(6) Trotz der vollständigen harmonisierung der Vorschriften über die Lieferbedingungen und — hinsichtlich Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen — über vorvertragliche Informationspflichten und das Widerrufsrecht durch die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist bei den Vorschriften der Union für den Warenkauf nach wie vor eine starke Fragmentierung festzustellen.
Andere zentrale Vertragsbestandteile wie die Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit, Abhilfemaßnahmen im Falle einer Vertragswidrigkeit und die wesentlichen Modalitäten für deren Anwendung unterliegen zurzeit einer Mindestharmonisierung auf der Grundlage der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4).
Den Mitgliedstaaten wurde die Möglichkeit gegeben, über die Unionsstandards hinauszugehen und Regeln einzuführen oder beizubehalten, die gewährleisten, dass ein noch höheres Verbraucherschutzniveau erreicht wird.
Diese Möglichkeit wurde in Bezug auf verschiedene Elemente und in unterschiedlichem Ausmaß wahrgenommen.
Bei den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG kam es daher zu erheblichen Abweichungen bezüglich wesentlicher Elemente, wie etwa dem Bestehen oder Nichtbestehen einer Hierarchie der bestehenden Abhilfemöglichkeiten.
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(10) Diese Richtlinie sollte die Vorschriften für den Kauf von Waren, einschließlich Waren mit digitalen Elementen, nur in Bezug auf die Vertragselemente abdecken, die im Hinblick auf die Überwindung der vertragsrechtlichen Hindernisse im Binnenmarkt besonders wichtig sind.
Zu diesem Zweck sollten die Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit, Abhilfen, die Verbrauchern im Falle nicht vertragsgemäßer Waren zur Verfügung stehen, sowie die wesentlichen Modalitäten für deren Inanspruchnahme vollständig harmonisiert und das Niveau des Verbraucherschutzes im Vergleich zu der Richtlinie 1999/44/EG angehoben werden.
Die vollständige harmonisierung einiger wesentlicher Elemente des Verbrauchervertragsrechts würde es Unternehmen — und insbesondere KMU — einfacher machen, ihre Produkte in anderen Mitgliedstaaten anzubieten.
Die Verbraucher würden aufgrund einer vollständigen harmonisierung der wesentlichsten Vorschriften von einem hohen Verbraucherschutzniveau und Wohlfahrtsgewinnen profitieren.
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(70) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich einen Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, indem vertragsrechtliche Hindernisse für den grenzüberschreitenden Warenkauf in der Union in kohärenter Weise angegangen werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil die einzelnen Mitgliedstaaten auf sich alleine gestellt nicht in der Lage sind, die bestehende Fragmentierung der rechtlichen Rahmenbedingungen durch Gewährleistung der Kohärenz ihres Rechts mit dem anderer Mitgliedstaaten zu bewältigen, sondern vielmehr wegen der Möglichkeit der Beseitigung der zentralen vertragsrechtlichen Hindernisse durch vollständige harmonisierung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
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