keyboard_tab Digital Market Act 2022/1925 DE
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- Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
- Artikel 2 Begriffsbestimmungen
- Artikel 3 Benennung von Torwächtern
- Artikel 4 Überprüfung des Torwächter-Status
- Artikel 5 Verpflichtungen von Torwächtern
- Artikel 6 Verpflichtungen von Torwächtern, die möglicherweise noch durch Artikel 8 näher ausgeführt werden
- Artikel 7 Verpflichtung von Torwächtern zur Interoperabilität nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste
- Artikel 8 Einhaltung der Verpflichtungen durch Torwächter
- Artikel 9 Aussetzung
- Artikel 10 Befreiung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit
- Artikel 11 Berichterstattung
- Artikel 12 Aktualisierung der Verpflichtungen der Torwächter
- Artikel 13 Umgehungsverbot
- Artikel 14 Verpflichtung zur Unterrichtung über Zusammenschlüsse
- Artikel 15 Prüfungspflicht
- Artikel 16 Einleitung einer Marktuntersuchung
- Artikel 17 Marktuntersuchung zur Benennung von Torwächtern
- Artikel 18 Marktuntersuchung bei systematischer Nichteinhaltung
- Artikel 19 Marktuntersuchung in Bezug auf neue Dienste und neue Praktiken
- Artikel 20 Einleitung eines Verfahrens
- Artikel 21 Auskunftsverlangen
- Artikel 22 Befugnis zur Befragung und zur Aufnahme von Aussagen
- Artikel 23 Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen
- Artikel 24 Einstweilige Maßnahmen
- Artikel 25 Verpflichtungszusagen
- Artikel 26 Überwachung von Verpflichtungen und Maßnahmen
- Artikel 27 Informationen von Dritten
- Artikel 28 Compliance-Funktion
- Artikel 29 Nichteinhaltung
- Artikel 30 Geldbußen
- Artikel 31 Zwangsgelder
- Artikel 32 Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen
- Artikel 33 Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen
- Artikel 34 Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht
- Artikel 35 Jährliche Berichterstattung
- Artikel 36 Berufsgeheimnis
- Artikel 37 Zusammenarbeit mit nationalen Behörden
- Artikel 38 Zusammenarbeit und Koordinierung mit für die Durchsetzung von Wettbewerbsvorschriften zuständigen nationalen Behörden
- Artikel 39 Zusammenarbeit mit nationalen Gerichten
- Artikel 40 Hochrangige Gruppe
- Artikel 41 Ersuchen um Einleitung einer Marktuntersuchung
- Artikel 42 Verbandsklagen
- Artikel 43 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
- Artikel 44 Veröffentlichung von Beschlüssen
- Artikel 45 Ermessensnachprüfung durch den Gerichtshof
- Artikel 46 Durchführungsvorschriften
- Artikel 47 Leitlinien
- Artikel 48 Festlegung von Normen
- Artikel 49 Ausübung der Befugnisübertragung
- Artikel 50 Ausschussverfahren
- Artikel 51 Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937
- Artikel 52 Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
- Artikel 53 Evaluierung
- Artikel 54 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
KAPITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
KAPITEL II
TORWÄCHTER
KAPITEL III
UNFAIRE ODER DIE BESTREITBARKEIT BESCHRÄNKENDE PRAKTIKEN VON TORWÄCHTERN
KAPITEL IV
MARKTUNTERSUCHUNG
KAPITEL V
UNTERSUCHUNGS-, DURCHSETZUNGS- UND ÜBERWACHUNGSBEFUGNISSE
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Torwächter
- zentraler Plattformdienst
- Dienst der Informationsgesellschaft
- digitaler Sektor
- Online-Vermittlungsdienste
- Online-Suchmaschine
- Online-Dienst eines sozialen Netzwerks
- Video-Sharing-Plattform-Dienst
- nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst
- Betriebssystem
- Webbrowser
- virtueller Assistent
- Cloud-Computing-Dienst
- Geschäfte für Software-Anwendungen
- Software-Anwendung
- Zahlungsdienst
- technischer Dienst zur Unterstützung von Zahlungsdiensten
- Zahlungsdienst für in der Software-Anwendung integrierte Käufe
- Identifizierungsdienst
- Endnutzer
- gewerblicher Nutzer
- Ranking
- Suchergebnisse
- Daten
- personenbezogene Daten
- nicht personenbezogene Daten
- Unternehmen
- Kontrolle
- Interoperabilität
- Umsatz
- Profiling
- Einwilligung
- nationales Gericht
- Allgemeines
- Aktive Endnutzer
- Aktive gewerbliche Nutzer
- Vorlage von Informationen
- Besondere Begriffsbestimmungen
- absatz 9
- nach 9
- kommission 8
- oder 7
- gründen 7
- befreiung 7
- einen 6
- eines 5
- genannten 5
- kann 5
- öffentlichen 4
- antrag 4
- werden 3
- artikel 3
- einer 3
- versehenen 3
- verpflichtung 3
- vorliegenden 2
- falls 2
- gewährt 2
- antrags 2
- eine 2
- betreffenden 2
- gemäß 2
- befreiungsbeschluss 2
- ganz 2
- bestimmten 2
- durchführungsrechtsakt 2
- gesundheit 2
- sicherheit 2
- für 2
- torwächters 2
- amts 2
- teilweise 2
- wegen 2
- erlassen 2
- ihren 2
- gründe 2
- zielen 2
- torwächter 2
- solchen 2
- auswirkungen 2
- solcher 1
- jederzeit 1
- aussetzen 1
- vorläufig 1
- fällen 1
- absatz 1
- beschlusses 1
- erlass 1
Artikel 10
Befreiung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit
(1) Die Kommission kann auf einen mit Gründen versehenen Antrag eines Torwächters hin oder von Amts wegen einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem sie ihren Beschluss darlegt, den Torwächter ganz oder teilweise von einer bestimmten Verpflichtung nach den Artikeln 5, 6 oder 7 in Bezug auf einen im Benennungsbeschluss nach Artikel 3 Absatz 9 aufgeführten zentralen Plattformdienst zu befreien, falls die Befreiung aus den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Gründen gerechtfertigt ist (im Folgenden „Befreiungsbeschluss“). Die Kommission erlässt einen solchen Befreiungsbeschluss innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen mit Gründen versehenen Antrags und legt eine Begründung vor, in der die Gründe für die Befreiung erläutert werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(2) Wird eine Befreiung gemäß Absatz 1 gewährt, so überprüft die Kommission ihren Befreiungsbeschluss, falls der Grund für die Befreiung nicht mehr besteht, mindestens aber einmal jährlich. Infolge einer solchen Überprüfung hebt die Kommission die Befreiung entweder ganz oder teilweise auf oder beschließt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nach wie vor erfüllt sind.
(3) Eine Befreiung nach Absatz 1 kann ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit gewährt werden.
(4) In dringenden Fällen kann die Kommission auf einen mit Gründen versehenen Antrag eines Torwächters oder von Amts wegen die Anwendung einer bestimmten Verpflichtung nach Absatz 1 auf einen oder mehrere einzelne zentrale Plattformdienste bereits vor dem Erlass eines Beschlusses nach dem genannten Absatz vorläufig aussetzen. Ein solcher Antrag kann jederzeit gestellt und bewilligt werden, bis die Kommission über den Antrag nach Absatz 1 befunden hat.
(5) Bei der Prüfung eines Antrags nach den Absätzen 1 und 4 berücksichtigt die Kommission insbesondere die Auswirkungen der Einhaltung der betreffenden Verpflichtung auf die in Absatz 3 genannten Gründe sowie die Auswirkungen auf den betreffenden Torwächter und auf Dritte. Die Kommission kann die Aussetzung von Bedingungen und Auflagen abhängig machen, um ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den Zielen hinter den in Absatz 3 genannten Gründen und den Zielen der vorliegenden Verordnung zu erreichen.
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