keyboard_tab Digital Market Act 2022/1925 DE
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- Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
- Artikel 2 Begriffsbestimmungen
- Artikel 3 Benennung von Torwächtern
- Artikel 4 Überprüfung des Torwächter-Status
- Artikel 5 Verpflichtungen von Torwächtern
- Artikel 6 Verpflichtungen von Torwächtern, die möglicherweise noch durch Artikel 8 näher ausgeführt werden
- Artikel 7 Verpflichtung von Torwächtern zur Interoperabilität nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste
- Artikel 8 Einhaltung der Verpflichtungen durch Torwächter
- Artikel 9 Aussetzung
- Artikel 10 Befreiung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit
- Artikel 11 Berichterstattung
- Artikel 12 Aktualisierung der Verpflichtungen der Torwächter
- Artikel 13 Umgehungsverbot
- Artikel 14 Verpflichtung zur Unterrichtung über Zusammenschlüsse
- Artikel 15 Prüfungspflicht
- Artikel 16 Einleitung einer Marktuntersuchung
- Artikel 17 Marktuntersuchung zur Benennung von Torwächtern
- Artikel 18 Marktuntersuchung bei systematischer Nichteinhaltung
- Artikel 19 Marktuntersuchung in Bezug auf neue Dienste und neue Praktiken
- Artikel 20 Einleitung eines Verfahrens
- Artikel 21 Auskunftsverlangen
- Artikel 22 Befugnis zur Befragung und zur Aufnahme von Aussagen
- Artikel 23 Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen
- Artikel 24 Einstweilige Maßnahmen
- Artikel 25 Verpflichtungszusagen
- Artikel 26 Überwachung von Verpflichtungen und Maßnahmen
- Artikel 27 Informationen von Dritten
- Artikel 28 Compliance-Funktion
- Artikel 29 Nichteinhaltung
- Artikel 30 Geldbußen
- Artikel 31 Zwangsgelder
- Artikel 32 Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen
- Artikel 33 Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen
- Artikel 34 Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht
- Artikel 35 Jährliche Berichterstattung
- Artikel 36 Berufsgeheimnis
- Artikel 37 Zusammenarbeit mit nationalen Behörden
- Artikel 38 Zusammenarbeit und Koordinierung mit für die Durchsetzung von Wettbewerbsvorschriften zuständigen nationalen Behörden
- Artikel 39 Zusammenarbeit mit nationalen Gerichten
- Artikel 40 Hochrangige Gruppe
- Artikel 41 Ersuchen um Einleitung einer Marktuntersuchung
- Artikel 42 Verbandsklagen
- Artikel 43 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
- Artikel 44 Veröffentlichung von Beschlüssen
- Artikel 45 Ermessensnachprüfung durch den Gerichtshof
- Artikel 46 Durchführungsvorschriften
- Artikel 47 Leitlinien
- Artikel 48 Festlegung von Normen
- Artikel 49 Ausübung der Befugnisübertragung
- Artikel 50 Ausschussverfahren
- Artikel 51 Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937
- Artikel 52 Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
- Artikel 53 Evaluierung
- Artikel 54 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
KAPITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
KAPITEL II
TORWÄCHTER
KAPITEL III
UNFAIRE ODER DIE BESTREITBARKEIT BESCHRÄNKENDE PRAKTIKEN VON TORWÄCHTERN
KAPITEL IV
MARKTUNTERSUCHUNG
KAPITEL V
UNTERSUCHUNGS-, DURCHSETZUNGS- UND ÜBERWACHUNGSBEFUGNISSE
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Torwächter
- zentraler Plattformdienst
- Dienst der Informationsgesellschaft
- digitaler Sektor
- Online-Vermittlungsdienste
- Online-Suchmaschine
- Online-Dienst eines sozialen Netzwerks
- Video-Sharing-Plattform-Dienst
- nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst
- Betriebssystem
- Webbrowser
- virtueller Assistent
- Cloud-Computing-Dienst
- Geschäfte für Software-Anwendungen
- Software-Anwendung
- Zahlungsdienst
- technischer Dienst zur Unterstützung von Zahlungsdiensten
- Zahlungsdienst für in der Software-Anwendung integrierte Käufe
- Identifizierungsdienst
- Endnutzer
- gewerblicher Nutzer
- Ranking
- Suchergebnisse
- Daten
- personenbezogene Daten
- nicht personenbezogene Daten
- Unternehmen
- Kontrolle
- Interoperabilität
- Umsatz
- Profiling
- Einwilligung
- nationales Gericht
- Allgemeines
- Aktive Endnutzer
- Aktive gewerbliche Nutzer
- Vorlage von Informationen
- Besondere Begriffsbestimmungen
- artikel 11
- beschluss 9
- nach 9
- einem 6
- einen 5
- absatz 5
- nachzukommen 4
- kommission 3
- erlassen 3
- eines 2
- maßnahmen 2
- beschlusses 2
- erlassenen 2
- werden 2
- genannten 2
- durchführungsrechtsakt 2
- zwangsgelder 2
- oder 2
- wird 2
- kann 2
- unternehmen 2
- unternehmensvereinigungen 2
- erläuterungen 1
- geben 1
- verlangt 1
- eine 1
- einzuhalten 1
- angeordnet 1
- verpflichtungszusagen 1
- nachprüfung 1
- bindend 1
- dulden 1
- für 1
- einstweiliger 1
- anordnung 1
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- erklärte 1
- zwangsgeld 1
- sind 1
- betrag 1
- gemäß 1
- dieser 1
- würde 1
- ergeben 1
- ursprünglichen 1
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- festgesetzt 1
- niedrigeren 1
- verpflichtung 1
- zwangsgelds 1
Artikel 31
Zwangsgelder
(1) Die Kommission kann einen Beschluss erlassen, mit dem gegen Unternehmen, einschließlich gegebenenfalls Torwächter, und Unternehmensvereinigungen tägliche Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes, berechnet ab dem im Beschluss genannten Tag, verhängt werden, um sie dazu zu zwingen,
a) | den von der Kommission durch einen nach Artikel 8 Absatz 2 erlassenen Beschluss festgelegten Maßnahmen nachzukommen, |
b) | einem Beschluss nach Artikel 18 Absatz 1 nachzukommen, |
c) | in Beantwortung eines im Wege eines Beschlusses nach Artikel 21 ergangenen Auskunftsverlangens innerhalb der gesetzten Frist richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen, |
d) | im den Zugang zu Daten, Algorithmen und Informationen über Tests als Antwort auf einen Antrag nach Artikel 21 Absatz 3 zu gewährleisten und diesbezügliche Erläuterungen zu geben, wie in einem Beschlusses nach Artikel 21 verlangt, |
e) | eine Nachprüfung zu dulden, die mit einem Beschluss nach Artikel 23 angeordnet wurde, |
f) | einem nach Artikel 24 erlassenen Beschluss zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen nachzukommen, |
g) | per Beschluss nach Artikel 25 Absatz 1 für bindend erklärte Verpflichtungszusagen einzuhalten, oder |
h) | einem Beschluss nach Artikel 29 Absatz 1 nachzukommen. |
(2) Sind die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen, die mit dem Zwangsgeld durchgesetzt werden sollte, so kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem die endgültige Höhe des Zwangsgelds auf einen niedrigeren Betrag festgesetzt wird als den, der sich aus dem ursprünglichen Beschluss ergeben würde. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
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