keyboard_tab Clausole e vendite online Direttiva EU 2011/0083 DE
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2019/2161 2011/83 2005/29 1998/6 1993/13
2011/0083 DE cercato: 'europäische' . Output generated live by software developed by IusOnDemand srl- Digitale Inhalte
- Verbraucher
- Unternehmer
- Waren
- nach Verbraucherspezifikation angefertigte Waren
- Kaufvertrag
- Dienstleistungsvertrag
- Fernabsatzvertrag
- außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag
- Geschäftsräume
- dauerhafter Datenträger
- digitale Inhalte
- Finanzdienstleistung
- öffentliche Versteigerung
- gewerbliche Garantie
- akzessorischer Vertrag
- Wir holen die Waren ab.
- Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an … uns oder an [hier sind gegebenenfalls der Name und die Anschrift der von Ihnen zur Entgegennahme der Waren ermächtigten Person einzufügen] zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
- Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.
- Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
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- oder 40
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Artikel 3
Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt unter den Bedingungen und in dem Umfang, wie sie in ihren Bestimmungen festgelegt sind, für jegliche Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden. Sie gilt auch für Verträge über die Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme, einschließlich durch öffentliche Anbieter, sofern diese Güter auf vertraglicher Basis geliefert werden.
(2) Kollidiert eine Bestimmung dieser Richtlinie mit einer Bestimmung eines anderen Unionsrechtsakts, der spezifische Sektoren regelt, so hat die Bestimmung dieses anderen Unionsrechtsakts Vorrang und findet auf diese spezifischen Sektoren Anwendung.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Verträge
a) | über soziale Dienstleistungen, einschließlich der Bereitstellung und Vermietung von Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung oder der Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege; |
b) | über Gesundheitsdienstleistungen gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/24/EU, unabhängig davon, ob sie von einer Einrichtung des Gesundheitswesens erbracht werden; |
c) | über Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten; |
d) | über Finanzdienstleistungen; |
e) | über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Immobilien; |
f) | über den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden oder die Vermietung von Wohnraum; |
g) | die in den Geltungsbereich der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (18) fallen; |
h) | die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/122/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (19) fallen; |
i) | die nach dem Recht der Mitgliedstaaten vor einem öffentlichen Amtsträger geschlossen werden, der gesetzlich zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet ist und durch umfassende rechtliche Aufklärung sicherzustellen hat, dass der Verbraucher den Vertrag nur aufgrund gründlicher rechtlicher Prüfung und in Kenntnis seiner rechtlichen Tragweite abschließt; |
j) | über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden; |
k) | über die Beförderung von Personen mit Ausnahme des Artikels 8 Absatz 2 und der Artikel 19 und 22; |
l) | die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden; |
m) | die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Fernsprecher zu deren Nutzung geschlossen werden oder die zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Faxverbindung geschlossen werden. |
(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die vom Verbraucher zu zahlende Gegenleistung 50 EUR nicht überschreitet, nicht anzuwenden und keine entsprechenden nationalen Bestimmungen aufrechtzuerhalten oder einzuführen. Die Mitgliedstaaten können in den nationalen Rechtsvorschriften einen niedrigeren Schwellenwert festsetzen.
(5) Diese Richtlinie lässt das allgemeine innerstaatliche Vertragsrecht wie die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrags, soweit Aspekte des allgemeinen Vertragsrechts in dieser Richtlinie nicht geregelt werden, unberührt.
(6) Diese Richtlinie hindert Unternehmer nicht daran, Verbrauchern Vertragsbedingungen anzubieten, die über den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz hinausgehen.
Artikel 15
Wirkungen der Ausübung des Widerrufsrechts auf akzessorische Verträge
(1) Unbeschadet des Artikels 15 der Richtlinie 2008/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge (20) werden, wenn der Verbraucher sein Recht auf Widerruf eines im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags gemäß den Artikeln 9 bis 14 dieser Richtlinie ausübt, auch alle akzessorischen Verträge automatisch beendet, ohne dass dem Verbraucher dafür Kosten entstehen dürfen, außer solchen, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 dieser Richtlinie vorgesehen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten bezüglich der Beendigung dieser Verträge fest.
Artikel 29
Berichtspflichten
(1) Macht ein Mitgliedstaat von einer Regelungsmöglichkeit nach Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absätze 7 und 8, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 6 sowie Artikel 9 Absatz 3 Gebrauch, so setzt er die Kommission bis zum 13. Dezember 2013 hiervon sowie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis.
(2) Die Kommission stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Informationen den Verbrauchern und den Unternehmern leicht zugänglich sind, u. a. auf einer speziellen Webseite.
(3) Die Kommission leitet die in Absatz 1 genannten Informationen an die anderen Mitgliedstaaten und das europäische Parlament weiter. Die Kommission hört die Beteiligten zu diesen Informationen an.
Artikel 30
Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung
Bis 13. Dezember 2016 legt die Kommission dem europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Dieser Bericht enthält insbesondere eine Bewertung der Bestimmungen dieser Richtlinie über digitale_Inhalte, einschließlich des Widerrufsrechts. Diesem Bericht werden erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Anpassung dieser Richtlinie an Entwicklungen auf dem Gebiet der Verbraucherrechte beigefügt.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 31
Aufhebung von Rechtsakten
Die Richtlinien 85/577/EWG und 97/7/EG in der Fassung der Richtlinie 2002/65/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (21) und der Richtlinien 2005/29/EG und 2007/64/EG werden mit Wirkung vom 13. Juni 2014 aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle im Anhang II.
„Artikel 8a
(1) Erlässt ein Mitgliedstaat Vorschriften nach Artikel 8, so setzt er die Kommission hiervon sowie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis, insbesondere wenn diese Vorschriften:
— | die Missbräuchlichkeitsprüfung auf individuell ausgehandelte Vertragsklauseln oder auf die Angemessenheit des Preises oder des Entgelts ausdehnen; |
— | Listen mit Vertragsklauseln, die als missbräuchlich gelten, enthalten. |
(2) Die Kommission stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Informationen den Verbrauchern und den Unternehmern leicht zugänglich sind, u. a. auf einer speziellen Webseite.
(3) Die Kommission leitet die in Absatz 1 genannten Informationen an die anderen Mitgliedstaaten und das europäische Parlament weiter. Die Kommission hört die Beteiligten zu diesen Informationen an.“
„Artikel 8a
Berichtspflichten
(1) Erlässt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 2 strengere Verbraucherschutzvorschriften als die in Artikel 5 Absätzen 1 bis 3 und Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen, so setzt er die Kommission hiervon sowie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis.
(2) Die Kommission stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Informationen den Verbrauchern und den Unternehmern leicht zugänglich sind, u. a. auf einer speziellen Webseite.
(3) Die Kommission leitet die in Absatz 1 genannten Informationen an die anderen Mitgliedstaaten und das europäische Parlament weiter. Die Kommission hört die Beteiligten zu diesen Informationen an.“
Artikel 34
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der europäischen Union in Kraft.
Artikel 35
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2011.
Im Namen des europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BUZEK
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. DOWGIELEWICZ
(1) ABl. C 317 vom 23.12.2009, S. 54.
(2) ABl. C 200 vom 25.8.2009, S. 76.
(3) Standpunkt des europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Oktober 2011.
(4) ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 31.
(5) ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.
(6) ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.
(7) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
(8) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
(9) ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45.
(10) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
(11) ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.
(12) ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.
(13) ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.
(14) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
(15) ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29.
(16) ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12.
(17) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
(18) ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.
(19) ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10.
(20) ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66.
(21) ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.
ANHANG I
Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts
A. Muster-Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag .
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns () mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Gestaltungshinweise:
Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein:
|
Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse ein. |
Wenn Sie dem Verbraucher die Wahl einräumen, die Information über seinen Widerruf des Vertrags auf Ihrer Webseite elektronisch auszufüllen und zu übermitteln, fügen Sie Folgendes ein: „Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite [Internet-Adresse einfügen] elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.“ |
Im Falle von Kaufverträgen, in denen Sie nicht angeboten haben, im Fall des Widerrufs die Waren selbst abzuholen, fügen Sie Folgendes ein: „Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.“ |
Wenn der Verbraucher Waren im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten hat:
|
Im Falle eines Vertrags zur Erbringung von Dienstleistungen oder der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme fügen Sie Folgendes ein: „Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Wasser/Gas/Strom/Fernwärme [Unzutreffendes streichen] während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.“ |
B. Muster-Widerrufsformular
— | An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Faxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]: |
— | Hiermit widerrufe(n) ich/wir (1) den von mir/uns (1) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (1)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (1) |
— |
— | Name des/der Verbraucher(s) |
— | Anschrift des/der Verbraucher(s) |
— | Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) |
— | Datum |
(1) Unzutreffendes streichen.
ANHANG II
Entsprechungstabelle
Richtlinie 85/577/EWG | Richtlinie 97/7/EG | Diese Richtlinie |
Artikel 1 |
| Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 8 und 9 und Artikel 16 Buchstabe h |
| Artikel 1 | Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 7 |
Artikel 2 |
| Artikel 2 Nummer 1 und 2 |
| Artikel 2 Nummer 1 | Artikel 2 Nummer 7 |
| Artikel 2 Nummer 2 | Artikel 2 Nummer 1 |
| Artikel 2 Nummer 3 | Artikel 2 Nummer 2 |
| Artikel 2 Nummer 4 Satz 1 | Artikel 2 Nummer 7 |
| Artikel 2 Nummer 4 Satz 2 | — |
| Artikel 2 Nummer 5 | — |
Artikel 3 Absatz 1 |
| Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a |
| Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e und f |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b |
| Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe j |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c |
| — |
Artikel 3 Absatz 2, Buchstabe d |
| Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e |
| Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d |
Artikel 3 Absatz 3 |
| — |
| Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d |
| Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe l |
| Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe m |
| Artikel 3 Absatz 1 vierter Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben e und f |
| Artikel 3 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich | Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 16 Buchstabe k in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 13 |
| Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe j |
| Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f (für die Vermietung von Wohnraum), Buchstabe g (für Pauschalreisen), Buchstabe h (für Teilzeitnutzung), Buchstabe k (für die Beförderung von Personen, mit bestimmten Ausnahmen) und Artikel 16 Buchstabe l (Ausnahme vom Widerrufsrecht) |
Artikel 4 Satz 1 |
| Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, c und h, Artikel 7 Absätze 1 und 2 |
Artikel 4 Satz 2 |
| Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 4 Satz 3 |
| Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 4 Satz 4 |
| Artikel 10 |
| Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c |
| Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a |
| Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e |
| Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e |
| Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g |
| Artikel 4 Absatz 1Buchstabe f | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h |
| Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f |
| Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h | — |
| Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i | Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben o und p |
| Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1, 2 und 4 |
| Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 8 Absatz 5 |
| Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 8 Absatz 7 |
| Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe m |
| Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 |
| Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 13 und Artikel 14 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 |
| Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich | Artikel 16 Buchstabe a |
| Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich | Artikel 16 Buchstabe b |
| Artikel 6 Absatz 3 dritter Gedankenstrich | Artikel 16 Buchstaben c und d |
| Artikel 6 Absatz 3 vierter Gedankenstrich | Artikel 16 Buchstabe i |
| Artikel 6 Absatz 3 fünfter Gedankenstrich | Artikel 16 Buchstabe j |
| Artikel 6 Absatz 3 sechster Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c |
| Artikel 6 Absatz 4 | Artikel 15 |
| Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 18 Absatz 1 (für Kaufverträge) |
| Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 18 Absätze 2, 3 und 4 |
| Artikel 7 Absatz 3 | — |
| Artikel 8 | — |
| Artikel 9 | Artikel 27 |
| Artikel 10 | — (siehe jedoch Richtlinie 2002/58/EG, Artikel 13) |
| Artikel 11 Absatz 1 | Artikel 23 Absatz 1 |
| Artikel 11 Absatz 2 | Artikel 23 Absatz 2 |
| Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a | Artikel 6 Absatz 9 für die Beweislast hinsichtlich der vorvertraglichen Informationspflichten; ansonsten: — |
| Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b | Artikel 24 Absatz 1 |
| Artikel 11 Absatz 4 | — |
| Artikel 12 Absatz 1 | Artikel 25 |
| Artikel 12 Absatz 2 | — |
| Artikel 13 | Artikel 3 Absatz 2 |
| Artikel 14 | Artikel 4 |
| Artikel 15 Absatz 1 | Artikel 28 Absatz 1 |
| Artikel 15 Absatz 2 | Artikel 28 Absatz 1 |
| Artikel 15 Absatz 3 | Artikel 28 Absatz 1 |
| Artikel 15 Absatz 4 | Artikel 30 |
| Artikel 16 | Artikel 26 |
| Artikel 17 | — |
| Artikel 18 | Artikel 34 |
| Artikel 19 | Artikel 35 |
Artikel 5 Absatz 1 |
| Artikel 9 und 11 |
Artikel 5 Absatz 2 |
| Artikel 12 |
Artikel 6 |
| Artikel 25 |
Artikel 7 |
| Artikel 13, 14 und 15 |
Artikel 8 |
| Artikel 4 |
Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) (1) | Zu verstehen als Verweis auf |
Nummern 2 und 11 | diese Richtlinie |
whereas