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keyboard_tab Digital Service Act 2022/2065 DE

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2022/2065 DE cercato: 'berechtigten' . Output generated live by software developed by IusOnDemand srl


expand index berechtigten:

    KAPITEL I
    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    KAPITEL II
    HAFTUNG DER ANBIETER VON VERMITTLUNGSDIENSTEN

    KAPITEL III
    SORGFALTSPFLICHTEN FÜR EIN TRANSPARENTES UND SICHERES ONLINE-UMFELD

    ABSCHNITT 1
    Bestimmungen für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten
  • 1 Art. 14 Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • ABSCHNITT 2
    Zusätzliche Bestimmungen für Hostingdiensteanbieter, einschließlich Online-Plattformen

    ABSCHNITT 3
    Zusätzliche Bestimmungen für Anbieter von Online-Plattformen

    ABSCHNITT 4
    Bestimmungen für Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen

    ABSCHNITT 5
    Zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf den Umgang mit systemischen Risiken für Anbieter von sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen
  • 2 Art. 36 Krisenreaktionsmechanismus

  • ABSCHNITT 6
    Sonstige Bestimmungen über Sorgfaltspflichten

    KAPITEL IV
    UMSETZUNG, ZUSAMMENARBEIT, SANKTIONEN UND DURCHSETZUNG

    ABSCHNITT 1
    Zuständige Behörden und nationale Koordinatoren für digitale Dienste

    ABSCHNITT 2
    Zuständigkeit, koordinierte Untersuchungen und Kohärenzmechanismen

    ABSCHNITT 3
    Europäisches Gremium für digitale Dienste

    ABSCHNITT 4
    Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen
  • 1 Art. 79 Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht
  • 1 Art. 80 Veröffentlichung von Beschlüssen

  • ABSCHNITT 5
    Gemeinsame Durchsetzungsbestimmungen

    ABSCHNITT 6
    Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

    KAPITEL V
    SCHLUSSBESTIMMUNGEN


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Artikel 14

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(1)   Die Anbieter von Vermittlungsdiensten machen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Angaben zu etwaigen Beschränkungen in Bezug auf die von den Nutzern bereitgestellten Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Nutzung ihres Dienstes auferlegen. Diese Angaben enthalten Angaben zu allen Leitlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge, die zur Moderation_von_Inhalten eingesetzt werden, einschließlich der algorithmischen Entscheidungsfindung und der menschlichen Überprüfung, sowie zu den Verfahrensregeln für ihr internes Beschwerdemanagementsystem. Sie werden in klarer, einfacher, verständlicher, benutzerfreundlicher und eindeutiger Sprache abgefasst und in leicht zugänglicher und maschinenlesbarer Form öffentlich zur Verfügung gestellt.

(2)   Die Anbieter von Vermittlungsdiensten informieren die Nutzer über etwaige wesentliche Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3)   Richtet sich ein Vermittlungsdienst in erster Linie an Minderjährige oder wird er überwiegend von Minderjährigen genutzt, so erläutert der Anbieter von Vermittlungsdiensten die Bedingungen und jegliche Einschränkungen für die Nutzung des Dienstes so, dass Minderjährige sie verstehen können.

(4)   Die Anbieter von Vermittlungsdiensten gehen bei der Anwendung und Durchsetzung der in Absatz 1 genannten Beschränkungen sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig vor und berücksichtigen dabei die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie die Grundrechte der Nutzer, die in der Charta verankert sind, etwa das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Freiheit und den Pluralismus der Medien und andere Grundrechte und -freiheiten.

(5)   Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Suchmaschinen stellen den Nutzern eine kompakte, leicht zugängliche und maschinenlesbare Zusammenfassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der verfügbaren Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsmechanismen in klarer und eindeutiger Sprache zur Verfügung.

(6)   Sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen im Sinne von Artikel 33 veröffentlichen ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Amtssprachen aller Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Dienste anbieten.

Artikel 36

Krisenreaktionsmechanismus

(1)   Im Krisenfall kann die Kommission auf Empfehlung des Gremiums einen Beschluss erlassen, in dem ein oder mehrere Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen aufgefordert werden, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

a)

eine Bewertung, ob und, wenn ja, in welchem Umfang und wie der Betrieb und die Nutzung ihrer Dienste erheblich zu einer schwerwiegenden Bedrohung im Sinne von Absatz 2 beitragen oder voraussichtlich beitragen werden;

b)

die Ermittlung und Anwendung von gezielten, wirksamen und verhältnismäßigen Maßnahmen, etwa Maßnahmen gemäß Artikel 35 Absatz 1 oder Artikel 48 Absatz 2, um einen solchen Beitrag zu der gemäß Buchstabe a ermittelten schwerwiegenden Bedrohung zu verhindern, zu beseitigen oder zu begrenzen;

c)

Berichterstattung an die Kommission bis zu einem bestimmten im Beschluss festgelegten Zeitpunkt oder in regelmäßigen Abständen über die unter Buchstabe a genannten Bewertungen, über den genauen Inhalt, die Durchführung und die qualitativen und quantitativen Auswirkungen der gemäß Buchstabe b ergriffenen gezielten Maßnahmen sowie über alle anderen Fragen im Zusammenhang mit diesen Bewertungen oder Maßnahmen, wie in dem Beschluss festgelegt;

Bei der Ermittlung und Anwendung von Maßnahmen gemäß Buchstabe b berücksichtigt bzw. berücksichtigen der bzw. die Diensteanbieter gebührend die Schwere der in Absatz 2 genannten schwerwiegenden Bedrohung, die Dringlichkeit der Maßnahmen und die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen auf die Rechte und berechtigten Interessen aller betroffenen Parteien, einschließlich des möglichen Versäumnisses, bei den Maßnahmen die in der Charta verankerten Grundrechte zu achten.

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels gilt eine Krise als eingetreten, wenn außergewöhnliche Umstände eintreten, die zu einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit in der Union oder in wesentlichen Teilen der Union führen können.

(3)   Bei der Beschlussfassung nach Absatz 1 stellt die Kommission sicher, dass alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

die in dem Beschluss geforderten Maßnahmen sind unbedingt erforderlich, gerechtfertigt und verhältnismäßig, insbesondere in Bezug auf die Schwere der in Absatz 2 genannten schwerwiegenden Bedrohung, die Dringlichkeit der Maßnahmen und die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen auf die Rechte und berechtigten Interessen aller betroffenen Parteien, einschließlich des möglichen Versäumnisses, bei den Maßnahmen die in der Charta verankerten Grundrechte zu achten;

b)

in dem Beschluss wird eine angemessene Frist festgelegt, innerhalb deren die in Absatz 1 Buchstabe b genannten gezielten Maßnahmen zu treffen sind, wobei insbesondere der Dringlichkeit dieser Maßnahmen und der für ihre Vorbereitung und Durchführung erforderlichen Zeit Rechnung zu tragen ist;

c)

die in dem Beschluss geforderten Maßnahmen sind auf eine Dauer von höchstens drei Monaten begrenzt.

(4)   Nach der Annahme des Beschlusses nach Absatz 1 ergreift die Kommission unverzüglich folgende Maßnahmen:

a)

sie teilt den Beschluss dem Anbieter bzw. den Anbietern mit, an den bzw. die der Beschluss gerichtet ist;

b)

sie macht den Beschluss öffentlich zugänglich; und

c)

sie setzt das Gremium von dem Beschluss in Kenntnis, fordert es auf, dazu Stellung zu nehmen, und hält es über alle weiteren Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Beschluss auf dem Laufenden.

(5)   Die Wahl der gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 7 Unterabsatz 2 zu treffenden gezielten Maßnahmen verbleibt bei dem Anbieter bzw. den Anbietern, an den bzw. die sich der Beschluss der Kommission richtet.

(6)   Die Kommission kann von sich aus oder auf Ersuchen des Anbieters mit dem Anbieter in einen Dialog treten, um festzustellen, ob die in Absatz 1 Buchstabe b genannten geplanten oder durchgeführten Maßnahmen angesichts der besonderen Umstände des Anbieters wirksam und verhältnismäßig sind, um die verfolgten Ziele zu erreichen. Insbesondere stellt die Kommission sicher, dass die vom Diensteanbieter gemäß Absatz 1 Buchstabe b ergriffenen Maßnahmen den in Absatz 3 Buchstaben a und c genannten Anforderungen entsprechen.

(7)   Die Kommission überwacht die Anwendung der gezielten Maßnahmen, die gemäß dem in Absatz 1 genannten Beschluss getroffen wurden, auf der Grundlage der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Berichte und aller sonstigen einschlägigen Informationen, einschließlich der Informationen, die sie gemäß Artikel 40 oder 67 anfordern kann, wobei sie der Entwicklung der Krise Rechnung trägt. Die Kommission erstattet dem Gremium regelmäßig, mindestens jedoch monatlich, über diese Überwachung Bericht.

Ist die Kommission der Auffassung, dass die geplanten oder durchgeführten gezielten Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b nicht wirksam oder verhältnismäßig sind, so kann sie den Anbieter durch Erlass eines Beschlusses nach Anhörung des Gremiums auffordern, die Ermittlung oder Anwendung dieser gezielten Maßnahmen zu überprüfen.

(8)   Wenn dies angesichts der Entwicklung der Krise angemessen ist, kann die Kommission auf Empfehlung des Gremiums den in Absatz 1 oder Absatz 7 Unterabsatz 2 genannten Beschluss ändern, indem sie

a)

den Widerruf des Beschlusses und – falls angezeigt – die Aufforderung an die sehr große Online-Plattform oder sehr große Online-Suchmaschine, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 7 Unterabsatz 2 ermittelten und umgesetzten Maßnahmen nicht mehr anwendet, insbesondere wenn die Gründe für solche Maßnahmen nicht mehr vorliegen;

b)

den in Absatz 3 Buchstabe c genannten Zeitraum um höchstens drei Monate verlängert;

c)

die bei der Anwendung der Maßnahmen gesammelten Erfahrungen, insbesondere das mögliche Versäumnis, bei den Maßnahmen die in der Charta verankerten Grundrechte zu achten, berücksichtigt.

(9)   Die Anforderungen der Absätze 1 bis 6 gelten für den in diesem Artikel genannten Beschluss und dessen Änderung.

(10)   Die Kommission trägt etwaigen Stellungnahmen des Gremiums gemäß den Empfehlungen in diesem Artikel weitestgehend Rechnung.

(11)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach der Annahme von Beschlüssen gemäß diesem Artikel jährlich, in jedem Fall jedoch drei Monate nach dem Ende der Krise, über die Anwendung der aufgrund dieser Beschlüsse getroffenen spezifischen Maßnahmen Bericht.

Artikel 79

Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht

(1)   Bevor die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 73 Absatz 1, Artikel 74 oder Artikel 76 erlässt, gibt sie dem betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder einer anderen Person gemäß Artikel 67 Absatz 1 Gelegenheit, sich zu Folgendem zu äußern:

a)

der vorläufigen Beurteilung der Kommission, einschließlich der Beschwerdepunkte, und

b)

den Maßnahmen, die die Kommission in Anbetracht der vorläufigen Beurteilung gemäß Buchstabe a zu treffen beabsichtigt.

(2)   Der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder eine andere Person gemäß Artikel 67 Absatz 1 kann innerhalb einer von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung gesetzten angemessenen Frist, die mindestens 14 Tage beträgt, zu der vorläufigen Beurteilung der Kommission Stellung nehmen.

(3)   Die Kommission stützt ihre Beschlüsse ausschließlich auf Beschwerdepunkte, zu denen sich die betroffenen Parteien äußern konnten.

(4)   Die Verteidigungsrechte der betroffenen Parteien werden während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt. Sie haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses des betreffenden Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder der betreffenden anderen Person an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission im Rahmen einer einvernehmlichen Einsichtnahme. Die Kommission ist befugt, im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien Beschlüsse über die Bedingungen im Zusammenhang mit der Offenlegung zu fassen. Vom Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission ausgenommen sind vertrauliche Informationen und interne Dokumente der Kommission, des Gremiums, der Koordinatoren für digitale Dienste, anderer zuständiger Behörden oder anderer öffentlicher Behörden der Mitgliedstaaten. Insbesondere ist die Korrespondenz zwischen der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten von der Akteneinsicht ausgenommen. Dieser Absatz steht der Offenlegung und Verwendung der für den Nachweis einer Zuwiderhandlung notwendigen Informationen durch die Kommission in keiner Weise entgegen.

(5)   Die gemäß den Artikeln 67, 68 und 69 erlangten Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.

Artikel 80

Veröffentlichung von Beschlüssen

(1)   Die Kommission veröffentlicht die Beschlüsse, die sie gemäß Artikel 70 Absatz 1 und Artikel 71 Absatz 1 sowie gemäß den Artikeln 73 bis 76 erlässt. Bei dieser Veröffentlichung gibt sie die Namen der Parteien, den wesentlichen Inhalt des Beschlusses und die gegebenenfalls verhängten Sanktionen an.

(2)   Die Veröffentlichung trägt den Rechten und berechtigten Interessen des betreffenden Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine, jeder anderen Person gemäß Artikel 67 Absatz 1 und etwaiger Dritter am Schutz ihrer vertraulichen Informationen Rechnung.


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