keyboard_tab Data Act 2023/2854 DE
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KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II
DATENWEITERGABE VON UNTERNEHMEN AN VERBRAUCHER UND ZWISCHEN UNTERNEHMEN
KAPITEL III
PFLICHTEN DER DATENINHABER, DIE GEMÄSS DEM UNIONSRECHT VERPFLICHTET SIND, DATEN BEREITZUSTELLEN
KAPITEL IV
MISSBRÄUCHLICHE VERTRAGSKLAUSELN IN BEZUG AUF DEN DATENZUGANG UND DIE DATENNUTZUNG ZWISCHEN UNTERNEHMEN
KAPITEL V
BEREITSTELLUNG VON DATEN FÜR ÖFFENTLICHE STELLEN, DIE KOMMISSION, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK UND EINRICHTUNGEN DER UNION WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER NOTWENDIGKEIT
KAPITEL VI
WECHSEL ZWISCHEN DATENVERARBEITUNGSDIENSTEN
KAPITEL VII
UNRECHTMÄSSIGER STAATLICHER ZUGANG ZU UND UNRECHTMÄSSIGE STAATLICHE ÜBERMITTLUNG VON NICHT-PERSONENBEZOGENEN DATEN IM INTERNATIONALEN UMFELD
KAPITEL VIII
INTEROPERABILITÄT
KAPITEL IX
ANWENDUNG UND DURCHSETZUNG
KAPITEL X
SCHUTZRECHT SUI GENERIS NACH DER RICHTLINIE 96/9/EG
KAPITEL XI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Daten
- Metadaten
- personenbezogene Daten
- nicht-personenbezogene Daten
- vernetztes Produkt
- verbundener Dienst
- Verarbeitung
- Datenverarbeitungsdienst
- gleiche Dienstart
- Datenvermittlungsdienst
- betroffene Person
- Nutzer
- Dateninhaber
- Datenempfänger
- Produktdaten
- verbundene Dienstdaten
- ohne Weiteres verfügbare Daten
- Geschäftsgeheimnis
- Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses
- Profiling
- Bereitstellung auf dem Markt
- Inverkehrbringen
- Verbraucher
- Unternehmen
- Kleinstunternehmen
- Einrichtungen der Union
- öffentliche Stelle
- öffentlicher Notstand
- Kunde
- virtuelle Assistenten
- digitale Vermögenswerte
- IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten
- Wechsel
- Datenextraktionsentgelte
- Wechselentgelte
- Funktionsäquivalenz
- exportierbare Daten
- intelligenter Vertrag
- Interoperabilität
- offene Interoperabilitätsspezifikationen
- gemeinsame Spezifikationen
- harmonisierte Norm
- oder 17
- unionsrecht 5
- für 4
- pflichten 4
- nach 4
- nicht 4
- kapitel 4
- dieses 3
- über 3
- artikel 3
- daten 3
- aufdeckung 2
- partei 2
- ermittlung 2
- verhütung 2
- nachteil 2
- verfolgung 2
- recht 2
- dieses 2
- öffentliche_stellen 2
- berührt 2
- einrichtungen_der_union 2
- bezug 2
- zentralbank 2
- europäische 2
- einer 2
- straftaten 2
- ordnungswidrigkeiten 2
- unternehmen 2
- dateninhaber 2
- verpflichtet 2
- bereitzustellen 2
- gilt 2
- zwischen 2
- kommission 2
- zoll- 2
- nationalen 2
- steuerverwaltung 2
- anwendbare 2
- nationale 1
- festgelegten 1
- durchführen 1
- verwaltungsrechtlichen 1
- strafen 1
- berichterstattung 1
- vollstreckung 1
- tätigkeiten 1
- erfüllung 1
- informationszugangsverlangen 1
- strafvollstreckung 1
Artikel 12
Umfang der Pflichten der Dateninhaber, die nach dem Unionsrecht verpflichtet sind, Daten bereitzustellen
(1) dieses Kapitel gilt, wenn ein Dateninhaber im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen nach Artikel 5 oder nach geltendem Unionsrecht oder nach im Einklang mit Unionsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet ist, einem Datenempfänger Daten bereitzustellen.
(2) Eine Vertragsklausel in einer Datenweitergabevereinbarung, die zum Nachteil einer Partei oder gegebenenfalls zum Nachteil des Nutzers die Anwendung dieses Kapitels ausschließt, davon abweicht oder seine Wirkung abändert, ist für diese Partei nicht bindend.
KAPITEL IV
MISSBRÄUCHLICHE VERTRAGSKLAUSELN IN BEZUG AUF DEN DATENZUGANG UND DIE DATENNUTZUNG ZWISCHEN UNTERNEHMEN
Artikel 16
Verhältnis zu anderen Pflichten zur Bereitstellung von Daten für öffentliche_Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und Einrichtungen_der_Union
(1) dieses Kapitel berührt nicht die im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegten Pflichten in Bezug auf die Berichterstattung, die Erfüllung von Informationszugangsverlangen oder den Nachweis und die Überprüfung der Einhaltung rechtlicher Pflichten.
(2) dieses Kapitel gilt nicht für öffentliche_Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und die Einrichtungen_der_Union, die Tätigkeiten zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder der Strafvollstreckung durchführen, oder für die Zoll- oder Steuerverwaltung. Dieses Kapitel berührt nicht das anwendbare Unionsrecht und das anwendbare nationale Recht über die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder über die Vollstreckung von Strafen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder über die Zoll- oder Steuerverwaltung.
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