13. | Artikel 24 erhält folgende Fassung: Artikel 6 Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 28. Mai 2024 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Dieser Bericht enthält insbesondere eine Bewertung der Bestimmungen der Richtlinie im Hinblick auf a) | Veranstaltungen außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers und | b) | Fälle von Waren, die als identisch vermarktet wurden, obgleich sie sich in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, einschließlich einer Prüfung der Frage, ob diese Fälle strengeren Bestimmungen unterliegen sollten, einschließlich des Verbots durch Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG, und ob detailliertere Bestimmungen über Informationen über die Unterscheidung von Waren nötig sind. | Zu diesem Bericht ist erforderlichenfalls ein Legislativvorschlag vorzulegen.
Artikel 3 Änderung der Richtlinie 2005/29/EG Die Richtlinie 2005/29/EG wird wie folgt geändert: 1. | Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) | Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) | ‚Produkte‘ jede Ware oder Dienstleistung, einschließlich Immobilien, digitaler Dienstleistungen und digitaler Inhalte, sowie rechte und Verpflichtungen;“ | | b) | Folgende Buchstaben werden angefügt: „m) | ‚Ranking‘ die relative Hervorhebung von Produkten, wie sie vom Gewerbetreibenden dargestellt, organisiert oder kommuniziert wird, unabhängig von den technischen Mitteln, die für die Darstellung, Organisation oder Kommunikation verwendet werden; | n) | ‚Online-Marktplatz‘ einen Dienst, der es Verbrauchern durch die Verwendung von Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, die vom oder im Namen des Gewerbetreibenden betrieben wird, ermöglicht, Fernabsatzverträge mit anderen Gewerbetreibenden oder Verbrauchern, abzuschließen.“ | | | 2. | In Artikel 3 erhalten die Absätze 5 und 6 folgende Fassung: „(5) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen zum Schutz der berechtigten Interessen der Verbraucher in Bezug auf aggressive oder irreführende Vermarktungs- oder Verkaufspraktiken im Zusammenhang mit unerbetenen Besuchen eines Gewerbetreibenden in der Wohnung eines Verbrauchers oder Ausflügen, die von einem Gewerbetreibenden in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert werden, dass für den Verkauf von Produkten bei Verbrauchern geworben wird oder Produkte an Verbraucher verkauft werden, zu erlassen. Diese Bestimmungen müssen verhältnismäßig, nicht diskriminierend und aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sein. (6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die auf der Grundlage von Absatz 5 erlassenen nationalen Vorschriften sowie alle nachfolgenden Änderungen mit. Die Kommission stellt diese Informationen den Verbrauchern und den Gewerbetreibenden in leicht zugänglicher Weise auf einer speziellen Website zur Verfügung.“ | 3. | In Artikel 6 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) | jegliche Art der Vermarktung einer Ware in einem Mitgliedstaat als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten vermarkteten Ware, obgleich sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist;“ | | 4. | Artikel 7 erhält folgende Fassung: a) | Absatz 4 wird wie folgt geändert: i) | Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) | die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, falls sie von den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt abweichen;“ | | ii) | Es wird folgender Buchstabe angefügt: „f) | für Produkte, die auf Online-Marktplätzen angeboten werden, ob es sich bei dem Dritten, der die Produkte anbietet, um einen Gewerbetreibenden handelt oder nicht, auf der Grundlage der Erklärung dieses Dritten gegenüber dem Anbieter des Online-Marktplatzes.“ | | | b) | Folgender Absatz wird eingefügt: „(4a) Wenn Verbrauchern die Möglichkeit geboten wird, mithilfe eines Stichworts, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe nach Produkten zu suchen, die von verschiedenen Gewerbetreibenden oder von Verbrauchern angeboten werden, gelten, unabhängig davon, wo Rechtsgeschäfte letztendlich abgeschlossen werden, allgemeine Informationen, die die Hauptparameter für die Festlegung des Rankings der dem Verbraucher im Ergebnis der Suche vorgeschlagenen Produkte, sowie die relative Gewichtung dieser Parameter im Vergleich zu anderen Parametern, betreffen und die in einem bestimmten Bereich der Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellt werden, der von der Seite, auf der die Suchergebnisse angezeigt werden, unmittelbar und leicht zugänglich ist, als wesentlich,. Dieser Absatz gilt nicht für Anbieter von Online-Suchmaschinen im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3). (*3) Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).“" | c) | Folgender Absatz wird eingefügt: „ (6) Wenn_ein_Gewerbetreibender_Verbraucherbewertungen_von_Produkten_zugänglich_macht,_gelten_Informationen_darüber,_ob_und_wie_der_Gewerbetreibende_sicherstellt,_dass_die_veröffentlichten_Bewertungen_von_Verbrauchern_stammen,_die_die_Produkte_tatsächlich_verwendet_oder_erworben_haben,_als_wesentlich.“ | | 5. | Es wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 6a Zusätzliche besondere Informationspflichten bei auf Online-Marktplätzen geschlossenen Verträgen (1) Bevor ein Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot auf einem Online-Marktplatz gebunden ist, informiert der Anbieter des Online-Marktplatzes den Verbraucher, unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG, in klarer, verständlicher und in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise über Folgendes: a) | allgemeine Informationen, die die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings der Angebote gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2005/29/EG, die dem Verbraucher als Ergebnis seiner Suchanfrage auf dem Online-Marktplatz präsentiert werden, sowie die relative Gewichtung dieser Parameter im Vergleich zu anderen Parametern betreffen und die in einem bestimmten Bereich der Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellt werden, der von der Seite, auf der die Angebote angezeigt werden, unmittelbar und leicht zugänglich ist; | b) | ob es sich bei dem Dritten, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, um einen Unternehmer handelt oder nicht, auf der Grundlage der Erklärung dieses Dritten gegenüber dem Anbieter des Online-Marktplatzes; | c) | sofern der Dritte, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, kein Unternehmer ist, dass die im Verbraucherschutzrecht der Union verankerten Verbraucherrechte auf den Vertrag keine Anwendung finden; | d) | gegebenenfalls wie die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zwischen dem Dritten, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, und dem Anbieter des Online-Marktplatzes aufgeteilt werden, wobei diese Information die Verantwortung, die der Anbieter des Online-Marktplatzes oder der dritte Unternehmer in Bezug auf den Vertrag im Rahmen anderer Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts hat, nicht berührt. | (2) Unbeschadet der Richtlinie 2000/31/EG hindert dieser Artikel die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche Informationspflichten für Anbieter von Online-Marktplätzen vorzusehen. Diese Bestimmungen müssen verhältnismäßig, nicht diskriminierend und aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sein.“ | 6. | Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „ (3) Möchte_ein_Verbraucher,_dass_die_Dienstleistung_oder_die_Lieferung_von_Wasser,_Gas_oder_Strom,_wenn_sie_nicht_in_einem_begrenzten_Volumen_oder_in_einer_bestimmten_Menge_zum_Verkauf_angeboten_werden,_oder_von_Fernwärme_während_der_Widerrufsfrist_gemäß_Artikel_9_Absatz_2_beginnt,_und_verpflichtet_der_Vertrag_den_Verbraucher_zur_Zahlung,_so_fordert_der_Unternehmer_den_Verbraucher_dazu_auf,_ein_entsprechendes_ausdrückliches_Verlangen_auf_einem_dauerhaften_Datenträger_zu_erklären_und_verlangt_vom_Verbraucher_die_Bestätigung,_dass_dieser_zur_Kenntnis_genommen_hat,_dass_er_das_Widerrufsrecht_mit_vollständiger_Vertragserfüllung_durch_den_Unternehmer_verliert.“ | 7. | Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) | Absatz 4 erhält folgende Fassung: „ (4) Wird_der_Vertrag_mittels_eines_Fernkommunikationsmittels_geschlossen,_bei_dem_für_die_Darstellung_der_Informationen_nur_begrenzter_Raum_beziehungsweise_begrenzte_Zeit_zur_Verfügung_steht,_so_hat_der_Unternehmer_auf_dem_Wege_des_jeweiligen_Fernkommunikationsmittels_vor_dem_Abschluss_des_Vertrags_zumindest_diejenigen_vorvertraglichen_Informationen_zu_erteilen,_die_die_in_Artikel_6_Absatz_1_Buchstaben_a,_b,_e,_h_und_o_genannten_wesentlichen_Merkmale_der_Waren_oder_Dienstleistungen,_die_Identität_des_Unternehmers,_den_Gesamtpreis,_das_Widerrufsrecht,_die_Vertragslaufzeit_und_die_Bedingungen_der_Kündigung_unbefristeter_Verträge_betreffen;_hiervon_ausgenommen_ist_das_unter_Buchstabe_h_genannte_Muster-Widerrufsformular_gemäß_Anhang_I_Teil_B._Die_anderen_in_Artikel_6_Absatz_1_genannten_Informationen,_einschließlich_des_Muster-Widerrufsformulars,_hat_der_Unternehmer_dem_Verbraucher_in_geeigneter_Weise_gemäß_Absatz_1_dieses_Artikels_zu_erteilen.“ | b) | Absatz 8 erhält folgende Fassung: „ (8) Möchte_ein_Verbraucher,_dass_die_Dienstleistung_oder_die_Lieferung_von_Wasser,_Gas_oder_Strom,_wenn_sie_nicht_in_einem_begrenzten_Volumen_oder_in_einer_bestimmten_Menge_zum_Verkauf_angeboten_werden,_oder_von_Fernwärme_während_der_Widerrufsfrist_gemäß_Artikel_9_Absatz_2_beginnt,_und_verpflichtet_der_Vertrag_den_Verbraucher_zur_Zahlung,_so_fordert_der_Unternehmer_den_Verbraucher_dazu_auf,_ein_entsprechendes_ausdrückliches_Verlangen_zu_erklären_und_verlangt_vom_Verbraucher_die_Bestätigung,_dass_dieser_zur_Kenntnis_genommen_hat,_dass_er_das_Widerrufsrecht_mit_vollständiger_Vertragserfüllung_durch_den_Unternehmer_verliert.“ | | 8. | Artikel 9 wird wie folgt geändert: a) | Folgender Absatz wird angefügt: „ (1a) Zum_Schutz_der_berechtigten_Interessen_der_Verbraucher_in_Bezug_auf_aggressive_oder_irreführende_Vermarktungs-_oder_Verkaufspraktiken_kann_ein_Mitgliedstaat_Bestimmungen_erlassen,_gemäß_derer_die_in_Absatz_1_genannte_Widerrufsfrist_von_14_Tagen_auf_30_Tage_verlängert_wird,_wenn_die_Verträge_im_Zusammenhang_mit_unerbetenen_Besuchen_eines_Unternehmers_in_der_Wohnung_eines_Verbrauchers_oder_im_Zusammenhang_mit_Ausflügen_geschlossen_werden,_die_von_einem_Unternehmer_in_der_Absicht_oder_mit_dem_Ergebnis_organisiert_werden,_dass_für_den_Verkauf_von_Produkten_bei_Verbrauchern_geworben_wird_oder_Produkte_an_Verbraucher_verkauft_werden._Diese_Bestimmungen_müssen_verhältnismäßig,_nicht_diskriminierend_und_aus_Gründen_des_Verbraucherschutzes_gerechtfertigt_sein.“ | b) | In Absatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „ (2) Unbeschadet_des_Artikels_10_endet_die_in_Absatz_1_genannte_Widerrufsfrist_wie_folgt,_wobei_die_Dauer_der_Frist_30_Tage_beträgt,_sofern_ein_Mitgliedstaat_Bestimmungen_gemäß_Absatz_1a_erlassen_hat:“ | | 9. | Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Hat_der_Unternehmer_dem_Verbraucher_die_in_Absatz_1_genannten_Informationen_binnen_12_Monaten_ab_dem_in_Artikel_9_Absatz_2_genannten_Tag_erteilt,_so_endet_die_Widerrufsfrist_14_Tage_oder,_sofern_ein_Mitgliedstaat_Bestimmungen_gemäß_Artikel_9_Absatz_1a_erlassen_hat,_30_Tage_nach_dem_Tag,_an_dem_der_Verbraucher_diese_Informationen_erhalten_hat.“ | 10. | Artikel 13 werden folgende Absätze angefügt: „(4) In Bezug auf personenbezogene Daten des Verbrauchers hat der Unternehmer die nach der Verordnung (EU) 2016/679 geltenden Vorschriften einzuhalten. (5) Der Unternehmer darf Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind, und die vom Verbraucher bei der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitgestellt oder erstellt wurden, nicht verwenden, es sei denn, diese Inhalte a) | haben außerhalb des Kontextes der von dem Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen keinen Nutzen; | b) | hängen ausschließlich mit der Nutzung der von dem Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen durch den Verbraucher zusammen; | c) | wurden vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert und können nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand disaggregiert werden oder | d) | wurden vom Verbraucher gemeinsam mit anderen erzeugt und andere Verbraucher können die Inhalte weiterhin nutzen. | (6) Mit Ausnahme der in Absatz 5 Buchstabe a, b oder c genannten Fälle stellt der Unternehmer dem Verbraucher auf dessen Ersuchen alle Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind, bereit, welche vom Verbraucher bei der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitgestellt oder erstellt wurden. (7) Der Verbraucher ist berechtigt, diese digitalen Inhalte kostenfrei, ohne Behinderung durch den Unternehmer, innerhalb einer angemessenen Frist und in einem allgemein gebräuchlichen und maschinenlesbaren Format wiederzuerlangen. (8) Im Falle des Widerrufs des Vertrags darf der Unternehmer jede weitere Nutzung der digitalen Inhalte oder der digitalen Dienstleistungen durch den Verbraucher unterbinden, insbesondere indem er unbeschadet des Absatzes 6 den Zugang des Verbrauchers zu den digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen oder das Nutzerkonto des Verbrauchers sperrt.“ | 11. | Artikel 14 wird wie folgt geändert: a) | Folgender Absatz wird angefügt: „ (2a) Im_Falle_des_Widerrufs_des_Vertrags_hat_der_Verbraucher_die_Nutzung_der_digitalen_Inhalte_oder_der_digitalen_Dienstleistungen_sowie_deren_Zurverfügungstellung_an_Dritte_zu_unterlassen.“ | b) | Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung: „i) | der Verbraucher sich nicht zuvor ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass die Erfüllung des Vertrags vor Ablauf der in Artikel 9 genannten Frist von 14 oder 30 Tagen beginnt;“ | | | 12. | Artikel 16 wird wie folgt geändert: a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung i) | Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) | bei Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung vollständig erbracht worden ist ab, sofern der Vertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, nur wenn der Unternehmer die Erbringung mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung und Bestätigung des Verbrauchers, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass er sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert, begonnen hatte;“ | | ii) | Buchstabe m erhält folgende Fassung: „m) | bei Verträgen über die Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, die Vertragserfüllung begonnen hat, und, sofern der Vertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, wenn i) | der Verbraucher dem Beginn der Vertragserfüllung während der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt hat; | ii) | der Verbraucher bestätigt hat, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert und | iii) | der Unternehmer eine Bestätigung gemäß Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 7 zur Verfügung gestellt hat.“ | | | | b) | Es werden die folgenden Absätze angefügt: „Zum Schutz der berechtigten Interessen der Verbraucher in Bezug auf aggressive oder irreführende Vermarktungs- oder Verkaufspraktiken können Mitgliedstaaten von den in Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e vorgesehenen Ausnahmen vom Widerrufsrecht für Verträge abweichen, die im Zusammenhang mit unerbetenen Besuchen eines Unternehmers in der Wohnung eines Verbrauchers oder im Zusammenhang mit Ausflügen geschlossen werden, die von einem Unternehmer in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert werden, dass für den Verkauf von Produkten bei Verbrauchern geworben wird oder Produkte an Verbraucher verkauft werden. Diese Bestimmungen müssen verhältnismäßig, nicht diskriminierend und aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sein. Die Mitgliedstaaten können vorstehen, dass der Verbraucher bei Dienstleistungsverträgen, die ihm eine Zahlungspflicht auferlegen, sein Widerrufsrecht verliert, nachdem die Dienstleistung vollständig erbracht worden ist, wenn die Leistungserbringung mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers begonnen hat und der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert hat, um Reparaturarbeiten vornehmen zu lassen.“ | | 13. | Artikel 24 erhält folgende Fassung: Artikel 5 Information über Verbraucherrechte Die Kommission stellt sicher, dass Bürger, die Informationen über ihre rechte als Verbraucher oder über ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren benötigen, sich an eine Online-Anlaufstelle im Rahmen des durch die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) eingerichteten einheitlichen digitalen Zugangstors wenden können, die es ihnen ermöglicht, a) | in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Art und Weise auf aktuelle Informationen über ihre Verbraucherrechte in der Union zuzugreifen, und | b) | über die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 eingerichtete Plattform zur Online-Streitbeilegung und, je nach Art der beteiligten Parteien, beim zuständigen Zentrum des Europäischen Netzes der Verbraucherzentren, Beschwerde einzureichen. | Artikel 9 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Straßburg am 27. November 2019. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident D. M. SASSOLI Im Namen des Rates Die Präsidentin T. TUPPURAINEN (1) ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 66. (2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. November 2019. (3) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22). (4) Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30). (5) Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27). (6) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64). (7) Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1). (8) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29). (9) Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57). (10) Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1). (11) Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1). (12) Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1). (13) Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1). (14) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1). (15) Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1). (16) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (OJ L 119, 4.5.2016, S. 1). (17) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14. (18) Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).
whereas
(1) Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sehen vor, dass die Union durch Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 AEUV erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet. Gemäß Artikel 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) stellt die Politik der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher.
- = -
(3) Die Union hat bereits eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um Verbraucher, Unternehmer und Angehörige der Rechtsberufe besser für die rechte der Verbraucher zu sensibilisieren und für eine wirksamere Durchsetzung der Verbraucherrechte und des Rechtsschutzes für Verbraucher zu sorgen. Allerdings gibt es nach wie vor Lücken im nationalen Recht hinsichtlich wirklich wirksamer und verhältnismäßiger Sanktionen, um von Verstößen innerhalb der Union abzuschrecken und diese zu ahnden, hinsichtlich unzureichender individueller Rechtsbehelfe, die Verbrauchern, die durch Verstöße gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geschädigt wurden, zur Verfügung stehen, sowie hinsichtlich Mängeln des Unterlassungsverfahrens nach der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4). Das Unterlassungsverfahren sollte im Wege eines separaten Instruments zur Änderung und Ersetzung der Richtlinie 2009/22/EG überarbeitet werden.
- = -
(16) Zur Beseitigung jeglicher Folgen unlauterer Geschäftspraktiken sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Verbrauchern, die durch solche Geschäftspraktiken geschädigt wurden, Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Ein klarer Rahmen für individuelle Rechtsbehelfe würde die private Rechtsdurchsetzung erleichtern. Die Verbraucher sollten die Möglichkeit haben, in verhältnismäßiger und wirksamer Form Schadenersatz sowie gegebenenfalls eine Preisminderung zu erhalten oder den Vertrag zu beendigen. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, rechte im Zusammenhang mit weiteren Rechtsbehelfen, etwa Reparatur oder Ersatzlieferung, für Verbraucher, die durch unlautere Geschäftspraktiken geschädigt wurden, beizubehalten oder einzuführen, um sicherzustellen, dass die Folgen solcher Geschäftspraktiken vollständig beseitigt werden. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, Voraussetzungen für die Anwendung und die Folgen der Rechtsbehelfe für die Verbraucher festzulegen. Bei der Anwendung der Rechtsbehelfe könnten gegebenenfalls die Schwere und Art der unlauteren Geschäftspraktik, der dem Verbraucher entstandene Schaden sowie weitere relevante Umstände, etwa Fehlverhalten oder Vertragsverstoß seitens des Unternehmers, berücksichtigt werden.
- = -
(24) Wenn Produkte Verbrauchern auf Online-Marktplätzen angeboten werden, sind sowohl der Anbieter des Online-Marktplatzes als auch der Drittanbieter an der Erteilung der nach der Richtlinie 2011/83/EU vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen beteiligt. Folglich ist für Verbraucher, die den Online-Marktplatz nutzen, möglicherweise nicht klar ersichtlich, wer ihre Vertragspartner sind und inwiefern ihre rechte und Pflichten berührt werden.
- = -
(27) Anbieter von Online-Marktplätzen sollten, auf der Grundlage der ihnen gegenüber abgegebenen Erklärung des Dritten, die Verbraucher darüber informieren, ob es sich bei dem Dritten, der Waren, Dienstleistungen oder digitale Inhalte anbietet, um einen Unternehmer oder einen Nichtunternehmer handelt. Wenn der Dritte, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, erklärt, dass er Nichtunternehmer ist, sollten die Anbieter von Online-Marktplätzen einen kurzen Hinweis bereitstellen, wonach die Verbraucherrechte gemäß dem Verbraucherschutzrecht der Union für den abgeschlossenen Vertrag nicht gelten. Darüber hinaus sollten die Verbraucher darüber informiert werden, wie aus dem Vertrag erwachsende Verpflichtungen zwischen Dritten, die die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbieten, und Anbietern von Online-Marktplätzen aufgeteilt werden. Die Informationen sollten in klarer und verständlicher Weise und nicht lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ähnlichen Vertragsdokumenten erteilt werden. Die Informationspflichten für Anbieter von Online-Marktplätzen sollten verhältnismäßig sein. Diese Anforderungen sollten ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Anbieter von Online-Marktplätzen gewährleisten. Anbieter von Online-Marktplätzen sollten nicht dazu verpflichtet werden, bestimmte Verbraucherrechte aufzulisten, wenn sie die Verbraucher über deren Nichtanwendbarkeit informieren. Die Anforderungen an die Verbraucherinformation der Richtlinie 2011/83/EU, insbesondere in Artikel 6 Absatz 1 bleiben davon unberührt. Welche Informationen über die Verantwortung für die Gewährleistung der Verbraucherrechte zu erteilen sind, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Anbietern von Online-Marktplätzen und den betreffenden Drittunternehmern ab. Der Anbieter des Online-Marktplatzes könnte darauf verweisen, dass ausschließlich ein Drittunternehmer für die Gewährleistung der Verbraucherrechte verantwortlich ist, oder seine besonderen Zuständigkeiten erläutern, wenn dieser Anbieter Verantwortung für bestimmte Vertragsaspekte übernimmt, zum Beispiel die Lieferung oder die Ausübung des Widerrufsrechts.
- = -
(36) Der Begriff der Funktionalität sollte so verstanden werden, dass er sich darauf bezieht, wie digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen verwendet werden können. Beispielsweise könnte das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von technischen Beschränkungen wie des Schutzes mittels digitaler rechteverwaltung oder Regionalkodierung Auswirkungen darauf haben, ob die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen alle für ihren Zweck erforderlichen Funktionen erfüllen können. Der Begriff der Interoperabilität bezieht sich auf die Frage, ob und in welchem Umfang digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen mit einer anderen Hardware oder Software als derjenigen, mit denen digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen derselben Art in der Regel genutzt werden, funktionieren. Das erfolgreiche Funktionieren könnte beispielsweise die Fähigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen umfassen, Informationen mit einer solchen anderen Software oder Hardware auszutauschen und die ausgetauschten Informationen zu nutzen. Der Begriff Kompatibilität ist in der Richtlinie (EU) 2019/770 definiert.
- = -
(44) In Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2011/83/EU sind die Bedingungen festgelegt, unter denen der Verbraucher bei der Ausübung des Widerrufsrechts nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die Bereitstellung öffentlicher Versorgungsleistungen und die Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, aufzukommen hat. Ist eine dieser Bedingungen erfüllt, muss der Verbraucher nicht den Preis der Dienstleistung, der öffentlichen Versorgungsleistung oder der digitalen Inhalte zahlen, die er vor Ausübung des Widerrufsrechts erhalten hat. In Bezug auf digitale Inhalte ist eine dieser nicht kumulativen Bedingungen, nämlich jene nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii, das Versäumnis, eine Vertragsbestätigung einschließlich der Bestätigung der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers zum Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist und seiner Kenntnisnahme, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert, zur Verfügung zu stellen. Diese Bedingung gehört jedoch nicht zu den Bedingungen für den Verlust des Widerrufsrechts nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe m der genannten Richtlinie, was zu Unsicherheit darüber führt, ob sich Verbraucher auf Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii berufen können, wenn die anderen beiden Bedingungen nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b erfüllt sind und sie deshalb gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe m das Widerrufsrecht verlieren. Die in Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii genannte Bedingung sollte deshalb in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe m hinzugefügt werden, sodass der Verbraucher die Möglichkeit hat, sein Widerrufsrecht wahrzunehmen, wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, und dementsprechend die in Artikel 14 Absatz 4 vorgesehenen rechte geltend machen kann.
- = -
(58) Um zu gewährleisten, dass die Bürger Zugang zu aktuellen Informationen über ihre Verbraucherrechte und über alternative Streitbeilegungsverfahren haben, sollte die von der Kommission einzurichtende Online-Anlaufstelle möglichst nutzerfreundlich, für Mobilgeräte geeignet und leicht zugänglich sein und von allen genutzt werden können, auch von Menschen mit Behinderungen („barrierefreies Design“).
- = -
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