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keyboard_tab Contratti di vendita di beni conformi 2019/0771 DE

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2019/0771 DE cercato: 'installierung' . Output generated live by software developed by IusOnDemand srl


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Artikel 8

Unsachgemäße Montage oder installierung der Waren

Jede Vertragswidrigkeit, die durch die unsachgemäße Montage oder installierung der Waren verursacht wird, ist als Vertragswidrigkeit der Waren anzusehen, wenn

a)

die Montage oder installierung Teil des Kaufvertrags ist und vom Verkäufer oder unter seiner Verantwortung vorgenommen wurde oder

b)

die vom Verbraucher vorzunehmende Montage oder installierung von diesem getätigt wurde und die unsachgemäße Montage oder installierung auf einen Mangel in der vom Verkäufer oder, im Falle von Waren mit digitalen Elementen, vom Verkäufer oder vom Anbieter der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen mitgelieferten Anleitung zurückzuführen ist.

Artikel 14

Nachbesserung der Waren oder Ersatzlieferung

(1)   Eine Nachbesserung oder die Ersatzlieferung wird wie folgt vorgenommen:

a)

unentgeltlich,

b)

innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Verkäufer über die Vertragswidrigkeit unterrichtet hat, und

c)

ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher, wobei die Art der Waren sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Waren benötigt, zu berücksichtigen sind.

(2)   Hat die Abhilfe der Vertragswidrigkeit durch Nachbesserung der Waren oder durch Ersatzlieferung zu erfolgen, so stellt der Verbraucher dem Verkäufer die Waren zur Verfügung. Der Verkäufer nimmt die ersetzten Waren auf seine Kosten zurück.

(3)   Erfordert die Nachbesserung die Entfernung von Waren, die entsprechend ihrer Art und ihrem Zweck montiert oder installiert wurden, bevor die Vertragswidrigkeit offenbar wurde, oder sind solche Waren zu ersetzen, so umfasst die Pflicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung die Entfernung der nicht vertragsgemäßen Waren und die Montage oder installierung der Ersatzwaren oder der nachgebesserten Waren oder die Übernahme der Kosten dieser Entfernung und Montage oder installierung.

(4)   Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, für die normale Verwendung der ersetzten Waren in der Zeit vor ihrer Ersetzung zu zahlen.


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