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keyboard_tab Data Act 2023/2854 DE

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Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

Daten“ jede digitale Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen auch in Form von Ton-, Bild- oder audiovisuellem Material;

2.

Metadaten“ eine strukturierte Beschreibung der Inhalte oder der Nutzung von Daten, die das Auffinden eben jener Daten bzw. deren Verwendung erleichtert;

3.

„personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;

4.

„nicht-personenbezogene DatenDaten, die keine personenbezogenen Daten sind;

5.

vernetztes_Produkt“ einen Gegenstand, der Daten über seine Nutzung oder Umgebung erlangt, generiert oder erhebt und der Produktdaten über einen elektronischen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen geräteinternen Zugang übermitteln kann und dessen Hauptfunktion nicht die Speicherung, Verarbeitung oder Übertragung von Daten im Namen einer anderen partei – außer dem Nutzer – ist;

6.

verbundener_Dienst“ einen digitalen Dienst, bei dem es sich nicht um einen elektronischen Kommunikationsdienst handelt, – einschließlich Software –, der zum Zeitpunkt des Kaufs, der Miete oder des Leasings so mit dem Produkt verbunden ist, dass das vernetzte Produkt ohne ihn eine oder mehrere seiner Funktionen nicht ausführen könnte oder der anschließend vom Hersteller oder einem Dritten mit dem Produkt verbunden wird, um die Funktionen des vernetzten Produkts zu ergänzen, zu aktualisieren oder anzupassen;

7.

Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit Daten oder Datensätzen, wie etwa das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, der Abruf, das Abfragen, die Nutzung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

8.

Datenverarbeitungsdienst“ eine digitale Dienstleistung, die einem Kunden bereitgestellt wird und einen flächendeckenden und auf Abruf verfügbaren Netzzugang zu einem gemeinsam genutzten Pool konfigurierbarer, skalierbarer und elastischer Rechenressourcen zentralisierter, verteilter oder hochgradig verteilter Art ermöglicht, die mit minimalem Verwaltungsaufwand oder minimaler Interaktion des Diensteanbieters rasch bereitgestellt und freigegeben werden können;

9.

gleiche_Dienstart“ eine Reihe von Datenverarbeitungsdiensten, die dasselbe Hauptziel haben und dasselbe Dienstmodell für die Datenverarbeitung sowie dieselben Hauptfunktionen aufweisen;

10.

Datenvermittlungsdienst“ einen Datenvermittlungsdienst im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2022/868;

11.

betroffene_Person“ eine betroffene_Person gemäß Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;

12.

Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die ein vernetztes_Produkt besitzt oder der vertraglich zeitweilige Rechte für die Nutzung des vernetzten Produkts übertragen wurden oder die verbundenen Dienste in Anspruch nimmt;

13.

Dateninhaber“ eine natürliche oder juristische Person, die nach dieser Verordnung, nach geltendem Unionsrecht oder nach nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts berechtigt oder verpflichtet ist, Daten – soweit vertraglich vereinbart, auch Produktdaten oder verbundene_Dienstdaten – zu nutzen und bereitzustellen, die sie während der Erbringung eines verbundenen Dienstes abgerufen oder generiert hat;

14.

Datenempfänger“ eine natürliche oder juristische Person, die zu Zwecken innerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, ohne Nutzer eines vernetzten Produktes oder verbundenen Dienstes zu sein, und dem vom Dateninhaber Daten bereitgestellt werden, einschließlich eines Dritten, dem der Dateninhaber auf Verlangen des Nutzers oder im Einklang mit einer rechtlichen Verpflichtung aus anderem Unionsrecht oder aus nationalen Rechtsvorschriften, die im Einklang mit Unionsrecht erlassen wurden, Daten bereitstellt;

15.

ProduktdatenDaten, die durch die Nutzung eines vernetzten Produkts generiert werden und die der Hersteller so konzipiert hat, dass sie über einen elektronischen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen geräteinternen Zugang von einem Nutzer, Dateninhaber oder Dritten – gegebenenfalls einschließlich des Herstellers – abgerufen werden können;

16.

verbundene_DienstdatenDaten, die die Digitalisierung von Nutzerhandlungen oder Vorgängen im Zusammenhang mit dem vernetzten Produkt darstellen und vom Nutzer absichtlich aufgezeichnet oder als Nebenprodukt der Handlung des Nutzers während der Bereitstellung eines verbundenen Dienstes durch den Anbieter generiert werden;

17.

„ohne Weiteres verfügbare DatenProduktdaten und verbundene_Dienstdaten, die ein Dateninhaber ohne unverhältnismäßigen Aufwand rechtmäßig von dem vernetzten Produkt oder verbundenen Dienst erhält oder erhalten kann, wobei über eine einfache Bearbeitung hinausgegangen wird;

18.

Geschäftsgeheimnis“ ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943;

19.

„Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses“ den Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/943;

20.

ProfilingProfiling im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679;

21.

Bereitstellung_auf_dem_Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines vernetzten Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

22.

Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines vernetzten Produkts auf dem Unionsmarkt;

23.

Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

24.

Unternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die in Bezug auf von dieser Verordnung erfasste Verträge und Vorgehensweisen zu Zwecken im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt;

25.

„Kleinunternehmen” ein Kleinunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG;

26.

Kleinstunternehmen“ ein Kleinstunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG;

27.

Einrichtungen_der_Union“ die Einrichtungen, Stellen und Agenturen der Union, die gemäß Rechtsakten eingerichtet wurden, die auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, des AEUV oder des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angenommen wurden;

28.

öffentliche_Stelle“ die nationalen, regionalen und lokalen Behörden, Körperschaften und Einrichtungen des öffentlichen Rechts der Mitgliedstaaten oder Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Behörden, Körperschaften oder Einrichtungen bestehen;

29.

öffentlicher_Notstand“ eine zeitlich begrenzte Ausnahmesituation – wie etwa Notfälle im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Notfälle infolge von Naturkatastrophen sowie von Menschen verursachte Katastrophen größeren Ausmaßes, einschließlich schwerer Cybersicherheitsvorfälle –, die sich negativ auf die Bevölkerung der Union oder eines Mitgliedstaats bzw. eines Teils davon auswirkt, das Risiko schwerwiegender und dauerhafter Folgen für die Lebensbedingungen, die wirtschaftliche Stabilität oder die finanzielle Stabilität oder die Gefahr einer erheblichen und unmittelbaren Beeinträchtigung wirtschaftlicher Vermögenswerte in der Union oder in dem betroffenen Mitgliedstaat birgt und die nach den einschlägigen Verfahren des Unionsrechts oder des nationalen Rechts festgestellt und amtlich ausgerufen wurde;

30.

Kunde“ eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten eine vertragliche Beziehung eingegangen ist, um einen oder mehrere Datenverarbeitungsdienste in Anspruch zu nehmen;

31.

virtuelle_Assistenten“ Software, die Aufträge, Aufgaben oder Fragen verarbeiten kann, auch aufgrund von Eingaben in Ton- und Schriftform, mit Gesten oder Bewegungen, und die auf der Grundlage dieser Aufträge, Aufgaben oder Fragen den Zugang zu anderen Diensten gewährt oder die Funktionen von vernetzten Produkten steuert;

32.

digitale_Vermögenswerte“ Elemente in digitaler Form – einschließlich Anwendungen –, für die der Kunde ein Nutzungsrecht hat, unabhängig von der vertraglichen Beziehung mit dem Datenverarbeitungsdienst, den er wechseln möchte;

33.

IKT-Infrastruktur_in_eigenen_Räumlichkeiten“ IKT-Infrastruktur und Rechenressourcen, die im Eigentum des Kunden stehen oder vom Kunden gemietet oder geleast werden und die sich im Rechenzentrum des Kunden befinden und von ihm oder einem Dritten betrieben wird bzw. werden;

34.

Wechsel“ den Prozess, an dem ein Quellenanbieter von Datenverarbeitungsdiensten, ein Kunde eines Datenverarbeitungsdienstes und gegebenenfalls ein übernehmender Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten beteiligt sind und bei dem der Kunde eines Datenverarbeitungsdienstes von der Nutzung eines Datenverarbeitungsdienstes zur Nutzung eines anderen Datenverarbeitungsdienstes der gleichen Dienstart oder eines anderen Dienstes, der von einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten angeboten wird oder der einem einer IKT-Infrastruktur_in_eigenen_Räumlichkeiten angeboten wird, auch durch Extraktion, Umwandlung und Hochladen der Daten, wechselt;

35.

Datenextraktionsentgelte“ Datenübertragungsentgelte, die den Kunden dafür in Rechnung gestellt werden, dass ihre Daten über das Netz aus der IKT-Infrastruktur eines Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten in die Systeme anderer Anbieter oder in IKT-Infrastruktur_in_eigenen_Räumlichkeiten extrahiert werden;

36.

Wechselentgelte“ andere Entgelte als Standarddienstentgelte oder Sanktionen bei vorzeitiger Kündigung, die ein Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten bei einem Kunden für die Handlungen erhebt, die in dieser Verordnung für den Wechsel zu den Systemen eines anderen Anbieters oder IKT-Infrastruktur_in_eigenen_Räumlichkeiten vorgeschrieben sind, einschließlich Datenextraktionsentgelten;

37.

Funktionsäquivalenz“ die Wiederherstellung – auf der Grundlage der exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte des Kunden – eines Mindestmaßes an Funktionalität in der Umgebung eines neuen Datenverarbeitungsdienstes der gleichen Dienstart nach dem Wechsel, wenn der übernehmende Datenverarbeitungsdienst als Reaktion auf dieselbe Eingabe für gemeinsame Funktionen, die dem Kunden im Rahmen des Vertrags bereitgestellt werden, ein materiell vergleichbares Ergebnis erbringt;

38.

„exportierbare Daten“ für die Zwecke von den Artikeln 23 bis 31 und Artikel 35 die Eingabe- und Ausgabedaten einschließlich Metadaten, die unmittelbar oder mittelbar durch die Nutzung des Datenverarbeitungsdienstes durch den Kunden oder gemeinsam generiert werden, mit Ausnahme der Vermögenswerte oder Daten eines Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten oder Dritter, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder ein Geschäftsgeheimnis darstellen;

39.

intelligenter_Vertrag“ ein Computerprogramm, das für die automatisierte Ausführung einer Vereinbarung oder eines Teils davon verwendet wird, wobei eine Abfolge elektronischer Datensätze verwendet wird und die Integrität dieser Datensätze sowie die Richtigkeit ihrer chronologischen Reihenfolge gewährleistet werden;

40.

Interoperabilität“ die Fähigkeit von zwei oder mehr Datenräumen oder Kommunikationsnetzen, Systemen, vernetzten Produkten, Anwendungen, Datenverarbeitungsdiensten oder Komponenten, Daten auszutauschen und zu nutzen, um ihre Funktionen auszuführen;

41.

„offene Interoperabilitätsspezifikationen“ eine technische Spezifikation im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, die leistungsbezogen darauf ausgerichtet sind, die Interoperabilität zwischen Datenverarbeitungsdiensten herzustellen;

42.

gemeinsame_Spezifikationen“ ein Dokument, bei dem es sich nicht um eine Norm handelt und das technische Lösungen enthält, die es ermöglichen, bestimmte Anforderungen und Pflichten, die im Rahmen dieser Verordnung festgelegt worden sind, zu erfüllen;

43.

harmonisierte_Norm“ eine harmonisierte_Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.

KAPITEL II

DATENWEITERGABE VON UNTERNEHMEN AN VERBRAUCHER UND ZWISCHEN UNTERNEHMEN

Artikel 3

Pflicht der Zugänglichmachung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten für den Nutzer

(1)   Vernetzte Produkte werden so konzipiert und hergestellt und verbundene Dienste werden so konzipiert und erbracht, dass die Produktdaten und verbundenen Dienstdaten – einschließlich der für die Auslegung und Nutzung dieser Daten erforderlichen relevanten Metadaten – standardmäßig für den Nutzer einfach, sicher, unentgeltlich in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format und, soweit relevant und technisch durchführbar, direkt zugänglich sind.

(2)   Vor Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Leasingvertrags für ein vernetztes_Produkt werden dem Nutzer vom Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber – wobei es sich auch um den Hersteller handeln kann – mindestens folgende Informationen in klarer und verständlicher Art und Weise bereitgestellt:

a)

die Art, das Format und der geschätzte Umfang der Produktdaten, die das vernetzte Produkt generieren kann;

b)

die Angabe, ob das vernetzte Produkt in der Lage ist, Daten kontinuierlich und in Echtzeit zu generieren;

c)

die Angabe, ob das vernetzte Produkt in der Lage ist, Daten auf einem Gerät oder einem entfernten Server zu speichern, gegebenenfalls einschließlich der vorgesehenen Speicherungsdauer;

d)

die Angabe, wie der Nutzer auf die Daten zugreifen, sie abrufen oder gegebenenfalls löschen kann, einschließlich der technischen Mittel hierfür sowie die betreffenden Nutzungsbedingungen und die betreffende Dienstqualität.

(3)   Vor Abschluss eines Vertrags für die Erbringung eines verbundenen Dienstes stellt der Anbieter eines solchen verbundenen Dienstes dem Nutzer mindestens folgende Informationen in einer klaren und verständlichen Art und Weise bereit:

a)

die Art, der geschätzte Umfang und die Häufigkeit der Erhebung der Produktdaten, die der potenzielle Dateninhaber voraussichtlich erhalten wird, und gegebenenfalls die Modalitäten, nach denen der Nutzer auf diese Daten zugreifen oder sie abrufen kann, einschließlich der Modalitäten des künftigen Dateninhabers in Bezug auf die Speicherung und der Dauer der Aufbewahrung von Daten;

b)

die Art und der geschätzte Umfang der zu generierenden verbundenen Dienstdaten sowie die Modalitäten, nach denen der Nutzer auf diese Daten zugreifen oder sie abrufen kann, einschließlich der Modalitäten des künftigen Dateninhabers in Bezug auf die Speicherung und der Dauer der Aufbewahrung von Daten;

c)

die Angabe, ob der potenzielle Dateninhaber erwartet, ohne Weiteres verfügbare Daten selbst zu verwenden, und die Zwecke, zu denen diese Daten verwendet werden sollen, und ob er beabsichtigt, einem oder mehreren Dritten zu gestatten, die Daten zu mit dem Nutzer vereinbarten Zwecken zu verwenden;

d)

die Identität des potenziellen Dateninhabers, z. B. sein Handelsname und die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, sowie gegebenenfalls anderer Datenverarbeitungsparteien;

e)

die Kommunikationsmittel, über die der potenzielle Dateninhaber schnell kontaktiert und effizient mit ihm kommuniziert werden kann;

f)

die Angabe, wie der Nutzer darum ersuchen kann, dass die Daten an einen Dritten weitergegeben werden, und wie er die Datenweitergabe gegebenenfalls beenden kann;

g)

das Recht des Nutzers, bei der in Artikel 37 genannten zuständigen Behörde Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen eine der Bestimmungen dieses Kapitels einzulegen;

h)

die Angabe, ob ein potenzieller Dateninhaber Inhaber von Geschäftsgeheimnissen ist, die in den Daten enthalten sind, die über das vernetzte Produkt zugänglich sind oder die bei der Erbringung eines verbundenen Dienstes generiert werden, und, wenn der potenzielle Dateninhaber nicht Inhaber von Geschäftsgeheimnissen ist, die Identität des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses;

i)

die Dauer des Vertrags zwischen dem Nutzer und dem potenziellen Dateninhaber sowie die Ausgestaltung für die vorzeitige Beendigung eines solchen Vertrags.

Artikel 5

Recht des Nutzers auf Weitergabe von Daten an Dritte

(1)   Auf Verlangen eines Nutzers oder einer im Namen eines Nutzers handelnden partei stellt der Dateninhaber einem Dritten ohne Weiteres verfügbare Daten sowie die für die Auslegung und Nutzung dieser Daten erforderlichen Metadaten unverzüglich, für den Nutzer unentgeltlich, in derselben Qualität, die dem Dateninhaber zur Verfügung steht, einfach, sicher, für den Nutzer unentgeltlich, in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format und, soweit relevant und technisch durchführbar, kontinuierlich und in Echtzeit bereit. Die Daten werden durch den Dateninhaber für den Dritten gemäß den Artikeln 8 und 9 bereitgestellt.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für ohne Weiteres verfügbare Daten im Zusammenhang mit der Prüfung neuer vernetzter Produkte, Stoffe oder Verfahren, die noch nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ihre Verwendung durch Dritte ist vertraglich genehmigt.

(3)   Ein Unternehmen, das gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1925 als Torwächter benannt wurde, gilt nicht als im Sinne des vorliegenden Artikels zugelassener Dritter und ist daher nicht berechtigt,

a)

einen Nutzer dazu aufzufordern oder durch geschäftliche Anreize in irgendeiner Weise, auch durch eine finanzielle oder sonstige Gegenleistung, dafür zu gewinnen, Daten, die vom Nutzer aufgrund eines Verlangens nach Artikel 4 Absatz 1 erlangt wurden, für einen seiner Dienste bereitzustellen;

b)

einen Nutzer dazu aufzufordern oder durch geschäftliche Anreize dafür zu gewinnen, vom Dateninhaber zu verlangen, gemäß Absatz 1 dieses Artikels Daten für einen seiner Dienste bereitzustellen;

c)

von einem Nutzer Daten zu erhalten, die der Nutzer aufgrund eines Verlangens nach Artikel 4 Absatz 1 erlangt hat.

(4)   Für die Zwecke der Überprüfung, ob eine natürliche oder juristische Person für die Zwecke von Absatz 1 als Nutzer oder als Dritter einzustufen ist, werden vom Dateninhaber oder Dritten keine Informationen verlangt, die über das erforderliche Maß hinausgehen. Die Dateninhaber bewahren keine Informationen über den Zugang des Dritten zu den verlangten Daten auf, die über das hinausgehen, was für die ordnungsgemäße Ausführung des Zugangsverlangens des Dritten und für die Sicherheit und Pflege der Dateninfrastruktur erforderlich ist.

(5)   Der Dritte darf keine Zwangsmittel verwenden oder Lücken in der zum Schutz der Daten bestehenden technischen Infrastruktur des Dateninhabers ausnutzen, um Zugang zu Daten zu erlangen.

(6)   Der Dateninhaber darf ohne Weiteres verfügbare Daten nicht verwenden, um daraus Einblicke in die wirtschaftliche Lage, Vermögenswerte und Produktionsmethoden des Dritten oder in die Nutzung durch den Dritten auf jegliche andere Art, die die gewerbliche Position des Dritten auf den Märkten, auf denen dieser tätig ist, untergraben könnte, zu erlangen, es sei denn, der Dritte hat eine solche Nutzung genehmigt und hat die technische Möglichkeit, diese Genehmigung jederzeit einfach zu widerrufen.

(7)   Handelt es sich bei dem Nutzer nicht um die betroffene_Person, deren personenbezogene Daten verlangt werden, so dürfen personenbezogene Daten, die bei der Nutzung eines vernetzten Produktes oder verbundenen Dienstes generiert werden, nur dann vom Dateninhaber dem Dritten bereitgestellt werden, wenn es für die Verarbeitung eine gültige Rechtsgrundlage gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gibt und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 9 jener Verordnung sowie des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 2002/58/EG erfüllt sind.

(8)   Die Ausübung der Rechte der betroffenen Person gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und insbesondere des Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Artikel 20 jener Verordnung darf durch Versäumnisse seitens des Dateninhabers oder des Dritten, Vorkehrungen für die Übermittlung der Daten zu treffen, nicht behindert, verhindert oder beeinträchtigt werden.

(9)    Geschäftsgeheimnisse werden gewahrt und Dritten gegenüber nur insoweit offengelegt, als diese Offenlegung für den zwischen dem Nutzer und dem Dritten vereinbarten Zweck unbedingt erforderlich ist. Der Dateninhaber oder, wenn sie nicht dieselbe Person sind, der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses ermittelt, auch in den relevanten Metadaten, die als Geschäftsgeheimnisse geschützten Daten und vereinbart mit dem Dritten alle angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Vertraulichkeit der weitergegebenen Daten zu wahren; dies gilt etwa für Mustervertragsklauseln, Vertraulichkeitsvereinbarungen, strenge Zugangsprotokolle, technische Normen und die Anwendung von Verhaltenskodizes.

(10)   Wenn keine Einigung über die in Absatz 9 des vorliegenden Artikels genannten erforderlichen Maßnahmen erzielt wird oder wenn von dem Dritten die gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels vereinbarten Maßnahmen nicht umgesetzt werden oder die Vertraulichkeit der Geschäftsgeheimnisse verletzt wird, kann der Dateninhaber die Weitergabe von Daten, die als Geschäftsgeheimnisse ermittelt wurden, verweigern oder gegebenenfalls aussetzen. Die Entscheidung des Dateninhabers ist ordnungsgemäß zu begründen und dem Dritten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In solchen Fällen teilt der Dateninhaber der gemäß Artikel 37 benannten zuständigen Behörde mit, dass er die Weitergabe von Daten verweigert oder ausgesetzt hat, und gibt an, welche Maßnahmen nicht vereinbart oder umgesetzt wurden und bei welchen Geschäftsgeheimnissen die Vertraulichkeit verletzt wurde.

(11)   Wenn unter außergewöhnlichen Umständen der Dateninhaber, der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses ist, nachweisen kann, dass er trotz der vom Dritten gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit einen schweren wirtschaftlichen Schaden durch eine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen erleiden wird, kann er das Datenzugangsverlangen für die betreffenden speziellen Daten im Einzelfall ablehnen. Dieser Nachweis ist auf der Grundlage objektiver Fakten, insbesondere der Durchsetzbarkeit des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen in Drittländern, der Art und des Grads der Vertraulichkeit der verlangten Daten sowie der Einzigartigkeit und Neuartigkeit des vernetzten Produkts hinreichend zu begründen und Dritten unverzüglich schriftlich vorzulegen. Verweigert der Dateninhaber die Weitergabe von Daten gemäß diesem Absatz, so teilt er dies der gemäß Artikel 37 benannten zuständigen Behörde mit.

(12)   Unbeschadet des Rechts Dritter, jederzeit vor einem Gericht eines Mitgliedstaats Rechtsmittel einzulegen, kann ein Dritter, der eine Entscheidung des Dateninhabers, die Weitergabe von Daten gemäß den Absätzen 10 und 11 abzulehnen, zu verweigern oder auszusetzen, anfechten möchte:

a)

gemäß Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b eine Beschwerde bei der zuständigen Behörde einreichen, die unverzüglich entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen die Weitergabe der Daten beginnt oder wieder aufgenommen wird, oder

b)

mit dem Dateninhaber vereinbaren, gemäß Artikel 10 Absatz 1 eine Streitbeilegungsstelle mit der Angelegenheit zu befassen.

(13)   Das Recht gemäß Absatz 1 darf die Rechte betroffener Personen gemäß dem geltenden Unionsrecht und nationalen Recht über den Schutz personenbezogener Daten nicht beeinträchtigen.

Artikel 6

Pflichten Dritter, die Daten auf Verlangen des Nutzers erhalten

(1)   Ein Dritter verarbeitet die ihm nach Artikel 5 bereitgestellten Daten nur zu den Zwecken und unter den Bedingungen, die er mit dem Nutzer vereinbart hat und gemäß dem geltenden Unionsrecht und nationalen Recht über den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Rechte der betroffenen Person, soweit personenbezogene Daten betroffen sind. Der Dritte löscht die Daten, sobald sie für den vereinbarten Zweck nicht mehr benötigt werden, sofern mit dem Nutzer in Bezug auf nicht-personenbezogene Daten nichts anderes vereinbart wurde.

(2)   Dem Dritten ist untersagt,

a)

den Nutzern die Ausübung ihrer Wahlmöglichkeiten oder ihrer Rechte gemäß Artikel 5 und dem vorliegenden Artikel übermäßig zu erschweren, auch nicht, indem er den Nutzern Wahlmöglichkeiten auf nicht neutrale Weise anbietet, oder die Nutzer in irgendeiner Weise zwingt, täuscht oder manipuliert oder – auch mittels einer digitalen Benutzerschnittstelle oder eines Teils davon – die Autonomie, Entscheidungsfähigkeit oder Wahlmöglichkeiten des Nutzers zu untergraben oder zu beeinträchtigen;

b)

unbeschadet des Artikels 22 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2016/679, die erhaltenen Daten für das Profiling zu nutzen, es sei denn, dies ist erforderlich, um den vom Nutzer gewünschten Dienst zu erbringen;

c)

die erhaltenen Daten einem anderen Dritten bereitzustellen, es sei denn, die Daten werden auf der Grundlage eines Vertrags mit dem Nutzer bereitgestellt, und vorausgesetzt, der andere Dritte trifft alle zwischen dem Dateninhaber und dem Dritten vereinbarten Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen zu wahren;

d)

die erhaltenen Daten einem Unternehmen, das gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1925 als Torwächter benannt wurde, bereitzustellen;

e)

die erhaltenen Daten zu nutzen, um ein Produkt zu entwickeln, das mit dem vernetzten Produkt, von dem die Daten stammen, im Wettbewerb steht, oder die Daten zu diesem Zweck an einen anderen Dritten weiterzugeben. Dritten ist ferner untersagt, ihnen bereitgestellte nicht-personenbezogene Produktdaten oder verbundene_Dienstdaten zu nutzen, um Einblicke in die wirtschaftliche Lage, die Vermögenswerte und die Produktionsmethoden des Dateninhabers oder die Nutzung durch den Dateninhaber zu gewinnen;

f)

die erhaltenen Daten in einer Weise zu verwenden, die nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit des vernetzten Produkts oder des verbundenen Dienstes haben;

g)

die mit dem Dateninhaber oder dem Inhaber der Geschäftsgeheimnisse gemäß Artikel 5 Absatz 9 vereinbarten Maßnahmen zu missachten und die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen zu untergraben;

h)

den Nutzer, bei dem es sich um einen Verbraucher handelt, daran zu hindern – einschließlich auf der Grundlage eines Vertrags –, die erhaltenen Daten anderen parteien bereitzustellen.

Artikel 9

Gegenleistung für die Bereitstellung von Daten

(1)   Jede Gegenleistung, die zwischen einem Dateninhaber und einem Datenempfänger für die Bereitstellung von Daten im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen vereinbart wird, muss diskriminierungsfrei und angemessen sein, und darf eine Marge enthalten.

(2)   Bei der Einigung auf eine Gegenleistung berücksichtigen der Dateninhaber und der Datenempfänger insbesondere Folgendes:

a)

angefallene Kosten für die Bereitstellung der Daten, einschließlich insbesondere der notwendigen Kosten für die Formatierung der Daten, die Verbreitung auf elektronischem Wege und die Speicherung;

b)

gegebenenfalls Investitionen in die Erhebung und Generierung von Daten, wobei berücksichtigt wird, ob andere parteien zur Beschaffung, Generierung oder Erhebung der betreffenden Daten beigetragen haben.

(3)   Die in Absatz 1 genannte Gegenleistung kann auch von Umfang, Format und Art der Daten abhängen.

(4)   Ist der Datenempfänger ein KMU oder eine gemeinnützige Forschungseinrichtung und hat der betreffende Datenempfänger keine Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen, die nicht als KMU gelten, so darf eine Gegenleistung die in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Kosten nicht übersteigen.

(5)   Die Kommission erlässt Leitlinien für die Berechnung einer angemessenen Gegenleistung unter Berücksichtigung des Rates des in Artikel 42 genannten Europäischen Dateninnovationsrates (EDIB).

(6)   Dieser Artikel steht dem nicht entgegen, dass Unionsrecht oder im Einklang mit Unionsrecht erlassene nationale Rechtsvorschriften eine Gegenleistung für die Bereitstellung von Daten ausschließen oder eine geringere Gegenleistung vorsehen.

(7)   Der Dateninhaber stellt dem Datenempfänger Informationen bereit, in denen die Grundlage für die Berechnung der Gegenleistung so detailliert dargelegt ist, dass der Datenempfänger beurteilen kann, ob die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 erfüllt sind.

Artikel 10

Streitbeilegung

(1)    Nutzer, Dateninhaber und Datenempfänger haben Zugang zu einer gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels zertifizierten Streitbeilegungsstelle für die Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 4 Absatz 3 und Absatz 9 und Artikel 5 Absatz 12 sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit den fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen für die Bereitstellung von Daten und die transparente Art und Weise der Bereitstellung von Daten gemäß dem vorliegenden Kapitel und Kapitel IV.

(2)   Die Streitbeilegungsstellen teilen den betroffenen parteien die Entgelte oder die zur Festsetzung der Entgelte verwendeten Methoden mit, bevor diese parteien eine Entscheidung beantragen.

(3)   Bei Streitigkeiten, die einer Streitbeilegungsstelle nach Artikel 4 Absatz 3 zugewiesen wurden, gilt, wenn die Streitbeilegungsstelle eine Streitigkeit zugunsten des Nutzers oder Datenempfängers entscheidet, dass der Dateninhaber alle von der Streitbeilegungsstelle erhobenen Gebühren trägt und dem betreffenden Nutzer oder Datenempfänger alle sonstigen angemessenen Ausgaben, die diesem im Zusammenhang mit der Streitbeilegung entstanden sind, erstattet. Entscheidet die Streitbeilegungsstelle eine Streitigkeit zugunsten des Dateninhabers, so ist der Nutzer oder der Datenempfänger nicht verpflichtet, Gebühren oder sonstige Kosten zu erstatten, die der Dateninhaber im Zusammenhang mit der Streitbeilegung gezahlt hat oder zu zahlen hat, es sei denn, die Streitbeilegungsstelle stellt fest, dass der Nutzer oder der Datenempfänger offensichtlich bösgläubig gehandelt hat.

(4)    Kunden und Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten haben Zugang zu einer Streitbeilegungsstelle, die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels zugelassen ist, um Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verletzungen der Rechte der Kunden und der Pflichten der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten entsprechend Artikeln 23 bis 31 beizulegen.

(5)   Der Mitgliedstaat, in dem die Streitbeilegungsstelle niedergelassen ist, lässt diese Stelle auf deren Antrag hin zu, nachdem sie nachgewiesen hat, dass sie alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Sie ist unparteiisch und unabhängig und trifft ihre Entscheidungen nach klaren, diskriminierungsfreien und fairen Verfahrensregeln;

b)

sie verfügt über das erforderliche Fachwissen, insbesondere in Bezug auf faire, angemessene und nichtdiskriminierende Bedingungen, einschließlich Gegenleistungen, über die transparente Bereitstellung von Daten, die es ihr ermöglicht, diese Bedingungen effektiv festzulegen;

c)

sie ist über elektronische Kommunikationsmittel leicht erreichbar;

d)

sie ist in der Lage, ihre Entscheidungen rasch, effizient und kostengünstig in mindestens einer Amtssprache der Union zu erlassen.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nach Absatz 5 zugelassenen Streitbeilegungsstellen mit. Die Kommission veröffentlicht auf einer eigens hierfür eingerichteten Website eine Liste dieser Stellen und hält diese auf dem neuesten Stand.

(7)   Eine Streitbeilegungsstelleverweigert die Bearbeitung eines Streitbeilegungsantrags, der bereits bei einer anderen Streitbeilegungsstelle oder einem Gericht eines Mitgliedstaats eingereicht wurde.

(8)   Eine Streitbeilegungsstelle bietet den parteien die Möglichkeit, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu den Angelegenheiten zu äußern, in denen sich diese parteien an die betreffende Stelle gewandt haben. In diesem Zusammenhang werden jeder partei die Schriftsätze der anderen partei und etwaige Erklärungen von Sachverständigen bereitgestellt. Den parteien wird die Möglichkeit geboten, zu diesen Schriftsätzen und Erklärungen Stellung zu nehmen.

(9)   Eine Streitbeilegungsstelle entscheidet in einer Angelegenheit, die ihr vorgelegt wird, spätestens 90 Tage nach Erhalt eines Antrags gemäß den Absätzen 1 bis 4. Diese Entscheidung erfolgt schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger und wird mit einer Begründung versehen.

(10)   Die Streitbeilegungsstellen erstellen und veröffentlichen jährliche Tätigkeitsberichte. Diese Jahresberichte müssen insbesondere die folgenden allgemeinen Angaben umfassen:

a)

eine Zusammenstellung der Ergebnisse von Streitigkeiten;

b)

den durchschnittlichen Zeitaufwand für die Lösung von Streitigkeiten;

c)

die häufigsten Gründe für Streitigkeiten.

(11)   Um den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu erleichtern, kann eine Streitbeilegungsstelle beschließen, in den in Absatz 10 genannten Bericht Empfehlungen dazu aufzunehmen, wie Probleme zu vermeiden oder zu beheben sind.

(12)   Die Entscheidung einer Streitbeilegungsstelle ist für die parteien nur dann bindend, wenn die parteien vor Beginn des Streitbeilegungsverfahrens dem bindenden Charakter ausdrücklich zugestimmt haben.

(13)   Dieser Artikel berührt nicht das Recht der parteien, wirksame Rechtsmittel bei einem Gericht eines Mitgliedstaats einzulegen.

Artikel 11

Technische Schutzmaßnahmen über die unbefugte Nutzung oder Offenlegung von Daten

(1)   Ein Dateninhaber kann geeignete technische Schutzmaßnahmen, einschließlich intelligenter Verträge und Verschlüsselung, anwenden, um den unbefugten Zugang zu Daten, einschließlich Metadaten, zu verhindern und die Einhaltung der Artikel 5, 6, 8 und 9 sowie der für die Datenbereitstellung vereinbarten Mustervertragsklauseln sicherzustellen. Bei solchen technischen Schutzmaßnahmen dürfen weder Datenempfänger unterschiedlich behandelt werden noch dürfen Nutzer an der Ausübung ihres Rechts, eine Kopie der Daten zu erhalten, Daten abzurufen, zu verwenden oder auf diese zuzugreifen oder Dritten nach Artikel 5 Daten bereitzustellen, oder Dritte an der Ausübung ihrer Rechte nach dem Unionsrecht oder den nationalen Rechtsvorschriften, die im Einklang mit dem Unionsrecht angenommen wurden, gehindert werden. Nutzer, Dritte und Datenempfänger dürfen solche technischen Schutzmaßnahmen nur ändern oder aufheben, wenn der Dateninhaber dem zugestimmt hat.

(2)   Unter den in Absatz 3 genannten Umständen kommt der Dritte oder der Datenempfänger den Aufforderungen des Dateninhabers und gegebenenfalls des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses – wenn es sich nicht um dieselbe Person handelt – oder des Nutzers unverzüglich nach:

a)

die vom Dateninhaber bereitgestellten Daten und alle etwaigen Kopien davon zu löschen;

b)

das Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen oder Verwenden von Waren, abgeleiteten Daten oder Dienstleistungen, die auf den mit den Daten erlangten Kenntnissen beruhen, oder das Einführen, Ausführen oder Lagern von in diesem Sinne rechtsverletzenden Waren einzustellen und alle rechtsverletzenden Waren zu vernichten, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass die unrechtmäßige Verwendung dieser Daten dem Dateninhaber, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses oder dem Nutzer einen erheblichen Schaden zufügt, bzw. sofern eine solche Maßnahme im Hinblick auf die Interessen des Dateninhabers, des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses oder des Nutzers nicht unverhältnismäßig wäre;

c)

den Nutzer über die unbefugte Nutzung oder Offenlegung der Daten und über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die unbefugte Nutzung oder Offenlegung der Daten zu unterbinden, zu unterrichten;

d)

die partei, die durch den Missbrauch oder die Offenlegung dieser unrechtmäßig abgerufenen oder genutzten Daten geschädigt wurde, zu entschädigen.

(3)   Absatz 2 findet Anwendung, wenn ein Dritter oder ein Datenempfänger

a)

zwecks Erlangung der Daten einem Dateninhaber falsche Informationen gegeben, Täuschungs- oder Zwangsmittel eingesetzt oder Lücken in der zum Schutz der Daten bestehenden technischen Infrastruktur der Daten missbraucht hat,

b)

die bereitgestellten Daten für nicht genehmigte Zwecke, einschließlich der Entwicklung eines konkurrierenden vernetzten Produkts im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e, genutzt hat,

c)

unrechtmäßig Daten an eine andere partei weitergegeben hat,

d)

die gemäß Artikel 5 Absatz 9 vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen nicht aufrechterhalten hat oder

e)

die vom Dateninhaber gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels angewandten technischen Schutzmaßnahmen ohne Zustimmung des Dateninhabers verändert oder aufgehoben hat.

(4)   Absatz 2 gilt ebenfalls, wenn ein Nutzer die vom Dateninhaber angewandten technischen Schutzmaßnahmen ändert oder aufhebt oder die vom Nutzer im Einvernehmen mit dem Dateninhaber oder, wenn sie nicht dieselbe Person sind, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nicht aufrechterhält, sowie für jede andere partei, die die Daten von dem Nutzer unter Verstoß gegen diese Verordnung erhält.

(5)   Hat der Datenempfänger gegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a oder b verstoßen, so haben die Nutzer dieselben Rechte wie Dateninhaber gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels.

Artikel 12

Umfang der Pflichten der Dateninhaber, die nach dem Unionsrecht verpflichtet sind, Daten bereitzustellen

(1)   Dieses Kapitel gilt, wenn ein Dateninhaber im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen nach Artikel 5 oder nach geltendem Unionsrecht oder nach im Einklang mit Unionsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet ist, einem Datenempfänger Daten bereitzustellen.

(2)   Eine Vertragsklausel in einer Datenweitergabevereinbarung, die zum Nachteil einer partei oder gegebenenfalls zum Nachteil des Nutzers die Anwendung dieses Kapitels ausschließt, davon abweicht oder seine Wirkung abändert, ist für diese partei nicht bindend.

KAPITEL IV

MISSBRÄUCHLICHE VERTRAGSKLAUSELN IN BEZUG AUF DEN DATENZUGANG UND DIE DATENNUTZUNG ZWISCHEN UNTERNEHMEN

Artikel 13

Missbräuchliche Vertragsklauseln, die einem anderen Unternehmen einseitig auferlegt werden

(1)   Vertragsklauseln in Bezug auf den Datenzugang und die Datennutzung oder die Haftung und Rechtsbehelfe bei Verletzung oder Beendigung datenbezogener Pflichten, die ein Unternehmen einem anderen Unternehmen einseitig auferlegt, sind für letzteres Unternehmen nicht bindend, wenn sie missbräuchlich sind.

(2)   Wenn Vertragsklauseln zwingenden Bestimmungen des Unionsrechts oder bei Fehlen von Vertragsklauseln zur Regelung der Angelegenheit geltenden Bestimmungen des Unionsrechts entsprechen, gelten sie nicht als missbräuchlich.

(3)   Vertragsklauseln sind missbräuchlich, wenn ihre Anwendung eine grobe Abweichung von der guten Geschäftspraxis bei Datenzugang und Datennutzung darstellt oder gegen das Gebot von Treu und Glauben verstößt.

(4)   Eine Vertragsklausel gilt insbesondere dann als missbräuchlich im Sinne des Absatzes 3, wenn sie Folgendes bezweckt oder bewirkt:

a)

den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung der partei, die die Klausel einseitig auferlegt hat, für vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen;

b)

den Ausschluss der Rechtsbehelfe, die der partei, der die Klausel einseitig auferlegt wurde, bei Nichterfüllung von Vertragspflichten zur Verfügung stehen, oder den Ausschluss der Haftung der partei, die die Klausel einseitig auferlegt hat, bei einer Verletzung dieser Pflichten;

c)

das ausschließliche Recht der partei, die die Klausel einseitig auferlegt hat, zu bestimmen, ob die gelieferten Daten vertragsgemäß sind, oder Vertragsklauseln auszulegen.

(5)   Eine Vertragsklausel gilt als missbräuchlich im Sinne des Absatzes 3, wenn sie Folgendes bezweckt oder bewirkt:

a)

eine unangemessene Beschränkung der Rechtsmittel bei Nichterfüllung von Vertragspflichten oder der Haftung bei einer Verletzung dieser Pflichten oder eine Erweiterung der Haftung des Unternehmens, dem die Klausel einseitig auferlegt wurde;

b)

das Recht der partei, die die Klausel einseitig auferlegt hat, auf Zugang zu Daten der anderen Vertragspartei und deren Nutzung in einer Weise, die den berechtigten Interessen der anderen Vertragspartei erheblich schadet, insbesondere, wenn diese Daten sensible Geschäftsdaten enthalten oder durch das Geschäftsgeheimnis oder durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind;

c)

die Hinderung der partei, der die Klausel einseitig auferlegt wurde, daran, die von ihr während der Vertragslaufzeit bereitgestellten oder generierten Daten zu nutzen, oder eine Beschränkung der Nutzung dieser Daten insofern, als diese partei nicht berechtigt ist, diese Daten in angemessener Weise zu nutzen, zu erfassen, darauf zuzugreifen oder sie zu kontrollieren oder zu verwerten;

d)

die Hinderung der partei, der die Klausel einseitig auferlegt wurde, daran, die Vereinbarung innerhalb einer angemessenen Frist zu kündigen;

e)

die Hinderung der partei, der die Klausel einseitig auferlegt wurde, daran, während der Vertragslaufzeit oder innerhalb einer angemessenen Frist nach Kündigung des Vertrags eine Kopie der von ihr bereitgestellten oder generierten Daten zu erhalten;

f)

die Möglichkeit, dass die partei, die die Klausel einseitig auferlegt hat, den Vertrag mit unangemessen kurzer Frist kündigen darf, und zwar unter Berücksichtigung jeglicher realistischen Möglichkeit für die andere Vertragspartei, zu einem anderen, vergleichbaren Dienst zu wechseln, und des durch die Kündigung verursachten finanziellen Nachteils, außer bei Vorliegen schwerwiegender Gründe;

g)

die Möglichkeit, dass die partei, die die Klausel einseitig auferlegt hat, den vertraglich vereinbarten Preis oder eine andere wesentliche Bedingung in Bezug auf Art, Format, Qualität oder Menge der weiterzugebenden Daten ohne eine im Vertrag spezifizierte stichhaltige Begründung wesentlich abändert, ohne dass der anderen partei das Recht eingeräumt wird, den Vertrag im Falle einer solchen Abänderung zu kündigen.

Unterabsatz 1 Buchstabe g berührt nicht Klauseln, nach denen sich die partei, die die Klausel einseitig auferlegt hat, das Recht vorbehält, die Bedingungen eines unbefristeten Vertrags einseitig zu ändern, sofern eine in diesem Vertrag spezifizierte stichhaltige Begründung vorliegt, wonach die partei, die die Klausel einseitig auferlegt hat, verpflichtet ist, die andere Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist von solch einer beabsichtigten Änderung in Kenntnis zu setzen, und es der anderen Vertragspartei freisteht, den Vertrag im Falle einer solchen Änderung unentgeltlich zu kündigen.

(6)   Vertragsklauseln gelten im Sinne dieses Artikels als einseitig auferlegt, wenn sie von einer Vertragspartei eingebracht werden und die andere Vertragspartei ihren Inhalt trotz des Versuchs, hierüber zu verhandeln, nicht beeinflussen kann. Die Vertragspartei, die die Vertragsklausel eingebracht hat, trägt die Beweislast dafür, dass diese Klausel nicht einseitig auferlegt wurde. Die Vertragspartei, die die beanstandete Klausel eingebracht hat, kann sich nicht darauf berufen, dass es sich um eine missbräuchliche Vertragsklausel handelt.

(7)   Ist die missbräuchliche Vertragsklausel von den übrigen Bedingungen des Vertrags abtrennbar, so bleiben die übrigen Vertragsklauseln bindend.

(8)   Dieser Artikel gilt weder für Vertragsklauseln, in denen der Hauptgegenstand des Vertrags festgelegt wird, noch für die Angemessenheit des Preises für die als Gegenleistung weitergegebenen Daten.

(9)   Die parteien eines unter Absatz 1 fallenden Vertrags dürfen die Anwendung dieses Artikels nicht ausschließen, nicht davon abweichen und dessen Wirkungen nicht abändern.

KAPITEL V

BEREITSTELLUNG VON DATEN FÜR ÖFFENTLICHE STELLEN, DIE KOMMISSION, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK UND EINRICHTUNGEN DER UNION WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER NOTWENDIGKEIT

Artikel 17

Datenbereitstellungsverlangen

(1)   Öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder Einrichtungen_der_Union müssen in ihren Datenverlangen nach Artikel 14

a)

angeben, welche Daten, einschließlich der für die Auslegung und Nutzung dieser Daten erforderlichen relevanten Metadaten, benötigt werden;

b)

nachweisen, dass die für das Bestehen einer außergewöhnlichen Notwendigkeit erforderlichen Bedingungen gemäß Artikel 15 für die Zwecke, für die die Daten verlangt werden, erfüllt sind;

c)

den Zweck des Verlangens, die beabsichtigte Nutzung der verlangten Daten gegebenenfalls auch durch einen Dritten gemäß Absatz 4, und die Dauer dieser Nutzung sowie gegebenenfalls die Art und Weise erläutern, wie die Verarbeitung personenbezogener Daten der außergewöhnlichen Notwendigkeit abhelfen soll;

d)

nach Möglichkeit angeben, wann die Daten von allen parteien, die Zugang zu den Daten haben, voraussichtlich gelöscht sein werden;

e)

die Wahl des Dateninhabers, an den das Verlangen gerichtet ist, begründen;

f)

alle anderen öffentlichen Stellen oder die Kommission, die Europäische Zentralbank oder Einrichtungen_der_Union und Dritte angeben, an die die verlangten Daten voraussichtlich weitergegeben werden;

g)

– falls personenbezogene Daten verlangt werden – alle technischen und organisatorischen Maßnahmen angeben, die zur Umsetzung der Datenschutzgrundsätze und erforderlichen Garantien erforderlich und verhältnismäßig sind, wie etwa die Pseudonymisierung, und ob der Dateninhaber vor der Bereitstellung der Daten eine Anonymisierung vornehmen kann;

h)

die Rechtsvorschrift angeben, durch die der anfragenden öffentlichen Stelle, der Kommission, der Europäischen Union oder der Einrichtung der Union die für das Datenverlangen relevante spezifische im öffentlichen Interesse ausgeübte Aufgabe übertragen wird;

i)

die Frist angeben, innerhalb deren die Daten bereitzustellen sind und die Frist gemäß Artikel 18 Absatz 2, innerhalb deren der Dateninhaber das Verlangen ablehnen oder dessen Änderung beantragen kann;

j)

sich nach besten Kräften darum bemühen, zu vermeiden, dass die Erfüllung des Datenverlangens zur Haftung des Dateninhabers für Verstöße gegen das Unionsrecht oder nationales Recht führt.

(2)   Ein Datenverlangen nach Absatz 1 dieses Artikels muss

a)

schriftlich und in klarer, prägnanter, einfacher und für den Dateninhaber verständlicher Sprache abgefasst sein,

b)

genaue Angaben zur Art der verlangten Daten enthalten und sich auf die Daten beziehen, über die der Dateninhaber zum Zeitpunkt des Verlangens Kontrolle hat;

c)

im Hinblick auf die Detailstufe und den Umfang der verlangten Daten sowie die Häufigkeit des Zugangs zu den verlangten Daten in einem angemessenen Verhältnis zu der außergewöhnlichen Notwendigkeit stehen und ausreichend begründet sein;

d)

die rechtmäßigen Ziele des Dateninhabers unter Zusage der Gewährleistung der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gemäß Artikel 19 Absatz 3 und unter Berücksichtigung der Kosten und des nötigen Aufwands für die Bereitstellung der Daten achten;

e)

nicht-personenbezogene Daten betreffen, und nur dann, wenn sich erweist, dass dies nicht ausreicht, um auf die außergewöhnliche Notwendigkeit der Nutzung von Daten gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a zu reagieren, personenbezogene Daten in pseudonymisierter Form verlangen und die technischen und organisatorischen Maßnahmen festlegen, die zum Schutz der Daten ergriffen werden;

f)

dem Dateninhaber Aufschluss über die Sanktionen geben, die nach Artikel 40 von der nach Artikel 37 benannten zuständigen Behörde verhängt werden, wenn er dem Verlangen nicht nachkommt;

g)

sofern das Verlangen durch eine öffentliche_Stelle erfolgt, dem in Artikel 37 genannten Datenkoordinator des Mitgliedstaats, in dem die anfragende öffentliche_Stelle niedergelassen ist, übermittelt werden, der das Verlangen unverzüglich online öffentlich verfügbar macht, es sei denn, die öffentliche_Stelle ist der Auffassung, dass diese Veröffentlichung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würde;

h)

sofern das Verlangen durch die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union erfolgt, unverzüglich online verfügbar gemacht werden;

i)

– falls personenbezogene Daten verlangt werden – der für die Überwachung der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 zuständigen Aufsichtsbehörde im Mitgliedstaat, in dem die öffentliche_Stelle niedergelassen ist, unverzüglich gemeldet werden.

Die Europäische Zentralbank und die Einrichtungen_der_Union informieren die Kommission über ihre Verlangen.

(3)   Eine öffentliche_Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union dürfen nach diesem Kapitel erlangte Daten nicht zur Weiterverwendung im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2022/868 oder Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2019/1024 bereitstellen. Die Verordnung (EU) 2022/868 und die Richtlinie (EU) 2019/1024 finden keine Anwendung auf nach diesem Kapitel erlangte von öffentlichen Stellen gehaltene Daten.

(4)   Durch Absatz 3 dieses Artikels wird eine öffentliche_Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union nicht daran gehindert, nach diesem Kapitel erlangte Daten mit einer anderen öffentlichen Stelle oder mit der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder einer Einrichtung der Union zwecks Wahrnehmung der in Artikel 15 genannten Aufgaben auszutauschen, wie in dem Verlangen gemäß Absatz 1 Buchstabe f des vorliegenden Artikels angegeben, oder die Daten einem Dritten bereitzustellen, wenn sie im Rahmen einer öffentlich verfügbaren Vereinbarung technische Inspektionen oder andere Aufgaben an diesen Dritten delegiert hat. Die Pflichten öffentlicher Stellen gemäß Artikel 19, insbesondere die Garantien zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen, gelten auch für diese Dritten. Wenn eine öffentliche_Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union Daten nach diesem Absatz übermittelt oder bereitstellt, teilt sie dies dem Dateninhaber, von dem sie die Daten erhalten hat, unverzüglich mit.

(5)   Ist der Dateninhaber der Ansicht, dass seine Rechte nach diesem Kapitel durch die Übermittlung oder Bereitstellung von Daten verletzt wurden, so kann er bei der nach Artikel 37 benannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dateninhaber niedergelassen ist, Beschwerde einlegen.

(6)   Die Kommission entwickelt ein Musterformular für Verlangen gemäß dem vorliegenden Artikel.

Artikel 33

Wesentliche Anforderungen an die Interoperabilität von Daten, von Mechanismen und Diensten für die Datenweitergabe sowie von gemeinsamen europäischen Datenräumen

(1)   Teilnehmer an Datenräumen, die anderen Teilnehmern Daten oder Datendienste anbieten, müssen die folgenden wesentlichen Anforderungen zur Erleichterung der Interoperabilität von Daten, von Mechanismen und Diensten für die Datenweitergabe sowie von gemeinsamen europäischen Datenräumen erfüllen, bei denen es sich um zweck- oder sektorspezifische oder sektorübergreifende interoperable Rahmen für gemeinsame Normen und Verfahren für die Weitergabe oder die gemeinsame Verarbeitung von Daten – unter anderem für die Entwicklung neuer Produkte und Dienste, wissenschaftliche Forschung oder Initiativen der Zivilgesellschaft – handelt:

a)

Datensatzinhalte, Nutzungsbeschränkungen, Lizenzen, Datenerhebungsmethoden, Datenqualität und Unsicherheiten sind – gegebenenfalls in maschinenlesbarem Format – hinreichend beschrieben, um dem Empfänger das Auffinden der Daten, den Datenzugang und die Datennutzung zu ermöglichen;

b)

die Datenstrukturen, Datenformate, Vokabulare, Klassifizierungssysteme, Taxonomien und Codelisten, sofern verfügbar, werden in einer öffentlich verfügbaren und einheitlichen Weise beschrieben;

c)

die technischen Mittel für den Datenzugang, wie etwa Anwendungsprogrammierschnittstellen, sowie ihre Nutzungsbedingungen und die Dienstqualität sind ausreichend beschrieben, um den automatischen Datenzugang und die automatische Datenübermittlung zwischen den parteien, auch kontinuierlich, im Massen-Download oder in Echtzeit in einem maschinenlesbaren Format zu ermöglichen, sofern dies technisch machbar ist und das reibungslose Funktionieren des vernetzten Produkts nicht beeinträchtigt;

d)

es werden gegebenenfalls die Mittel bereitgestellt, mit denen die Interoperabilität von Tools für die Automatisierung der Ausführung von Verträgen über die Datenweitergabe, wie intelligenten Verträgen, ermöglicht wird.

Die Anforderungen können allgemeiner Art sein oder bestimmte Sektoren betreffen, müssen aber die Wechselwirkungen mit Anforderungen aus anderem Unionsrecht oder aus nationalem Recht in vollem Umfang berücksichtigen.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 45 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die nähere Bestimmung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten wesentlichen Anforderungen zu erlassen, und zwar in Bezug auf diejenigen Anforderungen, die naturgemäß nicht die beabsichtigte Wirkung entfalten können, sofern sie nicht in verbindlichen Rechtsakten der Union näher spezifiziert werden, und mit Ziel, den technologischen Entwicklungen und Marktentwicklungen angemessen Rechnung zu tragen.

Die Kommission berücksichtigt den Rat des EDIB gemäß Artikel 42 Buchstabe c, wenn sie delegierte Rechtsakte erlässt.

(3)   Bei Teilnehmern an Datenräumen, die Daten oder Datendienste für andere Teilnehmer an Datenräumen anbieten, die ganz oder teilweise den harmonisierten Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, wird die Konformität mit den in Absatz 1 festgelegten wesentlichen Anforderungen vermutet, soweit diese Anforderungen durch diese harmonisierten Normen oder Teile dieser harmonisierten Normen erfasst werden.

(4)   Die Kommission beauftragt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit, Entwürfe für harmonisierte_Normen zu erarbeiten, die den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten wesentlichen Anforderungen genügen.

(5)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame_Spezifikationen erlassen, die einige oder alle in Absatz 1 festgelegten wesentlichen Anforderungen erfassen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Kommission hat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit beauftragt, eine harmonisierte_Norm zu erarbeiten, die den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten wesentlichen Anforderungen genügt, und

i)

der Auftrag wurde entweder nicht angenommen,

ii)

die harmonisierten Normen für diesen Auftrag sind nicht innerhalb der gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 gesetzten Frist vorgelegt worden oder

iii)

die harmonisierten Normen erfüllen den Auftrag nicht, und

b)

im Amtsblatt der Europäischen Union ist für die harmonisierten Normen, die die einschlägigen, in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten wesentlichen Anforderungen erfassen, keine Fundstelle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 veröffentlicht, und wird eine solche Fundstelle voraussichtlich auch nicht innerhalb einer angemessenen Frist veröffentlicht werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)   Vor der Ausarbeitung eines Entwurfs des in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die Bedingungen von Absatz 5 des vorliegenden Artikels ihres Erachtens erfüllt sind.

(7)   Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des in Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission den Rat des EDIB und die Standpunkte anderer einschlägiger Gremien oder Expertengruppen und konsultiert ordnungsgemäß alle einschlägigen Interessenträger.

(8)   Bei Teilnehmern an Datenräumen, die Daten oder Datendienste für andere Teilnehmer an Datenräumen anbieten, die ganz oder teilweise den gemeinsamen Spezifikationen entsprechen, die gemäß den in Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt wurden, wird die Konformität mit den in Absatz 1 festgelegten wesentlichen Anforderungen vermutet, soweit diese Anforderungen ganz oder teilweise durch diese gemeinsamen Spezifikationen erfasst werden.

(9)   Wird eine harmonisierte_Norm von einer europäischen Normungsorganisation angenommen und der Kommission für die Zwecke der Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen, so bewertet die Kommission die harmonisierte_Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. Wird die Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, so werden die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte, die dieselben wesentlichen Anforderungen erfassen, wie sie von dieser harmonisierten Norm erfasst sind, von der Kommission ganz oder teilweise aufgehoben.

(10)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine gemeinsame Spezifikation den in Absatz 1 festgelegten wesentlichen Anforderungen nicht vollständig entspricht, so setzt er die Kommission durch die Übermittlung einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission bewertet die ausführliche Erläuterung und kann gegebenenfalls den Durchführungsrechtsakt ändern, durch den die fragliche gemeinsame Spezifikation festgelegt wurde.

(11)   Die Kommission kann unter Berücksichtigung des Vorschlags des EDIB gemäß Artikel 30 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2022/868 zur Festlegung von interoperablen Rahmen für gemeinsame Normen und Verfahren für das Funktionieren gemeinsamer europäischer Datenräume Leitlinien annehmen.

Artikel 37

Zuständige Behörden und Datenkoordinatoren

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung (im Folgenden „zuständige Behörden“) verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere neue Behörden einrichten oder sich auf bestehende Behörden stützen.

(2)   Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so benennt er einen Datenkoordinator aus ihrer Mitte, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu erleichtern und die Stellen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, in allen Fragen im Zusammenhang mit ihrer Anwendung und Durchsetzung zu unterstützen. Die zuständigen Behörden arbeiten bei der Wahrnehmung der ihnen nach Absatz 5 übertragenen Aufgaben und Befugnisse zusammen.

(3)   Die für die Überwachung der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 zuständigen Aufsichtsbehörden sind bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten auch für die Überwachung der Anwendung der vorliegenden Verordnung zuständig. Die Kapitel VI und VII der Verordnung (EU) 2016/679 finden sinngemäß Anwendung.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig, insofern die Kommission, die Europäische Zentralbank oder Einrichtungen_der_Union davon betroffen sind. Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 gilt gegebenenfalls sinngemäß.

Die in diesem Absatz genannten Aufsichtsbehörden nehmen ihre Aufgaben und Befugnisse im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten wahr.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 1 gilt Folgendes:

a)

Bei besonderen sektoralen Angelegenheiten des Datenzugangs und der Datennutzung im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung bleibt die Zuständigkeit der sektoralen Behörden gewahrt;

b)

die für die Anwendung und Durchsetzung der Artikel 23 bis 31 und der Artikel 34 und 35 verantwortliche zuständige Behörde muss über Erfahrungen auf dem Gebiet Daten und elektronische Kommunikationsdienste verfügen.

(5)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden eindeutig festgelegt werden und Folgendes umfassen:

a)

Förderung der Datenkompetenz und der Sensibilisierung von Nutzern und Stellen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, in Bezug auf die Rechte und Pflichten aus dieser Verordnung;

b)

Bearbeitung von Beschwerden über mutmaßliche Verstöße gegen diese Verordnung, einschließlich Bezug auf Geschäftsgeheimnisse, und angemessene Untersuchung des Beschwerdegegenstands sowie regelmäßige Unterrichtung des Beschwerdeführers – gegebenenfalls im Einklang mit nationalem Recht – innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder die Abstimmung mit einer anderen zuständigen Behörde notwendig ist;

c)

Durchführung von Untersuchungen über Fragen der Anwendung dieser Verordnung, einschließlich auf der Grundlage von Informationen einer anderen zuständigen Behörde oder sonstigen Behörde;

d)

Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender finanzieller Sanktionen, die auch Zwangsgelder und Geldstrafen mit Rückwirkung umfassen können, oder Einleitung von Gerichtsverfahren zur Verhängung von Geldbußen;

e)

Beobachtung technologischer und einschlägiger wirtschaftlicher Entwicklungen, die für die Bereitstellung und Nutzung von Daten von Bedeutung sind;

f)

Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit der Kommission oder dem EDIB, um die einheitliche und effiziente Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, einschließlich des unverzüglichen Austauschs aller relevanten Informationen auf elektronischem Wege, einschließlich in Bezug auf Absatz 10 des vorliegenden Artikels;

g)

Zusammenarbeit mit den einschlägigen zuständigen Behörden, die für die Anwendung anderer Rechtsakte der Union oder nationaler Rechtsakte zuständig sind, einschließlich mit auf dem Gebiet Daten und elektronische Kommunikationsdienste zuständigen Behörden, mit der für die Überwachung der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 zuständigen Aufsichtsbehörde oder mit sektoralen Behörden, um sicherzustellen, dass diese Verordnung im Einklang mit anderem Unionsrecht und nationalem Recht durchgesetzt wird;

h)

Zusammenarbeit mit den einschlägigen zuständigen Behörden zur Gewährleistung der Durchsetzung der Artikel 23 bis 31 und der Artikel 34 und 35 im Einklang mit anderem Unionsrecht und mit der Selbstregulierung, die für Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten gelten;

i)

Gewährleistung der Abschaffung von Wechselentgelten gemäß Artikel 29;

j)

Prüfung von Datenverlangen nach Kapitel V.

Wird ein Datenkoordinator benannt, so erleichtert er die in Unterabsatz 1 Buchstaben f, g und h genannte Zusammenarbeit und unterstützt die zuständigen Behörden auf deren Ersuchen.

(6)   Falls eine solche zuständige Behörde benannt wurde, hat der Datenkoordinator folgende Aufgaben:

a)

Er fungiert als zentrale Anlaufstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung;

b)

Er gewährleistet die öffentliche Verfügbarkeit der von öffentlichen Stellen im Fall außergewöhnlicher Notwendigkeit nach Kapitel V gestellten Datenzugangsverlangen und fördert freiwillige Datenweitergabevereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dateninhabern;

c)

unterrichtet die Kommission jährlich über die nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 8 und Artikel 5 Absatz 11 mitgeteilten Ablehnungen.

(7)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen der zuständigen Behörden und ihre Aufgaben und Befugnisse sowie gegebenenfalls den Namen des Datenkoordinators mit. Die Kommission führt ein öffentliches Register dieser Behörden.

(8)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß dieser Verordnung handeln die zuständigen Behörden unparteiisch und unterliegen keiner direkten oder indirekten Einflussnahme von außen und dürfen von anderen Behörden oder von privaten parteien im Einzelfall keine Weisungen einholen oder entgegennehmen.

(9)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden personell und technisch mit ausreichenden Mitteln und dem einschlägigen Fachwissen ausgestattet sind, damit sie ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung wirksam wahrnehmen können.

(10)   Rechtsträger, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, unterliegen der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsträger niedergelassen ist. Ist der Rechtsträger in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen, so wird davon ausgegangen, dass er in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats fällt, in dem er seine Hauptniederlassung hat, d. h. in dem der Rechtsträger seinen Hauptsitz oder eingetragenen Sitz hat, von dem aus die wichtigsten finanziellen Tätigkeiten und die betriebliche Kontrolle erfolgen.

(11)   Jeder in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Rechtsträger, der in der Union vernetzte Produkte bereitstellt oder Dienste anbietet und nicht in der Union niedergelassen ist, benennt einen Vertreter in einem der Mitgliedstaaten.

(12)   Damit die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt ist, beauftragt ein in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallender Rechtsträger, der in der Union vernetzte Produkte bereitstellt oder Dienste anbietet, einen Vertreter, an den sich die zuständigen Behörden in allen Fragen im Zusammenhang mit diesem Rechtsträger zusätzlich oder an seiner Stelle wenden. Dieser Vertreter arbeitet mit den zuständigen Behörden zusammen und erbringt gegenüber den zuständigen Behörden auf Anfrage den umfassenden Nachweis für die Maßnahmen und die Bestimmungen, die von dem in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Rechtsträger, der in der Union vernetzte Produkte bereitstellt oder Dienste anbietet, zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung ergriffen bzw. aufgestellt wurden.

(13)   Für in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Rechtsträger, die in der Union vernetzte Produkte bereitstellen oder Dienste anbieten, gilt, dass sie der Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegen, in dem ihr jeweiliger Vertreter ansässig ist. Die Benennung eines Vertreters durch diesen Rechtsträger erfolgt unbeschadet der Haftung eines solchen Rechtsträgers und etwaiger rechtlicher Schritte, die gegen einen solchen Rechtsträger angestrengt werden könnten. Bis ein Rechtsträger einen Vertreter gemäß diesem Artikel benennt, fällt er für die Zwecke der Sicherstellung der Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung gegebenenfalls in die Zuständigkeit aller Mitgliedstaaten. Jede zuständige Behörde kann ihre Zuständigkeit – einschließlich durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen – ausüben, sofern der Rechtsträger nicht bereits Gegenstand eines durch eine andere zuständige Behörde in derselben Sache eingeleiteten Durchsetzungsverfahrens nach dieser Verordnung ist.

(14)   Die zuständigen Behörden sind befugt, von Nutzern, Dateninhabern oder Datenempfängern oder deren Vertretern, die in die Zuständigkeit ihres Mitgliedstaats fallen, alle Informationen zu verlangen, die nötig sind, um die Einhaltung dieser Verordnung zu überprüfen. Jedes Informationsverlangen muss in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe stehen und begründet sein.

(15)   Ersucht eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat um die Unterstützung oder Vollstreckungsmaßnahmen einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, so stellt sie ein begründetes Ersuchen. Eine zuständige Behörde beantwortet ein solches Ersuchen unverzüglich nach dessen Eingang, wobei sie die einzelnen ergriffenen oder geplanten Maßnahmen aufführt.

(16)   Die zuständigen Behörden wahren den Grundsatz der Vertraulichkeit und des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses und schützen personenbezogene Daten nach Maßgabe des Unionsrechts oder des nationalen Rechts. Alle Informationen, die im Zusammenhang mit einem Amtshilfeersuchen ausgetauscht und nach diesem Artikel bereitgestellt werden, dürfen nur für die Zwecke dieses Ersuchens verwendet werden.

Artikel 39

Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf

(1)   Unbeschadet anderer verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe hat jede betroffene natürliche oder juristische Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen rechtsverbindliche Entscheidungen zuständiger Behörden.

(2)   Wenn eine zuständige Behörde in Bezug auf eine Beschwerde untätig bleibt, hat jede davon betroffene natürliche oder juristische Person im Einklang mit dem nationalen Recht entweder das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf oder Zugang zur Nachprüfung durch eine unparteiische Stelle mit entsprechender Sachkenntnis.

(3)   Verfahren nach diesem Artikel werden bei den Gerichten des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde eingeleitet, gegen die sich der Rechtsbehelf, der von einer einzelnen natürlichen oder juristischen Person oder gegebenenfalls von den Vertretern einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen eingelegt wurde, richtet.

Artikel 40

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 12. September 2025 mit und melden ihr unverzüglich alle späteren diesbezüglichen Änderungen. Die Kommission führt ein leicht zugängliches öffentliches Register dieser Maßnahmen und aktualisiert es regelmäßig.

(3)   Bei der Verhängung von Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen diese Verordnung berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Empfehlungen des EDIB und die folgenden nicht erschöpfenden Kriterien:

a)

Art, Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes;

b)

Maßnahmen, die die verstoßende partei ergriffen hat, um den durch den Verstoß verursachten Schaden zu mindern oder zu beheben;

c)

frühere Verstöße der verstoßenden partei;

d)

die finanziellen Vorteile, die die verstoßende partei durch den Verstoß erzielt, oder die Verluste, die sie durch ihn vermieden hat, sofern diese Vorteile oder Verluste zuverlässig festgestellt werden können;

e)

sonstige erschwerende oder mildernde Umstände des jeweiligen Falls;

f)

den Jahresumsatz der verstoßenden partei im vorangegangenen Geschäftsjahr in der Union.

(4)   Bei Verstößen gegen die Pflichten der Kapitel II, III und V dieser Verordnung können die für die Überwachung der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 zuständigen Aufsichtsbehörden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Geldbußen im Einklang mit Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 bis zu dem in Artikel 83 Absatz 5 der Verordnung genannten Betrag verhängen.

(5)   Bei Verstößen gegen die Pflichten des Kapitels V dieser Verordnung kann der Europäische Datenschutzbeauftragte innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs Geldbußen im Einklang mit Artikel 66 der Verordnung (EU) 2018/1725 bis zu dem in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung genannten Betrag verhängen.

Artikel 41

Mustervertragsklauseln und Standardvertragsklauseln

Die Kommission erstellt und empfiehlt vor dem 12. September 2025 unverbindliche Mustervertragsklauseln für den Datenzugang und die Datennutzung – einschließlich Bedingungen für eine angemessene Gegenleistung und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen sowie nicht verbindliche Standardvertragsklauseln für Verträge über Cloud-Computing –, um die parteien bei der Ausarbeitung und Aushandlung von Verträgen mit fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden vertraglichen Rechten und Pflichten zu unterstützen.


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