(13) Den Mitgliedstaaten steht es außerdem weiterhin frei, beispielsweise Haftungsansprüche eines Verbrauchers gegenüber einem Dritten zu regeln, bei dem es sich nicht um einen Unternehmer handelt, der die digitalen Inhalte liefert oder die digitale Dienstleistung erbringt, bzw.
sich dazu verpflichtet, wie z.
B.
ein Entwickler, der nicht identisch mit dem Unternehmer nach dieser Richtlinie ist.
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(14) Ferner sollten die Mitgliedstaaten auch weiterhin die Möglichkeit haben, beispielsweise die Folgen einer nicht erfolgten Bereitstellung oder einer Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistung zu regulieren, wenn diese nicht erfolgte Bereitstellung oder Vertragswidrigkeit auf ein Hindernis zurückzuführen ist, auf das der Unternehmer keinen Einfluss hat und das oder dessen Folgen der Unternehmer nicht vermeiden oder beseitigen konnte, beispielsweise im Fall höherer Gewalt.
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(15) Den Mitgliedstaaten sollte es auch nach wie vor freistehen, beispielsweise die Rechte von Parteien auf Zurückhaltung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen oder von Teilen davon, bis die andere Partei ihre Verpflichtungen erfüllt, zu regeln.
Die Mitgliedstaaten sollten zum Beispiel weiterhin die Möglichkeit haben, zu regeln, ob ein Verbraucher im Fall einer Vertragswidrigkeit Anspruch darauf hat, die Zahlung des Preises oder eines Teils davon zurückzuhalten, bis der Unternehmer den vertragsgemäßen Zustand der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen hergestellt hat, oder ob der Unternehmer Anspruch darauf hat, eine dem Verbraucher bei Beendigung des Vertrags zustehende Erstattung zurückzuhalten, bis der Verbraucher seiner in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtung, den körperlichen Datenträger an den Anbieter zurückzugeben, nachgekommen ist.
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(18) Diese Richtlinie sollte für alle Verträge gelten, auf deren Grundlage der Unternehmer dem Verbraucher digitale_Inhalte oder eine digitale Dienstleistung bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet.
Im Rahmen dieser Richtlinie könnten Plattformanbieter als Unternehmer gelten, wenn sie bei der Bereitstellung von digitalen Inhalten oder einer digitalen Dienstleistung für die Zwecke ihrer eigenen geschäftlichen Tätigkeit und als direkte Vertragspartner des Verbrauchers tätig sind.
Den Mitgliedstaaten sollte es weiterhin freistehen, die Anwendung dieser Richtlinie auf Plattformbetreiber auszudehnen, die nicht den Anforderungen der Begriffsbestimmung für „ Unternehmer“ im Sinne dieser Richtlinie entsprechen.
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(20) Die vorliegende Richtlinie und die Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollten einander ergänzen.
Während in der vorliegenden Richtlinie Vorschriften über bestimmte Anforderungen an Verträge für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen festgelegt werden, enthält die Richtlinie (EU) 2019/771 Vorschriften über bestimmte Anforderungen an Verträge für den Warenhandel.
Um den Erwartungen der Verbraucher zu entsprechen und einen klaren und einfachen Rechtsrahmen für Unternehmer, die digitale_Inhalte anbieten, sicherzustellen, sollte diese Richtlinie deshalb auch für digitale_Inhalte, die auf körperlichen Datenträgern wie DVDs, CDs, USB-Sticks und Speicherkarten bereitgestellt werden, sowie für den körperlichen Datenträger selbst gelten, sofern die körperlichen Datenträger ausschließlich als Träger der digitalen Inhalte dienen.
Jedoch sollten anstelle der Bestimmungen dieser Richtlinie über die Lieferpflicht des Unternehmers sowie über Abhilfen, die dem Verbraucher bei nichterfolgter Lieferung zur Verfügung stehen, die Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) über Pflichten im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren und über Abhilfen bei nicht erfolgter Lieferung gelten.
Zusätzlich sollten auch die Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU z.
B. über das Widerrufsrecht und die Art des Vertrags, nach dem diese Waren bereitgestellt werden, weiterhin für diese körperlichen Datenträger und die auf ihnen bereitgestellten digitalen Inhalte gelten.
Diese Richtlinie lässt ferner das Verbreitungsrecht unberührt, das im Rahmen des Urheberrechts auf diese Waren anwendbar ist.
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(24) Digitale Inhalte oder digitale_Dienstleistungen werden häufig auch dann bereitgestellt, wenn der Verbraucher keinen Preis zahlt, sondern dem Unternehmer personenbezogene_Daten zur Verfügung stellt.
Solche Geschäftsmodelle treten in verschiedenen Formen in einem erheblichen Teil des Marktes auf.
Obwohl in vollem Umfang anerkannt wird, dass der Schutz personenbezogener Daten ein Grundrecht ist und daher personenbezogene_Daten nicht als Ware betrachtet werden können, sollte mit dieser Richtlinie sichergestellt werden, dass die Verbraucher im Zusammenhang mit solchen Geschäftsmodellen Anspruch auf vertragliche Rechtsbehelfe haben.
Deshalb sollte diese Richtlinie für Verträge gelten, auf deren Grundlage ein Unternehmer einem Verbraucher digitale_Inhalte oder eine digitale Dienstleistung bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet und ein Verbraucher personenbezogene_Daten bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt.
Die personenbezogenen Daten könnten dem Unternehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden, z.
B.
wenn der Verbraucher dem Unternehmer seine Einwilligung zur Verwendung personenbezogener Daten erteilt, die der Verbraucher möglicherweise im Rahmen der Nutzung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen hochlädt oder erzeugt.
Das Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten enthält eine erschöpfende Liste der Rechtsgrundlagen für die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten.
Diese Richtlinie sollte für alle Verträge gelten, auf deren Grundlage ein Verbraucher einem Unternehmer personenbezogene_Daten bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt.
So sollte die vorliegende Richtlinie beispielsweise dann gelten, wenn ein Verbraucher ein Konto in sozialen Medien eröffnet und dem Unternehmer Namen und E-Mail-Adresse bereitstellt, die nicht ausschließlich zur Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen oder zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen verwendet werden.
Diese Richtlinie sollte gleichfalls Anwendung finden, wenn der Verbraucher seine Einwilligung erteilt, dass Material, das als personenbezogene_Daten zu betrachten ist, wie z.
B.
Fotos oder Textbeiträge, die der Verbraucher ins Internet hochlädt, von einem Unternehmer zu Marketingzwecken verarbeitet werden darf.
Den Mitgliedstaaten sollte es jedoch weiterhin freistehen, festzustellen, ob die Anforderungen für das Zustandekommen, das Bestehen und die Gültigkeit eines Vertrags nach nationalem Recht erfüllt sind.
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(40) Diese Richtlinie sollte nicht die Folgen für die von ihr erfassten Verträge regeln, die sich ergeben, wenn der Verbraucher die Einwilligung zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten widerruft.
Solche Folgen sollten weiterhin dem nationalen Recht unterliegen.
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(58) Den Mitgliedstaaten sollte es weiterhin freistehen, die nationalen Verjährungsfristen zu regeln.
Allerdings sollten solche Verjährungsfristen die Verbraucher nicht daran hindern, ihre Rechte während des gesamten Zeitraums, in dem der Unternehmer für eine Vertragswidrigkeit haftet, wahrzunehmen.
Während mit dieser Richtlinie daher nicht der Beginn der nationalen Verjährungsfristen harmonisiert werden sollte, so sollte dennoch sichergestellt werden, dass solche Fristen es Verbrauchern ermöglichen, ihre Abhilfen für eine Vertragswidrigkeit auszuüben, die zumindest während des Zeitraums offenbar wird, in dem der Unternehmer für eine Vertragswidrigkeit haftet.
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(77) Wirkt sich eine Änderung für den Verbraucher mehr als nur geringfügig negativ auf den Zugang zu digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen oder deren Nutzung aus, so sollte der Verbraucher das Recht haben, den Vertrag infolge einer solchen Änderung kostenfrei zu beenden.
Alternativ kann sich der Unternehmer dazu entscheiden, dem Verbraucher ohne zusätzliche Kosten weiterhin den Zugang zu den digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen ohne die Änderung und im Einklang mit dem Vertrag zu ermöglichen; in diesem Fall sollte der Verbraucher nicht das Recht haben, den Vertrag zu beenden.
Stehen die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, zu denen der Unternehmer dem Verbraucher weiterhin den Zugang ermöglicht hat, jedoch nicht mehr mit den subjektiven und objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit im Einklang, so sollte der Verbraucher Anspruch auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen Abhilfen bei Vertragswidrigkeit haben.
Wenn die Anforderungen an eine solche Änderung gemäß dieser Richtlinie nicht erfüllt sind und die Änderung eine Vertragswidrigkeit zur Folge hat, so sollten die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte des Verbrauchers auf Herstellung der Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, auf Preisminderung oder auf Beendigung des Vertrags unberührt bleiben.
Gleichermaßen gilt, dass der Verbraucher, wenn im Anschluss an eine Änderung eine Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen auftritt, die nicht durch die Änderung verursacht wurde, weiterhin Anspruch auf die in dieser Richtlinie bestimmten Abhilfen bei Vertragswidrigkeit in Bezug auf diese digitalen Inhalte bzw.
digitalen Dienstleistungen haben sollte.
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