13. | Artikel 24 erhält folgende Fassung: Artikel 6 Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 28. Mai 2024 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Dieser Bericht enthält insbesondere eine Bewertung der Bestimmungen der Richtlinie im Hinblick auf a) | Veranstaltungen außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers und | b) | Fälle von Waren, die als identisch vermarktet wurden, obgleich sie sich in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, einschließlich einer Prüfung der Frage, ob diese Fälle strengeren Bestimmungen unterliegen sollten, einschließlich des Verbots durch Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG, und ob detailliertere Bestimmungen über Informationen über die Unterscheidung von Waren nötig sind. | Zu diesem Bericht ist erforderlichenfalls ein Legislativvorschlag vorzulegen.
Artikel 4 Änderung der Richtlinie 2011/83/EU Die Richtlinie 2011/83/EU wird wie folgt geändert: 1. | Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) | Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. | ‚Waren‘ Waren im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5); | (*5) Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).“" | b) | Es wird folgende Nummer eingefügt: „4a. | ‚personenbezogene Daten‘ personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6); | (*6) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).“" | c) | Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung: „5. | ‚Kaufvertrag‘ jeden Vertrag, durch den der Unternehmer das Eigentum an Waren an den Verbraucher überträgt oder die Übertragung des Eigentums an dieser Ware zusagt, einschließlich von Verträgen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben; | 6. | ‚Dienstleistungsvertrag‘ jeden Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung, einschließlich einer digitalen Dienstleistung, für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt.“ | | d) | Nummer 11 erhält folgende Fassung: „11. | ‚digitale Inhalte‘ digitale Inhalte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7); | (*7) Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1).“" | e) | Es werden die folgenden Nummern angefügt: „16. | ‚digitale Dienstleistung‘ eine digitale Dienstleistung im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/770; | 17. | ‚Online-Marktplatz‘ einen Dienst, der es Verbrauchern durch die Verwendung von Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, ermöglicht, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; | 18. | ‚Anbieter eines Online-Marktplatzes‘ jeden Unternehmer, der einen Online-Marktplatz für Verbraucher zur Verfügung stellt; | 19. | ‚Kompatibilität‘ Kompatibilität im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie (EU) 2019/770; | 20. | ‚Funktionalität‘ Funktionalität im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2019/770; | 21. | ‚Interoperabilität‘ Interoperabilität im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2019/770“; | | | 2. | Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung: „ (1) Diese_Richtlinie_gilt_unter_den_Bedingungen_und_in_dem_Umfang,_wie_sie_in_ihren_Bestimmungen_festgelegt_sind,_für_alle_Verträge,_die_zwischen_einem_Unternehmer_und_einem_Verbraucher_geschlossen_werden,_bei_denen_der_Verbraucher_den_Preis_zahlt_oder_die_Zahlung_des_Preises_zusagt._Sie_gilt_für_Verträge_über_die_Lieferung_von_Wasser,_Gas,_Strom_oder_Fernwärme,_einschließlich_durch_öffentliche_Anbieter,_sofern_diese_Güter_auf_vertraglicher_Basis_geliefert_werden.“ | b) | Folgender Absatz wird eingefügt: „ (1a) Diese_Richtlinie_gilt_auch,_wenn_der_Unternehmer_dem_Verbraucher_digitale_Inhalte,_die_nicht_auf_einem_körperlichen_Datenträger_geliefert_werden,_bereitstellt_oder_deren_Bereitstellung_zusagt_oder_für_den_Verbraucher_digitale_Dienstleistungen_bereitstellt_oder_deren_Bereitstellung_zusagt_und_der_Verbraucher_dem_Unternehmer_personenbezogene_Daten_bereitstellt_oder_deren_Bereitstellung_zusagt,_außer_in_Fällen,_in_denen_die_vom_Verbraucher_bereitgestellten_personenbezogenen_Daten_durch_den_Unternehmer_ausschließlich_zur_Bereitstellung_digitaler_Inhalte,_die_nicht_auf_einem_körperlichen_Datenträger_geliefert_werden,_oder_digitaler_Dienstleistungen_im_Einklang_mit_dieser_Richtlinie_oder_zur_Erfüllung_von_vom_Unternehmer_einzuhaltenden_rechtlichen_Anforderungen_verarbeitet_werden,_und_der_Unternehmer_diese_Daten_zu_keinen_anderen_Zwecken_verarbeitet.“ | c) | Absatz 3 wird wie folgt geändert: i) | Buchstabe k erhält folgende Fassung: „k) | über die Beförderung von Personen mit Ausnahme des Artikels 8 Absatz 2 und der Artikel 19, 21 und 22;“ | | ii) | Es wird folgender Buchstabe angefügt: „n) | über alle Waren, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden.“ | | | | 3. | Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) | Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) | zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren, digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und gewerblichen Garantien;“ | | b) | Die Buchstaben g und h erhalten folgende Fassung: „g) | gegebenenfalls die Funktionalität von Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen; | h) | gegebenenfalls — soweit wesentlich — die Kompatibilität und Interoperabilität von Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen, soweit diese dem Unternehmer bekannt sind oder vernünftigerweise bekannt sein müssen.“ | | | 4. | Artikel 6 erhält folgende Fassung: a) | Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) | Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) | die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse; wenn der Unternehmer andere Online-Kommunikationsmittel bereitstellt, die gewährleisten, dass der Verbraucher etwaige schriftliche Korrespondenz mit dem Unternehmer, einschließlich des Datums und der Uhrzeit dieser Korrespondenz, auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann, so umfassen die Informationen darüber hinaus auch Angaben zu diesen anderen Kommunikationsmitteln; sämtliche dieser vom Unternehmer bereitgestellten Kommunikationsmittel stellen sicher, dass der Verbraucher schnell Kontakt zum Unternehmer aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann; gegebenenfalls gibt der Unternehmer auch die Anschrift und die Identität des Unternehmers an, in dessen Auftrag er handelt;“ | | ii) | Folgender Buchstabe wird eingefügt: „ea) | gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert worden ist;“ | | iii) | Buchstabe l erhält folgende Fassung: „l) | einen Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Waren, digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen;“ | | iv) | Die Buchstaben r und s erhalten folgende Fassung: „r) | gegebenenfalls die Funktionalität von Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen; | s) | gegebenenfalls — soweit wesentlich — die Kompatibilität und Interoperabilität von Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen, soweit diese dem Unternehmer bekannt sind oder vernünftigerweise bekannt sein müssen;“ | | | b) | Absatz 4 erhält folgende Fassung: „ (4) Die_Informationen_nach_Absatz_1_Buchstaben_h,_i_und_j_dieses_Artikels_können_mittels_der_Muster-Widerrufsbelehrung_gemäß_Anhang_I_Teil_A_gegeben_werden._Die_Informationspflicht_des_Unternehmers_gemäß_Absatz_1_Buchstaben_h,_i_und_j_dieses_Artikels_ist_erfüllt,_wenn_der_Unternehmer_dieses_Informationsformular_zutreffend_ausgefüllt_dem_Verbraucher_übermittelt_hat._Der_Hinweis_auf_die_Widerrufsfrist_von_14_Tagen_in_der_in_Anhang_I_Teil_A_aufgeführten_Muster-Widerrufsbelehrung_muss_durch_Hinweise_auf_eine_Widerrufsfrist_von_30_Tagen_ersetzt_werden,_sofern_Mitgliedstaten_Bestimmungen_nach_Artikel_9_Absatz_1a_erlassen_haben.“ | | 5. | Es wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 6a Zusätzliche besondere Informationspflichten bei auf Online-Marktplätzen geschlossenen Verträgen (1) Bevor ein Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot auf einem Online-Marktplatz gebunden ist, informiert der Anbieter des Online-Marktplatzes den Verbraucher, unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG, in klarer, verständlicher und in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise über Folgendes: a) | allgemeine Informationen, die die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings der Angebote gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2005/29/EG, die dem Verbraucher als Ergebnis seiner Suchanfrage auf dem Online-Marktplatz präsentiert werden, sowie die relative Gewichtung dieser Parameter im Vergleich zu anderen Parametern betreffen und die in einem bestimmten Bereich der Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellt werden, der von der Seite, auf der die Angebote angezeigt werden, unmittelbar und leicht zugänglich ist; | b) | ob es sich bei dem Dritten, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, um einen Unternehmer handelt oder nicht, auf der Grundlage der Erklärung dieses Dritten gegenüber dem Anbieter des Online-Marktplatzes; | c) | sofern der Dritte, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, kein Unternehmer ist, dass die im Verbraucherschutzrecht der Union verankerten Verbraucherrechte auf den Vertrag keine Anwendung finden; | d) | gegebenenfalls wie die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zwischen dem Dritten, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, und dem Anbieter des Online-Marktplatzes aufgeteilt werden, wobei diese Information die Verantwortung, die der Anbieter des Online-Marktplatzes oder der dritte Unternehmer in Bezug auf den Vertrag im Rahmen anderer Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts hat, nicht berührt. | (2) Unbeschadet der Richtlinie 2000/31/EG hindert dieser Artikel die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche Informationspflichten für Anbieter von Online-Marktplätzen vorzusehen. Diese Bestimmungen müssen verhältnismäßig, nicht diskriminierend und aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sein.“ | 6. | Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „ (3) Möchte_ein_Verbraucher,_dass_die_Dienstleistung_oder_die_Lieferung_von_Wasser,_Gas_oder_Strom,_wenn_sie_nicht_in_einem_begrenzten_Volumen_oder_in_einer_bestimmten_Menge_zum_Verkauf_angeboten_werden,_oder_von_Fernwärme_während_der_Widerrufsfrist_gemäß_Artikel_9_Absatz_2_beginnt,_und_verpflichtet_der_Vertrag_den_Verbraucher_zur_Zahlung,_so_fordert_der_Unternehmer_den_Verbraucher_dazu_auf,_ein_entsprechendes_ausdrückliches_Verlangen_auf_einem_dauerhaften_Datenträger_zu_erklären_und_verlangt_vom_Verbraucher_die_Bestätigung,_dass_dieser_zur_Kenntnis_genommen_hat,_dass_er_das_Widerrufsrecht_mit_vollständiger_Vertragserfüllung_durch_den_Unternehmer_verliert.“ | 7. | Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) | Absatz 4 erhält folgende Fassung: „ (4) Wird_der_Vertrag_mittels_eines_Fernkommunikationsmittels_geschlossen,_bei_dem_für_die_Darstellung_der_Informationen_nur_begrenzter_Raum_beziehungsweise_begrenzte_Zeit_zur_Verfügung_steht,_so_hat_der_Unternehmer_auf_dem_Wege_des_jeweiligen_Fernkommunikationsmittels_vor_dem_Abschluss_des_Vertrags_zumindest_diejenigen_vorvertraglichen_Informationen_zu_erteilen,_die_die_in_Artikel_6_Absatz_1_Buchstaben_a,_b,_e,_h_und_o_genannten_wesentlichen_Merkmale_der_Waren_oder_Dienstleistungen,_die_Identität_des_Unternehmers,_den_Gesamtpreis,_das_Widerrufsrecht,_die_Vertragslaufzeit_und_die_Bedingungen_der_Kündigung_unbefristeter_Verträge_betreffen;_hiervon_ausgenommen_ist_das_unter_Buchstabe_h_genannte_Muster-Widerrufsformular_gemäß_Anhang_I_Teil_B._Die_anderen_in_Artikel_6_Absatz_1_genannten_Informationen,_einschließlich_des_Muster-Widerrufsformulars,_hat_der_Unternehmer_dem_Verbraucher_in_geeigneter_Weise_gemäß_Absatz_1_dieses_Artikels_zu_erteilen.“ | b) | Absatz 8 erhält folgende Fassung: „ (8) Möchte_ein_Verbraucher,_dass_die_Dienstleistung_oder_die_Lieferung_von_Wasser,_Gas_oder_Strom,_wenn_sie_nicht_in_einem_begrenzten_Volumen_oder_in_einer_bestimmten_Menge_zum_Verkauf_angeboten_werden,_oder_von_Fernwärme_während_der_Widerrufsfrist_gemäß_Artikel_9_Absatz_2_beginnt,_und_verpflichtet_der_Vertrag_den_Verbraucher_zur_Zahlung,_so_fordert_der_Unternehmer_den_Verbraucher_dazu_auf,_ein_entsprechendes_ausdrückliches_Verlangen_zu_erklären_und_verlangt_vom_Verbraucher_die_Bestätigung,_dass_dieser_zur_Kenntnis_genommen_hat,_dass_er_das_Widerrufsrecht_mit_vollständiger_Vertragserfüllung_durch_den_Unternehmer_verliert.“ | | 8. | Artikel 9 wird wie folgt geändert: a) | Folgender Absatz wird angefügt: „ (1a) Zum_Schutz_der_berechtigten_Interessen_der_Verbraucher_in_Bezug_auf_aggressive_oder_irreführende_Vermarktungs-_oder_Verkaufspraktiken_kann_ein_Mitgliedstaat_Bestimmungen_erlassen,_gemäß_derer_die_in_Absatz_1_genannte_Widerrufsfrist_von_14_Tagen_auf_30_Tage_verlängert_wird,_wenn_die_Verträge_im_Zusammenhang_mit_unerbetenen_Besuchen_eines_Unternehmers_in_der_Wohnung_eines_Verbrauchers_oder_im_Zusammenhang_mit_Ausflügen_geschlossen_werden,_die_von_einem_Unternehmer_in_der_Absicht_oder_mit_dem_Ergebnis_organisiert_werden,_dass_für_den_Verkauf_von_Produkten_bei_Verbrauchern_geworben_wird_oder_Produkte_an_Verbraucher_verkauft_werden._Diese_Bestimmungen_müssen_verhältnismäßig,_nicht_diskriminierend_und_aus_Gründen_des_Verbraucherschutzes_gerechtfertigt_sein.“ | b) | In Absatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „ (2) Unbeschadet_des_Artikels_10_endet_die_in_Absatz_1_genannte_Widerrufsfrist_wie_folgt,_wobei_die_Dauer_der_frist_30_Tage_beträgt,_sofern_ein_Mitgliedstaat_Bestimmungen_gemäß_Absatz_1a_erlassen_hat:“ | | 9. | Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Hat_der_Unternehmer_dem_Verbraucher_die_in_Absatz_1_genannten_Informationen_binnen_12_Monaten_ab_dem_in_Artikel_9_Absatz_2_genannten_Tag_erteilt,_so_endet_die_Widerrufsfrist_14_Tage_oder,_sofern_ein_Mitgliedstaat_Bestimmungen_gemäß_Artikel_9_Absatz_1a_erlassen_hat,_30_Tage_nach_dem_Tag,_an_dem_der_Verbraucher_diese_Informationen_erhalten_hat.“ | 10. | Artikel 13 werden folgende Absätze angefügt: „(4) In Bezug auf personenbezogene Daten des Verbrauchers hat der Unternehmer die nach der Verordnung (EU) 2016/679 geltenden Vorschriften einzuhalten. (5) Der Unternehmer darf Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind, und die vom Verbraucher bei der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitgestellt oder erstellt wurden, nicht verwenden, es sei denn, diese Inhalte a) | haben außerhalb des Kontextes der von dem Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen keinen Nutzen; | b) | hängen ausschließlich mit der Nutzung der von dem Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen durch den Verbraucher zusammen; | c) | wurden vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert und können nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand disaggregiert werden oder | d) | wurden vom Verbraucher gemeinsam mit anderen erzeugt und andere Verbraucher können die Inhalte weiterhin nutzen. | (6) Mit Ausnahme der in Absatz 5 Buchstabe a, b oder c genannten Fälle stellt der Unternehmer dem Verbraucher auf dessen Ersuchen alle Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind, bereit, welche vom Verbraucher bei der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitgestellt oder erstellt wurden. (7) Der Verbraucher ist berechtigt, diese digitalen Inhalte kostenfrei, ohne Behinderung durch den Unternehmer, innerhalb einer angemessenen frist und in einem allgemein gebräuchlichen und maschinenlesbaren Format wiederzuerlangen. (8) Im Falle des Widerrufs des Vertrags darf der Unternehmer jede weitere Nutzung der digitalen Inhalte oder der digitalen Dienstleistungen durch den Verbraucher unterbinden, insbesondere indem er unbeschadet des Absatzes 6 den Zugang des Verbrauchers zu den digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen oder das Nutzerkonto des Verbrauchers sperrt.“ | 11. | Artikel 14 wird wie folgt geändert: a) | Folgender Absatz wird angefügt: „ (2a) Im_Falle_des_Widerrufs_des_Vertrags_hat_der_Verbraucher_die_Nutzung_der_digitalen_Inhalte_oder_der_digitalen_Dienstleistungen_sowie_deren_Zurverfügungstellung_an_Dritte_zu_unterlassen.“ | b) | Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung: „i) | der Verbraucher sich nicht zuvor ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass die Erfüllung des Vertrags vor Ablauf der in Artikel 9 genannten frist von 14 oder 30 Tagen beginnt;“ | | | 12. | Artikel 16 wird wie folgt geändert: a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung i) | Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) | bei Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung vollständig erbracht worden ist ab, sofern der Vertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, nur wenn der Unternehmer die Erbringung mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung und Bestätigung des Verbrauchers, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass er sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert, begonnen hatte;“ | | ii) | Buchstabe m erhält folgende Fassung: „m) | bei Verträgen über die Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, die Vertragserfüllung begonnen hat, und, sofern der Vertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, wenn i) | der Verbraucher dem Beginn der Vertragserfüllung während der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt hat; | ii) | der Verbraucher bestätigt hat, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert und | iii) | der Unternehmer eine Bestätigung gemäß Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 7 zur Verfügung gestellt hat.“ | | | | b) | Es werden die folgenden Absätze angefügt: „Zum Schutz der berechtigten Interessen der Verbraucher in Bezug auf aggressive oder irreführende Vermarktungs- oder Verkaufspraktiken können Mitgliedstaaten von den in Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e vorgesehenen Ausnahmen vom Widerrufsrecht für Verträge abweichen, die im Zusammenhang mit unerbetenen Besuchen eines Unternehmers in der Wohnung eines Verbrauchers oder im Zusammenhang mit Ausflügen geschlossen werden, die von einem Unternehmer in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert werden, dass für den Verkauf von Produkten bei Verbrauchern geworben wird oder Produkte an Verbraucher verkauft werden. Diese Bestimmungen müssen verhältnismäßig, nicht diskriminierend und aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sein. Die Mitgliedstaaten können vorstehen, dass der Verbraucher bei Dienstleistungsverträgen, die ihm eine Zahlungspflicht auferlegen, sein Widerrufsrecht verliert, nachdem die Dienstleistung vollständig erbracht worden ist, wenn die Leistungserbringung mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers begonnen hat und der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert hat, um Reparaturarbeiten vornehmen zu lassen.“ | | 13. | Artikel 24 erhält folgende Fassung:
whereas
(30) Die Bestimmung der Begriffe „digitale Inhalte“ und „digitale Dienstleistungen“ der Richtlinie 2011/83/EU sollten an die Begriffsbestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) angepasst werden. Digitale Inhalte, die unter die Richtlinie (EU) 2019/770 fallen, umfassen eine einmalige Bereitstellung, eine Reihe einzelner Bereitstellungen sowie eine fortlaufende Bereitstellung über einen bestimmten Zeitraum. Fortlaufende Bereitstellung sollte nicht unbedingt bedeuten, dass es sich dabei um eine langfristige Bereitstellung handelt. Beispielsweise sollte das Streaming eines Videoclips unabhängig von der tatsächlichen Abspieldauer der audiovisuellen Datei als eine fortlaufende Bereitstellung über einen bestimmten Zeitraum betrachtet werden. Es kann daher schwierig sein, zwischen unterschiedlichen Arten digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen zu unterscheiden, da beide eine fortlaufende Bereitstellung durch den Unternehmer während der Vertragslaufzeit umfassen können. Digitale Dienstleistungen sind beispielsweise Dienste zur gemeinsamen Nutzung von Video- oder Audioinhalten und andere Formen des Filehostings, Textverarbeitung oder Spiele, die in der Cloud angeboten werden, Cloud-Speicher, Webmail, soziale Medien und Cloud-Anwendungen. Die fortlaufende Beteiligung des Diensteanbieters rechtfertigt die Anwendung der in der Richtlinie 2011/83/EU enthaltenen Bestimmungen über das Widerrufsrecht, die dem Verbraucher ermöglichen, die Dienstleistung zu prüfen und innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss zu entscheiden, ob er sie weiter in Anspruch nehmen will oder nicht. Viele Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, sind durch eine einmalige Bereitstellung gekennzeichnet, mit der dem Verbraucher bestimmte digitale Inhalte wie bestimmte Musik- oder Videodateien bereitgestellt werden. Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, unterliegen weiterhin der Ausnahme vom Widerrufsrecht nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2011/83/EU, wonach der Verbraucher das Widerrufsrecht verliert, wenn die Vertragserfüllung, zum Beispiel das Herunterladen oder Streamen der Inhalte, begonnen hat, vorausgesetzt der Verbraucher hat dem Beginn der Vertragserfüllung während der Widerrufsfrist vorab ausdrücklich zugestimmt und bestätigt, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert. Bestehen Zweifel daran, ob es sich um einen Dienstleistungsvertrag oder einen Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte handelt, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, sollten die Bestimmungen über das Widerrufsrecht für Dienstleistungen gelten.
- = -
(37) Nach Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 8 der Richtlinie 2011/83/EU müssen Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen beziehungsweise Fernabsatzverträgen die vorherige ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zum Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerspruchsfrist einholen. Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der genannten Richtlinie sieht eine vertragliche Sanktion dafür vor, dass diese Anforderung nicht vom Unternehmer erfüllt wird; in diesem Fall muss der Verbraucher für die erbrachten Dienstleistungen nicht zahlen. Die Verpflichtung zur Einholung der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers ist somit nur bei Dienstleistungen, einschließlich digitaler Dienstleistungen, relevant, die gegen Zahlung eines Preises erbracht werden. Daher müssen Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 8 der genannten Richtlinie dahin gehend geändert werden, dass die Verpflichtung eines Unternehmers, die vorherige ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers einzuholen, ausschließlich für Dienstleistungsverträge gilt, die den Verbraucher zur Zahlung verpflichten.
- = -
(38) Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2011/83/EU sieht eine Ausnahme vom Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten vor, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, wenn der Verbraucher vor Ablauf der Widerrufsfrist dem Beginn der Vertragserfüllung ausdrücklich zugestimmt und bestätigt hat, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert. Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Richtlinie sieht eine vertragliche Sanktion dafür vor, dass diese Anforderung nicht vom Unternehmer erfüllt wird; in diesem Fall muss der Verbraucher für die konsumierten digitalen Inhalte nicht zahlen. Die Verpflichtung zur Einholung der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung und Bestätigung der Kenntnisnahme des Verbrauchers ist somit nur bei digitalen Inhalten relevant, die gegen Zahlung des Preises bereitgestellt werden. Daher muss Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe m dahin gehend geändert werden, dass die Verpflichtung eines Unternehmers, die vorherige ausdrückliche Zustimmung und Bestätigung der Kenntnisnahme des Verbrauchers einzuholen, ausschließlich für Verträge gilt, die den Verbraucher zur Zahlung verpflichten.
- = -
(42) Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/83/EU sieht eine Ausnahme vom Widerrufsrecht bei vollständig erfüllten Dienstleistungsverträgen vor, wenn der Unternehmer die Erbringung der Dienstleistung mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung und Bestätigung der Kenntnisnahme des Verbrauchers, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert, begonnen hatte. Dagegen müssen Unternehmer nach Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 8 der genannten Richtlinie, die die Pflichten des Unternehmers in Fällen betreffen, in denen die Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen hat, lediglich die vorherige ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers einholen, nicht aber seine Bestätigung, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass er das Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert. Zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen besteht die Notwendigkeit in Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 8 eine Verpflichtung aufzunehmen, wonach der Unternehmer vom Verbraucher die Bestätigung einzuholen hat, dass dieser zur Kenntnis genommen hat, dass er das Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert, sofern der Vertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet. Außerdem sollte Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a geändert werden, um den Änderungen von Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 8 Rechnung zu tragen, wonach die Verpflichtung eines Unternehmers, die vorherige ausdrückliche Zustimmung und Bestätigung der Kenntnisnahme des Verbrauchers einzuholen, ausschließlich für Dienstleistungsverträge gilt, die den Verbraucher zur Zahlung verpflichten. Allerdings sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anforderung, wonach vom Verbraucher die Bestätigung einzuholen ist, dass dieser zur Kenntnis genommen hat, dass er das Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert, nicht auf Dienstleistungsverträge anzuwenden, wenn es sich um einen Vertrag handelt, bei dem der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert hat, um eine Reparatur vornehmen zu lassen. In Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Richtlinie ist vorgesehen, dass das Widerrufsrecht nicht für Verträge über die Lieferung von Waren gilt, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Unter diese Ausnahmeregelung fallen beispielsweise die Anfertigung von Maßmöbeln und deren Einbau in der Wohnung des Verbrauchers, sofern sie im Rahmen eines einzigen Kaufvertrags erfolgen.
- = -
(43) Die Ausnahme vom Widerrufsrecht nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/83/EU sollte auch für Verträge über Einzellieferungen nicht leitungsgebundener Energie als anwendbar gelten, da deren Preis von Schwankungen auf den Rohstoff- bzw. Energiemärkten abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.
- = -
(44) In Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2011/83/EU sind die Bedingungen festgelegt, unter denen der Verbraucher bei der Ausübung des Widerrufsrechts nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die Bereitstellung öffentlicher Versorgungsleistungen und die Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, aufzukommen hat. Ist eine dieser Bedingungen erfüllt, muss der Verbraucher nicht den Preis der Dienstleistung, der öffentlichen Versorgungsleistung oder der digitalen Inhalte zahlen, die er vor Ausübung des Widerrufsrechts erhalten hat. In Bezug auf digitale Inhalte ist eine dieser nicht kumulativen Bedingungen, nämlich jene nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii, das Versäumnis, eine Vertragsbestätigung einschließlich der Bestätigung der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers zum Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist und seiner Kenntnisnahme, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert, zur Verfügung zu stellen. Diese Bedingung gehört jedoch nicht zu den Bedingungen für den Verlust des Widerrufsrechts nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe m der genannten Richtlinie, was zu Unsicherheit darüber führt, ob sich Verbraucher auf Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii berufen können, wenn die anderen beiden Bedingungen nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b erfüllt sind und sie deshalb gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe m das Widerrufsrecht verlieren. Die in Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii genannte Bedingung sollte deshalb in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe m hinzugefügt werden, sodass der Verbraucher die Möglichkeit hat, sein Widerrufsrecht wahrzunehmen, wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, und dementsprechend die in Artikel 14 Absatz 4 vorgesehenen Rechte geltend machen kann.
- = -
(55) Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und zur Erleichterung der Durchsetzung sollte klargestellt werden, dass die Richtlinie 2005/29/EG die Freiheit der Mitgliedstaaten unberührt lässt, Bestimmungen zu erlassen, die dem zusätzlichen Schutz der berechtigten Interessen der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit unerbetenen Besuchen eines Gewerbetreibenden in der Wohnung eines Verbrauchers zwecks Angebot oder Verkauf von Waren oder Ausflügen, die von einem Gewerbetreibenden in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert werden, dass für den Verkauf von Waren bei Verbrauchern geworben wird oder Waren an Verbraucher verkauft werden, dienen, sofern diese Bestimmungen aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sind. Diese Bestimmungen sollten verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein und diese Verkaufskanäle als solche nicht verbieten. In den von den Mitgliedstaaten erlassenen Bestimmungen könnte beispielsweise eine Tageszeit festgelegt werden, zu der Besuche in der Wohnung eines Verbrauchers ohne dessen ausdrücklichen Wunsch nicht zulässig sind, derartige Besuche könnten untersagt werden, wenn der Verbraucher erkennbar zu verstehen gegeben hat, dass er sie nicht wünscht, oder es könnte das Zahlungsverfahren vorgeschrieben werden. Darüber hinaus könnten in solchen Bestimmungen in den durch die Richtlinie 2011/83/EU harmonisierten Bereichen strengere Schutzvorschriften festgelegt werden. Die Richtlinie 2011/83/EU sollte deshalb geändert werden, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, eigene Maßnahmen zu erlassen, um eine längere frist für die Wahrnehmung des Widerrufsrechts vorzusehen und von bestimmten Ausnahmen vom Widerrufsrecht abzuweichen. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Kommission alle diesbezüglich erlassenen nationalen Vorschriften mitzuteilen, damit die Kommission diese Informationen allen interessierten Kreisen zur Verfügung stellen sowie die Verhältnismäßigkeit und Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahmen kontrollieren kann.
- = -
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