keyboard_tab Digital Service Act 2022/2065 DE
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- 1 Art. 44 Normen
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II
HAFTUNG DER ANBIETER VON VERMITTLUNGSDIENSTEN
KAPITEL III
SORGFALTSPFLICHTEN FÜR EIN TRANSPARENTES UND SICHERES ONLINE-UMFELD
ABSCHNITT 1
Bestimmungen für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten
ABSCHNITT 2
Zusätzliche Bestimmungen für Hostingdiensteanbieter, einschließlich Online-Plattformen
ABSCHNITT 3
Zusätzliche Bestimmungen für Anbieter von Online-Plattformen
ABSCHNITT 4
Bestimmungen für Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf den Umgang mit systemischen Risiken für Anbieter von sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen
ABSCHNITT 6
Sonstige Bestimmungen über Sorgfaltspflichten
KAPITEL IV
UMSETZUNG, ZUSAMMENARBEIT, SANKTIONEN UND DURCHSETZUNG
ABSCHNITT 1
Zuständige Behörden und nationale Koordinatoren für digitale Dienste
ABSCHNITT 2
Zuständigkeit, koordinierte Untersuchungen und Kohärenzmechanismen
ABSCHNITT 3
Europäisches Gremium für digitale Dienste
ABSCHNITT 4
Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen
ABSCHNITT 5
Gemeinsame Durchsetzungsbestimmungen
ABSCHNITT 6
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Dark Patterns
- Dienst der Informationsgesellschaft
- Nutzer
- Verbraucher
- in der Union Dienstleistungen anbieten
- wesentliche Verbindung zur Union
- Unternehmer
- Vermittlungsdienst
- reine Durchleitung
- Caching
- Hosting
- rechtswidrige Inhalte
- Online-Plattform
- Online-Suchmaschine
- öffentliche Verbreitung
- Fernabsatzvertrag
- Online-Schnittstelle
- Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort
- Koordinator für digitale Dienste am Bestimmungsort
- aktiver Nutzer einer Online-Plattform
- aktiver Nutzer einer Online-Suchmaschine
- Werbung
- Empfehlungssystem
- Moderation von Inhalten
- allgemeine Geschäftsbedingungen
- Menschen mit Behinderungen
- Umsatz
- Reine Durchleitung
- Caching
- artikel 7
- normen 5
- über 4
- gemäß 3
- bezug 3
- nach 3
- maßnahmen 2
- verpflichtungen 2
- großer 2
- werbung 2
- meldungen 2
- artikeln 2
- einschließlich 2
- anwendungsprogrammierschnittstellen 2
- informationen 2
- kommunikation 2
- Überarbeitung 2
- eine 2
- für 2
- und 2
- sehr 2
- Übermittlung 2
- die 2
- unterstützt 2
- entwicklung 2
- kommission 2
- elektronische 2
- müssen 1
- leicht 1
- sichtbare 1
- deutlich 1
- ermöglichen 1
- konsultiert 1
- gremium 1
- enthaltenen 1
- verordnung 1
- dieser 1
- kommerzieller 1
- einhaltung 1
- zugänglich 1
- technische 1
- und d 1
- buchstaben b 1
- absatz 1
- transparenzpflichten 1
- kennzeichnung 1
- auswahlschnittstellen 1
- einschlägigen 1
- öffentlich 1
- dienste 1
Artikel 44
Normen
(1) Die Kommission konsultiert das Gremium und unterstützt und fördert die Entwicklung und Umsetzung freiwilliger Normen, die einschlägige europäische und internationale Normungsgremien zumindest in Bezug auf folgende Bereiche festlegen:
a) | elektronische Übermittlung von Meldungen nach Artikel 16; |
b) | Vorlagen, Gestaltungs- und Verfahrensnormen für eine benutzerfreundliche Kommunikation mit den Nutzern über Beschränkungen, die sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Änderungen ergeben; |
c) | elektronische Übermittlung von Meldungen durch vertrauenswürdige Hinweisgeber nach Artikel 22, auch über Anwendungsprogrammierschnittstellen; |
d) | besondere Schnittstellen, einschließlich Anwendungsprogrammierschnittstellen, welche die Erfüllung in den Artikeln 39 und 40 festgelegten Pflichten erleichtern; |
e) | Prüfung sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen gemäß Artikel 37; |
f) | Interoperabilität der in Artikel 39 Absatz 2 genannten Werbearchive; |
g) | Datenübermittlung zwischen Werbevermittlern im Rahmen der Transparenzpflichten nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b, c und d; |
h) | technische Maßnahmen, die die Einhaltung der in dieser Verordnung enthaltenen Verpflichtungen in Bezug auf Werbung ermöglichen, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf eine deutlich sichtbare Kennzeichnung von Werbung und kommerzieller Kommunikation gemäß Artikel 26; |
i) | Auswahlschnittstellen und Darstellung von Informationen über die Hauptparameter verschiedener Arten von Empfehlungssystemen gemäß den Artikeln 27 und 38; |
j) | Normen für gezielte Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger im Internet. |
(2) Die Kommission unterstützt die Überarbeitung der Normen unter Berücksichtigung der Entwicklung der Technik und des Verhaltens der Nutzer der betreffenden Dienste. Die einschlägigen Informationen über die Überarbeitung der Normen müssen öffentlich verfügbar und leicht zugänglich sein.
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