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keyboard_tab Digital Service Act 2022/2065 DE

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2022/2065 DE cercato: 'stellungnahmen' . Output generated live by software developed by IusOnDemand srl


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    KAPITEL I
    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    KAPITEL II
    HAFTUNG DER ANBIETER VON VERMITTLUNGSDIENSTEN

    KAPITEL III
    SORGFALTSPFLICHTEN FÜR EIN TRANSPARENTES UND SICHERES ONLINE-UMFELD

    ABSCHNITT 1
    Bestimmungen für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten

    ABSCHNITT 2
    Zusätzliche Bestimmungen für Hostingdiensteanbieter, einschließlich Online-Plattformen

    ABSCHNITT 3
    Zusätzliche Bestimmungen für Anbieter von Online-Plattformen

    ABSCHNITT 4
    Bestimmungen für Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen

    ABSCHNITT 5
    Zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf den Umgang mit systemischen Risiken für Anbieter von sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen

    ABSCHNITT 6
    Sonstige Bestimmungen über Sorgfaltspflichten

    KAPITEL IV
    UMSETZUNG, ZUSAMMENARBEIT, SANKTIONEN UND DURCHSETZUNG

    ABSCHNITT 1
    Zuständige Behörden und nationale Koordinatoren für digitale Dienste

    ABSCHNITT 2
    Zuständigkeit, koordinierte Untersuchungen und Kohärenzmechanismen

    ABSCHNITT 3
    Europäisches Gremium für digitale Dienste

    ABSCHNITT 4
    Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen

    ABSCHNITT 5
    Gemeinsame Durchsetzungsbestimmungen

    ABSCHNITT 6
    Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

    KAPITEL V
    SCHLUSSBESTIMMUNGEN


whereas stellungnahmen:


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Artikel 33

Sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen

(1)   Dieser Abschnitt gilt für Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen, die eine durchschnittliche monatliche Zahl von mindestens 45 Millionen aktiven Nutzern in der Union haben und die gemäß Absatz 4 als sehr große Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen benannt sind.

(2)   Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87, um die in Absatz 1 genannte durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer in der Union anzupassen, falls die Bevölkerung der Union gegenüber ihrer Bevölkerung im Jahr 2020 oder – nach einer Anpassung durch einen delegierten Rechtsakt – gegenüber ihrer Bevölkerung in dem Jahr, in dem der letzte delegierte Rechtsakt erlassen wurde, um mindestens 5 % zu- oder abnimmt. In diesem Fall passt sie die Zahl so an, dass sie 10 % der Bevölkerung der Union in dem Jahr entspricht, in dem sie den delegierten Rechtsakt erlässt, und zwar so auf- oder abgerundet, dass die Zahl in Millionen ausgedrückt werden kann.

(3)   Die Kommission kann – nach Anhörung des Gremiums – delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 erlassen, um für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und von Artikel 24 Absatz 2 die Bestimmungen dieser Verordnung zu ergänzen, indem sie die Methode zur Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer in der Union ergänzt und sicherstellt, dass die Methode den Markt- und Technologieentwicklungen Rechnung trägt.

(4)   Die Kommission erlässt nach Konsultation des Mitgliedstaats der Niederlassung oder nach Berücksichtigung der vom Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort gemäß Artikel 24 Absatz 4 bereitgestellten Informationen einen Beschluss, mit dem für die Zwecke dieser Verordnung die Online-Plattform oder die Online-Suchmaschine als sehr große Online-Plattform oder sehr große Online-Suchmaschine benannt wird, deren durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer mindestens der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zahl entspricht. Die Kommission fasst ihren Beschluss auf der Grundlage der vom Anbieter der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine gemeldeten Daten gemäß Artikel 24 Absatz 2 oder der gemäß Artikel 24 Absatz 3 verlangten Informationen oder etwaiger anderer der Kommission zur Verfügung stehender Informationen.

Kommt der Anbieter der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine den Bestimmungen des Artikels 24 Absatz 2 oder der Aufforderung des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort oder der Aufforderung der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 nicht nach, so hindert dies die Kommission nicht daran, diesen Anbieter gemäß diesem Absatz als Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine zu benennen.

Stützt die Kommission ihren Beschluss auf andere Informationen, die ihr gemäß Unterabsatz 1 vorliegen, oder auf zusätzliche Informationen, die gemäß Artikel 24 Absatz 3 angefordert werden, so gibt sie dem betroffenen Anbieter der Online-Plattforme oder der Online-Suchmaschine zehn Arbeitstage, um zu den vorläufigen Feststellungen der Kommission, dass sie die Online-Plattform oder die Online-Suchmaschine als sehr große Online-Plattform bzw. sehr große Online-Suchmaschine zu benennen beabsichtigt, Stellung zu nehmen. Die Kommission trägt den stellungnahmen des betroffenen Anbieters gebührend Rechnung.

Nimmt der Anbieter der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine nicht gemäß Unterabsatz 3 Stellung, so hindert dies die Kommission nicht daran, diese Online-Plattform oder diese Online-Suchmaschine auf der Grundlage anderer ihr zur Verfügung stehenden Informationen als sehr große Online-Plattform bzw. sehr große Online-Suchmaschine zu benennen.

(5)   Die Kommission hebt die Benennung auf, wenn die Online-Plattform oder die Online-Suchmaschine während eines ununterbrochenen Zeitraums von einem Jahr nicht über eine durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer verfügt, die der in Absatz 1 genannten Zahl entspricht oder darüber liegt.

(6)   Die Kommission teilt dem betroffenen Anbieter der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine, dem Gremium und dem Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort ihre Beschlüsse gemäß den Absätzen 4 und 5 unverzüglich mit.

Die Kommission sorgt dafür, dass die Liste der benannten sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und hält diese Liste auf dem neuesten Stand. Nach Ablauf von vier Monaten nach der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung an den Anbieter finden die Pflichten dieses Abschnitts auf die betroffenen sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen Anwendung bzw. keine Anwendung mehr.

Artikel 36

Krisenreaktionsmechanismus

(1)   Im Krisenfall kann die Kommission auf Empfehlung des Gremiums einen Beschluss erlassen, in dem ein oder mehrere Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen aufgefordert werden, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

a)

eine Bewertung, ob und, wenn ja, in welchem Umfang und wie der Betrieb und die Nutzung ihrer Dienste erheblich zu einer schwerwiegenden Bedrohung im Sinne von Absatz 2 beitragen oder voraussichtlich beitragen werden;

b)

die Ermittlung und Anwendung von gezielten, wirksamen und verhältnismäßigen Maßnahmen, etwa Maßnahmen gemäß Artikel 35 Absatz 1 oder Artikel 48 Absatz 2, um einen solchen Beitrag zu der gemäß Buchstabe a ermittelten schwerwiegenden Bedrohung zu verhindern, zu beseitigen oder zu begrenzen;

c)

Berichterstattung an die Kommission bis zu einem bestimmten im Beschluss festgelegten Zeitpunkt oder in regelmäßigen Abständen über die unter Buchstabe a genannten Bewertungen, über den genauen Inhalt, die Durchführung und die qualitativen und quantitativen Auswirkungen der gemäß Buchstabe b ergriffenen gezielten Maßnahmen sowie über alle anderen Fragen im Zusammenhang mit diesen Bewertungen oder Maßnahmen, wie in dem Beschluss festgelegt;

Bei der Ermittlung und Anwendung von Maßnahmen gemäß Buchstabe b berücksichtigt bzw. berücksichtigen der bzw. die Diensteanbieter gebührend die Schwere der in Absatz 2 genannten schwerwiegenden Bedrohung, die Dringlichkeit der Maßnahmen und die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen auf die Rechte und berechtigten Interessen aller betroffenen Parteien, einschließlich des möglichen Versäumnisses, bei den Maßnahmen die in der Charta verankerten Grundrechte zu achten.

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels gilt eine Krise als eingetreten, wenn außergewöhnliche Umstände eintreten, die zu einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit in der Union oder in wesentlichen Teilen der Union führen können.

(3)   Bei der Beschlussfassung nach Absatz 1 stellt die Kommission sicher, dass alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

die in dem Beschluss geforderten Maßnahmen sind unbedingt erforderlich, gerechtfertigt und verhältnismäßig, insbesondere in Bezug auf die Schwere der in Absatz 2 genannten schwerwiegenden Bedrohung, die Dringlichkeit der Maßnahmen und die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen auf die Rechte und berechtigten Interessen aller betroffenen Parteien, einschließlich des möglichen Versäumnisses, bei den Maßnahmen die in der Charta verankerten Grundrechte zu achten;

b)

in dem Beschluss wird eine angemessene Frist festgelegt, innerhalb deren die in Absatz 1 Buchstabe b genannten gezielten Maßnahmen zu treffen sind, wobei insbesondere der Dringlichkeit dieser Maßnahmen und der für ihre Vorbereitung und Durchführung erforderlichen Zeit Rechnung zu tragen ist;

c)

die in dem Beschluss geforderten Maßnahmen sind auf eine Dauer von höchstens drei Monaten begrenzt.

(4)   Nach der Annahme des Beschlusses nach Absatz 1 ergreift die Kommission unverzüglich folgende Maßnahmen:

a)

sie teilt den Beschluss dem Anbieter bzw. den Anbietern mit, an den bzw. die der Beschluss gerichtet ist;

b)

sie macht den Beschluss öffentlich zugänglich; und

c)

sie setzt das Gremium von dem Beschluss in Kenntnis, fordert es auf, dazu Stellung zu nehmen, und hält es über alle weiteren Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Beschluss auf dem Laufenden.

(5)   Die Wahl der gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 7 Unterabsatz 2 zu treffenden gezielten Maßnahmen verbleibt bei dem Anbieter bzw. den Anbietern, an den bzw. die sich der Beschluss der Kommission richtet.

(6)   Die Kommission kann von sich aus oder auf Ersuchen des Anbieters mit dem Anbieter in einen Dialog treten, um festzustellen, ob die in Absatz 1 Buchstabe b genannten geplanten oder durchgeführten Maßnahmen angesichts der besonderen Umstände des Anbieters wirksam und verhältnismäßig sind, um die verfolgten Ziele zu erreichen. Insbesondere stellt die Kommission sicher, dass die vom Diensteanbieter gemäß Absatz 1 Buchstabe b ergriffenen Maßnahmen den in Absatz 3 Buchstaben a und c genannten Anforderungen entsprechen.

(7)   Die Kommission überwacht die Anwendung der gezielten Maßnahmen, die gemäß dem in Absatz 1 genannten Beschluss getroffen wurden, auf der Grundlage der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Berichte und aller sonstigen einschlägigen Informationen, einschließlich der Informationen, die sie gemäß Artikel 40 oder 67 anfordern kann, wobei sie der Entwicklung der Krise Rechnung trägt. Die Kommission erstattet dem Gremium regelmäßig, mindestens jedoch monatlich, über diese Überwachung Bericht.

Ist die Kommission der Auffassung, dass die geplanten oder durchgeführten gezielten Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b nicht wirksam oder verhältnismäßig sind, so kann sie den Anbieter durch Erlass eines Beschlusses nach Anhörung des Gremiums auffordern, die Ermittlung oder Anwendung dieser gezielten Maßnahmen zu überprüfen.

(8)   Wenn dies angesichts der Entwicklung der Krise angemessen ist, kann die Kommission auf Empfehlung des Gremiums den in Absatz 1 oder Absatz 7 Unterabsatz 2 genannten Beschluss ändern, indem sie

a)

den Widerruf des Beschlusses und – falls angezeigt – die Aufforderung an die sehr große Online-Plattform oder sehr große Online-Suchmaschine, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 7 Unterabsatz 2 ermittelten und umgesetzten Maßnahmen nicht mehr anwendet, insbesondere wenn die Gründe für solche Maßnahmen nicht mehr vorliegen;

b)

den in Absatz 3 Buchstabe c genannten Zeitraum um höchstens drei Monate verlängert;

c)

die bei der Anwendung der Maßnahmen gesammelten Erfahrungen, insbesondere das mögliche Versäumnis, bei den Maßnahmen die in der Charta verankerten Grundrechte zu achten, berücksichtigt.

(9)   Die Anforderungen der Absätze 1 bis 6 gelten für den in diesem Artikel genannten Beschluss und dessen Änderung.

(10)   Die Kommission trägt etwaigen stellungnahmen des Gremiums gemäß den Empfehlungen in diesem Artikel weitestgehend Rechnung.

(11)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach der Annahme von Beschlüssen gemäß diesem Artikel jährlich, in jedem Fall jedoch drei Monate nach dem Ende der Krise, über die Anwendung der aufgrund dieser Beschlüsse getroffenen spezifischen Maßnahmen Bericht.

Artikel 63

Aufgaben des Gremiums

(1)   Soweit dies zur Erreichung der in Artikel 61 Absatz 2 genannten Ziele erforderlich ist, nimmt das Gremium insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a)

Unterstützung der Koordinierung gemeinsamer Untersuchungen;

b)

Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Analyse der Berichte und Ergebnisse von Prüfungen sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen, die gemäß dieser Verordnung zu übermitteln sind;

c)

Abgabe von stellungnahmen, Empfehlungen oder Ratschlägen an die Koordinatoren für digitale Dienste im Einklang mit dieser Verordnung, wobei insbesondere die Dienstleistungsfreiheit der Anbieter von Vermittlungsdiensten zu berücksichtigen ist;

d)

Beratung der Kommission hinsichtlich der in Artikel 66 genannten Maßnahmen und Abgabe von stellungnahmen in Bezug auf sehr große Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen gemäß dieser Verordnung;

e)

Unterstützung und Förderung der Entwicklung und Umsetzung europäischer Normen, Leitlinien, Berichte, Vorlagen und Verhaltenskodizes in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern gemäß dieser Verordnung, u. a. durch Abgabe von stellungnahmen oder Empfehlungen zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit Artikel 44, sowie Bestimmung neu auftretender Fragen in Bezug auf Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen.

(2)   Die Koordinatoren für digitale Dienste und gegebenenfalls andere zuständige Behörden, die den vom Gremium an sie gerichteten stellungnahmen, Aufforderungen oder Empfehlungen nicht folgen, geben bei der Berichterstattung gemäß dieser Verordnung oder bei der Annahme ihrer einschlägigen Beschlüsse gegebenenfalls die Gründe dafür, einschließlich einer Erläuterung zu den Untersuchungen und Maßnahmen, die sie durchgeführt haben, an.

ABSCHNITT 4

Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen

Artikel 75

Erweiterte Beaufsichtigung von Maßnahmen zur Behebung von Zuwiderhandlungen gegen in Kapitel III Abschnitt 5 festgelegte Pflichten

(1)   Wenn die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 73 in Bezug auf eine Zuwiderhandlung durch einen Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine gegen eine der Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 5 annimmt, nutzt sie das System der erweiterten Beaufsichtigung gemäß dem vorliegenden Artikel. Dabei trägt sie etwaigen stellungnahmen des Gremiums gemäß diesem Artikel weitestgehend Rechnung.

(2)   In dem Beschluss gemäß Artikel 73 fordert die Kommission den betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine auf, dem Koordinator für digitale Dienste, der Kommission und dem Gremium innerhalb einer angemessenen, in dem Beschluss festgelegten Frist einen Aktionsplan zu übermitteln, in dem die Maßnahmen dargelegt sind, die notwendig und hinreichend sind, um die Zuwiderhandlung zu beenden oder Abhilfe zu schaffen. Diese Maßnahmen umfassen die Verpflichtungszusage, eine unabhängige Prüfung der Umsetzung der anderen Maßnahmen gemäß Artikel 37 Absätze 3 und 4 durchzuführen, und wobei die Identität der Prüfer sowie das Verfahren, der Zeitplan und die Nachbereitung der Prüfung anzugeben sind. Die Maßnahmen können auch die Verpflichtungszusage umfassen, sich an einem einschlägigen Verhaltenskodex gemäß Artikel 45 zu beteiligen.

(3)   Innerhalb eines Monats nach Erhalt des Aktionsplans übermittelt das Gremium der Kommission seine Stellungnahme zu dem Aktionsplan. Innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Stellungnahme entscheidet die Kommission, ob die im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen ausreichen, um die Zuwiderhandlung zu beenden oder Abhilfe zu schaffen, und setzt eine angemessene Frist für seine Umsetzung. Bei dieser Entscheidung berücksichtigt sie die etwaige Verpflichtungszusage zur Einhaltung der einschlägigen Verhaltenskodizes. Anschließend überwacht die Kommission die Umsetzung des Aktionsplans. Zu diesem Zweck übermittelt der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine der Kommission den Prüfbericht, nachdem er verfügbar ist, und hält die Kommission über die unternommenen Schritte zur Umsetzung des Aktionsplans auf dem Laufenden. Wenn dies für eine solche Überwachung erforderlich ist, kann die Kommission den betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine auffordern, innerhalb einer von der Kommission festgelegten angemessenen Frist zusätzliche Angaben zu machen.

Die Kommission hält das Gremium und die Koordinatoren für digitale Dienste über die Umsetzung des Aktionsplans und über ihre Überwachung der Umsetzung auf dem Laufenden.

(4)   Die Kommission kann die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit dieser Verordnung, insbesondere Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 82 Absatz 1, ergreifen, wenn

a)

der betreffende Anbieter der sehr großen Online-Plattform oder der sehr großen Online-Suchmaschine es versäumt, innerhalb der vorgegebenen Frist einen Aktionsplan, den Prüfbericht, aktuelle Informationen oder die angeforderten zusätzlichen Angaben vorzulegen,

b)

die Kommission den vorgeschlagenen Aktionsplan ablehnt, weil sie der Ansicht ist, dass die darin vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen, um die Zuwiderhandlung zu beenden oder Abhilfe zu schaffen, oder

c)

die Kommission auf der Grundlage des Prüfberichts, etwaiger aktueller Informationen oder zusätzlicher Angaben oder sonstiger ihr zur Verfügung stehender sachdienlicher Informationen der Auffassung ist, dass die Umsetzung des Aktionsplans nicht ausreicht, um die Zuwiderhandlung zu beenden oder Abhilfe zu schaffen.


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