(2) Artikel 26 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sehen vor, dass die Union Maßnahmen erlässt, um den Binnenmarkt, der einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist, zu verwirklichen oder dessen Funktionieren zu gewährleisten.
Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a AEUV sehen vor, dass die Union durch die Maßnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts nach Artikel 114 AEUV erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet.
Mit dieser Richtlinie soll für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus und der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen bei gleichzeitiger Wahrung des Subsidiaritätsprinzips gesorgt werden.
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(12) Diese Richtlinie sollte nur für bewegliche körperliche Gegenstände gelten, die Waren im Sinne dieser Richtlinie darstellen.
Den Mitgliedstaaten sollte es daher freistehen, Verträge über den Verkauf unbeweglicher Gegenstände, beispielsweise von Wohngebäuden, und ihrer Hauptkomponenten, die einen wesentlichen Teil dieser unbeweglichen Gegenstände bilden sollen, zu regeln.
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(15) Diese Richtlinie sollte für Verträge über den Verkauf von Waren gelten, einschließlich von Waren mit digitalen Elementen, bei denen das Fehlen von darin enthaltenen oder damit verbundenen digitalen Inhalten oder Dienstleistungen die Ware daran hindert, ihre Funktionen zu erfüllen und bei denen die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen gemäß dem Kaufvertrag über diese Waren mit den Waren bereitgestellt werden.
Ob die Bereitstellung enthaltener oder verbundener digitaler Inhalte oder Dienstleistungen Bestandteil des Kaufvertrags mit dem Verkäufer ist, sollte vom Inhalt dieses Kaufvertrags abhängen.
Dies sollte für enthaltene oder verbundene digitale_Inhalte oder Dienstleistungen gelten, deren Bereitstellung im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
Dies sollte zudem für Kaufverträge gelten, die dahin gehend verstanden werden können, dass sie die Bereitstellung spezifischer digitaler Inhalte oder einer spezifischen digitalen Dienstleistung abdecken, weil diese bei Waren der gleichen Art üblich sind und der Verbraucher sie — in Anbetracht der Beschaffenheit der Waren und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die im Vorfeld des Vertragsschlusses von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder anderen Personen in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette, einschließlich des Herstellers abgegeben wurden — vernünftigerweise erwarten könnte.
Würde beispielsweise in der betreffenden Werbung angegeben, dass ein Smart-TV eine bestimmte Video-Anwendung enthält, so würde diese Video-Anwendung als Bestandteil des Kaufvertrags angesehen werden.
Dies sollte unabhängig davon gelten, ob der digitale Inhalt oder die digitale_Dienstleistung auf der Ware selbst vorinstalliert ist oder anschließend auf einem anderen Gerät heruntergeladen werden muss und mit der Ware nur verbunden ist.
Beispielsweise könnten auf einem Smartphone gemäß Kaufvertrag standardisierte vorinstallierte Anwendungen zu finden sein wie beispielsweise eine Alarmfunktion oder eine Kameraanwendung.
Ein anderes mögliches Beispiel ist die intelligente Armbanduhr.
In einem solchen Fall würde die Uhr selbst als die Ware mit digitalen Elementen gelten, die ihre Funktionen nur mittels einer Anwendung erfüllen kann, die gemäß Kaufvertrag bereitgestellt wird, aber vom Verbraucher auf ein Smartphone heruntergeladen werden muss.
Die Anwendung wäre dann das verbundene digitale Element.
Dies sollte auch gelten, wenn die enthaltenen oder verbundenen digitalen Inhalte oder Dienstleistungen nicht vom Verkäufer selbst, sondern gemäß Kaufvertrag von einem Dritten bereitgestellt werden.
Bestehen Zweifel, ob die Bereitstellung von digitalen Inhalten oder Dienstleistungen Teil des Kaufvertrags ist, sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten, um Unsicherheit sowohl bei den Händlern als auch bei den Verbrauchern zu vermeiden.
Darüber hinaus sollte das Bestehen einer bilateralen Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher, zu der die Bereitstellung enthaltener oder verbundener digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen gehört, nicht allein dadurch in Frage gestellt werden, dass der Verbraucher einer Lizenzvereinbarung mit einem Dritten zustimmen muss, um digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen nutzen zu können.
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(16) Wenn hingegen die Waren ihre Funktionen auch ohne diese enthaltenen oder verbundenen digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen erfüllen können, oder wenn der Verbraucher einen Vertrag für die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder Dienstleistungen abschließt, die nicht Bestandteil des Vertrags über den Verkauf von Waren mit digitalen Elementen ist, wäre dieser Vertrag als vom Vertrag über den Verkauf der Waren getrennt anzusehen, auch wenn der Verkäufer als Vermittler dieses zweiten Vertrags mit dem Drittanbieter fungiert und dieser Vertrag könnte in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/770 fallen, sofern die Bedingungen der genannten Richtlinie erfüllt sind.
Wenn der Verbraucher beispielsweise eine Spielanwendung aus einem App-Store auf ein Smartphone herunterlädt, ist der Vertrag über die Bereitstellung der Spielanwendung nicht Bestandteil des Kaufvertrags über das Smartphone selbst.
Daher sollte die vorliegende Richtlinie nur für den Kaufvertrag über das Smartphone gelten, während die Bereitstellung der Spielanwendung unter die Richtlinie (EU) 2019/770 fallen sollte, sofern die Bedingungen der genannten Richtlinie erfüllt sind.
Ein anderes Beispiel wäre eine Vereinbarung, wonach der Verbraucher ein Smartphone ausdrücklich ohne ein bestimmtes Betriebssystem kauft, und der Verbraucher anschließend einen Vertrag für die Bereitstellung eines Betriebssystems durch einen Dritten abschließt.
In einem solchen Fall wäre die Bereitstellung des getrennt erworbenen Betriebssystems nicht Bestandteil des Kaufvertrags und würde daher nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie, könnte aber in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/770 fallen, sofern die Bedingungen der genannten Richtlinie erfüllt sind.
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(18) Diese Richtlinie sollte nationales Recht unberührt lassen, soweit die betreffenden Angelegenheiten nicht durch diese Richtlinie geregelt sind, insbesondere die Rechtmäßigkeit der Waren, Schadensersatz und Aspekte des allgemeinen Vertragsrechts wie das Zustandekommen, die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Wirkungen von Verträgen.
Dasselbe sollte sowohl für die Folgen der Vertragsbeendigung und auch für bestimmte Aspekte der Nachbesserung und Ersatzlieferung gelten, die nicht in dieser Richtlinie geregelt werden.
Bei der Regelung der Rechte der Parteien auf Zurückhaltung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen oder von Teilen davon, bis die andere Partei ihre Verpflichtungen erfüllt, sollte es den Mitgliedstaaten nach wie vor freistehen, die Bedingungen und Modalitäten zu regeln, unter denen der Verbraucher die Zahlung des Preises zurückhalten kann.
Die Mitgliedstaaten sollten außerdem die Ansprüche des Verbrauchers auf Entschädigung für Schäden, die durch Verstoß des Verkäufers gegen diese Richtlinie entstanden sind, weiterhin regeln können.
Diese Richtlinie sollte nationale Vorschriften, die nicht im Besonderen für Verbraucherverträge gelten und spezifische Abhilfen für bestimmte Arten von Mängeln vorsehen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags nicht offenbar waren, ebenfalls unberührt lassen; gemeint sind nationale Bestimmungen die mitunter besondere Vorschriften für die Haftung des Verkäufers für versteckte Mängel festlegen.
Ebenso wenig sollte diese Richtlinie nationale Vorschriften berühren, die dem Verbraucher im Fall einer Vertragswidrigkeit der Waren außervertragliche Rechtsbehelfe gegen Personen in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette, beispielsweise Herstellern oder anderen Personen, die die Pflichten solcher Personen erfüllen, ermöglichen.
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(20) Es sollte den Mitgliedstaaten nach wie vor freistehen, Informationspflichten des Verkäufers festzulegen, was den Abschluss des Vertrags oder die Pflicht des Verkäufers betrifft, den Verbraucher beispielsweise auf bestimmte Eigenschaften der Ware, auf die Eignung von vom Verbraucher zur Verfügung gestellten Materialien oder auf mögliche Nachteile bestimmter Wünsche des Verbrauchers, beispielsweise des Wunsches, einen bestimmten Stoff für die Fertigung eines Ballkleids zu verwenden, aufmerksam zu machen.
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(21) Den Mitgliedstaaten sollte es zudem nach wie vor freistehen, die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie auf Verträge auszudehnen, die vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, oder derartige Verträge auf andere weise zu regeln.
So sollte es den Mitgliedstaaten zum Beispiel nach wie vor freistehen, den Schutz, der durch diese Richtlinie den Verbrauchern gebotenen wird, auch auf natürliche oder juristische Personen auszudehnen, die keine Verbraucher im Sinne dieser Richtlinie sind, beispielsweise Nichtregierungsorganisationen, neu gegründete Unternehmen oder KMU.
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(22) Die Definition des Begriffs „ Verbraucher“ sollte natürliche Personen, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln, umfassen.
Jedoch sollte es den Mitgliedstaaten bei Verträgen mit doppeltem Zweck, wenn der Vertrag teilweise für gewerbliche und teilweise für nichtgewerbliche Zwecke geschlossen wird und der gewerbliche Zweck im Gesamtzusammenhang des Vertrags nicht überwiegend ist, nach wie vor freistehen, festzulegen, ob und unter welchen Bedingungen diese Person auch als Verbraucher betrachtet werden sollte.
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(24) Im Interesse eines ausgewogenen Gleichgewichts zwischen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und einer angemessenen Flexibilität der Rechtsvorschriften sollte der Verweis in dieser Richtlinie darauf, was eine Person erwarten kann bzw.
was von einer Person erwartet werden kann, als Verweis darauf verstanden werden, was „vernünftigerweise“ erwartet werden darf.
Der Standard für „Vernünftigkeit“ bzw. „Angemessenheit“ sollte objektiv unter Berücksichtigung der Art und des Zwecks des Vertrags, der Umstände des Einzelfalls und der Gebräuche und Gepflogenheiten der Vertragsparteien bestimmt werden.
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(25) Um Klarheit darüber zu schaffen, was Verbraucher von Waren erwarten können und welcher Haftung der Verkäufer unterliegt, wenn er nicht liefert, was erwartet wird, müssen die Vorschriften zur Bestimmung der Vertragsmäßigkeit der Waren unbedingt vollständig harmonisiert werden.
Alle Hinweise auf Vertragsmäßigkeit in dieser Richtlinie beziehen sich auf die Übereinstimmung der Waren mit dem Kaufvertrag.
Um die berechtigten Interessen beider Parteien eines Kaufvertrags zu wahren, sollte die Vertragsmäßigkeit auf Grundlage von subjektiven und objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit beurteilt werden.
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(27) Der Begriff „ Funktionalität“ sollte so verstanden werden, dass er sich darauf bezieht, wie Waren ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend erfüllen können.
Der Begriff „ Interoperabilität“ bezieht sich auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Waren mit einer anderen Hardware oder Software als derjenigen, mit der Waren derselben Art in der Regel benutzt werden, funktionieren.
Das erfolgreiche Funktionieren könnte beispielsweise die Fähigkeit der Waren umfassen, Informationen mit einer solchen Software oder Hardware auszutauschen und die ausgetauschten Informationen zu nutzen.
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(29) Damit Waren vertragsgemäß sind, sollten sie nicht nur die subjektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit, sondern darüber hinaus die objektiven Anforderungen dieser Richtlinie an die Vertragsmäßigkeit erfüllen.
Die Vertragsmäßigkeit sollte unter anderem anhand des Zwecks, für den Waren dieser Art üblicherweise verwendet werden, ob sie mit dem Zubehör und den Anleitungen geliefert werden, die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, und ob sie der Probe oder dem Muster entsprechen, das der Verkäufer dem Verbraucher zur Verfügung gestellt hat, beurteilt werden.
Die Waren sollten auch die Eigenschaften und Merkmale aufweisen, die bei Waren derselben Art normal sind und die der Verbraucher angesichts der Art der Waren und unter Berücksichtigung etwaiger öffentlicher Aussagen, die von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette gemacht wurden, vernünftigerweise erwarten kann.
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(31) Grundsätzlich sollte der Verkäufer bei Waren mit digitalen Elementen, bei denen die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen, die in den Waren enthalten sind oder mit ihnen verbunden sind, durch eine einmalige Bereitstellung verfügbar gemacht werden, nur für Vertragswidrigkeiten haften, die zum Zeitpunkt der Lieferung bestehen.
Bei der Pflicht zur Bereitstellung von Aktualisierungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich das digitale Umfeld derartiger Waren fortlaufend ändert.
Daher sind Aktualisierungen ein notwendiges Instrument, das sicherstellt, dass die Waren genauso funktionieren wie zum Zeitpunkt der Lieferung.
Zudem sind Waren mit digitalen Elementen im Gegensatz zu herkömmlichen Waren nicht vollständig außerhalb der Sphäre des Verkäufers, da der Verkäufer oder ein Dritter, der nach Kaufvertrag den digitalen Inhalt oder die digitale_Dienstleistung bereitstellt, die Waren aus der Entfernung aktualisieren kann, in der Regel über das Internet.
Deshalb sollte der Verkäufer in Fällen, in denen die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen durch eine einmalige Bereitstellung verfügbar gemacht werden, für die Bereitstellung der Aktualisierungen haften, die erforderlich sind, um die Vertragsmäßigkeit der Waren mit digitalen Elementen während eines Zeitraums, den der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, aufrechtzuerhalten, auch wenn die Waren zum Zeitpunkt der Lieferung vertragsgemäß waren.
Der Zeitraum, innerhalb dessen der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, Aktualisierungen zu erhalten, sollte auf der Grundlage der Art und des Zwecks der Waren und der digitalen Elemente und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Kaufvertrags beurteilt werden.
Ein Verbraucher würde normalerweise erwarten, Aktualisierungen zumindest so lange zu erhalten, wie der Zeitraum andauert, in dem der Verkäufer für Vertragswidrigkeiten haftet.
In einigen Fällen könnte sich allerdings die vernünftige Erwartung des Verbrauchers über diesen Zeitraum hinaus erstrecken, was insbesondere hinsichtlich Sicherheitsaktualisierungen der Fall sein könnte.
In anderen Fällen, beispielsweise bei Waren mit digitalen Elementen, deren Zweck zeitlich befristet ist, wäre die Pflicht des Verkäufers, Aktualisierungen bereitzustellen, regelmäßig auf diesen Zeitraum beschränkt.
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(32) Die Gewährleistung einer längeren Haltbarkeit von Waren ist wichtig für die Förderung nachhaltigerer Verbrauchergewohnheiten und einer Kreislaufwirtschaft.
Zur Stärkung des Vertrauens in das Funktionieren des Binnenmarkts ist es gleichermaßen von zentraler Bedeutung, dass Produkte, die nicht den Anforderungen genügen, aus dem Unionsmarkt ausgeschlossen werden, was durch eine bessere Marktüberwachung und das Setzen der richtigen Anreize für die Wirtschaftsteilnehmer erreicht werden kann.
Vor diesem Hintergrund sind produktspezifische Rechtsvorschriften der Union das am besten geeignete Instrument, um für bestimmte Arten oder Gruppen von Produkten unter Zugrundelegung geeigneter Kriterien Anforderungen an die Haltbarkeit und andere Produkteigenschaften einzuführen.
Die Ziele dieser Richtlinie sollten daher die mit solchen produktspezifischen Rechtsvorschriften der Union verfolgten Ziele ergänzen, und die Haltbarkeit sollte als objektives Kriterium für die Beurteilung der Vertragsmäßigkeit von Waren in die Richtlinie aufgenommen werden.
Dabei sollte sich die Haltbarkeit in dieser Richtlinie auf die Fähigkeit der Waren beziehen, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten.
Damit Waren vertragsgemäß sind, sollten sie eine Haltbarkeit haben, die für Waren derselben Art üblich ist und die der Verbraucher in Anbetracht der Art der spezifischen Waren, einschließlich der möglichen Notwendigkeit einer vernünftigen Wartung der Waren, wie etwa der regelmäßigen Inspektion oder des Austausches von Filtern in einem Auto, und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette abgegeben wurden, vernünftigerweise erwarten kann.
Bei der Beurteilung sollten auch alle anderen maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden, wie beispielsweise der Preis der Ware und die Intensität oder Häufigkeit der Verwendung seitens des Verbrauchers.
Darüber hinaus sollte sich der Verbraucher, soweit eine etwaige vorvertragliche Erklärung, die Bestandteil des Kaufvertrags ist, spezifische Angaben zur Haltbarkeit enthält, darauf als Bestandteil der subjektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit berufen können.
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(36) Um für ausreichende Flexibilität der Vorschriften zu sorgen, beispielsweise im Hinblick auf den Verkauf von gebrauchten Waren, sollten die Parteien die Möglichkeit haben, von den in dieser Richtlinie vorgesehenen objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit abzuweichen.
Eine solche Abweichung sollte nur möglich sein, wenn der Verbraucher eigens davon unterrichtet wurde und wenn er ihr gesondert von anderen Erklärungen oder Vereinbarungen und durch sein aktives und eindeutiges Verhalten zugestimmt hat.
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(38) Die Bedeutung des Begriffs „Lieferung“ sollte nicht in dieser Richtlinie, sondern weiterhin im nationalen Recht geregelt werden.
Dies gilt insbesondere für die Frage, was der Verkäufer tun muss, um seine Pflicht zur Lieferung der Waren zu erfüllen.
Darüber hinaus sollten Verweise auf den Lieferzeitpunkt in dieser Richtlinie nicht die Vorschriften über den Risikoübergang berühren, die in der Richtlinie 2011/83/EU festgelegt und entsprechend in das Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
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(39) Waren mit digitalen Elementen sollten dann als an den Verbraucher geliefert gelten, wenn sowohl die körperlichen Bestandteile der Waren geliefert wurden als auch die einmalige Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen erfolgt ist oder die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum begonnen hat.
Dies bedeutet, dass der Verkäufer auch die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen so für den Verbraucher verfügbar oder zugänglich machen sollte, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen oder etwaige Mittel, mit denen sie heruntergeladen werden können oder auf sie zugegriffen werden kann, in der Sphäre des Verbrauchers sind und keine weiteren Handlungen vonseiten des Verkäufers — beispielsweise die Bereitstellung eines Links oder einer Download-Option — erforderlich sind, damit der Verbraucher die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vertragsgemäß nutzen kann.
Für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit sollte in Fällen, in denen die körperlichen Bestandteile bereits zuvor geliefert wurden, daher der Zeitpunkt maßgeblich sein, zu dem die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitgestellt werden.
Auf diese weise kann sichergestellt werden, dass es einen einheitlichen Zeitpunkt des Beginns der Haftung für die körperlichen Bestandteile einerseits und die digitalen Elemente andererseits gibt.
Darüber hinaus ist der Verbraucher in vielen Fällen nicht in der Lage, Mängel der körperlichen Bestandteile zu erkennen, bevor die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitgestellt sind.
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(44) Diese Richtlinie sollte nicht die Bedingungen regeln, unter denen der in dieser Richtlinie vorgesehene Haftungszeitraum oder eine Verjährungsfrist gehemmt oder unterbrochen werden kann.
Die Mitgliedstaaten sollten daher eine Hemmung oder Unterbrechung der Gewährleistungs- oder Verjährungsfrist vorsehen können, beispielsweise im Falle einer Nachbesserung, Ersatzlieferung oder von Verhandlungen zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher im Hinblick auf eine gütliche Einigung.
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(45) Innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr oder eines Zeitraums von zwei Jahren — falls sich die Mitgliedstaaten für diese Frist entscheiden — sollte der Verbraucher lediglich nachweisen müssen, dass die Ware vertragswidrig ist, ohne jedoch auch nachweisen zu müssen, dass die Vertragswidrigkeit tatsächlich bereits zu dem für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt bestand.
Um den Anspruch eines Verbrauchers abzuwehren, müsste der Verkäufer nachweisen, dass die Vertragswidrigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bestand.
Zudem könnte in manchen Fällen die Vermutung, dass die Vertragswidrigkeit zu dem für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt bestand, mit der Art der Waren oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar sein.
Ersteres könnte bei Waren der Fall sein, die aufgrund ihrer Art eine Qualitätsminderung erfahren, etwa verderbliche Produkte wie beispielsweise Blumen oder Waren, die nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind.
Ein Beispiel für Letzteres würde eine Vertragswidrigkeit sein, die ausschließlich auf eine Handlung des Verbrauchers oder eine eindeutige externe Ursache zurückzuführen ist, die erst nach der Lieferung der Waren an den Verbraucher eingetreten ist.
Im Falle von Waren mit digitalen Elementen sollte, wenn im Vertrag die fortlaufende Lieferung des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung vorgesehen ist, der Verbraucher nicht nachweisen müssen, dass der digitale Inhalt oder die digitale_Dienstleistung während des für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit maßgebenden Zeitraums vertragswidrig war.
Um den Anspruch eines Verbrauchers abzuwehren, müsste der Verkäufer nachweisen, dass der digitale Inhalt oder die digitale_Dienstleistung während dieses Zeitraums vertragsgemäß war.
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(48) Im Hinblick auf die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren sollten Verbraucher zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen können.
Wird dem Verbraucher die Möglichkeit geboten, eine Nachbesserung zu verlangen, dürfte dies einen nachhaltigen Verbrauch fördern und zur Verlängerung der Haltbarkeit von Produkten beitragen.
Die Möglichkeit für den Verbraucher, zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu wählen, sollte nur dann beschränkt werden, wenn die gewählte Möglichkeit rechtlich oder tatsächlich unmöglich wäre oder wenn sie dem Verkäufer im Vergleich zu der anderen in Betracht kommenden Option unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
So könnte es beispielsweise unverhältnismäßig sein, wegen eines kleinen Kratzers die Ersetzung einer Ware zu verlangen, wenn eine solche Ersatzlieferung erhebliche Kosten verursachen würde und der Kratzer ohne Probleme beseitigt werden könnte.
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(49) Der Verkäufer sollte die Möglichkeit haben, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren zu verweigern, wenn ihm sowohl eine Nachbesserung als auch eine Ersatzlieferung unmöglich sind oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würden.
Dasselbe sollte gelten, wenn entweder eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung nicht möglich ist und die alternative Abhilfe dem Verkäufer unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
Wenn sich die Waren beispielsweise an einem anderen Ort befinden als dem, von dem aus sie ursprünglich geliefert wurden, könnten dem Verkäufer unverhältnismäßige Versand- und Beförderungskosten entstehen.
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(52) In bestimmten Fällen könnte es gerechtfertigt sein, dass der Verbraucher Anspruch auf eine sofortige Preisminderung oder Beendigung des Vertrags haben sollte.
Wenn der Verkäufer Schritte unternommen hat, um den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen, anschließend jedoch eine Vertragswidrigkeit offenbar wird, sollte objektiv bestimmt werden, ob der Verbraucher weitere Bemühungen des Verkäufers, den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen, akzeptieren sollte, wobei alle Umstände des Falles wie Art und Wert der Waren und Art und Bedeutung der Vertragswidrigkeit zu berücksichtigen sind.
Insbesondere bei teuren oder komplexen Waren könnte es gerechtfertigt sein, dem Verkäufer einen weiteren Versuch zur Behebung der Vertragswidrigkeit zu gestatten.
Außerdem sollte berücksichtigt werden, ob vom Verbraucher erwartet werden kann, dass er weiterhin darauf vertraut, dass der Verkäufer in der Lage ist, den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen, beispielsweise weil dasselbe Problem zum zweiten Mal auftritt.
Gleichermaßen könnte die Vertragswidrigkeit in bestimmten Fällen so schwerwiegend sein, dass der Verbraucher nicht mehr darauf vertrauen kann, dass der Verkäufer in der Lage ist, den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen, beispielsweise wenn die Vertragswidrigkeit die Möglichkeit des Verbrauchers zur normalen Verwendung der Waren ernsthaft beeinträchtigt und von ihm nicht erwartet werden kann, darauf zu vertrauen, dass eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Verkäufer dem Problem abhelfen würde.
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(54) Die Mitgliedstaaten sollten die Bedingungen regeln können, unter denen die Leistung des Schuldners von einer anderen Person erbracht werden kann, beispielsweise die Bedingungen, unter denen die Pflicht des Verkäufers zur Nachbesserung einer Ware vom Verbraucher oder einem Dritten auf Kosten des Verkäufers erfüllt werden kann.
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(58) Um in Fällen, in denen der Verbraucher mehrere Waren erwirbt und die Vertragswidrigkeit nur einige der aufgrund des Vertrags gelieferten Waren betrifft, dem Recht des Verbrauchers auf Vertragsbeendigung effektiv Geltung zu verschaffen, sollte dieser das Recht haben, den Vertrag auch in Bezug auf die anderen, zusammen mit den vertragswidrigen Waren erworbenen Waren zu beenden, obwohl diese anderen Waren vertragsgemäß geliefert wurden, sofern vom Verbraucher nicht vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er akzeptiert, lediglich die vertragsgemäßen Waren zu behalten.
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(60) Diese Richtlinie sollte die Freiheit der Mitgliedstaaten nicht einschränken, andere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Folgen der Vertragsbeendigung zu regeln, beispielsweise die Folgen der Wertminderung der Waren oder die Folgen ihrer Zerstörung oder ihres Verlusts.
Die Mitgliedstaaten sollten außerdem die Modalitäten der Erstattung des Preises an den Verbraucher regeln dürfen, etwa die Modalitäten bezüglich der für eine solche Erstattung verwendeten Mittel oder der aufgrund der Erstattung möglicherweise anfallenden Kosten und Gebühren.
Die Mitgliedstaaten sollten beispielsweise auch die Freiheit haben, bestimmte Fristen für die Erstattung des Preises oder die Rückgabe der Ware vorzusehen.
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(62) Zur Gewährleistung von Transparenz sollten bestimmte Anforderungen an gewerbliche_Garantien vorgesehen werden, neben den vorvertraglichen Informationspflichten in Bezug auf das Bestehen und die Bedingungen von gewerblichen Garantien gemäß der Richtlinie 2011/83/EU.
Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und zur Vermeidung einer Irreführung der Verbraucher sollte diese Richtlinie darüber hinaus vorsehen, dass in Fällen, in denen die gewerbliche_Garantie für den Verbraucher weniger günstige Bedingungen als die einschlägige Werbung enthält, die günstigeren Bedingungen gelten sollten.
Schließlich sollte diese Richtlinie Bestimmungen über den Inhalt der Garantieerklärung und darüber, wie diese den Verbrauchern zur Verfügung gestellt wird, enthalten.
Beispielsweise sollte die Garantieerklärung die Bestimmungen der gewerblichen Garantie enthalten und darlegen, dass die gesetzliche Gewährleistung der Vertragsmäßigkeit durch die gewerbliche_Garantie nicht berührt wird, wobei deutlich hervorzuheben ist, dass die gewerbliche_Garantie eine Verpflichtung darstellt, die zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung besteht.
Es sollte den Mitgliedstaaten freigestellt sein, Bestimmungen über andere, nicht in dieser Richtlinie geregelte Aspekte von gewerblichen Garantien festzulegen, beispielsweise andere Schuldner als den Garantiegeber in die gewerbliche_Garantie einzubeziehen, soweit diese Bestimmungen den Schutz, den Verbraucher aufgrund der vollständig harmonisierten Bestimmungen dieser Richtlinie über gewerbliche_Garantien genießen, nicht beeinträchtigen.
Während es den Mitgliedstaaten freistehen sollte, festzulegen, dass gewerbliche_Garantien kostenlos sein sollten, sollten sie jedoch sicherstellen, dass alle vom Verkäufer oder Hersteller eingegangenen Verpflichtungen, die unter die in dieser Richtlinie festgelegte Definition des Begriffs „ gewerbliche_Garantie“ fallen, den harmonisierten Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
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(63) Da der Verkäufer dem Verbraucher gegenüber für Vertragswidrigkeiten der Waren haftet, die auf eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers oder eines Dritten zurückzuführen sind, sollte der Verkäufer auf die verantwortliche Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette Rückgriff nehmen können.
Dies sollte Abhilfen für eine Vertragswidrigkeit umfassen, die auf das Unterlassen einer Aktualisierung, einschließlich einer Sicherheitsaktualisierung, zurückzuführen ist, die notwendig gewesen wäre, um die Vertragsmäßigkeit der Ware mit digitalen Elementen beizubehalten.
Diese Richtlinie sollte jedoch den Grundsatz der Vertragsfreiheit zwischen dem Verkäufer und anderen Parteien innerhalb der Vertragskette unberührt lassen.
Die Einzelheiten der Ausübung dieses Rechts, insbesondere gegen wen und auf welche weise Rückgriffsansprüche geltend zu machen sind und ob diese zwingend vorgeschrieben sind, sollten von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.
Außer in Fällen, in denen der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche_Garantie anbietet, sollte die Frage, ob der Verbraucher auch direkt Ansprüche gegen eine Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette geltend machen kann, in dieser Richtlinie nicht geregelt werden.
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(67) Der Anhang der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sollte durch Aufnahme eines Verweises auf die vorliegende Richtlinie geändert werden, damit die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Durchsetzung dieser Richtlinie erleichtert wird.
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(68) Anhang I der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sollte durch Aufnahme eines Verweises auf die vorliegende Richtlinie geändert werden, damit der Schutz der in dieser Richtlinie genannten Kollektivinteressen der Verbraucher gewährleistet wird.
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(70) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich einen Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, indem vertragsrechtliche Hindernisse für den grenzüberschreitenden Warenkauf in der Union in kohärenter weise angegangen werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil die einzelnen Mitgliedstaaten auf sich alleine gestellt nicht in der Lage sind, die bestehende Fragmentierung der rechtlichen Rahmenbedingungen durch Gewährleistung der Kohärenz ihres Rechts mit dem anderer Mitgliedstaaten zu bewältigen, sondern vielmehr wegen der Möglichkeit der Beseitigung der zentralen vertragsrechtlichen Hindernisse durch vollständige Harmonisierung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
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