keyboard_tab Digital Market Act 2022/1925 DE
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- Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
- Artikel 2 Begriffsbestimmungen
- Artikel 3 Benennung von Torwächtern
- Artikel 4 Überprüfung des Torwächter-Status
- Artikel 5 Verpflichtungen von Torwächtern
- Artikel 6 Verpflichtungen von Torwächtern, die möglicherweise noch durch Artikel 8 näher ausgeführt werden
- Artikel 7 Verpflichtung von Torwächtern zur Interoperabilität nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste
- Artikel 8 Einhaltung der Verpflichtungen durch Torwächter
- Artikel 9 Aussetzung
- Artikel 10 Befreiung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit
- Artikel 11 Berichterstattung
- Artikel 12 Aktualisierung der Verpflichtungen der Torwächter
- Artikel 13 Umgehungsverbot
- Artikel 14 Verpflichtung zur Unterrichtung über Zusammenschlüsse
- Artikel 15 Prüfungspflicht
- Artikel 16 Einleitung einer Marktuntersuchung
- Artikel 17 Marktuntersuchung zur Benennung von Torwächtern
- Artikel 18 Marktuntersuchung bei systematischer Nichteinhaltung
- Artikel 19 Marktuntersuchung in Bezug auf neue Dienste und neue Praktiken
- Artikel 20 Einleitung eines Verfahrens
- Artikel 21 Auskunftsverlangen
- Artikel 22 Befugnis zur Befragung und zur Aufnahme von Aussagen
- Artikel 23 Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen
- Artikel 24 Einstweilige Maßnahmen
- Artikel 25 Verpflichtungszusagen
- Artikel 26 Überwachung von Verpflichtungen und Maßnahmen
- Artikel 27 Informationen von Dritten
- Artikel 28 Compliance-Funktion
- Artikel 29 Nichteinhaltung
- Artikel 30 Geldbußen
- Artikel 31 Zwangsgelder
- Artikel 32 Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen
- Artikel 33 Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen
- Artikel 34 Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht
- Artikel 35 Jährliche Berichterstattung
- Artikel 36 Berufsgeheimnis
- Artikel 37 Zusammenarbeit mit nationalen Behörden
- Artikel 38 Zusammenarbeit und Koordinierung mit für die Durchsetzung von Wettbewerbsvorschriften zuständigen nationalen Behörden
- Artikel 39 Zusammenarbeit mit nationalen Gerichten
- Artikel 40 Hochrangige Gruppe
- Artikel 41 Ersuchen um Einleitung einer Marktuntersuchung
- Artikel 42 Verbandsklagen
- Artikel 43 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
- Artikel 44 Veröffentlichung von Beschlüssen
- Artikel 45 Ermessensnachprüfung durch den Gerichtshof
- Artikel 46 Durchführungsvorschriften
- Artikel 47 Leitlinien
- Artikel 48 Festlegung von Normen
- Artikel 49 Ausübung der Befugnisübertragung
- Artikel 50 Ausschussverfahren
- Artikel 51 Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937
- Artikel 52 Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
- Artikel 53 Evaluierung
- Artikel 54 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
KAPITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
KAPITEL II
TORWÄCHTER
KAPITEL III
UNFAIRE ODER DIE BESTREITBARKEIT BESCHRÄNKENDE PRAKTIKEN VON TORWÄCHTERN
KAPITEL IV
MARKTUNTERSUCHUNG
KAPITEL V
UNTERSUCHUNGS-, DURCHSETZUNGS- UND ÜBERWACHUNGSBEFUGNISSE
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Torwächter
- zentraler Plattformdienst
- Dienst der Informationsgesellschaft
- digitaler Sektor
- Online-Vermittlungsdienste
- Online-Suchmaschine
- Online-Dienst eines sozialen Netzwerks
- Video-Sharing-Plattform-Dienst
- nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst
- Betriebssystem
- Webbrowser
- virtueller Assistent
- Cloud-Computing-Dienst
- Geschäfte für Software-Anwendungen
- Software-Anwendung
- Zahlungsdienst
- technischer Dienst zur Unterstützung von Zahlungsdiensten
- Zahlungsdienst für in der Software-Anwendung integrierte Käufe
- Identifizierungsdienst
- Endnutzer
- gewerblicher Nutzer
- Ranking
- Suchergebnisse
- Daten
- personenbezogene Daten
- nicht personenbezogene Daten
- Unternehmen
- Kontrolle
- Interoperabilität
- Umsatz
- Profiling
- Einwilligung
- nationales Gericht
- Allgemeines
- Aktive Endnutzer
- Aktive gewerbliche Nutzer
- Vorlage von Informationen
- Besondere Begriffsbestimmungen
- auskünfte 10
- oder 9
- unternehmen 6
- kommission 5
- für 5
- artikel 4
- erteilen 4
- eines 4
- gibt 3
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- vorgesehenen 3
- unternehmensvereinigungen 3
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- über 2
- kann 2
Artikel 21
Auskunftsverlangen
(1) Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch einfaches Auskunftsverlangen oder im Wege eines Beschlusses auffordern, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Kommission kann durch einfaches Auskunftsverlangen oder im Wege eines Beschlusses auch Zugang zu allen Daten und Algorithmen von Unternehmen und Informationen über Tests verlangen sowie diesbezügliche Erläuterungen anfordern.
(2) Bei der Übermittlung eines einfachen Auskunftsverlangens an ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung gibt die Kommission die Rechtsgrundlage und den Zweck des Auskunftsverlangens an, führt auf, welche Auskünfte erforderlich sind, legt die Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest und weist auf die in Artikel 30 vorgesehenen Geldbußen hin, die für den Fall der Erteilung unvollständiger, unrichtiger oder irreführender Auskünfte oder Erläuterungen gelten.
(3) Wenn die Kommission Unternehmen und Unternehmensvereinigungen im Wege eines Beschlusses zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, gibt sie die Rechtsgrundlage und den Zweck des Auskunftsverlangens an, führt auf, welche Auskünfte erforderlich sind, und legt die Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest. Verpflichtet sie Unternehmen dazu, Zugang zu allen Daten, Algorithmen und Informationen über Tests zu gewähren, so gibt sie den Zweck des Verlangens an und legt die Frist für die Gewährung des Zugangs fest. Ferner weist sie auf die in Artikel 30 vorgesehenen Geldbußen sowie auf die in Artikel 31 vorgesehenen Zwangsgelder hin oder erlegt letztere auf. Außerdem weist sie auf das Recht hin, den Beschluss vom Gerichtshof überprüfen zu lassen.
(4) Die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen oder ihre Vertreter erteilen die verlangten Auskünfte im Namen des betreffenden Unternehmens oder der betreffenden Unternehmensvereinigung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Auskünfte vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.
(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen der Kommission auf Verlangen alle ihnen vorliegenden Auskünfte, die sie für die Erfüllung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.
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