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keyboard_tab Clausole e vendite online Direttiva EU 2019/2161 DE

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2019/2161 2011/83 2005/29 1998/6 1993/13

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„Artikel 11a

Rechtsschutz

(1)   Verbraucher, die durch unlautere Geschäftspraktiken geschädigt wurden, haben zugang zu angemessenen und wirksamen Rechtsbehelfen, einschließlich Ersatz des dem Verbraucher entstandenen Schadens sowie gegebenenfalls Preisminderung oder Beendigung des Vertrags. Die Mitgliedstaaten können die Voraussetzungen für die Anwendung und die Folgen der Rechtsbehelfe festlegen. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Schwere und Art der unlauteren Geschäftspraktik, den dem Verbraucher entstandenen Schaden sowie weitere relevante Umstände berücksichtigen.

(2)   Diese Rechtsbehelfe berühren nicht die Anwendung anderer Rechtsbehelfe, die den Verbrauchern nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zur Verfügung stehen.“

6.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6a

Zusätzliche besondere Informationspflichten bei auf Online-Marktplätzen geschlossenen Verträgen

(1)   Bevor ein Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot auf einem Online-Marktplatz gebunden ist, informiert der Anbieter des Online-Marktplatzes den Verbraucher, unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG, in klarer, verständlicher und in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise über Folgendes:

a)

allgemeine Informationen, die die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings der Angebote gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2005/29/EG, die dem Verbraucher als Ergebnis seiner Suchanfrage auf dem Online-Marktplatz präsentiert werden, sowie die relative Gewichtung dieser Parameter im Vergleich zu anderen Parametern betreffen und die in einem bestimmten Bereich der Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellt werden, der von der Seite, auf der die Angebote angezeigt werden, unmittelbar und leicht zugänglich ist;

b)

ob es sich bei dem Dritten, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, um einen Unternehmer handelt oder nicht, auf der Grundlage der Erklärung dieses Dritten gegenüber dem Anbieter des Online-Marktplatzes;

c)

sofern der Dritte, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, kein Unternehmer ist, dass die im Verbraucherschutzrecht der Union verankerten Verbraucherrechte auf den Vertrag keine Anwendung finden;

d)

gegebenenfalls wie die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zwischen dem Dritten, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, und dem Anbieter des Online-Marktplatzes aufgeteilt werden, wobei diese Information die Verantwortung, die der Anbieter des Online-Marktplatzes oder der dritte Unternehmer in Bezug auf den Vertrag im Rahmen anderer Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts hat, nicht berührt.

(2)   Unbeschadet der Richtlinie 2000/31/EG hindert dieser Artikel die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche Informationspflichten für Anbieter von Online-Marktplätzen vorzusehen. Diese Bestimmungen müssen verhältnismäßig, nicht diskriminierend und aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sein.“

6.

Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)   Möchte_ein_Verbraucher,_dass_die_Dienstleistung_oder_die_Lieferung_von_Wasser,_Gas_oder_Strom,_wenn_sie_nicht_in_einem_begrenzten_Volumen_oder_in_einer_bestimmten_Menge_zum_Verkauf_angeboten_werden,_oder_von_Fernwärme_während_der_Widerrufsfrist_gemäß_Artikel_9_Absatz_2_beginnt,_und_verpflichtet_der_Vertrag_den_Verbraucher_zur_Zahlung,_so_fordert_der_Unternehmer_den_Verbraucher_dazu_auf,_ein_entsprechendes_ausdrückliches_Verlangen_auf_einem_dauerhaften_Datenträger_zu_erklären_und_verlangt_vom_Verbraucher_die_Bestätigung,_dass_dieser_zur_Kenntnis_genommen_hat,_dass_er_das_Widerrufsrecht_mit_vollständiger_Vertragserfüllung_durch_den_Unternehmer_verliert.

7.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4)   Wird_der_Vertrag_mittels_eines_Fernkommunikationsmittels_geschlossen,_bei_dem_für_die_Darstellung_der_Informationen_nur_begrenzter_Raum_beziehungsweise_begrenzte_Zeit_zur_Verfügung_steht,_so_hat_der_Unternehmer_auf_dem_Wege_des_jeweiligen_Fernkommunikationsmittels_vor_dem_Abschluss_des_Vertrags_zumindest_diejenigen_vorvertraglichen_Informationen_zu_erteilen,_die_die_in_Artikel_6_Absatz_1_Buchstaben_a,_b,_e,_h_und_o_genannten_wesentlichen_Merkmale_der_Waren_oder_Dienstleistungen,_die_Identität_des_Unternehmers,_den_Gesamtpreis,_das_Widerrufsrecht,_die_Vertragslaufzeit_und_die_Bedingungen_der_Kündigung_unbefristeter_Verträge_betreffen;_hiervon_ausgenommen_ist_das_unter_Buchstabe_h_genannte_Muster-Widerrufsformular_gemäß_Anhang_I_Teil_B._Die_anderen_in_Artikel_6_Absatz_1_genannten_Informationen,_einschließlich_des_Muster-Widerrufsformulars,_hat_der_Unternehmer_dem_Verbraucher_in_geeigneter_Weise_gemäß_Absatz_1_dieses_Artikels_zu_erteilen.

b)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

(8)   Möchte_ein_Verbraucher,_dass_die_Dienstleistung_oder_die_Lieferung_von_Wasser,_Gas_oder_Strom,_wenn_sie_nicht_in_einem_begrenzten_Volumen_oder_in_einer_bestimmten_Menge_zum_Verkauf_angeboten_werden,_oder_von_Fernwärme_während_der_Widerrufsfrist_gemäß_Artikel_9_Absatz_2_beginnt,_und_verpflichtet_der_Vertrag_den_Verbraucher_zur_Zahlung,_so_fordert_der_Unternehmer_den_Verbraucher_dazu_auf,_ein_entsprechendes_ausdrückliches_Verlangen_zu_erklären_und_verlangt_vom_Verbraucher_die_Bestätigung,_dass_dieser_zur_Kenntnis_genommen_hat,_dass_er_das_Widerrufsrecht_mit_vollständiger_Vertragserfüllung_durch_den_Unternehmer_verliert.

8.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird angefügt:

(1a)   Zum_Schutz_der_berechtigten_Interessen_der_Verbraucher_in_Bezug_auf_aggressive_oder_irreführende_Vermarktungs-_oder_Verkaufspraktiken_kann_ein_Mitgliedstaat_Bestimmungen_erlassen,_gemäß_derer_die_in_Absatz_1_genannte_Widerrufsfrist_von_14_Tagen_auf_30_Tage_verlängert_wird,_wenn_die_Verträge_im_Zusammenhang_mit_unerbetenen_Besuchen_eines_Unternehmers_in_der_Wohnung_eines_Verbrauchers_oder_im_Zusammenhang_mit_Ausflügen_geschlossen_werden,_die_von_einem_Unternehmer_in_der_Absicht_oder_mit_dem_Ergebnis_organisiert_werden,_dass_für_den_Verkauf_von_Produkten_bei_Verbrauchern_geworben_wird_oder_Produkte_an_Verbraucher_verkauft_werden._Diese_Bestimmungen_müssen_verhältnismäßig,_nicht_diskriminierend_und_aus_Gründen_des_Verbraucherschutzes_gerechtfertigt_sein.

b)

In Absatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

(2)   Unbeschadet_des_Artikels_10_endet_die_in_Absatz_1_genannte_Widerrufsfrist_wie_folgt,_wobei_die_Dauer_der_Frist_30_Tage_beträgt,_sofern_ein_Mitgliedstaat_Bestimmungen_gemäß_Absatz_1a_erlassen_hat:

9.

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)   Hat_der_Unternehmer_dem_Verbraucher_die_in_Absatz_1_genannten_Informationen_binnen_12_Monaten_ab_dem_in_Artikel_9_Absatz_2_genannten_Tag_erteilt,_so_endet_die_Widerrufsfrist_14_Tage_oder,_sofern_ein_Mitgliedstaat_Bestimmungen_gemäß_Artikel_9_Absatz_1a_erlassen_hat,_30_Tage_nach_dem_Tag,_an_dem_der_Verbraucher_diese_Informationen_erhalten_hat.

10.

Artikel 13 werden folgende Absätze angefügt:

„(4)   In Bezug auf personenbezogene Daten des Verbrauchers hat der Unternehmer die nach der Verordnung (EU) 2016/679 geltenden Vorschriften einzuhalten.

(5)   Der Unternehmer darf Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind, und die vom Verbraucher bei der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitgestellt oder erstellt wurden, nicht verwenden, es sei denn, diese Inhalte

a)

haben außerhalb des Kontextes der von dem Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen keinen Nutzen;

b)

hängen ausschließlich mit der Nutzung der von dem Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen durch den Verbraucher zusammen;

c)

wurden vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert und können nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand disaggregiert werden oder

d)

wurden vom Verbraucher gemeinsam mit anderen erzeugt und andere Verbraucher können die Inhalte weiterhin nutzen.

(6)   Mit Ausnahme der in Absatz 5 Buchstabe a, b oder c genannten Fälle stellt der Unternehmer dem Verbraucher auf dessen Ersuchen alle Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind, bereit, welche vom Verbraucher bei der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitgestellt oder erstellt wurden.

(7)   Der Verbraucher ist berechtigt, diese digitalen Inhalte kostenfrei, ohne Behinderung durch den Unternehmer, innerhalb einer angemessenen Frist und in einem allgemein gebräuchlichen und maschinenlesbaren Format wiederzuerlangen.

(8)   Im Falle des Widerrufs des Vertrags darf der Unternehmer jede weitere Nutzung der digitalen Inhalte oder der digitalen Dienstleistungen durch den Verbraucher unterbinden, insbesondere indem er unbeschadet des Absatzes 6 den zugang des Verbrauchers zu den digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen oder das Nutzerkonto des Verbrauchers sperrt.“

11.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird angefügt:

(2a)   Im_Falle_des_Widerrufs_des_Vertrags_hat_der_Verbraucher_die_Nutzung_der_digitalen_Inhalte_oder_der_digitalen_Dienstleistungen_sowie_deren_Zurverfügungstellung_an_Dritte_zu_unterlassen.

b)

Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

der Verbraucher sich nicht zuvor ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass die Erfüllung des Vertrags vor Ablauf der in Artikel 9 genannten Frist von 14 oder 30 Tagen beginnt;“

12.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

bei Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung vollständig erbracht worden ist ab, sofern der Vertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, nur wenn der Unternehmer die Erbringung mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung und Bestätigung des Verbrauchers, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass er sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert, begonnen hatte;“

ii)

Buchstabe m erhält folgende Fassung:

„m)

bei Verträgen über die Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, die Vertragserfüllung begonnen hat, und, sofern der Vertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, wenn

i)

der Verbraucher dem Beginn der Vertragserfüllung während der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt hat;

ii)

der Verbraucher bestätigt hat, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert und

iii)

der Unternehmer eine Bestätigung gemäß Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 7 zur Verfügung gestellt hat.“

b)

Es werden die folgenden Absätze angefügt:

„Zum Schutz der berechtigten Interessen der Verbraucher in Bezug auf aggressive oder irreführende Vermarktungs- oder Verkaufspraktiken können Mitgliedstaaten von den in Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e vorgesehenen Ausnahmen vom Widerrufsrecht für Verträge abweichen, die im Zusammenhang mit unerbetenen Besuchen eines Unternehmers in der Wohnung eines Verbrauchers oder im Zusammenhang mit Ausflügen geschlossen werden, die von einem Unternehmer in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert werden, dass für den Verkauf von Produkten bei Verbrauchern geworben wird oder Produkte an Verbraucher verkauft werden. Diese Bestimmungen müssen verhältnismäßig, nicht diskriminierend und aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sein.

Die Mitgliedstaaten können vorstehen, dass der Verbraucher bei Dienstleistungsverträgen, die ihm eine Zahlungspflicht auferlegen, sein Widerrufsrecht verliert, nachdem die Dienstleistung vollständig erbracht worden ist, wenn die Leistungserbringung mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers begonnen hat und der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert hat, um Reparaturarbeiten vornehmen zu lassen.“

13.

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

Artikel 5

Information über Verbraucherrechte

Die Kommission stellt sicher, dass Bürger, die Informationen über ihre Rechte als Verbraucher oder über ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren benötigen, sich an eine Online-Anlaufstelle im Rahmen des durch die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) eingerichteten einheitlichen digitalen zugangstors wenden können, die es ihnen ermöglicht,

a)

in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Art und Weise auf aktuelle Informationen über ihre Verbraucherrechte in der Union zuzugreifen, und

b)

über die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 eingerichtete Plattform zur Online-Streitbeilegung und, je nach Art der beteiligten Parteien, beim zuständigen Zentrum des Europäischen Netzes der Verbraucherzentren, Beschwerde einzureichen.

Artikel 9

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 27. November 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)  ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 66.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. November 2019.

(3)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

(4)  Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30).

(5)  Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27).

(6)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(7)  Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1).

(8)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).

(9)  Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).

(10)  Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1).

(12)  Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1).

(14)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

(15)  Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (OJ L 119, 4.5.2016, S. 1).

(17)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(18)  Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).


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