keyboard_tab Diritto d'autore 2019/0790 DE
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- Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
- Artikel 2 Begriffsbestimmungen
- Artikel 3 Text und Data Mining zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
- Artikel 4 Ausnahmen und Beschränkungen für das Text und Data Mining
- Artikel 5 Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und grenzüberschreitende Unterrichts- und Lehrtätigkeiten
- Artikel 6 Erhaltung des Kulturerbes
- Artikel 7 Gemeinsame Bestimmungen
- Artikel 8 Nutzung von vergriffenen Werken und sonstigen Schutzgegenständen durch Einrichtungen des Kulturerbes
- Artikel 9 Grenzüberschreitende Nutzung
- Artikel 10 Informationsmaßnahmen
- Artikel 11 Dialog der Interessenträger
- Artikel 12 Kollektive Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung
- Artikel 13 Verhandlungsmechanismus
- Artikel 14 Gemeinfreie Werke der bildenden Kunst
- Artikel 15 Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf die Online-Nutzung
- Artikel 16 Ansprüche auf einen gerechten Ausgleich
- Artikel 17 Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten
- Artikel 18 Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung
- Artikel 19 Transparenzpflicht
- Artikel 20 Vertragsanpassungsmechanismus
- Artikel 21 Alternative Streitbeilegungsverfahren
- Artikel 22 Widerrufsrecht
- Artikel 23 Gemeinsame Bestimmungen
- Artikel 24 Änderungen der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG
- Artikel 25 Verhältnis zu Ausnahmen und Beschränkungen gemäß anderen Richtlinien
- Artikel 26 Zeitliche Anwendung
- Artikel 27 Übergangsbestimmung
- Artikel 28 Schutz personenbezogener Daten
- Artikel 29 Umsetzung
- Artikel 30 Überprüfung
- Artikel 31 Inkrafttreten
- Artikel 32 Adressaten
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
TITEL II
MAẞNAHMEN ZUR ANPASSUNG VON AUSNAHMEN UND BESCHRÄNKUNGEN AN DAS DIGITALE UND GRENZÜBERSCHREITENDE UMFELD
TITEL III
MAẞNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER LIZENZIERUNGSPRAXIS UND ZUR GEWÄHRLEISTUNG EINES BREITEREN ZUGANGS ZU INHALTEN
KAPITEL 1
Vergriffene Werke und sonstige Schutzgegenstände
KAPITEL 2
Maßnahmen zur Erleichterung der kollektiven Lizenzvergabe
KAPITEL 3
Zugänglichkeit und Verfügbarkeit audiovisueller Werke über Videoabrufdienste
KAPITEL 4
Gemeinfreie Werke der bildenden Kunst
TITEL IV
MAẞNAHMEN ZUR SCHAFFUNG EINES FUNKTIONSFÄHIGEN MARKTES FÜR DEN URHEBERRECHTSSCHUTZ
KAPITEL 1
Rechte an Veröffentlichungen
KAPITEL 2
Bestimmte Nutzungen geschützter Inhalte durch Online-Dienste
KAPITEL 3
Faire Vergütung in Verwertungsverträgen mit Urhebern und ausübenden Künstlern
TITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- whereas (1)
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- rechte 11
- absatz 8
- nicht 8
- vorgesehenen 8
- presseveröffentlichung 7
- nutzung 5
- presseveröffentlichungen 5
- die 5
- einer 5
- sonstigen 5
- oder 4
- durch 4
- für 4
- richtlinie 4
- artikel 4
- dürfen 4
- gemacht 3
- erhalten 3
- veröffentlichung 3
- werden 3
- unterabsatz 3
- geltend 3
- erfolgt 2
- werke 2
- zweck 2
- anwendung 2
- schutz 2
- untersagen 2
- urheber 2
- enthaltenen 2
- dieser 2
- deren 2
- werken 2
- nach 2
- schutzgegenständen 2
- enthalten 2
- nutzer 2
- gelten 2
- presseverlage 2
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- ihrer 2
- anbieter 2
- mitgliedstaaten 2
- informationsgesellschaft 2
- diensten 2
- online-nutzung 2
- andere 1
- lizenz 1
- keine 1
- berechtigte 1
Artikel 15
Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf die Online-Nutzung
(1) Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen fest, mit denen Presseverlage mit Sitz in einem Mitgliedstaat die in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechte für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten.
Die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Rechte gelten nicht für die private oder nicht-kommerzielle Nutzung von Presseveröffentlichungen durch einzelne Nutzer.
Der nach Unterabsatz 1 gewährte Schutz gilt nicht für das Setzen von Hyperlinks.
Die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Rechte gelten nicht für die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte lassen die im Unionsrecht festgelegten Rechte von Urhebern und sonstigen Rechteinhabern an den in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werken und sonstigen Schutzgegenständen unberührt und beeinträchtigen diese Rechte in keiner Weise. Die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte dürfen nicht zum Nachteil dieser Urheber und sonstigen Rechteinhaber geltend gemacht werden und dürfen diesen insbesondere nicht das Recht nehmen, ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände unabhängig von der Presseveröffentlichung zu verwerten, in der sie enthalten sind.
Ist ein Werk oder ein sonstiger Schutzgegenstand auf der Grundlage einer nicht ausschließlichen Lizenz in einer Presseveröffentlichung enthalten, so dürfen die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, die Nutzung durch andere berechtigte Nutzer zu untersagen. Die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte dürfen nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, deren Schutzdauer abgelaufen ist, zu untersagen.
(3) Die Artikel 5 bis 8 der Richtlinie 2001/29/EG, die Richtlinie 2012/28/EU und die Richtlinie (EU) 2017/1564 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) finden sinngemäß auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Rechte Anwendung.
(4) Die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte erlöschen zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Berechnung dieser Zeitspanne erfolgt ab dem 1. Januar des auf den Tag der Veröffentlichung der Presseveröffentlichung folgenden Jahres.
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Presseveröffentlichungen, deren erstmalige Veröffentlichung vor dem 6. Juni 2019 erfolgt.
(5) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Urheber der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werke einen angemessenen Anteil der Einnahmen erhalten, die die Presseverlage aus der Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten.
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