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Artikel 12

beweislast

(1)   Die beweislast dafür, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen im Einklang mit Artikel 5 bereitgestellt wurden, trägt der Unternehmer.

(2)   In den Fällen nach Artikel 11 Absatz 2 trägt der Unternehmer bei einer Vertragswidrigkeit, die innerhalb eines Jahres nach Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen offenbar wird, die beweislast dafür, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zu dem Zeitpunkt der Bereitstellung in vertragsgemäßem Zustand waren.

(3)   In den Fällen nach Artikel 11 Absatz 3 trägt der Unternehmer für eine Vertragswidrigkeit, die während des Zeitraums, in dem die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen im Rahmen des Vertrags bereitzustellen sind, offenbar wird, die beweislast dafür, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen während dieses Zeitraums in vertragsgemäßem Zustand waren.

(4)   Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer nachweist, dass die digitale_Umgebung des Verbrauchers in Bezug auf die technischen Anforderungen der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht kompatibel ist, und wenn er den Verbraucher vor Vertragsschluss in klarer und verständlicher Weise von diesen Anforderungen in Kenntnis gesetzt hat.

(5)   Der Verbraucher arbeitet mit dem Unternehmer zusammen, soweit dies vernünftigerweise notwendig und möglich ist, um festzustellen, ob die Ursache für die Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte oder Dienstleistungen zu dem in Artikel 11 Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Zeitpunkt in der digitalen Umgebung des Verbrauchers lag. Die Pflicht zur Zusammenarbeit ist auf die technisch verfügbaren Mittel beschränkt, die für den Verbraucher den geringsten Eingriff darstellen. Kommt der Verbraucher seiner Pflicht zur Zusammenarbeit nicht nach und hat der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss in klarer und verständlicher Weise von dieser Pflicht in Kenntnis gesetzt, trägt der Verbraucher die beweislast dafür, dass die Vertragswidrigkeit zu dem in Artikel 11 Absatz 2 bzw. 3 genannten Zeitpunkt vorlag.

Artikel 14

Abhilfen bei Vertragswidrigkeit

(1)   Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, auf eine anteilmäßige Preisminderung oder auf Beendigung des Vertrags.

(2)   Der Verbraucher hat Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, es sei denn, dies wäre unmöglich oder würde dem Unternehmer Kosten verursachen, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig wären; zu diesen Umständen zählt Folgendes:

a)

der Wert, den die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen hätten, wenn keine Vertragswidrigkeit vorläge, und

b)

die Erheblichkeit der Vertragswidrigkeit.

(3)   Der Unternehmer hat den vertragsgemäßen Zustand der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gemäß Absatz 2 innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er vom Verbraucher von der Vertragswidrigkeit in Kenntnis gesetzt wurde, kostenfrei und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher herzustellen, wobei die Art der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen und der Zweck, für den der Verbraucher die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen benötigt, zu berücksichtigen sind.

(4)   Der Verbraucher hat Anspruch entweder auf eine anteilmäßige Minderung des Preises gemäß Absatz 5, wenn die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt werden, oder auf Beendigung des Vertrags gemäß Absatz 6, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

a)

Die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen ist gemäß Absatz 2 unmöglich oder unverhältnismäßig;

b)

der Unternehmer hat den vertragsgemäßen Zustand der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht gemäß Absatz 3 hergestellt;

c)

eine Vertragswidrigkeit tritt trotz des Versuchs des Unternehmers ein, den vertragsgemäßen Zustand der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen herzustellen;

d)

die Vertragswidrigkeit ist derart schwerwiegend, dass eine sofortige Preisminderung oder Beendigung des Vertrags gerechtfertigt ist; oder

e)

der Unternehmer hat erklärt oder es ist klar aus den Umständen zu erkennen, dass er den vertragsgemäßen Zustand der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist bzw. nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher herstellen wird.

(5)   Die Preisminderung bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem der verminderte Wert der dem Verbraucher bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zu dem Wert steht, den die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gehabt hätten, wenn sie vertragsgemäß gewesen wären.

Ist in dem Vertrag festgelegt, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt werden, so gilt die Preisminderung für den Zeitraum, in dem die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht in vertragsgemäßem Zustand waren.

(6)   Wurden die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt, so ist der Verbraucher nur dann berechtigt, den Vertrag zu beenden, wenn die Vertragswidrigkeit nicht geringfügig ist. Der Unternehmer trägt die beweislast dafür, dass die Vertragswidrigkeit geringfügig ist.


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