Artikel 26
inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 22 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2022.
whereas
(71) Es ist angebracht, dass die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie fünf Jahre nach ihrem inkrafttreten überprüft, einschließlich insbesondere der Bestimmungen, die Abhilfen und die Beweislast — auch hinsichtlich gebrauchter Waren und Waren, die bei öffentlichen Versteigerungen verkauft werden — sowie die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers betreffen.
Die Kommission sollte auch bewerten, ob die Anwendung dieser Richtlinie und der Richtlinie (EU) 2019/770 einen einheitlichen und kohärenten Rahmen für die Bereitstellung von digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen und Waren mit digitalen Elementen gewährleistet.
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