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keyboard_tab Digital Market Act 2022/1925 DE

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2022/1925 DE Art. 54 . Output generated live by software developed by IusOnDemand srl


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Artikel 54

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. Mai 2023.

Artikel 3 Absätze 6 und 7 und die Artikel 40, 46, 47, 48, 49 und 50 gelten jedoch ab dem 1. November 2022, und die Artikel 42 und 43 gelten ab dem 25. Juni 2023.

Liegt das Datum des 25. Juni 2023 jedoch vor dem in Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Datum des Geltungsbeginns, so wird die Anwendung der Artikel 42 und 43 bis zu dem in Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Datum des Geltungsbeginns verschoben.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 14. September 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  ABl. C 286 vom 16.7.2021, S. 64.

(2)  ABl. C 440 vom 29.10.2021, S. 67.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Juli 2022.

(4)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).

(6)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(7)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

(8)  Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

(9)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(10)  Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92).

(11)  Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).

(12)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).

(13)  Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

(14)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

(15)  Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(17)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(19)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(20)  Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).

(21)  Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1).

(22)  ABl. C 147 vom 26.4.2021, S. 4.

(23)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(24)  Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).


ANHANG

A.   „ Allgemeines

1.

In diesem Anhang soll die Methode zur Ermittlung und Berechnung der „aktiven Endnutzer“ und der „aktiven gewerblichen Nutzer“ für jeden in Artikel 2 Nummer 2 aufgeführten zentralen Plattformdienst festgelegt werden. Er bietet einen Bezugsrahmen, der es den Unternehmen ermöglicht, zu beurteilen, ob ihre zentralen Plattformdienste die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b festgelegten quantitativen Schwellenwerte erreichen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen. Daher wird dieser Bezugsrahmen auch für jede umfassendere Bewertung nach Artikel 3 Absatz 8 von Bedeutung sein. Es liegt in der Verantwortung der Unternehmen, im Einklang mit den gemeinsamen Grundsätzen und der spezifischen Methode, die in diesem Anhang dargelegt sind, eine möglichst weitgehende Annäherung vorzunehmen. Die Bestimmungen dieses Anhangs hindern die Kommission nicht daran, innerhalb der in den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Fristen von Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, die Bereitstellung aller Informationen zu verlangen, die zur Ermittlung und Berechnung der „aktiven Endnutzer“ und der „aktiven gewerblichen Nutzer“ erforderlich sind. Dieser Anhang sollte in keiner Weise eine Rechtsgrundlage für das Tracking von Nutzern darstellen. Die in diesem Anhang beschriebene Methode lässt auch die im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen unberührt, insbesondere diejenigen, die in Artikel 3 Absätze 3 und 8 und Artikel 13 Absatz 3 festgelegt sind. Insbesondere bedeutet die geforderte Einhaltung von Artikel 13 Absatz 3 auch, dass die „aktiven Endnutzer“ und „aktiven gewerblichen Nutzer“ auf der Grundlage einer genauen Messung oder der besten verfügbaren Annäherung – im Einklang mit den tatsächlichen Ermittlungs- und Berechnungskapazitäten, die das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, zum relevanten Zeitpunkt besitzt – ermittelt und berechnet werden müssen. Diese Messungen oder die beste verfügbare Annäherung müssen mit den gemäß Artikel 15 gemeldeten Messungen im Einklang stehen und diese umfassen.

2.

In Artikel 2 Nummern 20 und 21 sind die Begriffsbestimmungen fürEndnutzer“ und „gewerbliche Nutzer“ festgelegt, die allen zentralen Plattformdiensten gemeinsam sind.

3.

Zur Ermittlung und Berechnung der Zahl der „aktiven Endnutzer“ und „aktiven gewerblichen Nutzer“ wird in diesem Anhang auf das Konzept der „eindeutiger Nutzer“ verwiesen. Der Begriff „eindeutiger Nutzer“ umfasst „aktive Endnutzer“ und „aktive gewerbliche Nutzer“, die für den betreffenden zentralen Plattformdienst während eines bestimmten Zeitraums (d. h. ein Monat bei „aktiven Endnutzern“ und ein Jahr bei „aktiven gewerblichen Nutzern“) nur einmal gezählt werden, unabhängig davon, wie oft sie in diesem Zeitraum den betreffenden zentralen Plattformdienst genutzt haben. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass dieselbe natürliche oder juristische Person gleichzeitig ein „aktiver Endnutzeroder ein „aktiver gewerblicher_Nutzer“ verschiedener zentraler_Plattformdienste sein kann.

B.   „Aktive Endnutzer

1.

Die Zahl der „eindeutigen Nutzer“ in Bezug auf „aktive Endnutzerwird anhand der genauesten Metrik ermittelt, die von dem Unternehmen, das einen der zentralen Plattformdienste bereitstellt, angegeben wird; insbesondere gilt dabei Folgendes:

a.

Es ist anzunehmen, dass die Erhebung von Daten über die Nutzung von zentralen Plattformdiensten in Umgebungen, bei denen sich Nutzer registrieren oder anmelden müssen, auf den ersten Blick das geringste Risiko einer Doppelerfassung birgt, beispielsweise in Bezug auf das Nutzerverhalten über Geräte oder Plattformen hinweg. Daher müssen die Unternehmen aggregierte anonymisierte Daten über die Zahl der eindeutigen Endnutzer pro zentralem Plattformdienst übermitteln, die auf Umgebungen, bei denen sich Nutzer registrieren oder anmelden müssen, beruhen, sofern solche Daten vorhanden sind.

b.

Im Falle von zentralen Plattformdiensten, die (auch) von Endnutzern außerhalb von Umgebungen, bei denen sich Nutzer registrieren oder anmelden müssen, genutzt werden, übermittelt das Unternehmen zusätzlich aggregierte anonymisierte Daten über die Zahl der eindeutigen Nutzer des jeweiligen zentralen Plattformdienstes auf der Grundlage einer alternativen Metrik, die auch Endnutzer außerhalb von Umgebungen, bei denen sich Nutzer registrieren oder anmelden müssen, erfasst, wie Internet-Protokoll-Adressen, Cookie-Kennungen oder sonstige Kennungen wie Funkfrequenzkennzeichnungen, sofern diese Adressen oder Kennungen objektiv für die Bereitstellung der zentralen Plattformdienste erforderlich sind.

2.

Die Zahl der „monatlich aktiven Endnutzer“ muss auf der durchschnittlichen Zahl der Endnutzer beruhen, die während des überwiegenden Teils des Geschäftsjahres monatlich aktiv waren. Die Formulierung „überwiegender Teil des Geschäftsjahres“ soll es Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, ermöglichen, Ausreißer innerhalb eines gegebenen Jahres zu vernachlässigen. Ausreißer sind naturgemäß Zahlen, die deutlich außerhalb der normalen und absehbaren Zahlen liegen. Ein Beispiel eines Ausreißers ist ein unvorhergesehener Anstieg oder Rückgang der Nutzung, der in einem einzigen Monat des Geschäftsjahres aufgetreten ist. Zahlen im Zusammenhang mit jährlich auftretenden Ereignissen, wie z. B. jährlichen Verkaufsaktionen, sind keine Ausreißer.

C.   „ Aktive_gewerbliche_Nutzer

Die Zahl der „eindeutigen Nutzer“ in Bezug auf „aktive gewerbliche Nutzer“ wird gegebenenfalls auf Kontoebene bestimmt, wobei jedes einzelne gewerbliche Konto, das mit der Nutzung eines von dem Unternehmen bereitgestellten zentralen Plattformdienstes in Verbindung gebracht wird, einen eindeutigen gewerblichen Nutzer des jeweiligen zentralen Plattformdienstes darstellt. Gilt der Begriff „gewerbliches Konto“ nicht für einen bestimmten zentralen Plattformdienst, bestimmt das relevante Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, die Zahl der eindeutigen gewerblichen Nutzer unter Bezugnahme auf das betreffende Unternehmen.

D.   „ Vorlage_von_Informationen

1.

Das Unternehmen, das der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 Informationen über die Zahl der aktiven Endnutzer und aktiven gewerblichen Nutzer pro zentralem Plattformdienst übermittelt, ist dafür verantwortlich, die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Informationen sicherzustellen. In diesem Zusammenhang gilt Folgendes:

a.

Das Unternehmen ist für die Übermittlung von Daten für den jeweiligen zentralen Plattformdienst verantwortlich, wobei verhindert wird, dass die aktiven Endnutzer und aktiven gewerblichen Nutzer untererfasst bzw. mehrfach erfasst werden (z. B. wenn Nutzer über verschiedene Plattformen oder Geräte auf die zentralen Plattformdienste zugreifen).

b.

Das Unternehmen ist dafür verantwortlich, präzise und prägnante Erläuterungen zu der Methode zu geben, die angewandt wurde, um die Informationen zu erhalten, sowie zu etwaigen Risiken einer Unter- oder Mehrfacherfassung der aktiven Endnutzer und aktiven gewerblichen Nutzer für den jeweiligen zentralen Plattformdienst und zu den zur Bewältigung dieses Risikos gewählten Lösungen.

c.

Das Unternehmen stellt Daten bereit, die auf einer alternativen Metrik beruhen, wenn die Kommission Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Daten hat, die das Unternehmen, das die zentralen Plattformdienste bereitstellt, bereitgestellt hat.

2.

Für die Zwecke der Berechnung der Zahl der „aktiven Endnutzer“ und „aktiven gewerblichen Nutzer“ gilt Folgendes:

a.

Das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, darf zentrale Plattformdienste, die zur selben Kategorie von zentralen Plattformdiensten gemäß Artikel 2 Nummer 2 gehören, vor allem aufgrund der Tatsache, dass sie unter Verwendung unterschiedlicher Domänennamen – seien es länderspezifische Top-Level-Domains (ccTLD) oder generische Top-Level-Domains (gTLD) – oder geografischer Attribute erbracht werden, nicht als eigenständige Dienste führen.

b.

Das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, betrachtet als eigenständige zentrale Plattformdienste die zentralen Plattformdienste, die entweder von ihren Endnutzern oder ihren gewerblichen Nutzern oder von beiden für unterschiedliche Zwecke genutzt werden, auch wenn deren Endnutzer oder gewerbliche Nutzer dieselben sein können und auch wenn sie zur selben Kategorie von zentralen Plattformdiensten gemäß Artikel 2 Nummer 2 gehören.

c.

Das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, betrachtet als eigenständige zentrale Plattformdienste die Dienste, die das betreffende Unternehmen in integrierter Weise anbietet, die

i)

aber nicht zur selben Kategorie von zentralen Plattformdiensten gemäß Artikel 2 Nummer 2 gehören, oder

ii)

die entweder von ihren Endnutzern oder ihren gewerblichen Nutzern oder von beiden für unterschiedliche Zwecke genutzt werden, auch wenn deren Endnutzer und gewerbliche Nutzer dieselben sein können und auch wenn sie zur selben Kategorie von zentralen Plattformdiensten gemäß Artikel 2 Nummer 2 gehören.

E.   „ Besondere_Begriffsbestimmungen

Die nachstehende Tabelle enthält besondere Begriffsbestimmungen für „aktive Endnutzer“ und „aktive gewerbliche Nutzer“ für die einzelnen zentralen Plattformdienste.

Zentrale Plattformdienste

Aktive Endnutzer

Aktive_gewerbliche_Nutzer

Online-Vermittlungsdienste

Zahl der eindeutigen Endnutzer, die den Online-Vermittlungsdienst mindestens einmal im Monat genutzt haben, beispielsweise durch aktives Einloggen, Eingeben einer Abfrage, Klicken oder Scrollen, oder die mindestens einmal im Monat eine Transaktion über den Online-Vermittlungsdienst abgewickelt haben.

Zahl der eindeutigen gewerblichen Nutzer, die während des gesamten Jahres mindestens einen Artikel bei dem Online-Vermittlungsdienst gelistet hatten oder die während des Jahres eine durch den Online-Vermittlungsdienst ermöglichte Transaktion abgewickelt haben.

Online-Suchmaschinen

Zahl der eindeutigen Endnutzer, die die Online-Suchmaschine mindestens einmal im Monat genutzt haben, beispielsweise durch Eingeben einer Abfrage.

Zahl der eindeutigen gewerblichen Nutzer mit gewerblichen Internetseiten (d. h. Internetseiten, die im Rahmen einer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit genutzt werden), die während des Jahres durch die Online-Suchmaschine indexiert wurden oder Teil des Indexes der Online-Suchmaschine waren.

Online-Dienste sozialer Netzwerke

Zahl der eindeutigen Endnutzer, die den Online-Dienst_eines_sozialen_Netzwerks mindestens einmal im Monat genutzt haben, beispielsweise durch aktives Einloggen, Öffnen einer Seite, Scrollen, Klicken, Liken, Eingeben einer Abfrage, Veröffentlichen von Beiträgen oder Kommentieren.

Zahl der eindeutigen gewerblichen Nutzer, deren Geschäft gelistet ist oder ein Geschäftskonto im Online-Dienst_eines_sozialen_Netzwerks haben und die den Dienst mindestens einmal im Jahr in irgendeiner Weise genutzt haben, beispielsweise durch aktives Einloggen, Öffnen einer Seite, Scrollen, Klicken, Liken, Eingeben einer Abfrage, Veröffentlichen von Beiträgen, Kommentieren oder Nutzen der für Unternehmen angebotenen Instrumente.

Video-Sharing-Plattform-Dienste

Zahl der eindeutigen Endnutzer, die den Video-Sharing-Plattform-Dienst mindestens einmal im Monat genutzt haben, beispielsweise durch Abspielen eines Segments eines audiovisuellen Inhalts, Eingeben einer Abfrage oder Hochladen eines audiovisuellen Inhalts, einschließlich insbesondere nutzergenerierter Videos.

Zahl der eindeutigen gewerblichen Nutzer, die während des Jahres mindestens einen auf dem Video-Sharing-Plattform-Dienst hochgeladenen oder abgespielten audiovisuellen Inhalt bereitgestellt haben.

Nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste

Zahl der eindeutigen Endnutzer, die mindestens einmal im Monat eine Kommunikation über den nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst eingeleitet oder in irgendeiner Weise daran teilgenommen haben.

Zahl der eindeutigen gewerblichen Nutzer, die mindestens einmal während des Jahres ein Geschäftskonto genutzt oder in anderer Weise eine Kommunikation über den nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst eingeleitet oder in irgendeiner Weise daran teilgenommen haben, um direkt mit einem Endnutzer zu kommunizieren.

Betriebssysteme

Zahl der eindeutigen Endnutzer, die mindestens einmal im Monat ein Gerät mit dem Betriebssystem, das aktiviert, aktualisiert oder genutzt wurde, verwendet haben.

Zahl der eindeutigen Entwickler, die während des Jahres mindestens eine Softwareanwendung oder ein Softwareprogramm, die bzw. das die Programmiersprache oder beliebige Software-Entwicklungstools des Betriebssystems verwendet oder die bzw. das in irgendeiner Weise auf dem Betriebssystem läuft, veröffentlicht, aktualisiert oder angeboten haben.

Virtueller Assistent

Zahl der eindeutigen Endnutzer, die den virtuellen Assistenten mindestens einmal im Monat in irgendeiner Weise genutzt haben, beispielsweise durch Aktivieren, Stellen einer Frage, Zugriff auf einen Dienst durch einen Befehl oder Steuerung eines Smart-Home-Geräts.

Zahl der eindeutigen Entwickler, die während des Jahres mindestens eine Softwareanwendung für einen virtuellen Assistenten oder eine Funktionalität angeboten haben, um eine bestehende Softwareanwendung durch den virtuellen Assistenten zugänglich zu machen.

Webbrowser

Zahl der eindeutigen Endnutzer, die den Webbrowser mindestens einmal im Monat genutzt haben, beispielsweise durch Eingeben einer Abfrage oder einer Adresse einer Internetseite im URL-Eingabefeld des Webbrowsers.

Zahl der eindeutigen gewerblichen Nutzer, auf deren gewerbliche Internetseiten (d. h. Internetseiten, die im Rahmen einer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit genutzt werden) mindestens einmal während des Jahres über den Webbrowser zugegriffen wurde oder die ein Plug-in, eine Erweiterung oder ein Add-on zur Verwendung im Webbrowser angeboten haben.

Cloud-Computing-Dienste

Zahl der eindeutigen Endnutzer, die mindestens einmal im Monat beliebige Cloud-Computing-Dienste des betreffenden Betreibers von Cloud-Computing-Diensten gegen irgendeine Art von Vergütung genutzt haben, unabhängig davon, ob diese Vergütung im selben Monat erfolgt.

Zahl der eindeutigen gewerblichen Nutzer, die während des Jahres beliebige Cloud-Computing-Dienste erbracht haben, die in der Cloud-Infrastruktur des betreffenden Betreibers von Cloud-Computing-Diensten gehostet sind.

Online-Werbedienste

Für Eigenverkäufe von Werbefläche:

Zahl der eindeutigen Endnutzer, die mindestens einmal im Monat einer Werbeansicht ausgesetzt waren.

Für Werbevermittlungsdienste (einschließlich Werbenetzwerke, Werbebörsen und sonstige Werbevermittlungsdienste):

Zahl der eindeutigen Endnutzer, die mindestens einmal im Monat einer Werbeansicht ausgesetzt waren, der den Werbevermittlungsdienst ausgelöst hat.

Für Eigenverkäufe von Werbefläche:

Zahl der eindeutige Werbetreibende, die während des Jahres mindestens eine Werbeansicht angezeigt haben.

Für Werbevermittlungsdienste (einschließlich Werbenetzwerke, Werbebörsen und sonstige Werbevermittlungsdienste):

Zahl der eindeutigen gewerblichen Nutzer (einschließlich Werbetreibende, Herausgeber oder sonstige Vermittler), die während des Jahres über den Werbevermittlungsdienst interagiert haben oder seine Dienste genutzt haben.



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