search


keyboard_tab Digital Market Act 2022/1925 DE

BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR GA HR HU IT LV LT MT NL PL PT RO SK SL SV print pdf

2022/1925 DE cercato: 'keinen' . Output generated live by software developed by IusOnDemand srl


expand index keinen:


whereas keinen:


definitions:


cloud tag: and the number of total unique words without stopwords is: 334

 

Artikel 8

Einhaltung der Verpflichtungen durch Torwächter

(1)   Der Torwächter hat die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Artikeln 5, 6 und 7 dieser Verordnung sicherzustellen und weist diese nach. Die Maßnahmen, die der Torwächter ergreift, um die Einhaltung der genannten Artikel sicherzustellen, müssen dazu führen, dass die Zielsetzungen dieser Verordnung und der jeweiligen Verpflichtung wirksam erreicht werden. Der Torwächter stellt sicher, dass diese Maßnahmen im Einklang mit dem anwendbaren Recht, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679, der Richtlinie 2002/58/EG, den Rechtsvorschriften in Bezug auf Cybersicherheit, Verbraucherschutz, Produktsicherheit sowie den Anforderungen an die Barrierefreiheit durchgeführt werden.

(2)   Die Kommission kann von Amts wegen oder auf Antrag des Torwächters gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels ein Verfahren nach Artikel 20 einleiten.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Maßnahmen festgelegt werden, die der betreffende Torwächter zu ergreifen hat, um den Verpflichtungen aus Artikel 6 und 7 wirksam nachzukommen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung des Verfahrens nach Artikel 20.

Leitet die Kommission von Amts wegen ein Verfahren wegen Umgehung nach Artikel 13 ein, so können diese Maßnahmen die Verpflichtungen aus den Artikeln 5, 6 und 7 betreffen.

(3)   Ein Torwächter kann die Kommission ersuchen, ein Verfahren einzuleiten, um festzustellen, ob das Ziel der betreffenden Verpflichtung durch die Maßnahmen, die der Torwächter zur Gewährleistung der Einhaltung der Artikel 6 und 7 zu ergreifen beabsichtigt oder ergriffen hat, in Anbetracht der besonderen Umstände des Torwächters wirksam erreicht wird. Die Kommission entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung eines solchen Verfahrens, unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der guten Verwaltungspraxis.

Der Torwächter fügt seinem Ersuchen einen mit Gründen versehenen Schriftsatz bei, in dem er die Maßnahmen erläutert, die er zu ergreifen beabsichtigt oder ergriffen hat. Darüber hinaus stellt der Torwächter eine nichtvertrauliche Fassung seines mit Gründen versehenen Schriftsatzes zur Verfügung, die gemäß Absatz 6 an Dritte weitergegeben werden kann.

(4)   Die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels lassen die Befugnisse der Kommission nach den Artikeln 29, 30 und 31 unberührt.

(5)   Im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses nach Absatz 2 gibt die Kommission dem Torwächter innerhalb von drei Monaten nach Einleitung des Verfahrens nach Artikel 20 ihre vorläufige Beurteilung bekannt. In dieser vorläufigen Beurteilung erläutert die Kommission, welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt bzw. der betreffende Torwächter ihrer Ansicht nach ergreifen sollte, um der vorläufigen Beurteilung wirksam Rechnung zu tragen.

(6)   Um interessierten Dritten wirksam Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, veröffentlicht die Kommission bei Mitteilung ihrer vorläufigen Beurteilung an den Torwächter nach Absatz 5 oder so bald wie möglich danach eine nichtvertrauliche Zusammenfassung des Falls und der Maßnahmen, die sie zu ergreifen beabsichtigt oder die der betreffende Torwächter ihrer Ansicht nach ergreifen sollte. Die Kommission legt für die Abgabe der Stellungnahmen einen angemessenen Zeitraum fest.

(7)   Bei der Festlegung der Maßnahmen nach Absatz 2 stellt die Kommission sicher, dass die Ziele dieser Verordnung und der betreffenden Verpflichtung durch diese Maßnahmen wirksam erreicht werden und die Maßnahmen in Anbetracht der besonderen Umstände des Torwächters und der betreffenden Dienstleistung verhältnismäßig sind.

(8)   Für die Zwecke der Festlegung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absätze 11 und 12 prüft die Kommission auch, ob die beabsichtigten bzw. durchgeführten Maßnahmen sicherstellen, dass kein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der gewerblichen Nutzer mehr besteht und dass die Maßnahmen dem Torwächter keinen Vorteil verschaffen, der in Anbetracht seiner Dienstleistung für die gewerblichen Nutzer unverhältnismäßig wäre.

(9)   Bei Verfahren nach Absatz 2 kann die Kommission auf Antrag oder von Amts wegen beschließen, das Verfahren wieder aufzunehmen, wenn

a)

sich der Sachverhalt, auf den sich der Beschluss stützte, in einem wesentlichen Punkt geändert hat oder

b)

der Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben beruhte oder

c)

die im Beschluss genannten Maßnahmen nicht wirksam sind.

Artikel 9

Aussetzung

(1)   Weist der Torwächter in einem mit Gründen versehenen Antrag nach, dass die Einhaltung einer bestimmten Verpflichtung nach den Artikeln 5, 6 oder 7 für einen im Benennungsbeschluss nach Artikel 3 Absatz 9 aufgeführten zentralen Plattformdienst aufgrund außergewöhnlicher Umstände, auf die der Torwächter keinen Einfluss hat, die Rentabilität der Geschäftstätigkeit des Torwächters in der Union gefährden würde, so kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem sie beschließt, die in dem mit Gründen versehenen Antrag genannte bestimmte Verpflichtung ausnahmsweise ganz oder teilweise auszusetzen. In diesem Durchführungsrechtsakt begründet die Kommission ihren Aussetzungsbeschluss, indem sie die außergewöhnlichen Umstände angibt, die die Aussetzung rechtfertigen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird auf den Umfang und die Geltungsdauer beschränkt, die für die Beseitigung der Gefährdung der Rentabilität des Torwächters erforderlich sind. Die Kommission bemüht sich, diesen Durchführungsrechtsakt unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Eingang eines vollständigen mit Gründen versehenen Antrags, zu erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2)   Wird eine Aussetzung nach Absatz 1 gewährt, so überprüft die Kommission ihren Aussetzungsbeschluss jedes Jahr, es sei denn, in dem Beschluss ist ein kürzerer Zeitraum festgelegt. Infolge einer solchen Überprüfung hebt die Kommission die Aussetzung ganz oder teilweise auf oder beschließt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nach wie vor erfüllt sind.

(3)   In dringenden Fällen kann die Kommission auf mit Gründen versehenen Antrag eines Torwächters die Anwendung einer bestimmten Verpflichtung nach Absatz 1 auf einen oder mehrere einzelne zentrale Plattformdienste bereits vor dem Erlass eines Beschlusses nach dem genannten Absatz vorläufig aussetzen. Ein solcher Antrag kann jederzeit gestellt und bewilligt werden, bis die Kommission über den Antrag nach Absatz 1 befunden hat.

(4)   Bei der Prüfung eines Antrags nach den Absätzen 1 und 3 berücksichtigt die Kommission insbesondere die Auswirkungen der Einhaltung der betreffenden Verpflichtung auf die Rentabilität der Geschäftstätigkeit des Torwächters in der Union sowie auf Dritte, insbesondere KMU und Verbraucher. Die Kommission kann die Aussetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen abhängig machen, um ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen diesen Interessen und den Zielen der vorliegenden Verordnung zu erreichen.

Artikel 29

Nichteinhaltung

(1)   Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem ihre Feststellung der Nichteinhaltung dargelegt wird (im Folgenden „Nichteinhaltungsbeschluss“), wenn sie feststellt, dass ein Torwächter

a)

eine der in den Artikeln 5, 6 oder 7 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt,

b)

den von der Kommission durch einen nach Artikel 8 Absatz 2 erlassenen Beschluss festgelegten Maßnahmen nicht nachkommt,

c)

nach Artikel 18 Absatz 1 verhängten Abhilfemaßnahmen nicht nachkommt,

d)

nach Artikel 24 angeordneten einstweiligen Maßnahmen nicht nachkommt, oder

e)

Verpflichtungszusagen, die nach Artikel 25 für bindend erklärt wurden, nicht einhält.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2)   Die Kommission bemüht sich, ihren Nichteinhaltungsbeschluss innerhalb von zwölf Monaten nach Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 20 zu erlassen.

(3)   Vor Erlass des Nichteinhaltungsbeschlusses teilt die Kommission dem betreffenden Torwächter ihre vorläufige Beurteilung mit. In dieser vorläufigen Beurteilung erläutert die Kommission, welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt bzw. der Torwächter ergreifen sollte, um der vorläufigen Beurteilung wirksam Rechnung zu tragen.

(4)   Die Kommission kann Dritte konsultieren, wenn sie beabsichtigt, einen Nichteinhaltungsbeschluss zu erlassen.

(5)   In dem Nichteinhaltungsbeschluss fordert die Kommission den Torwächter auf, die Nichteinhaltung innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen und zu erläutern, wie er diesem Beschluss nachzukommen gedenkt.

(6)   Der Torwächter übermittelt der Kommission eine Beschreibung der Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die Einhaltung des Nichteinhaltungsbeschlusses sicherzustellen.

(7)   Entscheidet die Kommission, keinen Nichteinhaltungsbeschluss zu erlassen, so schließt sie das Verfahren im Wege eines Beschlusses ab.


whereas









keyboard_arrow_down