keyboard_tab Digital Market Act 2022/1925 DE
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- Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
- Artikel 2 Begriffsbestimmungen
- Artikel 3 Benennung von Torwächtern
- Artikel 4 Überprüfung des Torwächter-Status
- Artikel 5 Verpflichtungen von Torwächtern
- Artikel 6 Verpflichtungen von Torwächtern, die möglicherweise noch durch Artikel 8 näher ausgeführt werden
- Artikel 7 Verpflichtung von Torwächtern zur Interoperabilität nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste
- Artikel 8 Einhaltung der Verpflichtungen durch Torwächter
- Artikel 9 Aussetzung
- Artikel 10 Befreiung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit
- Artikel 11 Berichterstattung
- Artikel 12 Aktualisierung der Verpflichtungen der Torwächter
- Artikel 13 Umgehungsverbot
- Artikel 14 Verpflichtung zur Unterrichtung über Zusammenschlüsse
- Artikel 15 Prüfungspflicht
- Artikel 16 Einleitung einer Marktuntersuchung
- Artikel 17 Marktuntersuchung zur Benennung von Torwächtern
- Artikel 18 Marktuntersuchung bei systematischer Nichteinhaltung
- Artikel 19 Marktuntersuchung in Bezug auf neue Dienste und neue Praktiken
- Artikel 20 Einleitung eines Verfahrens
- Artikel 21 Auskunftsverlangen
- Artikel 22 Befugnis zur Befragung und zur Aufnahme von Aussagen
- Artikel 23 Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen
- Artikel 24 Einstweilige Maßnahmen
- Artikel 25 Verpflichtungszusagen
- Artikel 26 Überwachung von Verpflichtungen und Maßnahmen
- Artikel 27 Informationen von Dritten
- Artikel 28 Compliance-Funktion
- Artikel 29 Nichteinhaltung
- Artikel 30 Geldbußen
- Artikel 31 Zwangsgelder
- Artikel 32 Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen
- Artikel 33 Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen
- Artikel 34 Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht
- Artikel 35 Jährliche Berichterstattung
- Artikel 36 Berufsgeheimnis
- Artikel 37 Zusammenarbeit mit nationalen Behörden
- Artikel 38 Zusammenarbeit und Koordinierung mit für die Durchsetzung von Wettbewerbsvorschriften zuständigen nationalen Behörden
- Artikel 39 Zusammenarbeit mit nationalen Gerichten
- Artikel 40 Hochrangige Gruppe
- Artikel 41 Ersuchen um Einleitung einer Marktuntersuchung
- Artikel 42 Verbandsklagen
- Artikel 43 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
- Artikel 44 Veröffentlichung von Beschlüssen
- Artikel 45 Ermessensnachprüfung durch den Gerichtshof
- Artikel 46 Durchführungsvorschriften
- Artikel 47 Leitlinien
- Artikel 48 Festlegung von Normen
- Artikel 49 Ausübung der Befugnisübertragung
- Artikel 50 Ausschussverfahren
- Artikel 51 Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937
- Artikel 52 Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
- Artikel 53 Evaluierung
- Artikel 54 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
KAPITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
KAPITEL II
TORWÄCHTER
KAPITEL III
UNFAIRE ODER DIE BESTREITBARKEIT BESCHRÄNKENDE PRAKTIKEN VON TORWÄCHTERN
KAPITEL IV
MARKTUNTERSUCHUNG
KAPITEL V
UNTERSUCHUNGS-, DURCHSETZUNGS- UND ÜBERWACHUNGSBEFUGNISSE
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Torwächter
- zentraler Plattformdienst
- Dienst der Informationsgesellschaft
- digitaler Sektor
- Online-Vermittlungsdienste
- Online-Suchmaschine
- Online-Dienst eines sozialen Netzwerks
- Video-Sharing-Plattform-Dienst
- nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst
- Betriebssystem
- Webbrowser
- virtueller Assistent
- Cloud-Computing-Dienst
- Geschäfte für Software-Anwendungen
- Software-Anwendung
- Zahlungsdienst
- technischer Dienst zur Unterstützung von Zahlungsdiensten
- Zahlungsdienst für in der Software-Anwendung integrierte Käufe
- Identifizierungsdienst
- Endnutzer
- gewerblicher Nutzer
- Ranking
- Suchergebnisse
- Daten
- personenbezogene Daten
- nicht personenbezogene Daten
- Unternehmen
- Kontrolle
- Interoperabilität
- Umsatz
- Profiling
- Einwilligung
- nationales Gericht
- Allgemeines
- Aktive Endnutzer
- Aktive gewerbliche Nutzer
- Vorlage von Informationen
- Besondere Begriffsbestimmungen
- oder 25
- kommission 17
- nachprüfung 14
- artikel 10
- behörde 10
- absatz 10
- für 9
- werden 8
- genannten 8
- vorschriften 8
- mitgliedstaats 7
- durchsetzung 7
- nationale 7
- sowie 7
- nachprüfungen 7
- bediensteten 6
- nach 6
- unternehmen 6
- ermächtigten 5
- sind 5
- erläuterungen 5
- durchgeführt 5
- artikels 5
- hoheitsgebiet 5
- verlangen 5
- soll 5
- dessen 5
- beschluss 4
- gegenstand 4
- begleitpersonen 4
- benannten 4
- anderen 4
- die 4
- kann 4
- zuständige 4
- nationalen 4
- unternehmensvereinigung 4
- unternehmens 3
- zuständigen 3
- sachverständigen 3
- können 3
- zweck 3
- über 3
- entsprechenden 3
- einen 3
- gericht 3
- unterstützung 3
- genehmigung 3
- unternehmensvereinigungen 3
- dieses 3
Artikel 23
Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen
(1) Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung alle erforderlichen Nachprüfungen bezüglich Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durchführen.
(2) Die mit den Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen sind befugt,
a) | alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zu betreten, |
b) | die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, zu prüfen, |
c) | Kopien oder Auszüge gleich in welcher Form aus diesen Büchern und Geschäftsunterlagen anzufertigen oder zu verlangen, |
d) | von dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu der Organisation, der Funktionsweise, dem IT-System, den Algorithmen, der Datenverwaltung und dem Geschäftsgebaren sowie einen entsprechenden Zugang zu verlangen sowie die abgegebenen Erläuterungen mit beliebigen technischen Mitteln aufzuzeichnen oder zu dokumentieren, |
e) | betriebliche Räumlichkeiten und Bücher oder Unterlagen jeder Art für die Dauer der Nachprüfung in dem hierfür erforderlichen Ausmaß zu versiegeln, |
f) | von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Fakten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und ihre Antworten mit beliebigen technischen Mitteln zu Protokoll zu nehmen. |
(3) Zur Durchführung von Nachprüfungen kann die Kommission die Unterstützung von nach Artikel 26 Absatz 2 benannten Prüfern oder Sachverständigen anfordern sowie die Unterstützung der für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt werden soll.
(4) Bei Nachprüfungen können die Kommission und die von ihr benannten Prüfer oder Sachverständigen und die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt werden soll, von dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zur Organisation, der Funktionsweise, dem IT-System, den Algorithmen, der Datenverwaltung und dem Geschäftsgebaren sowie einen entsprechenden Zugang verlangen. Die Kommission und die von ihr benannten Prüfer oder Sachverständigen und die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt werden soll, können alle Vertreter oder Beschäftigten des Unternehmens befragen.
(5) Die mit Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Auftrags aus, in dem der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung bezeichnet sind und auf die in Artikel 30 vorgesehenen Geldbußen für den Fall hingewiesen wird, dass die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt werden oder die Antworten auf die nach den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels gestellten Fragen unrichtig oder irreführend sind. Die Kommission unterrichtet die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt werden soll, über die Nachprüfung rechtzeitig vor deren Beginn.
(6) Die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, Nachprüfungen zu dulden, die durch einen Beschluss der Kommission angeordnet wurden. In diesem Beschluss werden Gegenstand und Zweck der Nachprüfung genannt, das Datum des Beginns der Nachprüfung festgelegt und auf die in den Artikeln 30 bzw. 31 vorgesehenen Geldbußen und Zwangsgelder sowie auf das Recht hingewiesen, diesen Beschluss vom Gerichtshof überprüfen zu lassen.
(7) Bedienstete der für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt werden soll, sowie die von dieser Behörde ermächtigten oder benannten Personen unterstützen auf Ersuchen dieser Behörde oder der Kommission die Bediensteten und die anderen von der Kommission ermächtigten Begleitpersonen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Befugnisse.
(8) Stellen die beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen fest, dass sich ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Nachprüfung widersetzt, so gewährt der betreffende Mitgliedstaat die erforderliche Unterstützung, gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde, damit die Bediensteten der Kommission ihren Nachprüfungsauftrag erfüllen können.
(9) Setzt die Amtshilfe nach Absatz 8 dieses Artikels nach nationalen Vorschriften eine gerichtliche Genehmigung voraus, so ist diese von der Kommission oder der für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats oder von von diesen Behörden dazu ermächtigen Bediensteten zu beantragen. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.
(10) Wird die in Absatz 9 dieses Artikels genannte Genehmigung beantragt, so überprüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der Kommission echt ist und die beantragten Zwangsmaßnahmen weder willkürlich noch, gemessen am Gegenstand der Nachprüfung, unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die Kommission direkt oder über die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, um ausführliche Erläuterungen ersuchen, insbesondere zu den Gründen, aus denen die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung vermutet, sowie zur Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und zur Art der Beteiligung des betreffenden Unternehmens. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Nachprüfung in Frage stellen noch Auskünfte aus den Akten der Kommission verlangen. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Kommissionsbeschlusses ist dem Gerichtshof vorbehalten.
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