keyboard_tab Digital Service Act 2022/2065 DE
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KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II
HAFTUNG DER ANBIETER VON VERMITTLUNGSDIENSTEN
KAPITEL III
SORGFALTSPFLICHTEN FÜR EIN TRANSPARENTES UND SICHERES ONLINE-UMFELD
ABSCHNITT 1
Bestimmungen für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten
ABSCHNITT 2
Zusätzliche Bestimmungen für Hostingdiensteanbieter, einschließlich Online-Plattformen
ABSCHNITT 3
Zusätzliche Bestimmungen für Anbieter von Online-Plattformen
ABSCHNITT 4
Bestimmungen für Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf den Umgang mit systemischen Risiken für Anbieter von sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen
ABSCHNITT 6
Sonstige Bestimmungen über Sorgfaltspflichten
KAPITEL IV
UMSETZUNG, ZUSAMMENARBEIT, SANKTIONEN UND DURCHSETZUNG
ABSCHNITT 1
Zuständige Behörden und nationale Koordinatoren für digitale Dienste
ABSCHNITT 2
Zuständigkeit, koordinierte Untersuchungen und Kohärenzmechanismen
ABSCHNITT 3
Europäisches Gremium für digitale Dienste
ABSCHNITT 4
Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen
ABSCHNITT 5
Gemeinsame Durchsetzungsbestimmungen
ABSCHNITT 6
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Dark Patterns
- Dienst der Informationsgesellschaft
- Nutzer
- Verbraucher
- in der Union Dienstleistungen anbieten
- wesentliche Verbindung zur Union
- Unternehmer
- Vermittlungsdienst
- reine Durchleitung
- Caching
- Hosting
- rechtswidrige Inhalte
- Online-Plattform
- Online-Suchmaschine
- öffentliche Verbreitung
- Fernabsatzvertrag
- Online-Schnittstelle
- Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort
- Koordinator für digitale Dienste am Bestimmungsort
- aktiver Nutzer einer Online-Plattform
- aktiver Nutzer einer Online-Suchmaschine
- Werbung
- Empfehlungssystem
- Moderation von Inhalten
- allgemeine Geschäftsbedingungen
- Menschen mit Behinderungen
- Umsatz
- Reine Durchleitung
- Caching
- kommission 8
- kann 7
- oder 6
- artikel 5
- einer 5
- nach 5
- verordnung 4
- justizbehörde 3
- für 3
- gericht 3
- dieser 3
- diesem 3
- aufforderung 2
- stellungnahme 2
- absatz 2
- nationale 2
- auch 2
- werden 2
- eine 2
- betreffenden 2
- diese 2
- zuwiderhandlung 2
- auffordern 2
- sehr 2
- übermitteln 2
- ermessensnachprüfung 2
- beschluss 2
- befugnisse 2
- erlassen 2
- nehmen 2
- durch 2
- gerichtshof 2
- europäischen 2
- union 2
- aeuv 2
- dies 2
- zwangsgelder 2
- geldbußen 2
- stellung 2
- verfahren 2
- nationalen 2
- einem 2
- großen 2
- unterlagen 1
- vorbereitung 1
- amts 1
- ihrer 1
- erfordert 1
- wegen 1
- zustimmung 1
Artikel 81
Ermessensnachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union
Nach Artikel 261 aeuv hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung von Beschlüssen, mit denen die Kommission Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
Artikel 82
Beschränkung der Anträge auf Akteneinsicht und Zusammenarbeit mit nationalen Gerichten
(1) Wurden alle Befugnisse nach diesem Abschnitt zur Einstellung einer Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung ausgeschöpft, aber die Zuwiderhandlung hält an und verursacht einen schwerwiegenden Schaden, der durch die Ausübung anderer Befugnisse nach Unionsrecht oder nationalem Recht nicht vermieden werden kann, kann die Kommission den Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort des betreffenden Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine auffordern, gemäß Artikel 51 Absatz 3 tätig zu werden.
Bevor die Kommission eine solche Aufforderung an den Koordinator für digitale Dienste richtet, gibt sie Beteiligten Gelegenheit, innerhalb einer Frist von mindestens 14 Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung zu nehmen, wobei sie die beabsichtigten Maßnahmen beschreibt und den bzw. die Adressaten der Aufforderung nennt.
(2) Wenn die kohärente Anwendung dieser Verordnung dies erfordert, kann die Kommission von Amts wegen der in Artikel 51 Absatz 3 genannten zuständigen Justizbehörde eine schriftliche Stellungnahme übermitteln. Mit Zustimmung der betreffenden Justizbehörde kann sie auch mündlich Stellung nehmen.
Ausschließlich zur Vorbereitung ihrer Stellungnahme kann die Kommission diese Justizbehörde auffordern, ihr alle für die Beurteilung des Falles erforderlichen Unterlagen zu übermitteln oder für deren Übermittlung zu sorgen.
(3) Entscheidet ein nationales Gericht in einer Angelegenheit, die bereits Gegenstand eines Beschlusses der Kommission nach dieser Verordnung ist, erlässt dieses nationale Gericht keine Entscheidung, die diesem Beschluss der Kommission zuwiderläuft. Die nationalen Gerichte vermeiden es auch, Entscheidungen zu erlassen, die einem Beschluss zuwiderlaufen könnten, den die Kommission in einem von ihr nach dieser Verordnung eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt. Zu diesem Zweck kann das nationale Gericht prüfen, ob es notwendig ist, das vor ihm anhängige Verfahren auszusetzen. Dies gilt unbeschadet von Artikels 267 aeuv.
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