search


keyboard_tab Data Act 2023/2854 DE

BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR GA HR HU IT LV LT MT NL PL PT RO SK SL SV print pdf

2023/2854 DE cercato: 'klauseln' . Output generated live by software developed by IusOnDemand srl


expand index klauseln:


whereas klauseln:


definitions:


cloud tag: and the number of total unique words without stopwords is: 1197

 

Artikel 4

Rechte und Pflichten von Nutzern und Dateninhabern in Bezug auf den Zugang zu sowie die Nutzung und die Bereitstellung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten

(1)   Soweit der Nutzer nicht direkt vom vernetzten Produkt oder verbundenen Dienst aus auf die Daten zugreifen kann, stellen die Dateninhaber dem Nutzer ohne Weiteres verfügbare Daten einschließlich der zur Auslegung und Nutzung der Daten erforderlichen Metadaten unverzüglich, einfach, sicher, unentgeltlich, in einem umfassenden, gängigen und maschinenlesbaren Format und – falls relevant und technisch durchführbar – in der gleichen Qualität wie für den Dateninhaber kontinuierlich und in Echtzeit bereit. Dies geschieht auf einfaches Verlangen auf elektronischem Wege, soweit dies technisch durchführbar ist.

(2)    Nutzer und Dateninhaber können den Zugang zu sowie die Nutzung oder die erneute Weitergabe von Daten vertraglich beschränken, wenn eine solche Verarbeitung die im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegten Sicherheitsanforderungen des vernetzten Produkts beeinträchtigen und damit zu schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Sicherheit von natürlichen Personen führen könnte. Die für die betreffenden Sektoren zuständigen Behörden können den Nutzern und Dateninhabern in diesem Zusammenhang technisches Fachwissen bereitstellen. Verweigert der Dateninhaber die Weitergabe von Daten gemäß diesem Artikel, so teilt er dies der gemäß Artikel 37 benannten zuständigen Behörde mit.

(3)   Unbeschadet des Rechts des Nutzers, jederzeit vor einem Gericht eines Mitgliedstaats Rechtsmittel einzulegen, kann der Nutzer im Zusammenhang mit einer Streitigkeit mit dem Dateninhaber in Bezug auf die in Absatz 2 genannten vertraglichen Beschränkungen oder Verbote

a)

gemäß Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b eine Beschwerde bei der zuständigen Behörde einlegen oder

b)

mit dem Dateninhaber vereinbaren, gemäß Artikel 10 Absatz 1 eine Streitbeilegungsstelle mit der Angelegenheit zu befassen.

(4)   Die Dateninhaber dürfen die Ausübung der Wahlmöglichkeiten oder Rechte durch den Nutzer nach diesem Artikel nicht unangemessen erschweren, auch nicht dadurch, dass sie dem Nutzer in nicht neutraler Weise Wahlmöglichkeiten anbieten oder die Autonomie, die Entscheidungsfreiheit oder die Wahlfreiheit des Nutzers durch die Struktur, die Gestaltung, die Funktion oder die Funktionsweise einer digitalen Benutzerschnittstelle oder eines Teils davon unterlaufen oder beeinträchtigen.

(5)   Um zu überprüfen, ob eine natürliche oder juristische Person als Nutzer für die Zwecke von Absatz 1 einzustufen ist, verlangt der Dateninhaber von dieser Person keine Informationen, die über das erforderliche Maß hinausgehen. Dateninhaber bewahren keine Informationen über den Zugang des Nutzers zu den verlangten Daten – insbesondere keine Protokolldaten – auf, die über das hinausgehen, was für die ordnungsgemäße Ausführung des Zugangsverlangens des Nutzers und für die Sicherheit und Pflege der Dateninfrastruktur erforderlich ist.

(6)    Geschäftsgeheimnisse werden gewahrt und nur offengelegt, wenn vom Dateninhaber und vom Nutzer vor der Offenlegung alle Maßnahmen getroffen worden sind, die erforderlich sind, um die Vertraulichkeit der Geschäftsgeheimnisse, insbesondere gegenüber Dritten, zu wahren. Der Dateninhaber oder, wenn sie nicht dieselbe Person sind, der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses ermittelt, auch in den relevanten Metadaten, die als Geschäftsgeheimnisse geschützten Daten und vereinbart mit dem Nutzer angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Vertraulichkeit der weitergegebenen Daten, insbesondere gegenüber Dritten, zu wahren; dies gilt etwa für Mustervertragsklauseln, Vertraulichkeitsvereinbarungen, strenge Zugangsprotokolle, technische Normen und die Anwendung von Verhaltenskodizes.

(7)   Wenn keine Einigung über die in Absatz 6 genannten erforderlichen Maßnahmen erzielt wird oder wenn vom Nutzer die gemäß Absatz 6 vereinbarten Maßnahmen nicht umgesetzt werden oder die Vertraulichkeit der Geschäftsgeheimnisse verletzt wird, kann der Dateninhaber die Weitergabe von Daten, die als Geschäftsgeheimnisse eingestuft wurden, verweigern oder gegebenenfalls aussetzen. Die Entscheidung des Dateninhabers ist ordnungsgemäß zu begründen und dem Nutzer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In solchen Fällen teilt der Dateninhaber der gemäß Artikel 37 benannten zuständigen Behörde mit, dass er die Weitergabe von Daten verweigert oder ausgesetzt hat, und gibt an, welche Maßnahmen nicht vereinbart oder umgesetzt wurden und bei welchen Geschäftsgeheimnissen die Vertraulichkeit untergraben wurde.

(8)   Wenn unter außergewöhnlichen Umständen der Dateninhaber, der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses ist, nachweisen kann, dass er trotz der vom Nutzer gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit einen schweren wirtschaftlichen Schaden durch die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen erleiden wird, kann er ein Datenzugangsverlangen für die betreffenden speziellen Daten im Einzelfall ablehnen. Dieser Nachweis ist auf der Grundlage objektiver Fakten, insbesondere der Durchsetzbarkeit des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen in Drittländern, der Art und des Vertraulichkeitsgrads der verlangten Daten sowie der Einzigartigkeit und Neuartigkeit des vernetzten Produkts hinreichend zu begründen und dem Nutzer unverzüglich schriftlich vorzulegen. Verweigert der Dateninhaber die Weitergabe von Daten gemäß vorliegendem Absatz, so teilt er dies der gemäß Artikel 37 benannten zuständigen Behörde mit.

(9)   Unbeschadet des Rechts eines Nutzers, jederzeit vor einem Gericht eines Mitgliedstaats Rechtsmittel einzulegen, kann die Entscheidung eines Dateninhabers, die Weitergabe von Daten gemäß den Absätzen 7 und 8 abzulehnen, zu verweigern oder auszusetzen, von einem Nutzer angefochten werden, indem er

a)

gemäß Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b eine Beschwerde bei der zuständigen Behörde einreicht, die unverzüglich entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen die Weitergabe der Daten beginnt oder wieder aufgenommen wird, oder

b)

mit dem Dateninhaber vereinbart, gemäß Artikel 10 Absatz 1 eine Streitbeilegungsstelle mit der Angelegenheit zu befassen.

(10)   Der Nutzer darf die aufgrund eines Verlangens nach Absatz 1 erlangten Daten weder zur Entwicklung eines vernetzten Produkts nutzen, das mit dem vernetzten Produkt, von dem die Daten stammen, im Wettbewerb steht, noch darf er diese Daten mit dieser Absicht an einen Dritten weitergeben oder nutzen, um Einblicke in die wirtschaftliche Lage, die Vermögenswerte und die Produktionsmethoden des Herstellers oder gegebenenfalls des Dateninhabers zu erlangen.

(11)   Der Nutzer darf keine Zwangsmittel einsetzen oder Lücken in der zum Schutz der Daten bestehenden technischen Infrastruktur eines Dateninhabers ausnutzen, um Zugang zu Daten zu erlangen.

(12)   Handelt es sich bei dem Nutzer nicht um die betroffene_Person, deren personenbezogene Daten verlangt werden, so darf der Dateninhaber personenbezogene Daten, die bei der Nutzung eines vernetzten Produktes oder verbundenen Dienstes generiert werden, dem Nutzer nur dann bereitstellen, wenn es für die Verarbeitung eine gültige Rechtsgrundlage gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gibt und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 9 jener Verordnung sowie des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 2002/58/EG erfüllt sind.

(13)   Der Dateninhaber darf ohne Weiteres verfügbare Daten, bei denen es sich um nicht-personenbezogene Daten handelt, nur auf der Grundlage eines Vertrags mit dem Nutzer nutzen. Der Dateninhaber darf solche Daten nicht verwenden, um daraus Einblicke in die wirtschaftliche Lage, Vermögenswerte und Produktionsmethoden des Nutzers oder in die Nutzung durch den Nutzer auf jegliche andere Art, die die gewerbliche Position dieses Nutzers auf Märkten, auf denen dieser tätig ist, untergraben könnte, zu erlangen.

(14)    Dateninhaber dürfen nicht-personenbezogene Produktdaten Dritten zu keinen anderen kommerziellen oder nichtkommerziellen Zwecken als zur Erfüllung ihres Vertrags mit dem Nutzer bereitstellen. Gegebenenfalls werden Dritte von Dateninhabern vertraglich verpflichtet, die von ihnen erhaltenen Daten nicht erneut weiterzugeben.

Artikel 5

Recht des Nutzers auf Weitergabe von Daten an Dritte

(1)   Auf Verlangen eines Nutzers oder einer im Namen eines Nutzers handelnden Partei stellt der Dateninhaber einem Dritten ohne Weiteres verfügbare Daten sowie die für die Auslegung und Nutzung dieser Daten erforderlichen Metadaten unverzüglich, für den Nutzer unentgeltlich, in derselben Qualität, die dem Dateninhaber zur Verfügung steht, einfach, sicher, für den Nutzer unentgeltlich, in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format und, soweit relevant und technisch durchführbar, kontinuierlich und in Echtzeit bereit. Die Daten werden durch den Dateninhaber für den Dritten gemäß den Artikeln 8 und 9 bereitgestellt.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für ohne Weiteres verfügbare Daten im Zusammenhang mit der Prüfung neuer vernetzter Produkte, Stoffe oder Verfahren, die noch nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ihre Verwendung durch Dritte ist vertraglich genehmigt.

(3)   Ein Unternehmen, das gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1925 als Torwächter benannt wurde, gilt nicht als im Sinne des vorliegenden Artikels zugelassener Dritter und ist daher nicht berechtigt,

a)

einen Nutzer dazu aufzufordern oder durch geschäftliche Anreize in irgendeiner Weise, auch durch eine finanzielle oder sonstige Gegenleistung, dafür zu gewinnen, Daten, die vom Nutzer aufgrund eines Verlangens nach Artikel 4 Absatz 1 erlangt wurden, für einen seiner Dienste bereitzustellen;

b)

einen Nutzer dazu aufzufordern oder durch geschäftliche Anreize dafür zu gewinnen, vom Dateninhaber zu verlangen, gemäß Absatz 1 dieses Artikels Daten für einen seiner Dienste bereitzustellen;

c)

von einem Nutzer Daten zu erhalten, die der Nutzer aufgrund eines Verlangens nach Artikel 4 Absatz 1 erlangt hat.

(4)   Für die Zwecke der Überprüfung, ob eine natürliche oder juristische Person für die Zwecke von Absatz 1 als Nutzer oder als Dritter einzustufen ist, werden vom Dateninhaber oder Dritten keine Informationen verlangt, die über das erforderliche Maß hinausgehen. Die Dateninhaber bewahren keine Informationen über den Zugang des Dritten zu den verlangten Daten auf, die über das hinausgehen, was für die ordnungsgemäße Ausführung des Zugangsverlangens des Dritten und für die Sicherheit und Pflege der Dateninfrastruktur erforderlich ist.

(5)   Der Dritte darf keine Zwangsmittel verwenden oder Lücken in der zum Schutz der Daten bestehenden technischen Infrastruktur des Dateninhabers ausnutzen, um Zugang zu Daten zu erlangen.

(6)   Der Dateninhaber darf ohne Weiteres verfügbare Daten nicht verwenden, um daraus Einblicke in die wirtschaftliche Lage, Vermögenswerte und Produktionsmethoden des Dritten oder in die Nutzung durch den Dritten auf jegliche andere Art, die die gewerbliche Position des Dritten auf den Märkten, auf denen dieser tätig ist, untergraben könnte, zu erlangen, es sei denn, der Dritte hat eine solche Nutzung genehmigt und hat die technische Möglichkeit, diese Genehmigung jederzeit einfach zu widerrufen.

(7)   Handelt es sich bei dem Nutzer nicht um die betroffene_Person, deren personenbezogene Daten verlangt werden, so dürfen personenbezogene Daten, die bei der Nutzung eines vernetzten Produktes oder verbundenen Dienstes generiert werden, nur dann vom Dateninhaber dem Dritten bereitgestellt werden, wenn es für die Verarbeitung eine gültige Rechtsgrundlage gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gibt und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 9 jener Verordnung sowie des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 2002/58/EG erfüllt sind.

(8)   Die Ausübung der Rechte der betroffenen Person gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und insbesondere des Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Artikel 20 jener Verordnung darf durch Versäumnisse seitens des Dateninhabers oder des Dritten, Vorkehrungen für die Übermittlung der Daten zu treffen, nicht behindert, verhindert oder beeinträchtigt werden.

(9)    Geschäftsgeheimnisse werden gewahrt und Dritten gegenüber nur insoweit offengelegt, als diese Offenlegung für den zwischen dem Nutzer und dem Dritten vereinbarten Zweck unbedingt erforderlich ist. Der Dateninhaber oder, wenn sie nicht dieselbe Person sind, der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses ermittelt, auch in den relevanten Metadaten, die als Geschäftsgeheimnisse geschützten Daten und vereinbart mit dem Dritten alle angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Vertraulichkeit der weitergegebenen Daten zu wahren; dies gilt etwa für Mustervertragsklauseln, Vertraulichkeitsvereinbarungen, strenge Zugangsprotokolle, technische Normen und die Anwendung von Verhaltenskodizes.

(10)   Wenn keine Einigung über die in Absatz 9 des vorliegenden Artikels genannten erforderlichen Maßnahmen erzielt wird oder wenn von dem Dritten die gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels vereinbarten Maßnahmen nicht umgesetzt werden oder die Vertraulichkeit der Geschäftsgeheimnisse verletzt wird, kann der Dateninhaber die Weitergabe von Daten, die als Geschäftsgeheimnisse ermittelt wurden, verweigern oder gegebenenfalls aussetzen. Die Entscheidung des Dateninhabers ist ordnungsgemäß zu begründen und dem Dritten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In solchen Fällen teilt der Dateninhaber der gemäß Artikel 37 benannten zuständigen Behörde mit, dass er die Weitergabe von Daten verweigert oder ausgesetzt hat, und gibt an, welche Maßnahmen nicht vereinbart oder umgesetzt wurden und bei welchen Geschäftsgeheimnissen die Vertraulichkeit verletzt wurde.

(11)   Wenn unter außergewöhnlichen Umständen der Dateninhaber, der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses ist, nachweisen kann, dass er trotz der vom Dritten gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit einen schweren wirtschaftlichen Schaden durch eine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen erleiden wird, kann er das Datenzugangsverlangen für die betreffenden speziellen Daten im Einzelfall ablehnen. Dieser Nachweis ist auf der Grundlage objektiver Fakten, insbesondere der Durchsetzbarkeit des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen in Drittländern, der Art und des Grads der Vertraulichkeit der verlangten Daten sowie der Einzigartigkeit und Neuartigkeit des vernetzten Produkts hinreichend zu begründen und Dritten unverzüglich schriftlich vorzulegen. Verweigert der Dateninhaber die Weitergabe von Daten gemäß diesem Absatz, so teilt er dies der gemäß Artikel 37 benannten zuständigen Behörde mit.

(12)   Unbeschadet des Rechts Dritter, jederzeit vor einem Gericht eines Mitgliedstaats Rechtsmittel einzulegen, kann ein Dritter, der eine Entscheidung des Dateninhabers, die Weitergabe von Daten gemäß den Absätzen 10 und 11 abzulehnen, zu verweigern oder auszusetzen, anfechten möchte:

a)

gemäß Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b eine Beschwerde bei der zuständigen Behörde einreichen, die unverzüglich entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen die Weitergabe der Daten beginnt oder wieder aufgenommen wird, oder

b)

mit dem Dateninhaber vereinbaren, gemäß Artikel 10 Absatz 1 eine Streitbeilegungsstelle mit der Angelegenheit zu befassen.

(13)   Das Recht gemäß Absatz 1 darf die Rechte betroffener Personen gemäß dem geltenden Unionsrecht und nationalen Recht über den Schutz personenbezogener Daten nicht beeinträchtigen.

Artikel 7

Umfang der Pflichten zur Datenweitergabe von Unternehmen an Verbraucher und zwischen Unternehmen

(1)   Die Pflichten nach diesem Kapitel gelten nicht für Daten, die bei der Nutzung von vernetzten Produkten generiert werden, die von einem Kleinstunternehmen oder einem Kleinunternehmen hergestellt oder konzipiert werden oder die bei der Nutzung von verbundenen Diensten generiert werden, die von einem solchen Unternehmen erbracht werden, sofern dieses Unternehmen kein Partnerunternehmen oder kein verbundenes Unternehmen im Sinne des Artikels 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG hat, das nicht als Kleinstunternehmen oder Kleinunternehmen gilt, und sofern das Kleinstunternehmen oder Kleinunternehmen nicht als Unterauftragnehmer mit der Herstellung oder der Konzeption eines vernetzten Produkts oder der Erbringung eines verbundenen Dienstes beauftragt wurde.

Das Gleiche gilt für Daten, die durch die Nutzung von vernetzten Produkten generiert werden, die von einem Unternehmen hergestellt werden, das seit weniger als einem Jahr als mittleres Unternehmen Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG eingestuft ist, oder für verbundene Dienste, die von einem solchen Unternehmen erbracht werden, und für vernetzten Produkte für ein Jahr nach dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens durch ein mittleres Unternehmen.

(2)   Vertragsklauseln, die zum Nachteil des Nutzers die Anwendung der Rechte des Nutzers nach diesem Kapitel ausschließen, davon abweichen oder die Wirkung dieser Rechte abändern, sind für den Nutzer nicht bindend.

KAPITEL III

PFLICHTEN DER DATENINHABER, DIE GEMÄSS DEM UNIONSRECHT VERPFLICHTET SIND, DATEN BEREITZUSTELLEN

Artikel 8

Bedingungen, unter denen Dateninhaber Datenempfängern Daten bereitstellen

(1)   Ist im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen ein Dateninhaber nach Artikel 5 oder nach anderem anwendbaren Unionsrecht oder nach im Einklang mit dem Unionsrecht erlassenen nationalen Recht verpflichtet, einem Datenempfänger Daten bereitzustellen, so vereinbart er mit einem Datenempfänger die Ausgestaltung für die Bereitstellung der Daten und stellt diese zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen und in transparenter Weise im Einklang mit dem vorliegenden Kapitel und dem Kapitel IV bereit.

(2)   Eine Vertragsklausel in Bezug auf den Datenzugang und die Datennutzung oder die Haftung und Rechtsbehelfe bei Verletzung oder Beendigung datenbezogener Pflichten ist nicht bindend, wenn sie eine missbräuchliche Vertragsklausel im Sinne des Artikels 13 darstellt oder wenn sie zum Nachteil des Nutzers die Ausübung der Rechte des Nutzers nach Kapitel II ausschließt, davon abweicht oder deren Wirkung abändert.

(3)   Ein Dateninhaber darf in Bezug auf die Modalitäten der Bereitstellung von Daten nicht zwischen vergleichbaren Kategorien von Datenempfängern, einschließlich Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen, diskriminieren. Ist ein Datenempfänger der Ansicht, dass die Bedingungen, unter denen ihm Daten bereitgestellt werden, diskriminierend sind, so stellt der Dateninhaber dem Datenempfänger auf dessen begründetes Ersuchen unverzüglich Informationen bereit, aus denen hervorgeht, dass keine Diskriminierung vorliegt.

(4)    Daten dürfen einem Datenempfänger vom Dateninhaber – auch exklusiv – nur dann bereitgestellt werden, wenn der Nutzer dies gemäß Kapitel II verlangt hat.

(5)    Dateninhaber und Datenempfänger müssen keine Informationen herausgeben, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Einhaltung der für die Datenbereitstellung vereinbarten Mustervertragsklauseln oder die Erfüllung ihrer Pflichten aus dieser Verordnung oder aus anderem anwendbaren Unionsrecht oder aus im Einklang mit Unionsrecht erlassenen nationalen Recht zu überprüfen.

(6)   Eine Pflicht, einem Datenempfänger Daten bereitzustellen, verpflichtet nicht zur Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, es sei denn, im Unionsrecht, einschließlich des Artikels 4 Absatz 6 und des Artikels 5 Absatz 9 der vorliegenden Verordnung, oder in im Einklang mit Unionsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften ist etwas anderes vorgesehen.

Artikel 11

Technische Schutzmaßnahmen über die unbefugte Nutzung oder Offenlegung von Daten

(1)   Ein Dateninhaber kann geeignete technische Schutzmaßnahmen, einschließlich intelligenter Verträge und Verschlüsselung, anwenden, um den unbefugten Zugang zu Daten, einschließlich Metadaten, zu verhindern und die Einhaltung der Artikel 5, 6, 8 und 9 sowie der für die Datenbereitstellung vereinbarten Mustervertragsklauseln sicherzustellen. Bei solchen technischen Schutzmaßnahmen dürfen weder Datenempfänger unterschiedlich behandelt werden noch dürfen Nutzer an der Ausübung ihres Rechts, eine Kopie der Daten zu erhalten, Daten abzurufen, zu verwenden oder auf diese zuzugreifen oder Dritten nach Artikel 5 Daten bereitzustellen, oder Dritte an der Ausübung ihrer Rechte nach dem Unionsrecht oder den nationalen Rechtsvorschriften, die im Einklang mit dem Unionsrecht angenommen wurden, gehindert werden. Nutzer, Dritte und Datenempfänger dürfen solche technischen Schutzmaßnahmen nur ändern oder aufheben, wenn der Dateninhaber dem zugestimmt hat.

(2)   Unter den in Absatz 3 genannten Umständen kommt der Dritte oder der Datenempfänger den Aufforderungen des Dateninhabers und gegebenenfalls des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses – wenn es sich nicht um dieselbe Person handelt – oder des Nutzers unverzüglich nach:

a)

die vom Dateninhaber bereitgestellten Daten und alle etwaigen Kopien davon zu löschen;

b)

das Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen oder Verwenden von Waren, abgeleiteten Daten oder Dienstleistungen, die auf den mit den Daten erlangten Kenntnissen beruhen, oder das Einführen, Ausführen oder Lagern von in diesem Sinne rechtsverletzenden Waren einzustellen und alle rechtsverletzenden Waren zu vernichten, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass die unrechtmäßige Verwendung dieser Daten dem Dateninhaber, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses oder dem Nutzer einen erheblichen Schaden zufügt, bzw. sofern eine solche Maßnahme im Hinblick auf die Interessen des Dateninhabers, des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses oder des Nutzers nicht unverhältnismäßig wäre;

c)

den Nutzer über die unbefugte Nutzung oder Offenlegung der Daten und über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die unbefugte Nutzung oder Offenlegung der Daten zu unterbinden, zu unterrichten;

d)

die Partei, die durch den Missbrauch oder die Offenlegung dieser unrechtmäßig abgerufenen oder genutzten Daten geschädigt wurde, zu entschädigen.

(3)   Absatz 2 findet Anwendung, wenn ein Dritter oder ein Datenempfänger

a)

zwecks Erlangung der Daten einem Dateninhaber falsche Informationen gegeben, Täuschungs- oder Zwangsmittel eingesetzt oder Lücken in der zum Schutz der Daten bestehenden technischen Infrastruktur der Daten missbraucht hat,

b)

die bereitgestellten Daten für nicht genehmigte Zwecke, einschließlich der Entwicklung eines konkurrierenden vernetzten Produkts im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e, genutzt hat,

c)

unrechtmäßig Daten an eine andere Partei weitergegeben hat,

d)

die gemäß Artikel 5 Absatz 9 vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen nicht aufrechterhalten hat oder

e)

die vom Dateninhaber gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels angewandten technischen Schutzmaßnahmen ohne Zustimmung des Dateninhabers verändert oder aufgehoben hat.

(4)   Absatz 2 gilt ebenfalls, wenn ein Nutzer die vom Dateninhaber angewandten technischen Schutzmaßnahmen ändert oder aufhebt oder die vom Nutzer im Einvernehmen mit dem Dateninhaber oder, wenn sie nicht dieselbe Person sind, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nicht aufrechterhält, sowie für jede andere Partei, die die Daten von dem Nutzer unter Verstoß gegen diese Verordnung erhält.

(5)   Hat der Datenempfänger gegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a oder b verstoßen, so haben die Nutzer dieselben Rechte wie Dateninhaber gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels.

Artikel 12

Umfang der Pflichten der Dateninhaber, die nach dem Unionsrecht verpflichtet sind, Daten bereitzustellen

(1)   Dieses Kapitel gilt, wenn ein Dateninhaber im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen nach Artikel 5 oder nach geltendem Unionsrecht oder nach im Einklang mit Unionsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet ist, einem Datenempfänger Daten bereitzustellen.

(2)   Eine Vertragsklausel in einer Datenweitergabevereinbarung, die zum Nachteil einer Partei oder gegebenenfalls zum Nachteil des Nutzers die Anwendung dieses Kapitels ausschließt, davon abweicht oder seine Wirkung abändert, ist für diese Partei nicht bindend.

KAPITEL IV

MISSBRÄUCHLICHE VERTRAGSklauseln IN BEZUG AUF DEN DATENZUGANG UND DIE DATENNUTZUNG ZWISCHEN UNTERNEHMEN

Artikel 13

Missbräuchliche Vertragsklauseln, die einem anderen Unternehmen einseitig auferlegt werden

(1)   Vertragsklauseln in Bezug auf den Datenzugang und die Datennutzung oder die Haftung und Rechtsbehelfe bei Verletzung oder Beendigung datenbezogener Pflichten, die ein Unternehmen einem anderen Unternehmen einseitig auferlegt, sind für letzteres Unternehmen nicht bindend, wenn sie missbräuchlich sind.

(2)   Wenn Vertragsklauseln zwingenden Bestimmungen des Unionsrechts oder bei Fehlen von Vertragsklauseln zur Regelung der Angelegenheit geltenden Bestimmungen des Unionsrechts entsprechen, gelten sie nicht als missbräuchlich.

(3)   Vertragsklauseln sind missbräuchlich, wenn ihre Anwendung eine grobe Abweichung von der guten Geschäftspraxis bei Datenzugang und Datennutzung darstellt oder gegen das Gebot von Treu und Glauben verstößt.

(4)   Eine Vertragsklausel gilt insbesondere dann als missbräuchlich im Sinne des Absatzes 3, wenn sie Folgendes bezweckt oder bewirkt:

a)

den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung der Partei, die die Klausel einseitig auferlegt hat, für vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen;

b)

den Ausschluss der Rechtsbehelfe, die der Partei, der die Klausel einseitig auferlegt wurde, bei Nichterfüllung von Vertragspflichten zur Verfügung stehen, oder den Ausschluss der Haftung der Partei, die die Klausel einseitig auferlegt hat, bei einer Verletzung dieser Pflichten;

c)

das ausschließliche Recht der Partei, die die Klausel einseitig auferlegt hat, zu bestimmen, ob die gelieferten Daten vertragsgemäß sind, oder Vertragsklauseln auszulegen.

(5)   Eine Vertragsklausel gilt als missbräuchlich im Sinne des Absatzes 3, wenn sie Folgendes bezweckt oder bewirkt:

a)

eine unangemessene Beschränkung der Rechtsmittel bei Nichterfüllung von Vertragspflichten oder der Haftung bei einer Verletzung dieser Pflichten oder eine Erweiterung der Haftung des Unternehmens, dem die Klausel einseitig auferlegt wurde;

b)

das Recht der Partei, die die Klausel einseitig auferlegt hat, auf Zugang zu Daten der anderen Vertragspartei und deren Nutzung in einer Weise, die den berechtigten Interessen der anderen Vertragspartei erheblich schadet, insbesondere, wenn diese Daten sensible Geschäftsdaten enthalten oder durch das Geschäftsgeheimnis oder durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind;

c)

die Hinderung der Partei, der die Klausel einseitig auferlegt wurde, daran, die von ihr während der Vertragslaufzeit bereitgestellten oder generierten Daten zu nutzen, oder eine Beschränkung der Nutzung dieser Daten insofern, als diese Partei nicht berechtigt ist, diese Daten in angemessener Weise zu nutzen, zu erfassen, darauf zuzugreifen oder sie zu kontrollieren oder zu verwerten;

d)

die Hinderung der Partei, der die Klausel einseitig auferlegt wurde, daran, die Vereinbarung innerhalb einer angemessenen Frist zu kündigen;

e)

die Hinderung der Partei, der die Klausel einseitig auferlegt wurde, daran, während der Vertragslaufzeit oder innerhalb einer angemessenen Frist nach Kündigung des Vertrags eine Kopie der von ihr bereitgestellten oder generierten Daten zu erhalten;

f)

die Möglichkeit, dass die Partei, die die Klausel einseitig auferlegt hat, den Vertrag mit unangemessen kurzer Frist kündigen darf, und zwar unter Berücksichtigung jeglicher realistischen Möglichkeit für die andere Vertragspartei, zu einem anderen, vergleichbaren Dienst zu wechseln, und des durch die Kündigung verursachten finanziellen Nachteils, außer bei Vorliegen schwerwiegender Gründe;

g)

die Möglichkeit, dass die Partei, die die Klausel einseitig auferlegt hat, den vertraglich vereinbarten Preis oder eine andere wesentliche Bedingung in Bezug auf Art, Format, Qualität oder Menge der weiterzugebenden Daten ohne eine im Vertrag spezifizierte stichhaltige Begründung wesentlich abändert, ohne dass der anderen Partei das Recht eingeräumt wird, den Vertrag im Falle einer solchen Abänderung zu kündigen.

Unterabsatz 1 Buchstabe g berührt nicht klauseln, nach denen sich die Partei, die die Klausel einseitig auferlegt hat, das Recht vorbehält, die Bedingungen eines unbefristeten Vertrags einseitig zu ändern, sofern eine in diesem Vertrag spezifizierte stichhaltige Begründung vorliegt, wonach die Partei, die die Klausel einseitig auferlegt hat, verpflichtet ist, die andere Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist von solch einer beabsichtigten Änderung in Kenntnis zu setzen, und es der anderen Vertragspartei freisteht, den Vertrag im Falle einer solchen Änderung unentgeltlich zu kündigen.

(6)   Vertragsklauseln gelten im Sinne dieses Artikels als einseitig auferlegt, wenn sie von einer Vertragspartei eingebracht werden und die andere Vertragspartei ihren Inhalt trotz des Versuchs, hierüber zu verhandeln, nicht beeinflussen kann. Die Vertragspartei, die die Vertragsklausel eingebracht hat, trägt die Beweislast dafür, dass diese Klausel nicht einseitig auferlegt wurde. Die Vertragspartei, die die beanstandete Klausel eingebracht hat, kann sich nicht darauf berufen, dass es sich um eine missbräuchliche Vertragsklausel handelt.

(7)   Ist die missbräuchliche Vertragsklausel von den übrigen Bedingungen des Vertrags abtrennbar, so bleiben die übrigen Vertragsklauseln bindend.

(8)   Dieser Artikel gilt weder für Vertragsklauseln, in denen der Hauptgegenstand des Vertrags festgelegt wird, noch für die Angemessenheit des Preises für die als Gegenleistung weitergegebenen Daten.

(9)   Die Parteien eines unter Absatz 1 fallenden Vertrags dürfen die Anwendung dieses Artikels nicht ausschließen, nicht davon abweichen und dessen Wirkungen nicht abändern.

KAPITEL V

BEREITSTELLUNG VON DATEN FÜR ÖFFENTLICHE STELLEN, DIE KOMMISSION, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK UND EINRICHTUNGEN DER UNION WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER NOTWENDIGKEIT

Artikel 25

Vertragsklauseln für den Wechsel

(1)   Die Rechte des Kunden und die Pflichten des Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten in Bezug auf den Wechsel zwischen Anbietern solcher Dienste oder gegebenenfalls zu einer IKT-Infrastruktur_in_eigenen_Räumlichkeiten werden eindeutig in einem schriftlichen Vertrag festgelegt. Der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten stellt dem Kunden diesen Vertrag vor der Vertragsunterzeichnung so bereit, dass er den Vertrag speichern und reproduzieren kann.

(2)   Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2019/770 enthält der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Vertrag mindestens Folgendes:

a)

klauseln, die es dem Kunden ermöglichen, auf Verlangen zu einem Datenverarbeitungsdienst zu wechseln, der von einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten angeboten wird, oder alle exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte unverzüglich und in keinem Fall zu einem späteren Zeitpunkt als nach Ablauf der verbindlichen Übergangsfrist von höchstens 30 Kalendertagen ab Ablauf der in Buchstabe d genannten maximalen Kündigungsfrist auf eine IKT-Infrastruktur_in_eigenen_Räumlichkeiten zu übertragen, wobei der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten in dieser Frist

i)

dem Kunden und von ihm autorisierten Dritten beim Vollzug des Wechsels angemessene Unterstützung leistet;

ii)

mit der gebotenen Sorgfalt handelt, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs aufrechtzuerhalten und die Erbringung der vertragsmäßigen Funktionen oder Dienste fortzusetzen;

iii)

eindeutig über bekannte Risiken für die unterbrechungsfreie Erbringung der Funktionen oder Dienste unterrichtet, die auf den ursprünglichen Anbieter der Datenverarbeitungsdienste zurückgehen;

iv)

während der Wechsel vollzogen wird, für ein hohes Maß an Sicherheit sorgt; dies gilt insbesondere für die Sicherheit der Daten während ihrer Übertragung und die kontinuierliche Sicherheit der Daten während des in Buchstabe g genannten Abrufzeitraums im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht oder dem nationalen Recht;

b)

die Verpflichtung des Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten, die für die vertraglich vereinbarten Dienste relevante Ausstiegsstrategie des Kunden zu unterstützen, unter anderem durch Bereitstellung aller einschlägigen Informationen;

c)

eine Klausel, in der festgelegt ist, dass der Vertrag als beendet gilt und der Kunde über die Kündigung in einem der folgenden Fälle unterrichtet wird:

i)

gegebenenfalls, nachdem der Wechsel erfolgreich vollzogen ist;

ii)

nach Ablauf der in Buchstabe d genannten maximalen Kündigungsfrist, wenn der Kunde nicht wechseln, sondern seine exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte nach Beendigung des Dienstes löschen möchte,

d)

eine maximale Kündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels, die zwei Monate nicht überschreiten darf;

e)

eine erschöpfende Auflistung aller Kategorien von Daten und digitalen Vermögenswerten, die während des Wechselvollzugs übertragen werden können, einschließlich mindestens aller exportierbaren Daten;

f)

eine erschöpfende Liste der Datenkategorien, die für die interne Funktionsweise des Datenverarbeitungsdienstes des Anbieters spezifisch sind und von den exportierbaren Daten gemäß Buchstabe e des vorliegenden Absatzes ausgenommen werden, wenn die Gefahr einer Verletzung von Geschäftsgeheimnissen des Anbieters besteht, vorausgesetzt solche Ausnahmen behindern oder verzögern den Wechsel nach Artikel 23 Buchstabe c nicht;

g)

eine Mindestfrist für den Datenabruf von mindestens 30 Kalendertagen, der nach dem Ablauf des zwischen dem Kunden und dem Anbieter der Datenverarbeitungsdienste gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes und Absatz 4 vereinbarten Übergangszeitraums beginnt;

h)

eine Klausel, die garantiert, dass alle exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte, die direkt vom Kunden generiert werden oder sich direkt auf den Kunden beziehen, nach Ablauf des unter Buchstabe g genannten Abrufzeitraums oder nach Ablauf eines vereinbarten alternativen Zeitraums zu einem späteren Zeitpunkt als dem Ablaufdatum des in Buchstabe g genannten Abrufzeitraums vollständig gelöscht werden, sofern der Wechsel erfolgreich vollzogen ist;

i)

Wechselentgelte, die von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten gemäß Artikel 29 erhoben werden können.

(3)   Der in Absatz 1 genannte Vertrag muss klauseln enthalten, wonach der Kunde den Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten nach Ablauf der maximalen Kündigungsfrist gemäß Absatz 2 Buchstabe d über seine Entscheidung unterrichten kann, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen durchzuführen:

a)

Wechsel zu einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, wobei der Kunde in diesem Fall die erforderlichen Angaben zu diesem Anbieter macht;

b)

Wechsel zu einer IKT-Infrastruktur_in_eigenen_Räumlichkeiten;

c)

Löschung seiner exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte.

(4)   Ist der verbindliche maximale Übergangszeitraum nach Absatz 2 Buchstabe a technisch nicht durchführbar, so teilt der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten dies dem Kunden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach der Beantragung des Wechsels mit und begründet ordnungsgemäß die technische Undurchführbarkeit und gibt einen alternativen Übergangszeitraum an, der sieben Monate nicht überschreiten darf. Im Einklang mit Absatz 1 wird die Kontinuität des Dienstes während des alternativen Übergangszeitraums gegebenenfalls sichergestellt.

(5)   Unbeschadet des Absatzes 4 enthält der in Absatz 1 genannte Vertrag klauseln, wonach der Kunde berechtigt ist, den Übergangszeitraum einmal um einen Zeitraum zu verlängern, den er für seine eigenen Zwecke für angemessener hält.

Artikel 41

Mustervertragsklauseln und Standardvertragsklauseln

Die Kommission erstellt und empfiehlt vor dem 12. September 2025 unverbindliche Mustervertragsklauseln für den Datenzugang und die Datennutzung – einschließlich Bedingungen für eine angemessene Gegenleistung und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen sowie nicht verbindliche Standardvertragsklauseln für Verträge über Cloud-Computing –, um die Parteien bei der Ausarbeitung und Aushandlung von Verträgen mit fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden vertraglichen Rechten und Pflichten zu unterstützen.

Artikel 49

Bewertung und Überprüfung

(1)   Bis zum 12. September 2028 führt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung durch und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über ihre wichtigsten Ergebnisse. Bei dieser Bewertung wird insbesondere Folgendes bewertet:

a)

Situationen, die für die Zwecke des Artikels 15 der vorliegenden Verordnung und die praktische Anwendung von Kapitel V der vorliegenden Verordnung als Fälle außergewöhnlicher Notwendigkeit angesehen werden, insbesondere die Erfahrungen mit der Anwendung von Kapitel V der vorliegenden Verordnung durch öffentliche_Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und Einrichtungen_der_Union; von den zuständigen Behörden gemeldete Anzahl und Ergebnisse der Verfahren, die bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 18 Absatz 5 in Bezug auf die Anwendung von Kapitel V der vorliegenden Verordnung eingeleitet wurden; die Auswirkungen anderer Verpflichtungen, die im Unionsrecht oder im nationalen Recht für die Zwecke der Erfüllung von Informationszugangsverlangen festgelegt sind; die Auswirkungen von Mechanismen für die freiwillige Datenweitergabe, wie die von gemäß der Verordnung (EU) 2022/868 anerkannten datenaltruistischen Organisationen eingeführten, auf die Verwirklichung der Ziele des Kapitels V der vorliegenden Verordnung und die Rolle personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Artikel 15 der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Entwicklung von Technologien zur Verbesserung des Schutzes der Privatsphäre;

b)

die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Nutzung von Daten in der Wirtschaft, auch auf Dateninnovation, Datenmonetarisierungspraxis und Datenvermittlungsdienste, sowie auf die Weitergabe von Daten innerhalb der gemeinsamen europäischen Datenräume;

c)

die Zugänglichkeit und die Nutzung der verschiedenen Kategorien und Arten von Daten;

d)

der Ausschluss bestimmter Kategorien von Unternehmen als Begünstigte nach Artikel 5,

e)

das Nichtbestehen von Auswirkungen auf die Rechte des geistigen Eigentums;

f)

die Auswirkungen auf Geschäftsgeheimnisse, auch auf den Schutz vor dem rechtswidrigen Erwerb sowie der rechtswidrigen Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, sowie die Auswirkungen des Mechanismus, in dessen Rahmen der Dateninhaber das Datenzugangsverlangen des Nutzers gemäß Artikel 4 Absatz 8 und Artikel 5 Absatz 11 ablehnen kann, dabei wird, soweit möglich, einer etwaigen Überarbeitung der Richtlinie (EU) 2016/943 Rechnung getragen;

g)

die Frage, ob die Liste missbräuchlicher Vertragsklauseln gemäß Artikel 13 angesichts neuer Geschäftsgepflogenheiten und der rasch voranschreitenden Marktinnovation noch aktuell ist;

h)

Änderungen der Vertragspraxis von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten und die Frage, ob Artikel 25 angesichts dieser Änderungen noch ausreichend eingehalten wird;

i)

die Senkung der Entgelte, die Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten für den Vollzug des Wechsels verlangen, im Einklang mit der schrittweisen Abschaffung von Wechselentgelten nach Artikel 29;

j)

das Zusammenwirken dieser Verordnung mit anderen Rechtsakten der Union, die für die Datenwirtschaft von Bedeutung sind;

k)

die Verhinderung des unrechtmäßigen staatlichen Zugangs zu nicht-personenbezogenen Daten;

l)

die Wirksamkeit der Durchsetzungsregelung nach Artikel 37;

m)

die Auswirkung der vorliegenden Verordnung auf KMU im Hinblick auf deren Innovationsfähigkeit und der Verfügbarkeit von Datenverarbeitungsdiensten für Nutzer in der Union sowie auf mit der Einhaltung der neuen Verpflichtungen verbundene Belastungen.

(2)   Bis zum 12. September 2028 führt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung durch und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, zusätzlich zu ihrem Bericht gemäß Absatz 1, einen Bericht über ihre wichtigsten Ergebnisse. Bei dieser Bewertung werden die Auswirkungen der Artikel 23 bis 31, des Artikels 34 und des Artikels 35 – insbesondere in Bezug auf die Preisgestaltung und die Vielfalt der in der Union angebotenen Datenverarbeitungsdienste, unter besonderer Berücksichtigung von KMU-Anbietern – bewertet.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zur Ausarbeitung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte erforderlichen Informationen.

(4)   Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen.

Artikel 50

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 12. September 2025.

Die Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 1 gilt für vernetzte Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht wurden.

Kapitel III gilt nur in Bezug auf Datenbereitstellungspflichten nach dem Unionsrecht oder nach im Einklang mit Unionsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften, die nach dem 12. September 2025 in Kraft treten.

Kapitel IV gilt für Verträge, die nach dem 12. September 2025 geschlossen wurden.

Kapitel IV gilt ab dem 12. September 2027 für Verträge, die am oder vor dem 12. September 2025 geschlossen wurden, sofern

a)

sie unbefristet sind oder

b)

ihre Geltungsdauer frühestens 10 Jahre nach dem 11. Januar 2024 endet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg, am 13. Dezember 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NAVARRO RÍOS


(1)   ABl. C 402 vom 19.10.2022, S. 5.

(2)   ABl. C 365 vom 23.9.2022, S. 18.

(3)   ABl. C 375 vom 30.9.2022, S. 112.

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. November 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. November 2023.

(5)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(6)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(8)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation ( Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(9)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).

(10)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

(11)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(12)  Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79).

(13)  Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 118).

(15)  Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 181).

(16)  Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).

(17)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(18)  Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).

(19)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).

(20)  Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45).

(21)  Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92).

(22)  Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 ( Daten-Governance-Rechtsakt) (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1).

(23)  Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen ( Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).

(24)  Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27).

(25)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

(26)  Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1).

(27)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(28)  Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).

(29)  Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20).

(30)  Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 59).

(31)  Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1).

(32)  Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1).

(33)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(34)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(35)  Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).

(36)  Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1).

(37)  Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1).

(38)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(39)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)



whereas









keyboard_arrow_down