5. | Es wird folgender Artikel eingefügt: Artikel 4 Änderung der Richtlinie 2011/83/EU Die Richtlinie 2011/83/EU wird wie folgt geändert: 1. | Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) | Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. | ‚Waren‘ Waren im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5); | (*5) Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).“" | b) | Es wird folgende Nummer eingefügt: „4a. | ‚personenbezogene Daten‘ personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6); | (*6) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).“" | c) | Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung: „5. | ‚Kaufvertrag‘ jeden Vertrag, durch den der Unternehmer das Eigentum an Waren an den Verbraucher überträgt oder die Übertragung des Eigentums an dieser Ware zusagt, einschließlich von Verträgen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben; | 6. | ‚Dienstleistungsvertrag‘ jeden Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung, einschließlich einer digitalen Dienstleistung, für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt.“ | | d) | Nummer 11 erhält folgende Fassung: „11. | ‚digitale Inhalte‘ digitale Inhalte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7); | (*7) Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1).“" | e) | Es werden die folgenden Nummern angefügt: „16. | ‚digitale Dienstleistung‘ eine digitale Dienstleistung im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/770; | 17. | ‚Online-Marktplatz‘ einen Dienst, der es Verbrauchern durch die Verwendung von Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, ermöglicht, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; | 18. | ‚anbieter eines Online-Marktplatzes‘ jeden Unternehmer, der einen Online-Marktplatz für Verbraucher zur Verfügung stellt; | 19. | ‚Kompatibilität‘ Kompatibilität im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie (EU) 2019/770; | 20. | ‚Funktionalität‘ Funktionalität im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2019/770; | 21. | ‚Interoperabilität‘ Interoperabilität im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2019/770“; | | | 2. | Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung: „ (1) Diese_Richtlinie_gilt_unter_den_Bedingungen_und_in_dem_Umfang,_wie_sie_in_ihren_Bestimmungen_festgelegt_sind,_für_alle_Verträge,_die_zwischen_einem_Unternehmer_und_einem_Verbraucher_geschlossen_werden,_bei_denen_der_Verbraucher_den_Preis_zahlt_oder_die_Zahlung_des_Preises_zusagt._Sie_gilt_für_Verträge_über_die_Lieferung_von_Wasser,_Gas,_Strom_oder_Fernwärme,_einschließlich_durch_öffentliche_anbieter,_sofern_diese_Güter_auf_vertraglicher_Basis_geliefert_werden.“ | b) | Folgender Absatz wird eingefügt: „ (1a) Diese_Richtlinie_gilt_auch,_wenn_der_Unternehmer_dem_Verbraucher_digitale_Inhalte,_die_nicht_auf_einem_körperlichen_Datenträger_geliefert_werden,_bereitstellt_oder_deren_Bereitstellung_zusagt_oder_für_den_Verbraucher_digitale_Dienstleistungen_bereitstellt_oder_deren_Bereitstellung_zusagt_und_der_Verbraucher_dem_Unternehmer_personenbezogene_Daten_bereitstellt_oder_deren_Bereitstellung_zusagt,_außer_in_Fällen,_in_denen_die_vom_Verbraucher_bereitgestellten_personenbezogenen_Daten_durch_den_Unternehmer_ausschließlich_zur_Bereitstellung_digitaler_Inhalte,_die_nicht_auf_einem_körperlichen_Datenträger_geliefert_werden,_oder_digitaler_Dienstleistungen_im_Einklang_mit_dieser_Richtlinie_oder_zur_Erfüllung_von_vom_Unternehmer_einzuhaltenden_rechtlichen_Anforderungen_verarbeitet_werden,_und_der_Unternehmer_diese_Daten_zu_keinen_anderen_Zwecken_verarbeitet.“ | c) | Absatz 3 wird wie folgt geändert: i) | Buchstabe k erhält folgende Fassung: „k) | über die Beförderung von Personen mit Ausnahme des Artikels 8 Absatz 2 und der Artikel 19, 21 und 22;“ | | ii) | Es wird folgender Buchstabe angefügt: „n) | über alle Waren, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden.“ | | | | 3. | Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) | Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) | zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren, digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und gewerblichen Garantien;“ | | b) | Die Buchstaben g und h erhalten folgende Fassung: „g) | gegebenenfalls die Funktionalität von Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen; | h) | gegebenenfalls — soweit wesentlich — die Kompatibilität und Interoperabilität von Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen, soweit diese dem Unternehmer bekannt sind oder vernünftigerweise bekannt sein müssen.“ | | | 4. | Artikel 6 erhält folgende Fassung: a) | Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) | Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) | die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse; wenn der Unternehmer andere Online-Kommunikationsmittel bereitstellt, die gewährleisten, dass der Verbraucher etwaige schriftliche Korrespondenz mit dem Unternehmer, einschließlich des Datums und der Uhrzeit dieser Korrespondenz, auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann, so umfassen die Informationen darüber hinaus auch Angaben zu diesen anderen Kommunikationsmitteln; sämtliche dieser vom Unternehmer bereitgestellten Kommunikationsmittel stellen sicher, dass der Verbraucher schnell Kontakt zum Unternehmer aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann; gegebenenfalls gibt der Unternehmer auch die Anschrift und die Identität des Unternehmers an, in dessen Auftrag er handelt;“ | | ii) | Folgender Buchstabe wird eingefügt: „ea) | gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert worden ist;“ | | iii) | Buchstabe l erhält folgende Fassung: „l) | einen Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Waren, digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen;“ | | iv) | Die Buchstaben r und s erhalten folgende Fassung: „r) | gegebenenfalls die Funktionalität von Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen; | s) | gegebenenfalls — soweit wesentlich — die Kompatibilität und Interoperabilität von Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen, soweit diese dem Unternehmer bekannt sind oder vernünftigerweise bekannt sein müssen;“ | | | b) | Absatz 4 erhält folgende Fassung: „ (4) Die_Informationen_nach_Absatz_1_Buchstaben_h,_i_und_j_dieses_Artikels_können_mittels_der_Muster-Widerrufsbelehrung_gemäß_Anhang_I_Teil_A_gegeben_werden._Die_Informationspflicht_des_Unternehmers_gemäß_Absatz_1_Buchstaben_h,_i_und_j_dieses_Artikels_ist_erfüllt,_wenn_der_Unternehmer_dieses_Informationsformular_zutreffend_ausgefüllt_dem_Verbraucher_übermittelt_hat._Der_Hinweis_auf_die_Widerrufsfrist_von_14_Tagen_in_der_in_Anhang_I_Teil_A_aufgeführten_Muster-Widerrufsbelehrung_muss_durch_Hinweise_auf_eine_Widerrufsfrist_von_30_Tagen_ersetzt_werden,_sofern_Mitgliedstaten_Bestimmungen_nach_Artikel_9_Absatz_1a_erlassen_haben.“ | | 5. | Es wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 6a Zusätzliche besondere Informationspflichten bei auf Online-Marktplätzen geschlossenen Verträgen (1) Bevor ein Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot auf einem Online-Marktplatz gebunden ist, informiert der anbieter des Online-Marktplatzes den Verbraucher, unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG, in klarer, verständlicher und in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise über Folgendes: a) | allgemeine Informationen, die die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings der Angebote gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2005/29/EG, die dem Verbraucher als Ergebnis seiner Suchanfrage auf dem Online-Marktplatz präsentiert werden, sowie die relative Gewichtung dieser Parameter im Vergleich zu anderen Parametern betreffen und die in einem bestimmten Bereich der Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellt werden, der von der Seite, auf der die Angebote angezeigt werden, unmittelbar und leicht zugänglich ist; | b) | ob es sich bei dem Dritten, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, um einen Unternehmer handelt oder nicht, auf der Grundlage der Erklärung dieses Dritten gegenüber dem anbieter des Online-Marktplatzes; | c) | sofern der Dritte, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, kein Unternehmer ist, dass die im Verbraucherschutzrecht der Union verankerten Verbraucherrechte auf den Vertrag keine Anwendung finden; | d) | gegebenenfalls wie die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zwischen dem Dritten, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, und dem anbieter des Online-Marktplatzes aufgeteilt werden, wobei diese Information die Verantwortung, die der anbieter des Online-Marktplatzes oder der dritte Unternehmer in Bezug auf den Vertrag im Rahmen anderer Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts hat, nicht berührt. | (2) Unbeschadet der Richtlinie 2000/31/EG hindert dieser Artikel die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche Informationspflichten für anbieter von Online-Marktplätzen vorzusehen. Diese Bestimmungen müssen verhältnismäßig, nicht diskriminierend und aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sein.“ | 6. | Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „ (3) Möchte_ein_Verbraucher,_dass_die_Dienstleistung_oder_die_Lieferung_von_Wasser,_Gas_oder_Strom,_wenn_sie_nicht_in_einem_begrenzten_Volumen_oder_in_einer_bestimmten_Menge_zum_Verkauf_angeboten_werden,_oder_von_Fernwärme_während_der_Widerrufsfrist_gemäß_Artikel_9_Absatz_2_beginnt,_und_verpflichtet_der_Vertrag_den_Verbraucher_zur_Zahlung,_so_fordert_der_Unternehmer_den_Verbraucher_dazu_auf,_ein_entsprechendes_ausdrückliches_Verlangen_auf_einem_dauerhaften_Datenträger_zu_erklären_und_verlangt_vom_Verbraucher_die_Bestätigung,_dass_dieser_zur_Kenntnis_genommen_hat,_dass_er_das_Widerrufsrecht_mit_vollständiger_Vertragserfüllung_durch_den_Unternehmer_verliert.“ | 7. | Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) | Absatz 4 erhält folgende Fassung: „ (4) Wird_der_Vertrag_mittels_eines_Fernkommunikationsmittels_geschlossen,_bei_dem_für_die_Darstellung_der_Informationen_nur_begrenzter_Raum_beziehungsweise_begrenzte_Zeit_zur_Verfügung_steht,_so_hat_der_Unternehmer_auf_dem_Wege_des_jeweiligen_Fernkommunikationsmittels_vor_dem_Abschluss_des_Vertrags_zumindest_diejenigen_vorvertraglichen_Informationen_zu_erteilen,_die_die_in_Artikel_6_Absatz_1_Buchstaben_a,_b,_e,_h_und_o_genannten_wesentlichen_Merkmale_der_Waren_oder_Dienstleistungen,_die_Identität_des_Unternehmers,_den_Gesamtpreis,_das_Widerrufsrecht,_die_Vertragslaufzeit_und_die_Bedingungen_der_Kündigung_unbefristeter_Verträge_betreffen;_hiervon_ausgenommen_ist_das_unter_Buchstabe_h_genannte_Muster-Widerrufsformular_gemäß_Anhang_I_Teil_B._Die_anderen_in_Artikel_6_Absatz_1_genannten_Informationen,_einschließlich_des_Muster-Widerrufsformulars,_hat_der_Unternehmer_dem_Verbraucher_in_geeigneter_Weise_gemäß_Absatz_1_dieses_Artikels_zu_erteilen.“ | b) | Absatz 8 erhält folgende Fassung: „ (8) Möchte_ein_Verbraucher,_dass_die_Dienstleistung_oder_die_Lieferung_von_Wasser,_Gas_oder_Strom,_wenn_sie_nicht_in_einem_begrenzten_Volumen_oder_in_einer_bestimmten_Menge_zum_Verkauf_angeboten_werden,_oder_von_Fernwärme_während_der_Widerrufsfrist_gemäß_Artikel_9_Absatz_2_beginnt,_und_verpflichtet_der_Vertrag_den_Verbraucher_zur_Zahlung,_so_fordert_der_Unternehmer_den_Verbraucher_dazu_auf,_ein_entsprechendes_ausdrückliches_Verlangen_zu_erklären_und_verlangt_vom_Verbraucher_die_Bestätigung,_dass_dieser_zur_Kenntnis_genommen_hat,_dass_er_das_Widerrufsrecht_mit_vollständiger_Vertragserfüllung_durch_den_Unternehmer_verliert.“ | | 8. | Artikel 9 wird wie folgt geändert: a) | Folgender Absatz wird angefügt: „ (1a) Zum_Schutz_der_berechtigten_Interessen_der_Verbraucher_in_Bezug_auf_aggressive_oder_irreführende_Vermarktungs-_oder_Verkaufspraktiken_kann_ein_Mitgliedstaat_Bestimmungen_erlassen,_gemäß_derer_die_in_Absatz_1_genannte_Widerrufsfrist_von_14_Tagen_auf_30_Tage_verlängert_wird,_wenn_die_Verträge_im_Zusammenhang_mit_unerbetenen_Besuchen_eines_Unternehmers_in_der_Wohnung_eines_Verbrauchers_oder_im_Zusammenhang_mit_Ausflügen_geschlossen_werden,_die_von_einem_Unternehmer_in_der_Absicht_oder_mit_dem_Ergebnis_organisiert_werden,_dass_für_den_Verkauf_von_Produkten_bei_Verbrauchern_geworben_wird_oder_Produkte_an_Verbraucher_verkauft_werden._Diese_Bestimmungen_müssen_verhältnismäßig,_nicht_diskriminierend_und_aus_Gründen_des_Verbraucherschutzes_gerechtfertigt_sein.“ | b) | In Absatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „ (2) Unbeschadet_des_Artikels_10_endet_die_in_Absatz_1_genannte_Widerrufsfrist_wie_folgt,_wobei_die_Dauer_der_Frist_30_Tage_beträgt,_sofern_ein_Mitgliedstaat_Bestimmungen_gemäß_Absatz_1a_erlassen_hat:“ | | 9. | Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Hat_der_Unternehmer_dem_Verbraucher_die_in_Absatz_1_genannten_Informationen_binnen_12_Monaten_ab_dem_in_Artikel_9_Absatz_2_genannten_Tag_erteilt,_so_endet_die_Widerrufsfrist_14_Tage_oder,_sofern_ein_Mitgliedstaat_Bestimmungen_gemäß_Artikel_9_Absatz_1a_erlassen_hat,_30_Tage_nach_dem_Tag,_an_dem_der_Verbraucher_diese_Informationen_erhalten_hat.“ | 10. | Artikel 13 werden folgende Absätze angefügt: „(4) In Bezug auf personenbezogene Daten des Verbrauchers hat der Unternehmer die nach der Verordnung (EU) 2016/679 geltenden Vorschriften einzuhalten. (5) Der Unternehmer darf Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind, und die vom Verbraucher bei der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitgestellt oder erstellt wurden, nicht verwenden, es sei denn, diese Inhalte a) | haben außerhalb des Kontextes der von dem Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen keinen Nutzen; | b) | hängen ausschließlich mit der Nutzung der von dem Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen durch den Verbraucher zusammen; | c) | wurden vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert und können nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand disaggregiert werden oder | d) | wurden vom Verbraucher gemeinsam mit anderen erzeugt und andere Verbraucher können die Inhalte weiterhin nutzen. | (6) Mit Ausnahme der in Absatz 5 Buchstabe a, b oder c genannten Fälle stellt der Unternehmer dem Verbraucher auf dessen Ersuchen alle Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind, bereit, welche vom Verbraucher bei der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitgestellt oder erstellt wurden. (7) Der Verbraucher ist berechtigt, diese digitalen Inhalte kostenfrei, ohne Behinderung durch den Unternehmer, innerhalb einer angemessenen Frist und in einem allgemein gebräuchlichen und maschinenlesbaren Format wiederzuerlangen. (8) Im Falle des Widerrufs des Vertrags darf der Unternehmer jede weitere Nutzung der digitalen Inhalte oder der digitalen Dienstleistungen durch den Verbraucher unterbinden, insbesondere indem er unbeschadet des Absatzes 6 den Zugang des Verbrauchers zu den digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen oder das Nutzerkonto des Verbrauchers sperrt.“ | 11. | Artikel 14 wird wie folgt geändert: a) | Folgender Absatz wird angefügt: „ (2a) Im_Falle_des_Widerrufs_des_Vertrags_hat_der_Verbraucher_die_Nutzung_der_digitalen_Inhalte_oder_der_digitalen_Dienstleistungen_sowie_deren_Zurverfügungstellung_an_Dritte_zu_unterlassen.“ | b) | Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung: „i) | der Verbraucher sich nicht zuvor ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass die Erfüllung des Vertrags vor Ablauf der in Artikel 9 genannten Frist von 14 oder 30 Tagen beginnt;“ | | | 12. | Artikel 16 wird wie folgt geändert: a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung i) | Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) | bei Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung vollständig erbracht worden ist ab, sofern der Vertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, nur wenn der Unternehmer die Erbringung mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung und Bestätigung des Verbrauchers, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass er sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert, begonnen hatte;“ | | ii) | Buchstabe m erhält folgende Fassung: „m) | bei Verträgen über die Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, die Vertragserfüllung begonnen hat, und, sofern der Vertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, wenn i) | der Verbraucher dem Beginn der Vertragserfüllung während der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt hat; | ii) | der Verbraucher bestätigt hat, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert und | iii) | der Unternehmer eine Bestätigung gemäß Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 7 zur Verfügung gestellt hat.“ | | | | b) | Es werden die folgenden Absätze angefügt: „Zum Schutz der berechtigten Interessen der Verbraucher in Bezug auf aggressive oder irreführende Vermarktungs- oder Verkaufspraktiken können Mitgliedstaaten von den in Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e vorgesehenen Ausnahmen vom Widerrufsrecht für Verträge abweichen, die im Zusammenhang mit unerbetenen Besuchen eines Unternehmers in der Wohnung eines Verbrauchers oder im Zusammenhang mit Ausflügen geschlossen werden, die von einem Unternehmer in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert werden, dass für den Verkauf von Produkten bei Verbrauchern geworben wird oder Produkte an Verbraucher verkauft werden. Diese Bestimmungen müssen verhältnismäßig, nicht diskriminierend und aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sein. Die Mitgliedstaaten können vorstehen, dass der Verbraucher bei Dienstleistungsverträgen, die ihm eine Zahlungspflicht auferlegen, sein Widerrufsrecht verliert, nachdem die Dienstleistung vollständig erbracht worden ist, wenn die Leistungserbringung mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers begonnen hat und der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert hat, um Reparaturarbeiten vornehmen zu lassen.“ | | 13. | Artikel 24 erhält folgende Fassung:
whereas
(18) Ein besseres Ranking oder eine hervorgehobene Platzierung von kommerziellen Angeboten in den Ergebnissen einer Online-Suchanfrage durch die anbieter von Online-Suchfunktionen hat erhebliche Auswirkungen auf die Verbraucher.
- = -
(19) Der Begriff „Ranking“ bezieht sich auf die relative Hervorhebung der Angebote von Unternehmern oder die Relevanz, die Suchergebnissen zugemessen wird, je nachdem, wie sie von den anbietern von Online-Suchfunktionen, einschließlich in Folge der Verwendung von algorithmischer Sequenzierung, Beurteilungs- oder Bewertungsmechanismen oder von visueller Hervorhebung oder anderen Hervorhebungsinstrumenten oder einer Kombination davon, dargestellt, organisiert oder kommuniziert werden.
- = -
(20) Diesbezüglich sollte Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG geändert werden, um deutlich zu machen, dass Geschäftspraktiken von Gewerbetreibenden verboten sein sollten, durch die Verbrauchern Informationen in Form von Suchergebnissen aufgrund einer Online-Suchanfrage des Verbrauchers bereitgestellt werden, ohne dass etwaige bezahlte Werbung oder Zahlungen, die speziell dazu dienen, ein höheres Ranking der jeweiligen Produkte im Rahmen der Suchergebnisse zu erreichen, eindeutig offengelegt werden. Wenn ein Gewerbetreibender den anbieter einer Online-Suchfunktion unmittelbar oder mittelbar dafür bezahlt hat, dass ein Produkt im Rahmen der Suchergebnisse ein höheres Ranking erhält, sollte der anbieter der Online-Suchfunktion die Verbraucher über diese Tatsache in kurzer, einfach zugänglicher und verständlicher Weise informieren. Eine mittelbare Bezahlung könnte darin bestehen, dass ein Gewerbetreibender zusätzliche Verpflichtungen jeglicher Art gegenüber dem anbieter der Online-Suchfunktion eingeht, die im konkreten Fall zu einem höheren Ranking führen. Die mittelbare Bezahlung könnte aus einer erhöhten Provision pro Transaktion sowie aus unterschiedlichen Vergütungsregelungen bestehen, die gezielt zu einem höheren Ranking führen. Zahlungen für allgemeine Dienstleistungen wie Listungsgebühren oder Mitgliedsbeiträge, die eine breite Palette an Funktionen abdecken, die der anbieter der Online-Suchmaschine für den Gewerbetreibenden erbringt, sollten nicht als spezielle Zahlungen für ein höheres Ranking eines Produkts betrachtet werden, sofern diese Zahlungen nicht dazu bestimmt sind, ein höheres Ranking zu bewirken. Online-Suchfunktionen können von unterschiedlichen Arten von Online-anbietern bereitgestellt werden, darunter Vermittler wie Online-Marktplätze, Suchmaschinen und Vergleichswebsites.
- = -
(21) Die Transparenzanforderungen in Bezug auf die Hauptparameter des Rankings sind auch in der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) geregelt. Die Transparenzanforderungen nach Maßgabe der genannten Verordnung erfassen ein breites Spektrum von Online-Vermittlern, einschließlich Online-Marktplätzen, gelten jedoch nur im Verhältnis zwischen Unternehmern und Online-Vermittlern. Um eine angemessene Transparenz gegenüber den Verbrauchern zu gewährleisten, sollten deshalb gleichartige Transparenzanforderungen in die Richtlinie 2005/29/EG aufgenommen werden; von diesen Anforderungen auszunehmen sind die anbieter von Online-Suchmaschinen, die bereits nach der genannten Verordnung verpflichtet sind, die Hauptparameter, die einzeln oder gemeinsam für die Festlegung des Rankings am wichtigsten sind, und die relative Gewichtung dieser Hauptparameter darzustellen, indem sie in ihren Online-Suchmaschinen klar und verständlich formulierte Erläuterungen bereitstellen, die leicht und öffentlich verfügbar sind.
- = -
(24) Wenn Produkte Verbrauchern auf Online-Marktplätzen angeboten werden, sind sowohl der anbieter des Online-Marktplatzes als auch der Drittanbieter an der Erteilung der nach der Richtlinie 2011/83/EU vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen beteiligt. Folglich ist für Verbraucher, die den Online-Marktplatz nutzen, möglicherweise nicht klar ersichtlich, wer ihre Vertragspartner sind und inwiefern ihre Rechte und Pflichten berührt werden.
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(27) anbieter von Online-Marktplätzen sollten, auf der Grundlage der ihnen gegenüber abgegebenen Erklärung des Dritten, die Verbraucher darüber informieren, ob es sich bei dem Dritten, der Waren, Dienstleistungen oder digitale Inhalte anbietet, um einen Unternehmer oder einen Nichtunternehmer handelt. Wenn der Dritte, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, erklärt, dass er Nichtunternehmer ist, sollten die anbieter von Online-Marktplätzen einen kurzen Hinweis bereitstellen, wonach die Verbraucherrechte gemäß dem Verbraucherschutzrecht der Union für den abgeschlossenen Vertrag nicht gelten. Darüber hinaus sollten die Verbraucher darüber informiert werden, wie aus dem Vertrag erwachsende Verpflichtungen zwischen Dritten, die die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbieten, und anbietern von Online-Marktplätzen aufgeteilt werden. Die Informationen sollten in klarer und verständlicher Weise und nicht lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ähnlichen Vertragsdokumenten erteilt werden. Die Informationspflichten für anbieter von Online-Marktplätzen sollten verhältnismäßig sein. Diese Anforderungen sollten ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der anbieter von Online-Marktplätzen gewährleisten. anbieter von Online-Marktplätzen sollten nicht dazu verpflichtet werden, bestimmte Verbraucherrechte aufzulisten, wenn sie die Verbraucher über deren Nichtanwendbarkeit informieren. Die Anforderungen an die Verbraucherinformation der Richtlinie 2011/83/EU, insbesondere in Artikel 6 Absatz 1 bleiben davon unberührt. Welche Informationen über die Verantwortung für die Gewährleistung der Verbraucherrechte zu erteilen sind, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den anbietern von Online-Marktplätzen und den betreffenden Drittunternehmern ab. Der anbieter des Online-Marktplatzes könnte darauf verweisen, dass ausschließlich ein Drittunternehmer für die Gewährleistung der Verbraucherrechte verantwortlich ist, oder seine besonderen Zuständigkeiten erläutern, wenn dieser anbieter Verantwortung für bestimmte Vertragsaspekte übernimmt, zum Beispiel die Lieferung oder die Ausübung des Widerrufsrechts.
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(28) Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) sollten anbieter von Online-Marktplätzen nicht dazu verpflichtet werden, den Rechtsstatus von Drittanbietern zu überprüfen. Stattdessen sollten anbieter von Online-Marktplätzen verlangen, dass Drittanbieter auf dem Online-Marktplatz ihren Status als Unternehmer oder Nichtunternehmer für die Zwecke des Verbraucherschutzrechts angeben und diese Information dem anbieter des Online-Marktplatzes zur Verfügung stellen.
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(30) Die Bestimmung der Begriffe „digitale Inhalte“ und „digitale Dienstleistungen“ der Richtlinie 2011/83/EU sollten an die Begriffsbestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) angepasst werden. Digitale Inhalte, die unter die Richtlinie (EU) 2019/770 fallen, umfassen eine einmalige Bereitstellung, eine Reihe einzelner Bereitstellungen sowie eine fortlaufende Bereitstellung über einen bestimmten Zeitraum. Fortlaufende Bereitstellung sollte nicht unbedingt bedeuten, dass es sich dabei um eine langfristige Bereitstellung handelt. Beispielsweise sollte das Streaming eines Videoclips unabhängig von der tatsächlichen Abspieldauer der audiovisuellen Datei als eine fortlaufende Bereitstellung über einen bestimmten Zeitraum betrachtet werden. Es kann daher schwierig sein, zwischen unterschiedlichen Arten digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen zu unterscheiden, da beide eine fortlaufende Bereitstellung durch den Unternehmer während der Vertragslaufzeit umfassen können. Digitale Dienstleistungen sind beispielsweise Dienste zur gemeinsamen Nutzung von Video- oder Audioinhalten und andere Formen des Filehostings, Textverarbeitung oder Spiele, die in der Cloud angeboten werden, Cloud-Speicher, Webmail, soziale Medien und Cloud-Anwendungen. Die fortlaufende Beteiligung des Diensteanbieters rechtfertigt die Anwendung der in der Richtlinie 2011/83/EU enthaltenen Bestimmungen über das Widerrufsrecht, die dem Verbraucher ermöglichen, die Dienstleistung zu prüfen und innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss zu entscheiden, ob er sie weiter in Anspruch nehmen will oder nicht. Viele Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, sind durch eine einmalige Bereitstellung gekennzeichnet, mit der dem Verbraucher bestimmte digitale Inhalte wie bestimmte Musik- oder Videodateien bereitgestellt werden. Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, unterliegen weiterhin der Ausnahme vom Widerrufsrecht nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2011/83/EU, wonach der Verbraucher das Widerrufsrecht verliert, wenn die Vertragserfüllung, zum Beispiel das Herunterladen oder Streamen der Inhalte, begonnen hat, vorausgesetzt der Verbraucher hat dem Beginn der Vertragserfüllung während der Widerrufsfrist vorab ausdrücklich zugestimmt und bestätigt, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert. Bestehen Zweifel daran, ob es sich um einen Dienstleistungsvertrag oder einen Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte handelt, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, sollten die Bestimmungen über das Widerrufsrecht für Dienstleistungen gelten.
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