(12) Diese Richtlinie sollte nationale Rechtsvorschriften unberührt lassen, soweit die betreffenden Angelegenheiten nicht durch diese Richtlinie geregelt sind, wie beispielsweise nationale Vorschriften über das Zustandekommen, die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Wirkungen von Verträgen oder über die Rechtmäßigkeit des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung.
Auch die Rechtsnatur von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen sollte nicht durch diese Richtlinie bestimmt werden, und die Klärung der Frage, ob solche Verträge beispielsweise einen Kauf-, Dienstleistungs- oder Mietvertrag oder einen Vertrag sui generis darstellen, sollte dem nationalen Recht überlassen bleiben.
Diese Richtlinie sollte nationale Vorschriften, die nicht speziell für Verbraucherverträge gelten und spezifische Abhilfen für bestimmte Arten von Mängeln, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags nicht offenbar waren, vorsehen, ebenfalls unberührt lassen, nämlich nationale Bestimmungen, die möglicherweise spezifische Vorschriften für die Haftung des Unternehmers für versteckte Mängel festlegen.
Diese Richtlinie sollte nationale Vorschriften, die nicht speziell für Verbraucherverträge gelten und spezifische Abhilfen für bestimmte Arten von Mängeln, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags nicht offenbar waren, vorsehen, ebenfalls unberührt lassen, da in nationalen Bestimmungen möglicherweise spezifische Vorschriften für die Haftung des Unternehmers für versteckte Mängel festgelegt sind.
Ebenso wenig sollte diese Richtlinie nationale Vorschriften berühren, die den Verbrauchern im Fall einer Vertragswidrigkeit des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung außervertragliche Rechtsbehelfe gegenüber Personen in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette oder anderen Personen, die die Pflichten solcher Personen erfüllen, ermöglichen.
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(21) Die Richtlinie (EU) 2019/771 sollte für Verträge über den Verkauf von Waren gelten, einschließlich Waren_mit_digitalen_Elementen.
Der Begriff Waren_mit_digitalen_Elementen sollte sich auf Waren beziehen, die in einer Weise digitale_Inhalte oder digitale_Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen könnten.
Digitale Inhalte oder Dienstleistungen, die in dieser Weise in Waren enthalten oder mit ihnen verbunden sind, sollten dann in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/771 fallen, wenn sie im Rahmen eines Kaufvertrags über diese Waren bereitgestellt werden.
Ob die Bereitstellung enthaltener oder verbundener digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen Bestandteil des Kaufvertrags mit dem Verkäufer ist, sollte vom Inhalt dieses Kaufvertrags abhängen.
Dies sollte enthaltene oder verbundene digitale_Inhalte oder Dienstleistungen umfassen, deren Bereitstellung im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
Dies umfasst auch Kaufverträge, die dahin gehend verstanden werden können, dass sie die Bereitstellung spezifischer digitaler Inhalte oder einer spezifischen digitalen Dienstleistung abdecken, weil diese bei Waren der gleichen Art üblich sind und der Verbraucher sie — in Anbetracht der Beschaffenheit der Waren und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder von anderen Personen in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette, einschließlich des Herstellers, abgegeben wurden — vernünftigerweise erwarten könnte.
Würde beispielsweise in der betreffenden Werbung angegeben, dass ein Smart-TV eine bestimmte Video-Anwendung enthält, so würde diese Video-Anwendung als Bestandteil des Kaufvertrags angesehen werden.
Dies sollte unabhängig davon gelten, ob der digitale Inhalt oder die digitale Dienstleistung auf der Ware selbst vorinstalliert ist oder erst später auf ein anderes Gerät heruntergeladen werden muss und mit der Ware nur verbunden ist.
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(22) Im Gegensatz dazu sollte, wenn das Fehlen der enthaltenen oder verbundenen digitalen Inhalte oder Dienstleistungen die Ware nicht daran hindert, ihre Funktionen zu erfüllen, oder wenn der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen abschließt, der nicht Bestandteil eines Kaufvertrags über Waren_mit_digitalen_Elementen ist, dieser Vertrag als getrennt vom Vertrag über den Verkauf der Waren angesehen werden, selbst wenn der Verkäufer als Vermittler dieses zweiten Vertrags mit dem Drittanbieter fungiert, und dieser Vertrag könnte in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
Wenn der Verbraucher beispielsweise eine Spielanwendung aus einem App-Store auf ein Smartphone herunterlädt, ist der Vertrag über die Bereitstellung der Spielanwendung unabhängig vom Kaufvertrag für das Smartphone selbst.
Daher sollte die Richtlinie (EU) 2019/771 nur für den Kaufvertrag für das Smartphone gelten, während die Bereitstellung der Spielanwendung unter die vorliegende Richtlinie fallen könnte, sofern deren Bedingungen erfüllt sind.
Ein anderes Beispiel wären Fälle, in denen ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Verbraucher ein Smartphone ohne ein bestimmtes Betriebssystem kauft, und der Verbraucher anschließend einen Vertrag über die Bereitstellung eines Betriebssystems durch einen Dritten abschließt.
In einem solchen Fall wäre die Bereitstellung des getrennt erworbenen Betriebssystems nicht Bestandteil des Kaufvertrags und würde daher nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/771, könnte aber in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, sofern deren Bedingungen erfüllt sind.
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(42) Die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen sollten die Anforderungen erfüllen, die zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher vertraglich vereinbart worden sind.
Insbesondere sollten sie der vertraglich vereinbarten Beschreibung, Menge (z.
B.
Anzahl der Musikdateien, auf die zugegriffen werden kann), Qualität (z.
B.
Bildauflösung), Sprache und Version entsprechen.
Außerdem sollten sie die Sicherheit, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstigen Merkmale aufweisen, die vertraglich vereinbart wurden.
Zu den vertraglichen Anforderungen sollten die Anforderungen gehören, die sich aus den vorvertraglichen Informationen ergeben, die gemäß der Richtlinie 2011/83/EU fester Bestandteil des Vertrags sind.
Diese Anforderungen könnten auch in einer Leistungsvereinbarung festgelegt werden, wenn gemäß dem anwendbaren nationalen Recht eine solche Art von Vereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer ist.
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(43) Der Begriff der Funktionalität sollte so verstanden werden, dass er sich darauf bezieht, wie digitale_Inhalte oder digitale_Dienstleistungen verwendet werden können.
Beispielsweise kann das Vorhandensein bzw.
Nichtvorhandensein von technischen Beschränkungen wie der Schutz mittels digitaler Rechteverwaltung oder Regionalcodierung Auswirkungen darauf haben, ob die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen alle für ihren Zweck erforderlichen Funktionen erfüllen können.
Der Begriff der Interoperabilität bezieht sich auf die Frage, ob und in welchem Umfang digitale_Inhalte oder digitale_Dienstleistungen mit einer anderen Hardware oder Software als derjenigen, mit denen digitale_Inhalte oder digitale_Dienstleistungen derselben Art in der Regel genutzt werden, funktionieren.
Das erfolgreiche Funktionieren könnte beispielsweise die Fähigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen umfassen, Informationen mit einer solchen anderen Software oder Hardware auszutauschen und die ausgetauschten Informationen zu nutzen.
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(45) Damit die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen vertragsgemäß sind und sichergestellt ist, dass den Verbrauchern ihre Rechte nicht vorenthalten werden, beispielsweise in Fällen, in denen der Vertrag sehr niedrige Standards festlegt, sollten die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht nur den subjektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit entsprechen, sondern darüber hinaus die in dieser Richtlinie festgelegten objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit erfüllen.
Die Vertragsmäßigkeit sollte unter anderem anhand des Zwecks, für den digitale_Inhalte oder digitale_Dienstleistungen derselben Art gewöhnlich genutzt werden, beurteilt werden.
Sie sollten auch die qualitativen Merkmale aufweisen und die Leistungsmerkmale erfüllen, die bei digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen derselben Art normal sind und die die Verbraucher angesichts der Beschaffenheit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen und unter Berücksichtigung etwaiger öffentlicher Aussagen zu den besonderen Merkmalen der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, die von dem Unternehmer oder anderen Personen in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette oder in deren Namen gemacht wurden, vernünftigerweise erwarten können.
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(53) Beschränkungen der Nutzung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen durch den Verbraucher im Einklang mit dieser Richtlinie könnten aufgrund von Einschränkungen entstehen, die vom Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums im Einklang mit den Rechtsvorschriften für geistiges Eigentum auferlegt wurden.
Solche Beschränkungen können sich aus der Lizenzvereinbarung für Endnutzer ergeben, gemäß der die digitalen Inhalte oder die digitalen Dienstleistungen für den Verbraucher bereitgestellt werden.
Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn dem Verbraucher durch eine Lizenzvereinbarung für Endnutzer untersagt ist, bestimmte Merkmale im Zusammenhang mit der Funktionalität der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zu nutzen.
Eine solche Beschränkung könnte dazu führen, dass die digitalen Inhalte oder die digitalen Dienstleistungen die in dieser Richtlinie festgelegten objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit nicht erfüllen, sofern sie Merkmale betreffen sollte, die digitale_Inhalte oder digitale Dienste desselben Typs für gewöhnlich aufweisen und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann.
In solchen Fällen sollte der Verbraucher in der Lage sein, gegenüber dem Unternehmer, der die digitalen Inhalte oder die digitalen Dienstleistungen geliefert hat, die in dieser Richtlinie festgelegten Abhilfen für Vertragswidrigkeit geltend zu machen.
Der Unternehmer sollte einer dementsprechenden Haftung nur entgehen können, wenn er die Bedingungen für Abweichungen von den in dieser Richtlinie festgelegten objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit erfüllt, was konkret bedeutet, dass der Unternehmer den Verbraucher vor Abschluss des Vertrags ausdrücklich darüber informiert, dass eine bestimmte Eigenschaft der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen von den objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit abweicht und dass der Verbraucher diese Abweichung ausdrücklich und gesondert akzeptiert hat.
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(69) Stellt der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene_Daten bereit, so sollte der Unternehmer die Verpflichtungen der Verordnung (EU) 2016/679 einhalten.
Solche Verpflichtungen sollten auch in jenen Fällen zu erfüllen sein, in denen der Verbraucher eine Geldzahlung leistet und personenbezogene_Daten bereitstellt.
Nach Beendigung des Vertrags sollte es der Unternehmer zudem unterlassen, Inhalte, die nicht personenbezogene_Daten sind und die vom Verbraucher bei der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitgestellt oder erstellt wurden, zu nutzen.
Solche anderen Inhalte könnten digitale Bilder, Video- und Audiodateien oder auf mobilen Geräten erstellte Inhalte umfassen.
Jedoch sollte der Unternehmer berechtigt sein, die vom Verbraucher bereitgestellten oder erstellten Inhalte weiter zu nutzen, wenn solche Inhalte außerhalb des Kontextes der von dem Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen keinen Nutzen haben, wenn sie ausschließlich mit der Aktivität des Verbrauchers zusammenhängen, wenn sie vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert wurden und nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand disaggregiert werden können oder wenn sie vom Verbraucher gemeinsam mit anderen erzeugt wurden und sie von anderen Verbrauchern weiter genutzt werden können.
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