupassen, falls die Bevölkerung der Union gegenüber ihrer Bevölkerung im Jahr 2020 oder – nach einer Anpassung durch einen delegierten Rechtsakt – gegenüber ihrer Bevölkerung in dem Jahr, in dem der letzte delegierte Rechtsakt erlassen wurde, um mindestens 5 % zu- oder abnimmt. In diesem Fall passt sie die Zahl so an, dass sie 10 % der Bevölkerung der Union in dem Jahr entspricht, in dem sie den delegierten Rechtsakt erlässt, und zwar so auf- oder abgerundet, dass die Zahl in Millionen ausgedrückt werden kann.

(3)   Die Kommission kann – nach Anhörung des Gremiums – delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 erlassen, um für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und von Artikel 24 Absatz 2 die Bestimmungen dieser Verordnung zu ergänzen, indem sie die Methode zur Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer in der Union ergänzt und sicherstellt, dass die Methode den Markt- und Technologieentwicklungen Rechnung trägt.

(4)   Die Kommission erlässt nach Konsultation des Mitgliedstaats der Niederlassung oder nach Berücksichtigung der vom Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort gemäß Artikel 24 Absatz 4 bereitgestellten Informationen einen Beschluss, mit dem für die Zwecke dieser Verordnung die Online-Plattform oder die Online-Suchmaschine als sehr große Online-Plattform oder sehr große Online-Suchmaschine benannt wird, deren durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer mindestens der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zahl entspricht. Die Kommission fasst ihren Beschluss auf der Grundlage der vom Anbieter der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine gemeldeten Daten gemäß Artikel 24 Absatz 2 oder der gemäß Artikel 24 Absatz 3 verlangten Informationen oder etwaiger anderer der Kommission zur Verfügung stehender Informationen.

Kommt der Anbieter der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine den Bestimmungen des Artikels 24 Absatz 2 oder der Aufforderung des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort oder der Aufforderung der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 nicht nach, so hindert dies die Kommission nicht daran, diesen Anbieter gemäß diesem Absatz als Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine zu benennen.

Stützt die Kommission ihren Beschluss auf andere Informationen, die ihr gemäß Unterabsatz 1 vorliegen, oder auf zusätzliche Informationen, die gemäß Artikel 24 Absatz 3 angefordert werden, so gibt sie dem betroffenen Anbieter der Online-Plattforme oder der Online-Suchmaschine zehn Arbeitstage, um zu den vorläufigen Feststellungen der Kommission, dass sie die Online-Plattform oder die Online-Suchmaschine als sehr große Online-Plattform bzw. sehr große Online-Suchmaschine zu benennen beabsichtigt, Stellung zu nehmen. Die Kommission trägt den Stellungnahmen des betroffenen Anbieters gebührend Rechnung.

Nimmt der Anbieter der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine nicht gemäß Unterabsatz 3 Stellung, so hindert dies die Kommission nicht daran, diese Online-Plattform oder diese Online-Suchmaschine auf der Grundlage anderer ihr zur Verfügung stehenden Informationen als sehr große Online-Plattform bzw. sehr große Online-Suchmaschine zu benennen.

(5)   Die Kommission hebt die Benennung auf, wenn die Online-Plattform oder die Online-Suchmaschine während eines ununterbrochenen Zeitraums von einem Jahr nicht über eine durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer verfügt, die der in Absatz 1 genannten Zahl entspricht oder darüber liegt.

(6)   Die Kommission teilt dem betroffenen Anbieter der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine, dem Gremium und dem Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort ihre Beschlüsse gemäß den Absätzen 4 und 5 unverzüglich mit.

Die Kommission sorgt dafür, dass die Liste der benannten sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und hält diese Liste auf dem neuesten Stand. Nach Ablauf von vier Monaten nach der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung an den Anbieter finden die Pflichten dieses Abschnitts auf die betroffenen sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen Anwendung bzw. keine Anwendung mehr.

Artikel 39

zusätzliche Transparenz der Online- Werbung

(1)   Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen, die Werbung auf ihren Online-Schnittstellen anzeigen, stellen die in Absatz 2 genannten Angaben in einem spezifischen Bereich ihrer Online-Schnittstelle zusammen und machen diese über Anwendungsprogrammierschnittstellen für den gesamten Zeitraum, in dem sie eine Werbung anzeigen, und ein Jahr lang nach der letzten Anzeige der Werbung auf ihren Online-Schnittstellen mithilfe eines durchsuchbaren und verlässlichen Werkzeugs, das mit mehreren Kriterien abgefragt werden kann, öffentlich zugänglich. Sie stellen sicher, dass das Archiv keine personenbezogenen Daten der Nutzer enthält, denen die Werbung angezeigt wurde oder hätte angezeigt werden können, und angemessene Bemühungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die Informationen präzise und vollständig sind.

(2)   Das Archiv enthält zumindest alle folgenden Angaben:

a)

den Inhalt der Werbung, einschließlich des Namens des Produkts, der Dienstleistung oder der Marke und des Gegenstands der Werbung;

b)

die natürliche oder juristische Person, in deren Namen die Werbung angezeigt wird;

c)

die natürliche oder juristische Person, die für die Werbung bezahlt hat, wenn sich diese Person von der in Buchstabe b genannten Person unterscheidet,

d)

den Zeitraum, in dem die Werbung angezeigt wurde;

e)

ob die Werbung gezielt einer oder mehreren bestimmten Gruppen von Nutzern angezeigt werden sollte, und falls ja, welche Hauptparameter zu diesem Zweck verwendet wurden, einschließlich der wichtigsten Parameter, die gegebenenfalls zum Ausschluss einer oder mehrerer solcher bestimmter Gruppen verwendet werden;

f)

die auf den sehr großen Online-Plattformen gemäß Artikel 26 Absatz 2 veröffentlichte und ermittelte kommerzielle Kommunikation;

g)

die Gesamtzahl der erreichten Nutzer und gegebenenfalls aggregierte Zahlen aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaat für die Gruppe oder Gruppen von Nutzern, an die die Werbung gezielt gerichtet war.

(3)   In Bezug auf Absatz 2 Buchstaben a, b und c darf das Archiv die in diesen Buchstaben genannten Informationen nicht enthalten, wenn ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine den Zugang zu einer bestimmten Werbung aufgrund mutmaßlicher Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen entfernt oder gesperrt hat. In diesem Fall enthält das Archiv für die in Rede stehende Werbung die Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a bis e bzw. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i.

Die Kommission kann nach Konsultation des Gremiums, der einschlägigen zugelassenen Forscher gemäß Artikel 40 und der Öffentlichkeit Leitlinien zur Struktur, Organisation und Funktionsweise der in diesem Artikel genannten Archive herausgeben.

Artikel 48

Krisenprotokolle

(1)   Das Gremium kann der Kommission empfehlen, gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 die Ausarbeitung von freiwilligen Krisenprotokollen zur Bewältigung von Krisensituationen einzuleiten Diese Situationen sind strikt auf außergewöhnliche Umstände beschränkt, die die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit beeinträchtigen.

(2)   Die Kommission fördert und erleichtert die Beteiligung von Anbietern sehr großer Online-Plattformen, sehr großer Online-Suchmaschinen und gegebenenfalls anderer Online-Plattformen oder anderer Online-Suchmaschinen sich an der Ausarbeitung, Erprobung und Anwendung dieser Krisenprotokolle zu beteiligen. Die Kommission ist bestrebt, sicherzustellen, dass diese Krisenprotokolle eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

a)

hervorgehobene Darstellung von Informationen über die Krisensituation, die von den Behörden der Mitgliedstaaten oder auf Unionsebene oder je nach Krisenkontext von anderen einschlägigen zuverlässigen Stellen bereitgestellt werden;

b)

Gewährleistung, dass der Anbieter von Vermittlungsdiensten eine spezifische Kontaktstelle für das Krisenmanagement benennt; gegebenenfalls kann dies die in Artikel 11 genannte elektronische Kontaktstelle sein, oder – bei Anbietern einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine – der in Artikel 41 genannte Compliance-Beauftragte;

c)

gegebenenfalls Anpassung der Ressourcen, die für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 16, 20, 22, 23 und 35 vorgesehen sind, an den durch die Krisensituation entstandenen Bedarf.

(3)   Die Kommission bezieht gegebenenfalls die Behörden der Mitgliedstaaten in die Ausarbeitung, Erprobung und Überwachung der Anwendung der Krisenprotokolle ein, und kann auch die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einbeziehen. Die Kommission kann gegebenenfalls auch Organisationen der Zivilgesellschaft oder andere einschlägige Organisationen in die Ausarbeitung der Krisenprotokolle einbeziehen.

(4)   Die Kommission setzt sich dafür ein, dass alle folgenden Elemente in den Krisenprotokollen klar dargelegt werden:

a)

die spezifischen Parameter zur Bestimmung der besonderen außergewöhnlichen Umstände, denen mit dem Krisenprotokoll begegnet werden soll, und die damit verfolgten Ziele;

b)

die Rolle der einzelnen Beteiligten und die Maßnahmen, die sie in Vorbereitung und nach Aktivierung des Krisenprotokolls zu ergreifen haben;

c)

ein klares Verfahren, um zu bestimmen, wann das Krisenprotokoll zu aktivieren ist;

d)

ein klares Verfahren zur Bestimmung des Zeitraums, in dem die nach Aktivierung des Krisenprotokolls zu ergreifenden Maßnahmen durchzuführen sind und der strikt auf das zur Bewältigung der besonderen außergewöhnlichen Umstände erforderliche Maß beschränkt ist;

e)

Schutzvorkehrungen zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Ausübung der in der Charta verankerten Grundrechte, insbesondere der Meinungs- und Informationsfreiheit und des Rechts auf Nichtdiskriminierung;

f)

ein Verfahren für die öffentliche Berichterstattung über alle ergriffenen Maßnahmen, ihre Dauer und ihre Ergebnisse nach Beendigung der Krisensituation.

(5)   Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Krisenprotokoll der Krisensituation nicht wirksam begegnet oder die Ausübung der in Absatz 4 Buchstabe e genannten Grundrechte nicht schützt, fordert sie die Beteiligten auf, das Krisenprotokoll zu überarbeiten, auch durch die Ergreifung zusätzlicher Maßnahmen.

KAPITEL IV

UMSETZUNG, ZUSAMMENARBEIT, SANKTIONEN UND DURCHSETZUNG

ABSCHNITT 1

Zuständige Behörden und nationale Koordinatoren für digitale Dienste

Artikel 58

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Koordinatoren für digitale Dienste

(1)   Hat ein Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Bestimmungsort Grund zu der Annahme, dass ein Anbieter von Vermittlungsdiensten auf eine Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat, die sich negativ auf die Nutzer des Dienstes im Mitgliedstaat des Koordinators für digitale Dienste auswirkt, so kann er – sofern die Kommission nicht aufgrund derselben mutmaßlichen Zuwiderhandlung eine Untersuchung eingeleitet hat – den Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort auffordern, die Angelegenheit zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

(2)   Auf Aufforderung von mindestens drei Koordinatoren für digitale Dienste am Bestimmungsort, die Grund zu der Annahme haben, dass ein spezifischer Anbieter von Vermittlungsdiensten gegen diese Verordnung auf eine Weise verstoßen hat, die sich negativ auf Nutzer in ihren Mitgliedstaaten auswirkt, kann das Gremium – sofern die Kommission nicht aufgrund derselben Zuwiderhandlung eine Untersuchung eingeleitet hat – den Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort auffordern, die Angelegenheit zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

(3)   Eine Aufforderung gemäß Absatz 1 oder 2 muss hinreichend begründet sein und zumindest folgende Informationen enthalten:

a)

die Kontaktstelle des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten gemäß Artikel 11;

b)

eine Beschreibung der einschlägigen Fakten, der betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung und der Gründe, aufgrund derer der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder das Gremium vermutet, dass der Anbieter gegen diese Verordnung verstoßen hat, einschließlich der Beschreibung der negativen Auswirkungen der mutmaßlichen Zuwiderhandlung;

c)

alle sonstigen Informationen, die der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder das Gremium für relevant hält, gegebenenfalls einschließlich Informationen, die auf eigene Initiative zusammengetragen wurden, oder Vorschläge für spezifische Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich einstweiliger Maßnahmen.

(4)   Der Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort trägt der Aufforderung gemäß der Absätze 1 oder 2 dieses Artikels weitestgehend Rechnung. Ist er der Auffassung, dass er nicht über ausreichende Informationen verfügt, um der Aufforderung Folge zu leisten, und hat er Grund zu der Annahme, dass der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder das Gremium zusätzliche Informationen bereitstellen könnte, so kann der Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort entweder diese Informationen gemäß Artikel 57 anfordern oder eine gemeinsame Untersuchung gemäß Artikel 60 Absatz 1 einleiten, an der mindestens der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung erteilt hat, teilnimmt. Die Frist gemäß Absatz 5 dieses Artikels ruht, bis diese zusätzlichen Informationen vorliegen oder bis die Einladung zur Teilnahme an der gemeinsamen Untersuchung abgelehnt wurde.

(5)   Der Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort teilt dem Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, und dem Gremium unverzüglich, in jedem Fall aber spätestens zwei Monate nach Eingang der Aufforderung gemäß Absatz 1 oder 2, die Bewertung der mutmaßlichen Zuwiderhandlung sowie eine Erläuterung etwaiger Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen mit, die in diesem Zusammenhang ergriffen wurden oder geplant sind, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

Artikel 59

Befassung der Kommission

(1)   Geht keine Mitteilung innerhalb der in Artikel 58 Absatz 5 festgelegten Frist ein, oder stimmt der Ausschuss der Bewertung oder den gemäß Artikel 58 Absatz 5 ergriffenen oder geplanten Maßnahmen nicht zu, sowie in den in Artikel 60 Absatz 3 genannten Fällen kann das Gremium die Kommission unter Vorlage aller einschlägigen Informationen mit der Angelegenheit befassen. Diese Informationen umfassen mindestens die an den Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort gerichtete Aufforderung oder Empfehlung, die Bewertung dieses Koordinators für digitale Dienste, die Gründe für die Nichtzustimmung und alle zusätzlichen Informationen zur Unterstützung der Befassung der Kommission.

(2)   Die Kommission gibt innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Befassung gemäß Absatz 1 eine Bewertung der Angelegenheit ab, nachdem sie den Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort konsultiert hat.

(3)   Ist die Kommission gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels der Ansicht, dass die Bewertung oder die gemäß Artikel 58 Absatz 5 ergriffenen oder geplanten Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen nicht mit dieser Verordnung vereinbar oder nicht ausreichend sind, um ihre wirksame Durchsetzung zu gewährleisten, teilt sie dem Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort und dem Gremium ihren Standpunkt mit und fordert den Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort auf, die Angelegenheit zu überprüfen.

Der Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort ergreift die erforderlichen Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, wobei er den Standpunkten und dem Überprüfungsantrag der Kommission weitestgehend Rechnung trägt. Der Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort unterrichtet die Kommission sowie den antragstellenden Koordinator für digitale Dienste oder das Gremium, die Maßnahmen gemäß Artikel 58 Absatz 1 oder 2 ergriffen haben, innerhalb von zwei Monaten nach der Beantragung der Überprüfung über die ergriffenen Maßnahmen.

Artikel 75

Erweiterte Beaufsichtigung von Maßnahmen zur Behebung von Zuwiderhandlungen gegen in Kapitel III Abschnitt 5 festgelegte Pflichten

(1)   Wenn die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 73 in Bezug auf eine Zuwiderhandlung durch einen Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine gegen eine der Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 5 annimmt, nutzt sie das System der erweiterten Beaufsichtigung gemäß dem vorliegenden Artikel. Dabei trägt sie etwaigen Stellungnahmen des Gremiums gemäß diesem Artikel weitestgehend Rechnung.

(2)   In dem Beschluss gemäß Artikel 73 fordert die Kommission den betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine auf, dem Koordinator für digitale Dienste, der Kommission und dem Gremium innerhalb einer angemessenen, in dem Beschluss festgelegten Frist einen Aktionsplan zu übermitteln, in dem die Maßnahmen dargelegt sind, die notwendig und hinreichend sind, um die Zuwiderhandlung zu beenden oder Abhilfe zu schaffen. Diese Maßnahmen umfassen die Verpflichtungszusage, eine unabhängige Prüfung der Umsetzung der anderen Maßnahmen gemäß Artikel 37 Absätze 3 und 4 durchzuführen, und wobei die Identität der Prüfer sowie das Verfahren, der Zeitplan und die Nachbereitung der Prüfung anzugeben sind. Die Maßnahmen können auch die Verpflichtungszusage umfassen, sich an einem einschlägigen Verhaltenskodex gemäß Artikel 45 zu beteiligen.

(3)   Innerhalb eines Monats nach Erhalt des Aktionsplans übermittelt das Gremium der Kommission seine Stellungnahme zu dem Aktionsplan. Innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Stellungnahme entscheidet die Kommission, ob die im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen ausreichen, um die Zuwiderhandlung zu beenden oder Abhilfe zu schaffen, und setzt eine angemessene Frist für seine Umsetzung. Bei dieser Entscheidung berücksichtigt sie die etwaige Verpflichtungszusage zur Einhaltung der einschlägigen Verhaltenskodizes. Anschließend überwacht die Kommission die Umsetzung des Aktionsplans. Zu diesem Zweck übermittelt der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine der Kommission den Prüfbericht, nachdem er verfügbar ist, und hält die Kommission über die unternommenen Schritte zur Umsetzung des Aktionsplans auf dem Laufenden. Wenn dies für eine solche Überwachung erforderlich ist, kann die Kommission den betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine auffordern, innerhalb einer von der Kommission festgelegten angemessenen Frist zusätzliche Angaben zu machen.

Die Kommission hält das Gremium und die Koordinatoren für digitale Dienste über die Umsetzung des Aktionsplans und über ihre Überwachung der Umsetzung auf dem Laufenden.

(4)   Die Kommission kann die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit dieser Verordnung, insbesondere Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 82 Absatz 1, ergreifen, wenn

a)

der betreffende Anbieter der sehr großen Online-Plattform oder der sehr großen Online-Suchmaschine es versäumt, innerhalb der vorgegebenen Frist einen Aktionsplan, den Prüfbericht, aktuelle Informationen oder die angeforderten zusätzlichen Angaben vorzulegen,

b)

die Kommission den vorgeschlagenen Aktionsplan ablehnt, weil sie der Ansicht ist, dass die darin vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen, um die Zuwiderhandlung zu beenden oder Abhilfe zu schaffen, oder

c)

die Kommission auf der Grundlage des Prüfberichts, etwaiger aktueller Informationen oder zusätzlicher Angaben oder sonstiger ihr zur Verfügung stehender sachdienlicher Informationen der Auffassung ist, dass die Umsetzung des Aktionsplans nicht ausreicht, um die Zuwiderhandlung zu beenden oder Abhilfe zu schaffen.


whereas









keyboard_arrow_down